umwelt-online: ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz (6)

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Beschluss 19/CP.7
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto

Die Konferenz der Vertragsparteien -

unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 1/CP.3, 1/CP.4, 8/CP.4 sowie 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,

in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, insbesondere seine Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18,

eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -

  1. fordert das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung auf, zur Gewährleistung des genauen, transparenten und effizienten Austauschs von Daten zwischen den nationalen Registern, dem Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung auf der Grundlage der Anlage des nachfolgenden Beschlusses technische Normen zu entwickeln, mit dem Ziel, der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung einen diesbezüglichen Beschluss zur Annahme durch die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien zu empfehlen, um die baldige Entwicklung und Einrichtung der nationalen Register sowie des Registers für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung zu erleichtern;
  2. fordert das Sekretariat auf, die in der Anlage des nachstehenden Beschlussentwurfs genannte Transaktionsprotokolliereinrichtung unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten technischen Normen zu entwickeln, um sie spätestens auf der zweiten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien einzurichten;
  3. fordert den Vorsitzenden des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung auf, mit Unterstützung des Sekretariats zwischen den Tagungen der Vertragsparteien Konsultationen mit den Vertragsparteien und mit Sachverständigen für folgende Zwecke einzuberufen:
    1. um einen Entwurf der unter Nummer 1 genannten technischen Normen zur Prüfung durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung auf seiner sechzehnten und siebzehnten Tagung auszuarbeiten;
    2. um Gelegenheit zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in Anlage I aufgeführten und den nicht in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sowie dem Sekretariat über die Entwicklung und Einrichtung der nationalen Register, des Registers für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung zu geben;
  4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nachstehenden Beschlussentwurf annimmt.

Beschlussentwurf -/CMP.1
(Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen)

Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto

Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -

unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto, unter Hinweis auf den Beschluss 19/CP.7,

eingedenk ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie des Beschlusses 24/CP.7 -

  1. nimmt die in der Anlage dieses Beschlusses enthaltenen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto an;
  2. beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat entweder bis zum 1. Januar 2007 oder ein Jahr nach Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto für diese Vertragspartei den unter Nummer 6 der Anlage dieses Beschlusses genannten Bericht vorlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. Nach Beendigung der ersten Überprüfung gemäß Artikel 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung bezüglich der Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 wird die jeder Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der unter Nummer 50 der Anlage dieses Beschlusses genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst und bleibt während des gesamten Verpflichtungszeitraums unverändert;
  3. beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen den unter Nummer 49 der Anlage dieses Beschlusses genannten Bericht vorlegt;
  4. fordert das Sekretariat auf, nach Beendigung der ersten Überprüfung nach Artikel 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung bezüglich der Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 mit der Veröffentlichung der unter Nummer 61 der Anlage dieses Beschlusses genannten jährlichen Berichte über die Verbuchung der Emissionsrechte zu beginnen und diese an die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien, den Einhaltungsausschuss und jede betroffene Vertragspartei weiterzuleiten;
  5. fordert das Sekretariat auf, nach der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen die unter Nummer 62 der Anlage dieses Beschlusses genannten abschließenden Berichte über die Verbuchung der Emissionsrechte zu veröffentlichen und sie an die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien, den Einhaltungsausschuss und jede betroffene Vertragspartei weiterzuleiten.

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 Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto 8Anlage

I. Modalitäten

A. Begriffsbestimmungen

1. Eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;

2. eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" ist eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;

3. eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;

4. eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5.

B. Berechnung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8

5. Die jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei mit einer in Anlage B des Protokolls von Kyoto niedergelegten Verpflichtung 9 nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 entspricht dem für sie in Anlage B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treibhausgase und aus den dort aufgeführten Quellen in Kohlendioxidäquivalenten im Basisjahr, multipliziert mit fünf, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. Basisjahr ist das Jahr 1990; dies gilt nicht für die im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen Vertragsparteien, die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 ein anderes vergangenes Basisjahr oder einen anderen vergangenen Basiszeitraum als 1990 ausgewählt haben, und für die Vertragsparteien, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 8 das Jahr 1995 als ihr Basisjahr für die Gesamtemissionen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen, perfluorierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid ausgewählt haben;
  2. die Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (die gesamten Emissionen aus Quellen und der gesamte Abbau durch Senken in Kategorie 5 der von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen erstellten Revidierten Leitlinien für Nationale Treibhausgasverzeichnisse von 1996) im Basisjahr oder Basiszeitraum eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihre Emissionen während dieses Jahres oder dieses Zeitraums die gesamten anthropogenen Emissionen aus Quellen in Kohlendioxidäquivalenten abzüglich des Abbaus solcher Emissionen durch Senken in dem betreffenden Jahr oder Zeitraum durch Landnutzungsänderungen (alle Emissionen aus Quellen abzüglich des Abbaus durch Senken, die in Verbindung mit der Umwandlung von Wald (Entwaldung) gemeldet worden sind) ein;
  3. die Vertragsparteien, die nach Artikel 4 eine Vereinbarung getroffen haben, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, verwenden anstelle des in Anlage B für sie niedergelegten Prozentanteils das jeder von ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung zugewiesene Emissionsniveau.

