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Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz zum Informationsformat und Übermittlungsweg nach § 17 der 42. BImSchV
- Thüringen -
Vom 4. Juli 2018
(ThürStAnz. Nr. 30 vom 23.07.2018 S. 947)
Az.: 23-60132/42-2018-01
Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz als oberste Immissionsschutzbehörde erlässt folgende Allgemeinverfügung zur Festlegung des Informationsformats und des Übermittlungswegs gemäß § 17 der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379):
Die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern im Sinne des § 1 Abs. 1 der 42. BImSchV haben für die Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die der jeweils zuständigen Behörde zu übermitteln sind, die elektronischen Formulare der Internetdatenbank unter
www.kavka.bund.de
zu nutzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
Verwaltungsgerichtsbezirk Gera:
Verwaltungsgericht Gera im Justizzentrum Gera, Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
Postanschrift:
Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, 07505 Gera
Verwaltungsgerichtsbezirk Meiningen:
Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen
Verwaltungsgerichtsbezirk Weimar:
Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar Postanschrift:
Verwaltungsgericht Weimar, Postfach 24 48, 99405 Weimar
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Thüringen ist das Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, örtlich zuständig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Gemäß § 55 Abs. 1 VwGO kann die Klage auch elektronisch nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen und über das bestehende elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erhoben werden.
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