6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erleichtert die Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für den Verpflichtungszeitraum und erbringt den Nachweis für ihre Fähigkeit, über ihre Emissionen und ihre zugeteilte Menge abzurechnen. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei einen aus zwei Teilen bestehenden Bericht, der die unter den Nummern 7 und 8 angegebenen Informationen enthält.

7. Teil 1 des unter Nummer 6 genannten Berichts enthält die folgenden Informationen oder Verweise auf diese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:

  1. vollständige Verzeichnisse der anthropogenen Emissionen der nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken für sämtliche Jahre ab 1990 oder ab einem anderen genehmigten Basisjahr oder Basiszeitraum nach Artikel 3 Absatz 5 bis zu dem letzten verfügbaren Jahr, erstellt in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und den einschlägigen Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien (COP);
  2. Feststellung des von ihr ausgewählten Basisjahrs für teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid nach Artikel 3 Absatz 8;
  3. die Vereinbarung nach Artikel 4, sofern die Vertragspartei eine solche Vereinbarung über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam mit anderen Vertragsparteien getroffen hat;
  4. die Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 auf der Grundlage ihres Verzeichnisses der anthropogenen Emissionen der nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des anthropogenen Abbaus solcher Gase durch Senken.

8. Teil 2 des unter Nummer 6 genannten Berichts enthält die folgenden Informationen oder Verweise auf diese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:

  1. die Berechnung ihrer Reserve im Verpflichtungszeitraum nach dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 17);
  2. Feststellung der von ihr ausgewählten einzelnen Mindestwerte für die Baumkronendeckung, die Landfläche und die Baumhöhe zur Verwendung bei der Abrechnung über ihre Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 zusammen mit einem Nachweis der Übereinstimmung dieser Werte mit den zu einem früheren Zeitpunkt der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen oder anderen internationalen Organisationen mitgeteilten Informationen und im Fall von Abweichungen einer Erklärung dafür, weshalb und wie diese Werte ausgewählt worden sind, im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft);
  3. Feststellung ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten zur Einbeziehung in ihre Abrechnung für den ersten Verpflichtungszeitraum zusammen mit Informationen darüber, wie ihr nationales System nach Artikel 5 Absatz 1 die mit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Landflächen bestimmt, im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft);
  4. die Feststellung, ob sie über jede Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 jährlich oder für den gesamten Verpflichtungszeitraum abzurechnen gedenkt;
  5. eine Beschreibung ihres nationalen Systems nach Artikel 5 Absatz 1, das im Einklang mit den Leitlinien für die Erstellung der nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto vorgeschriebenen Informationen gemeldet ist;
  6. eine Beschreibung ihres nationalen Registers, das im Einklang mit den Leitlinien für die Erstellung der nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto vorgeschriebenen Informationen gemeldet ist.

C. Erfassung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8

9. Nach der ersten Überprüfung aufgrund des Artikels 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf Anpassungen oder die Berechnung ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 wird die jeder Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst.

10. Nach Erfassung in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte bleibt die zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 jeder Vertragspartei während des gesamten Verpflichtungszeitraums unverändert.

D. Additionen zu und Subtraktionen von der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen

11. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3, 4, 10, 12 und 13 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen in dem Verpflichtungszeitraum die folgenden Additionen zu der einer Vertragspartei zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 vorgenommen:

  1. Erwerb von ERU durch die Vertragspartei nach den Artikeln 6 und 17;
  2. Nettoerwerb von CER durch die Vertragspartei, wenn sie mehr CER nach den Artikeln 12 und 17 erwirbt, als sie nach Artikel 17 überträgt;
  3. Erwerb von AAU durch die Vertragspartei nach Artikel 17;
  4. Erwerb von RMU durch die Vertragspartei nach Artikel 17;
  5. Ausstellung von RMU durch die Vertragspartei auf der Grundlage ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten, wenn diese Maßnahmen und Tätigkeiten zu einem Nettoabbau von Treibhausgasen führen, wie nach Artikel 7 gemeldet, nach Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen, nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet und vorausgesetzt, dass etwaige Fragen der Durchführung in Bezug auf diese Maßnahmen und Tätigkeiten gelöst wurden;
  6. Übertrag von ERU, CER und/oder AAU durch die Vertragspartei aus dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum nach Nummer 15.

12. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3, 4 und 11 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen in dem Verpflichtungszeitraum die folgenden Subtraktionen von der einer Vertragspartei zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 vorgenommen:

  1. Übertragung von ERU durch die Vertragspartei nach den Artikeln 6 und 17;
  2. Übertragung von AAU durch die Vertragspartei nach Artikel 17;
  3. Übertragung von RMU durch die Vertragspartei nach Artikel 17;
  4. Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU durch die Vertragspartei auf der Grundlage ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten, wenn diese Maßnahmen und Tätigkeiten zu einer Nettoquelle von Treibhausgasemissionen führen, wie nach Artikel 7 gemeldet, nach Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet;
  5. Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU durch die Vertragspartei nach Feststellung durch den Einhaltungsausschuss, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 im vorangegangenen Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt hat, im Einklang mit dem Beschluss 24/CP.7;
  6. andere Löschungen von ERU, CER, AAU und/oder RMU durch die Vertragspartei.

E. Grundlage für die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen

13. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei bucht zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 ERU, CER, AAU und/oder RMU aus.

14. Die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtung einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 1 nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Menge der für den fraglichen Verpflichtungszeitraum gültigen und von der Vertragspartei nach Nummer 13 ausgebuchten ERU, CER, AAU und/oder RMU mit ihren gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen während des Verpflichtungszeitraums, wie nach Artikel 7 gemeldet und nach Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und wie in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst.

F. Übertrag

15. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen und wenn der unter Nummer 62 genannte abschließende Bericht über die Verbuchung der Emissionsrechte zeigt, dass die von der Vertragspartei nach Nummer 13 ausgebuchte Menge an ERU, CER, AAU und/oder RMU mindestens der Menge ihrer anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen für den betreffenden Verpflichtungszeitraum entspricht, kann die Vertragspartei Folgendes auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen:

a) alle nicht aus RMU umgewandelten und nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten ERU in ihrem nationalen Register bis maximal 2,5 v. H. der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;

b) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten CER in ihrem nationalen Register bis maximal 2,5 v. H. der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;

c) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten AAU in ihrem nationalen Register.

16. RMU können nicht auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden.

II. Anforderungen im Hinblick auf das Register

A. Nationale Register

17. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erstellt und führt ein nationales Register, um die genaue Verbuchung der Ausstellung, des Besitzes, der Übertragung, des Erwerbs, der Löschung und der Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und des Übertrags von ERU, CER und AAU zu gewährleisten.

18. Jede Vertragspartei benennt eine Organisation, die als ihr Registerführer ihr nationales Register führt. Zwei oder mehr Vertragsparteien können ihre jeweiligen nationalen Register freiwillig in einem konsolidierten System führen, sofern die jeweiligen Register klar unterscheidbar sind.

19. Ein nationales Register wird in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank erstellt, die unter anderem maßgebliche gemeinsame Datenelemente für Ausstellung, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und den Übertrag von ERU, CER und AAU enthält. Struktur und Datenformate von nationalen Registern müssen den von der COP/MOP zu beschließenden technischen Normen entsprechen, damit der korrekte, transparente und effiziente Datenaustausch zwischen den nationalen Registern, dem Register für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung gewährleistet ist.

20. Jede ERU, CER, AAU und RMU kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur auf einem Konto in einem Register verbucht werden.

21. Jedes nationale Register umfasst folgende Konten:

  1. mindestens ein Konto für die Vertragspartei;
  2. mindestens ein Konto für jeden Rechtsträger, der von der Vertragspartei ermächtigt wurde, unter ihrer Verantwortung ERU, CER, AAU und/oder RMU zu besitzen;
  3. mindestens ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU nach Nummer 12 Buchstabe d;
  4. ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU nach Nummer 12 Buchstabe e;
  5. mindestens ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU nach Nummer 12 Buchstabe f;
  6. ein Ausbuchungskonto für jeden Verpflichtungszeitraum.

22. Jedes Konto innerhalb eines nationalen Registers trägt eine eindeutige Kontonummer, die folgende Bestandteile umfasst:

  1. Kennung der Vertragspartei: die Vertragspartei, in deren nationalem Register das Konto geführt wird, unter Verwendung des von der Internationalen Organisation für Normung festgelegten Zweibuchstaben-Ländercodes (ISO 3166);
  2. eine eindeutige Nummer: eine nur dieses Konto betreffende Nummer für die Vertragspartei, in deren nationalem Register das Konto geführt wird.

B. Ausstellung von ERU, AAU und RMU

23. Bevor in einem bestimmten Verpflichtungszeitraum irgendwelche Transaktionen stattfinden, stellt jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, für ihr nationales Register eine ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 entsprechende Anzahl von nach Maßgabe der Nummern 5 bis 10 berechneten und erfassten AAU aus.

24. Jede AAU trägt eine eindeutige Seriennummer, die folgende Bestandteile umfasst:

  1. Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeitraum, für den die AAU ausgestellt ist;
  2. Herkunftsland: die anhand des Zweibuchstaben-Ländercodes nach ISO 3166 kenntlich gemachte Vertragspartei, die die AAU ausstellt;
  3. Art: ein zur Kennzeichnung der Einheit als AAU dienender Bestandteil;
  4. Einheit: eine eindeutige AAU-Nummer für den angegebenen Verpflichtungszeitraum und das angegebene Herkunftsland.

25. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt in ihrem nationalen Register RMU entsprechend dem Nettoabbau anthropogener Treibhausgase aufgrund ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten, die nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet und nach Artikel 7 Absatz 1 gemeldet sind, nach Abschluss der Überprüfung nach Artikel 8, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf den gemeldeten Nettoabbau anthropogener Treibhausgase aus. Jede Vertragspartei entscheidet vor Beginn des Verpflichtungszeitraums für jede Maßnahme oder Tätigkeit, ob sie diese RMU jährlich oder für den gesamten Verpflichtungszeitraum ausstellt. Die Entscheidung der Vertragspartei bleibt während des ersten Verpflichtungszeitraums unverändert.

26. Wenn von einer sachkundigen Überprüfungsgruppe nach Artikel 8 eine Frage der Durchführung im Hinblick auf die Berechnung des Nettoabbaus von Treibhausgasen aufgrund der von einer Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 durchgeführten Maßnahmen oder Tätigkeiten festgestellt wird oder wenn Anpassungen über die nach Nummer 2 des Beschlusses 22/CP.7 zu bestimmenden Grenzen hinausgehen, stellt die Vertragspartei die RMU für den gemeldeten Nettoabbau der anthropogenen Treibhausgase für jede Maßnahme nach Artikel 3 Absatz 3 und für jede nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählte Tätigkeit erst dann aus, wenn diese Durchführungsfrage gelöst ist.

27. Jede RMU trägt eine eindeutige Seriennummer, die folgende Bestandteile umfasst:

  1. Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeitraum, für den die RMU ausgestellt ist;
  2. Herkunftsland: die anhand des Zweibuchstaben-Ländercodes nach ISO 3166 kenntlich gemachte in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, die die RMU ausstellt;
  3. Art: ein zur Kennzeichnung der Einheit als RMU dienender Bestandteil;
  4. Maßnahme oder Tätigkeit: jeweilige Maßnahme oder Tätigkeit, für die die RMU ausgestellt wurde;
  5. Einheit: eine eindeutige RMU-Nummer für den angegebenen Verpflichtungszeitraum und das angegebene Herkunftsland.

28. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt sicher, dass die Gesamtzahl der nach Artikel 3 Absatz 4 für ihr Register ausgestellten RMU für den Verpflichtungszeitraum die für sie festgelegten Obergrenzen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) nicht überschreitet.

29. Vor der Übertragung stellt jede Vertragspartei ERU für ihr nationales Register durch Umwandlung von zu einem früheren Zeitpunkt von ihr ausgestellten und in ihrem nationalen Register geführten AAU oder RMU aus. Die Umwandlung einer AAU oder RMU in eine ERU erfolgt durch Hinzufügung eines Projektkennzeichens zu der Seriennummer und durch Änderung der Angabe über die Art der Einheit in der Seriennummer in "ERU". Die anderen Bestandteile der Seriennummer der AAU oder RMU bleiben unverändert. Das Projektkennzeichen zeigt anhand einer eindeutigen Projektnummer für das Herkunftsland an, für welches spezielle Projekt nach Artikel 6 die ERU ausgestellt ist und ob die einschlägigen Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken vom Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.

C. Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung und Übertrag

30. ERU, CER, AAU und RMU können in Übereinstimmung mit den Beschlüssen -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17) und -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) zwischen Registern und innerhalb von Registern übertragen werden.

31. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Nettoerwerb von CER aufgrund von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach Artikel 12 für den ersten Verpflichtungszeitraum die für sie festgelegten Obergrenzen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) nicht überschreitet.

32. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei löscht CER, ERU, AAU und/oder RMU entsprechend den Nettoemissionen anthropogener Treibhausgase aufgrund ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten, die nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet sind, wie nach Artikel 7 Absatz 1 gemeldet, nach Beendigung der Überprüfung gemäß Artikel 8, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf die gemeldeten Nettoemissionen anthropogener Treibhausgase in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe d durch Übertragung der ERU, CER, AAU und/oder RMU auf das entsprechende Löschungskonto in ihrem nationalen Register. Jede Vertragspartei löscht ERU, CER, AAU und/oder RMU für jede Maßnahme oder Tätigkeit in demselben Zeitraum, für den sie die Ausstellung von RMU für die betreffende Maßnahme oder Tätigkeit beschlossen hat.

33. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann CER, ERU, AAU und/oder RMU löschen, so dass sie nicht in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe f zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden können, indem sie die ERU, CER, AAU und/oder RMU auf ein Löschungskonto in ihrem nationalen Register überträgt. Rechtsträger können, sofern sie von der Vertragspartei dazu ermächtigt worden sind, ebenfalls ERU, CER, AAU und RMU auf ein Löschungskonto übertragen.

34. Vor Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen bucht jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei für den betreffenden Verpflichtungszeitraum gültige CER, ERU, AAU und/oder RMU zur Verwendung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe der Nummer 13 aus, indem sie die ERU, CER, AAU und/oder RMU auf das in ihrem nationalen Register befindliche Ausbuchungskonto für diesen Verpflichtungszeitraum überträgt.

35. Die auf Löschungskonten oder auf das Ausbuchungskonto für einen Verpflichtungszeitraum übertragenen CER, ERU, AAU und RMU können nicht weiterübertragen oder auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden. Die auf Löschungskonten übertragenen CER, ERU, AAU und/oder RMU können nicht zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung einer Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden.

36. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann in ihrem Register geführte ERU, CER und/oder AAU, die nicht gelöscht oder für einen Verpflichtungszeitraum ausgebucht worden sind, im Einklang mit Nummer 15 auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen. Jede auf diese Weise übertragene ERU, CER und/oder AAU behält ihre ursprüngliche Seriennummer und ist in dem nachfolgenden Verpflichtungszeitraum gültig. In dem Register einer Vertragspartei geführte ERU, CER, AAU und RMU eines früheren Verpflichtungszeitraums, die nicht auf diese Weise übertragen worden sind, werden nach Nummer 12 Buchstabe f gelöscht, sobald die Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen ist.

37. Stellt der Einhaltungsausschuss fest, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 in einem Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt hat, so überträgt diese Vertragspartei die nach Maßgabe des Beschlusses 24/CP.7 berechnete Anzahl von ERU, CER, AAU und/oder RMU in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe e auf das entsprechende Löschungskonto.

D. Transaktionsverfahren

38. Das Sekretariat errichtet und führt eine unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung, die die Gültigkeit der Transaktionen einschließlich Ausstellung, Übertragung und Erwerb zwischen Registern, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und Übertrag von ERU, CER und AAU nachprüft.

39. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet die Ausstellung von AAU oder RMU durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, AAU oder RMU auf ein bestimmtes Konto in dem Register auszustellen. Der Exekutivausschuss des CDM leitet die Ausstellung von CER durch Anweisung des CDM-Registers ein, CER nach den Anforderungen des Artikels 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) auf sein Zwischenkonto auszustellen. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet die Ausstellung von ERU durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, bestimmte AAU oder RMU innerhalb eines Kontos dieses nationalen Registers in ERU umzuwandeln. Vorbehaltlich einer Mitteilung der Transaktionsprotokolliereinrichtung, dass in Zusammenhang mit der Ausstellung keine Anomalien festgestellt wurden, ist die Ausstellung beendet, wenn die angegebenen ERU, CER, AAU oder RMU auf dem angegebenen Konto verbucht sind und wenn im Fall von ERU die angegebenen AAU oder RMU dem übertragenden Konto entnommen sind.

40. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet jede Übertragung von ERU, CER, AAU oder RMU, unter anderem auch auf Löschungs- und Ausbuchungskonten, durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, bestimmte ERU, CER, AAU oder RMU auf ein bestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder eines anderen Registers zu übertragen. Der Exekutivausschuss des CDM leitet jede Übertragung von in dem CDM-Register gehaltenen CER durch Anweisung dieses Registers ein, bestimmte CER auf ein bestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder eines anderen Registers zu übertragen. Vorbehaltlich einer gegebenenfalls erfolgenden Mitteilung der Transaktionsprotokolliereinrichtung, dass in Zusammenhang mit der Ausstellung keine Anomalien festgestellt wurden, ist die Ausstellung beendet, wenn die angegebenen ERU, CER, AAU oder RMU dem übertragenden Konto entnommen und auf dem Empfängerkonto verbucht sind.

41. Nach Einleitung einer Ausstellung, Übertragung zwischen Registern, Löschung oder Ausbuchung von ERU, CER, AAU oder RMU und vor Beendigung dieser Transaktionen

  1. generiert das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, eine eindeutige Transaktionsnummer, die Folgendes umfasst: den Verpflichtungszeitraum, für den die Transaktion vorgesehen ist, die Kennung der Vertragspartei, die die Transaktion einleitet (unter Verwendung des Zweibuchstaben-Ländercodes nach ISO 3166) und eine diese Transaktion betreffende eindeutige Nummer für den Verpflichtungszeitraum und die Vertragspartei, die die Transaktion eingeleitet hat;
  2. übermittelt das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, der Transaktionsprotokolliereinrichtung und bei Übertragungen an ein anderes Register dem nationalen Empfängerregister Aufzeichnungen über die geplante Transaktion. Diese Aufzeichnungen beinhalten Folgendes: die Transaktionsnummer, die Transaktionsart (Ausstellung, Übertragung, Löschung oder Ausbuchung, weiter aufgeschlüsselt nach Kategorien nach den Nummern 11 und 12), die Seriennummern der jeweiligen ERU, CER, AAU oder RMU und die entsprechenden Kontonummern.

42. Nach Erhalt der Aufzeichnungen führt die Transaktionsprotokolliereinrichtung eine automatisierte Kontrolle durch, um Anomalien auszuschließen, und zwar wie folgt:

  1. bei allen Transaktionen: früher ausgebuchte oder gelöschte Einheiten, in mehr als einem Register befindliche Einheiten, Einheiten, bei denen eine früher festgestellte Anomalie nicht beseitigt wurde, nicht vorschriftsmäßig übertragene Einheiten, darunter auch solche, die die in dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) enthaltenen Obergrenzen überschreiten, und die Ermächtigung von beteiligten Rechtsträgern zur Teilnahme an der Transaktion;
  2. bei Übertragungen zwischen Registern: die Berechtigung der an der Transaktion beteiligten Vertragsparteien zur Teilnahme an den Mechanismen sowie Eingriffe in die Reserve im Verpflichtungszeitraum der übertragenden Vertragspartei;
  3. beim Erwerb von CER aus Projekten im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft nach Artikel 12: Überschreitung der in dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) enthaltenen Obergrenzen;
  4. bei der Ausbuchung von CER: die Berechtigung der beteiligten Vertragspartei zur Verwendung von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1.

43. Nach Beendigung der automatisierten Kontrolle unterrichtet die Transaktionsprotokolliereinrichtung das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und bei Übertragungen auf ein anderes Register das Empfängerregister über die Ergebnisse der automatisierten Kontrolle. Je nach Ergebnis der Kontrolle kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

  1. Wird von der Transaktionsprotokolliereinrichtung eine Anomalie gemeldet, beendet das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, die Transaktion und unterrichtet die Transaktionsprotokolliereinrichtung und bei einer Übertragung an ein anderes Register das Empfängerregister über diese Beendigung. Die Transaktionsprotokolliereinrichtung übermittelt dem Sekretariat Aufzeichnungen über die Anomalie zur Prüfung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens in Bezug auf die betreffende Vertragspartei oder Vertragsparteien nach Artikel 8;
  2. versäumt es das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, die Transaktion zu beenden, können die von der Transaktion betroffenen ERU, CER, AAU oder RMU so lange nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden, bis das Problem beseitigt und etwaige Fragen der Durchführung im Hinblick auf die Transaktion gelöst worden sind. Sobald eine Durchführungsfrage im Hinblick auf Transaktionen einer Vertragspartei gelöst ist, nimmt die betreffende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vor;
  3. meldet die Transaktionsprotokolliereinrichtung keine Anomalie, wird die Transaktion von dem Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und bei einer Übertragung an ein anderes Register vom Empfängerregister abgeschlossen oder beendet, und die Transaktionsprotokolliereinrichtung erhält die Aufzeichnungen und eine Mitteilung über den Abschluss oder die Beendigung der Transaktion. Bei Übertragungen auf ein anderes Register tauschen das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und das Empfängerregister auch untereinander ihre Aufzeichnungen und Mitteilungen aus;
  4. zur Erleichterung der automatisierten Kontrollen und der Überprüfung nach Artikel 8 erfasst die Transaktionsprotokolliereinrichtung sämtliche Transaktionsaufzeichnungen sowie Datum und Uhrzeit des Abschlusses jeder Transaktion und macht sie öffentlich verfügbar.

E. Öffentlich zugängliche Informationen

44. Jedes nationale Register macht Informationen, die nicht vertraulich sind, öffentlich verfügbar und stellt eine öffentlich zugängliche Benutzerschnittstelle über das Internet bereit, die interessierten Personen die Möglichkeit zur Abfrage und Einsichtnahme gibt.

45. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch aktuelle Informationen zu jeder Kontonummer in dem Register, und zwar wie folgt:

  1. Kontenbezeichnung: Name des Kontoinhabers;
  2. Kontoart: Art des Kontos (Bestands-, Löschungs- oder Ausbuchungskonto);
  3. Verpflichtungszeitraum: der mit einem Löschungs- oder Ausbuchungskonto verbundene Verpflichtungszeitraum;
  4. Kennung des Bevollmächtigten: der Bevollmächtigte des Kontoinhabers, unter Verwendung der Kennung der Vertragspartei (Zweibuchstaben-Ländercode nach ISO 3166) und einer eindeutigen Nummer dieses Bevollmächtigten innerhalb des Registers der Vertragspartei;
  5. Name des Bevollmächtigten und Kontaktinformationen: vollständiger Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des Bevollmächtigten des Kontoinhabers.

46. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben zu Projektmaßnahmen nach Artikel 6 für jedes Projektkennzeichen, für den die Vertragspartei ERU ausgestellt hat:

  1. Projektbezeichnung: eindeutiger Name für das Projekt;
  2. Projektstandort: Vertragspartei und Stadt oder Region, in der das Projekt beheimatet ist;
  3. Jahre der Ausstellung von ERU: Jahre, in denen als Ergebnis des Projekts nach Artikel 6 ERU ausgestellt wurden;
  4. Berichte: herunterladbare elektronische Fassungen aller öffentlich verfügbaren Unterlagen über das Projekt einschließlich Vorschlägen, Überwachung, Verifizierung und gegebenenfalls Ausstellung von ERU vorbehaltlich der Vertraulichkeitsbestimmungen in dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 6).

47. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben über Konteninhalte und Transaktionen, die für das nationale Register relevant sind, geordnet nach Seriennummer, für jedes Kalenderjahr (auf der Grundlage der Greenwicher Zeit):

  1. die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU auf jedem Konto zum Jahresbeginn;
  2. die Gesamtzahl der auf der Grundlage der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ausgestellten AAU;
  3. die Gesamtzahl der auf der Grundlage von Projekten nach Artikel 6 ausgestellten ERU;
  4. die Gesamtzahl der von anderen Registern erworbenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der übertragenden Konten und Register;
  5. die Gesamtzahl der auf der Grundlage jeder Maßnahme nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 ausgestellten RMU;
  6. die Gesamtzahl der an andere Register übertragenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der Empfängerkonten und -register;
  7. die Gesamtzahl der auf der Grundlage von Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 gelöschten ERU, CER, AAU und RMU;
  8. die Gesamtzahl der gelöschten ERU, CER, AAU und RMU nach Feststellung durch den Einhaltungsausschuss, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllt;
  9. die Gesamtzahl anderer gelöschter ERU, CER, AAU und RMU;
  10. die Gesamtzahl der ausgebuchten ERU, CER, AAU und RMU;
  11. die Gesamtzahl der aus dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum übertragenen ERU, CER, AAU und RMU;
  12. die aktuelle Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU auf jedem Konto.

48. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehört auch ein Verzeichnis der Rechtsträger, die von der Vertragspartei zur Führung von ERU, CER, AAU und/oder RMU unter ihrer Verantwortung ermächtigt worden sind.

III. Bilanzierung der Emissionsverzeichnisse und zugeteilten Mengen

A. Berichterstattung nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen

49. Nach Ablauf einer Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen erstattet jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei dem Sekretariat Bericht und stellt der Öffentlichkeit in einem standardisierten elektronischen Format die folgenden Informationen zur Verfügung. Diese Informationen betreffen nur für den fraglichen Verpflichtungszeitraum gültige ERU, CER, AAU und RMU:

  1. die Gesamtzahl der in den einzelnen Kategorien unter Nummer 47 Buchstabe a bis j aufgeführten ERU, CER, AAU und RMU im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen (auf der Grundlage der Greenwicher Zeit);
  2. die Gesamtzahl und die Seriennummern der in ihrem Ausbuchungskonto befindlichen ERU, CER, AAU und RMU;
  3. die Gesamtzahl und die Seriennummern der ERU, CER und AAU, die auf Antrag der Vertragspartei auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden sollen.

B. Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte

50. Im Rahmen der Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen im Einklang mit den Nummern 11 und 12 richtet das Sekretariat eine Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionen und zugeteilten Mengen nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 sowie der Additionen zu und Subtraktionen von den zugeteilten Mengen nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ein. Zweck dieser Datenbank ist es, die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern.

51. In der Datenbank werden für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei getrennte Aufzeichnungen über den jeweiligen Verpflichtungszeitraum geführt. Die Informationen über ERU, CER, AAU und RMU betreffen nur die in dem fraglichen Verpflichtungszeitraum gültigen Einheiten und werden für die verschiedenen Einheiten getrennt erfasst.

52. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen:

  1. die zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;
  2. für den ersten Verpflichtungszeitraum die insgesamt zulässige Ausstellung von RMU, die sich aus Tätigkeiten im Bereich Forstwirtschaft nach Artikel 3 Absatz 4 ergeben, und die Obergrenzen für den Nettoerwerb von CER aufgrund von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach Artikel 12 nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft).

53. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, ob diese zur Übertragung und/oder zum Erwerb von ERU, CER, AAU und RMU nach Maßgabe der Beschlüsse -/CMP.1 (Artikel 6) und -/CMP.1 (Artikel 17) sowie zur Verwendung von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) berechtigt ist.

54. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen Überprüfung nach Artikel 8, der Anwendung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf Emissionsschätzungen für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden emissionsbezogenen Informationen:

  1. die gesamten jährlichen anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraums, über das im Einklang mit Artikel 7 Bericht erstattet worden ist;
  2. etwaige Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2, ausgewiesen als Differenz in Kohlendioxidäquivalenten zwischen der angepassten Schätzung und der Schätzung in dem nach Artikel 7 vorgelegten Verzeichnis;
  3. die gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten innerhalb des Verpflichtungszeitraums, berechnet als Summe der Angaben unter den Buchstaben a und b für alle bisherigen Jahre des Verpflichtungszeitraums.

55. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen Überprüfung nach Artikel 8, der Anwendung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen in Bezug auf die Abrechnung über die Nettoemissionen und den Nettoabbau von Treibhausgasen, die sich aus ihren Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihren nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten ergeben:

  1. die durchgeführte Berechnung, um festzustellen, ob die in Übereinstimmung mit Artikel 7 gemeldeten Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 zu anthropogenen Nettoemissionen oder einem anthropogenen Nettoabbau von Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) geführt haben;
  2. bei Maßnahmen, in deren Fall sich die Vertragspartei für eine jährliche Abrechnung entschieden hat, die anthropogenen Nettoemissionen und der anthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft);
  3. bei Maßnahmen, in deren Fall sich die Vertragspartei für eine Abrechnung unter Berücksichtigung des gesamten Verpflichtungszeitraums entschieden hat, die anthropogenen Nettoemissionen und der anthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) für das Kalenderjahr;
  4. etwaige Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2, ausgewiesen als Differenz in Kohlendioxidäquivalenten zwischen der angepassten Schätzung und der Schätzung in dem nach Artikel 7 vorgelegten Verzeichnis;
  5. die gesamten anthropogenen Nettoemissionen und der gesamte anthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), berechnet als Summe der Angaben unter den Buchstaben b, c und d für alle bisherigen Jahre des Verpflichtungszeitraums.

56. Legt eine Vertragspartei für ein Jahr des Verpflichtungszeitraums revidierte Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen unter dem Vorbehalt der Überprüfung nach Artikel 8 vor, so nimmt das Sekretariat entsprechende Änderungen der in der Datenbank enthaltenen Informationen vor und löscht gegebenenfalls vorher angewendete Anpassungen.

57. Das Sekretariat erfasst und aktualisiert die vorgeschriebene Höhe der Reserve im Verpflichtungszeitraum für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 17).

58. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr in der Datenbank nach Beendigung der jährlichen Überprüfung nach Artikel 8 sowie der Vornahme etwaiger Korrekturen und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden transaktionsbezogenen Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr und für den bisherigen Verpflichtungszeitraum:

  1. insgesamt übertragene ERU, CER, AAU und RMU;
  2. insgesamt erworbene ERU, CER, AAU und RMU;
  3. Nettoerwerb von CER aufgrund von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach Artikel 12;
  4. insgesamt ausgestellte RMU in Bezug auf jede Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3 Absätze 3 und 4;
  5. insgesamt ausgestellte ERU auf der Grundlage von Projekten nach Artikel 6;
  6. insgesamt übertragene ERU, CER und AAU aus dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum;
  7. insgesamt gelöschte ERU, CER, AAU und RMU für jede Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3 Absätze 3 und 4;
  8. insgesamt gelöschte ERU, CER, AAU und RMU nach Feststellung durch den Einhaltungsausschuss, dass die betreffende Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllt;
  9. insgesamt vorgenommene andere Löschungen von ERU, CER, AAU und RMU;
  10. insgesamt ausgebuchte ERU, CER, AAU und RMU.

59. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen und nach Durchführung der nach Artikel 8 vorgeschriebenen Überprüfung des von der Vertragspartei aufgrund der Nummer 49 vorgelegten Berichts sowie der Vornahme etwaiger Korrekturen und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung erfasst das Sekretariat in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen:

  1. die gesamten Additionen zu und Subtraktionen von der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Nummern 11 und 12;
  2. die Gesamtzahl der auf dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei befindlichen ERU, CER, AAU und RMU für den betreffenden Verpflichtungszeitraum.

60. Nach Beendigung der nach Artikel 8 vorgeschriebenen Überprüfung des jährlichen Verzeichnisses für das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums und der Lösung etwaiger damit verbundener Fragen der Durchführung erfasst das Sekretariat in der Datenbank die gesamten anthropogenen Emissionen der Vertragspartei in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen für den Verpflichtungszeitraum.

C. Bilanzierungsberichte

61. Das Sekretariat veröffentlicht für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei einen jährlichen Bilanzierungsbericht und leitet diesen an die COP/MOP, den Einhaltungsausschuss und die betroffene Vertragspartei weiter.

62. Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums und der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen veröffentlicht das Sekretariat für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei einen abschließenden Bilanzierungsbericht und leitet diesen an die COP/MOP, den Einhaltungsausschuss und die betroffene Vertragspartei weiter; der Bericht enthält Folgendes:

  1. die gesamten nach Nummer 60 erfassten anthropogenen Emissionen der Vertragspartei in Kohlendioxidäquivalenten für den Verpflichtungszeitraum;
  2. die Gesamtzahl der nach Nummer 59 Buchstabe b erfassten ERU, CER, AAU und RMU auf dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei für den Verpflichtungszeitraum;
  3. gegebenenfalls die in dem Register verfügbaren ERU, CER und AAU zur Übertragung auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum;
  4. gegebenenfalls die Menge in Tonnen, um die die gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU auf dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei für den Verpflichtungszeitraum überschreiten.

______________

1) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.

2) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Vertragspartei" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Protokolls in Kyoto.

3) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.

4) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Vertragspartei" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Protokolls von Kyoto.

5) Die Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) enhält Verfahrensvorschriften und Verfahren, die für diese Anlage relevant sind.

6) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.

7) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Vertragspartei" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Protokolls von Kyoto.

8) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in diesen Modalitäten auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.

9) Im Folgenden als "in Anlage I aufgeführte Vertragspartei" bezeichnet.

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