umwelt-online: ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz (6)
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Beschluss 19/CP.7
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 1/CP.3, 1/CP.4, 8/CP.4 sowie 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, insbesondere seine Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18,
eingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 -
Beschlussentwurf -/CMP.1
(Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen)
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien -
unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto, unter Hinweis auf den Beschluss 19/CP.7,
eingedenk ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie des Beschlusses 24/CP.7 -
Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto 8 | Anlage |
I. Modalitäten
A. Begriffsbestimmungen
1. Eine "Emissionsreduktionseinheit" oder "ERU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
2. eine "zertifizierte Emissionsreduktion" oder "CER" ist eine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
3. eine "zugeteilte Menge" oder "AAU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5;
4. eine "Gutschrift aus Senken" oder "RMU" ist eine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen ausgestellte Einheit und entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach Artikel 5.
B. Berechnung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8
5. Die jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei mit einer in Anlage B des Protokolls von Kyoto niedergelegten Verpflichtung 9 nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012 entspricht dem für sie in Anlage B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treibhausgase und aus den dort aufgeführten Quellen in Kohlendioxidäquivalenten im Basisjahr, multipliziert mit fünf, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erleichtert die Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für den Verpflichtungszeitraum und erbringt den Nachweis für ihre Fähigkeit, über ihre Emissionen und ihre zugeteilte Menge abzurechnen. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei einen aus zwei Teilen bestehenden Bericht, der die unter den Nummern 7 und 8 angegebenen Informationen enthält.
7. Teil 1 des unter Nummer 6 genannten Berichts enthält die folgenden Informationen oder Verweise auf diese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:
8. Teil 2 des unter Nummer 6 genannten Berichts enthält die folgenden Informationen oder Verweise auf diese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:
C. Erfassung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8
9. Nach der ersten Überprüfung aufgrund des Artikels 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf Anpassungen oder die Berechnung ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 wird die jeder Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst.
10. Nach Erfassung in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte bleibt die zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 jeder Vertragspartei während des gesamten Verpflichtungszeitraums unverändert.
D. Additionen zu und Subtraktionen von der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen
11. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3, 4, 10, 12 und 13 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen in dem Verpflichtungszeitraum die folgenden Additionen zu der einer Vertragspartei zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 vorgenommen:
12. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3, 4 und 11 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen in dem Verpflichtungszeitraum die folgenden Subtraktionen von der einer Vertragspartei zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 vorgenommen:
E. Grundlage für die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen
13. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei bucht zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 ERU, CER, AAU und/oder RMU aus.
14. Die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtung einer in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 1 nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Menge der für den fraglichen Verpflichtungszeitraum gültigen und von der Vertragspartei nach Nummer 13 ausgebuchten ERU, CER, AAU und/oder RMU mit ihren gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen während des Verpflichtungszeitraums, wie nach Artikel 7 gemeldet und nach Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und wie in der unter Nummer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst.
F. Übertrag
15. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen und wenn der unter Nummer 62 genannte abschließende Bericht über die Verbuchung der Emissionsrechte zeigt, dass die von der Vertragspartei nach Nummer 13 ausgebuchte Menge an ERU, CER, AAU und/oder RMU mindestens der Menge ihrer anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen für den betreffenden Verpflichtungszeitraum entspricht, kann die Vertragspartei Folgendes auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen:
a) alle nicht aus RMU umgewandelten und nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten ERU in ihrem nationalen Register bis maximal 2,5 v. H. der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;
b) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten CER in ihrem nationalen Register bis maximal 2,5 v. H. der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;
c) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeitraum ausgebuchten oder gelöschten AAU in ihrem nationalen Register.
16. RMU können nicht auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden.
II. Anforderungen im Hinblick auf das Register
A. Nationale Register
17. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erstellt und führt ein nationales Register, um die genaue Verbuchung der Ausstellung, des Besitzes, der Übertragung, des Erwerbs, der Löschung und der Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und des Übertrags von ERU, CER und AAU zu gewährleisten.
18. Jede Vertragspartei benennt eine Organisation, die als ihr Registerführer ihr nationales Register führt. Zwei oder mehr Vertragsparteien können ihre jeweiligen nationalen Register freiwillig in einem konsolidierten System führen, sofern die jeweiligen Register klar unterscheidbar sind.
19. Ein nationales Register wird in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank erstellt, die unter anderem maßgebliche gemeinsame Datenelemente für Ausstellung, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und den Übertrag von ERU, CER und AAU enthält. Struktur und Datenformate von nationalen Registern müssen den von der COP/MOP zu beschließenden technischen Normen entsprechen, damit der korrekte, transparente und effiziente Datenaustausch zwischen den nationalen Registern, dem Register für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung gewährleistet ist.
20. Jede ERU, CER, AAU und RMU kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur auf einem Konto in einem Register verbucht werden.
21. Jedes nationale Register umfasst folgende Konten:
22. Jedes Konto innerhalb eines nationalen Registers trägt eine eindeutige Kontonummer, die folgende Bestandteile umfasst:
B. Ausstellung von ERU, AAU und RMU
23. Bevor in einem bestimmten Verpflichtungszeitraum irgendwelche Transaktionen stattfinden, stellt jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, für ihr nationales Register eine ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 entsprechende Anzahl von nach Maßgabe der Nummern 5 bis 10 berechneten und erfassten AAU aus.
24. Jede AAU trägt eine eindeutige Seriennummer, die folgende Bestandteile umfasst:
25. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt in ihrem nationalen Register RMU entsprechend dem Nettoabbau anthropogener Treibhausgase aufgrund ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten, die nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet und nach Artikel 7 Absatz 1 gemeldet sind, nach Abschluss der Überprüfung nach Artikel 8, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf den gemeldeten Nettoabbau anthropogener Treibhausgase aus. Jede Vertragspartei entscheidet vor Beginn des Verpflichtungszeitraums für jede Maßnahme oder Tätigkeit, ob sie diese RMU jährlich oder für den gesamten Verpflichtungszeitraum ausstellt. Die Entscheidung der Vertragspartei bleibt während des ersten Verpflichtungszeitraums unverändert.
26. Wenn von einer sachkundigen Überprüfungsgruppe nach Artikel 8 eine Frage der Durchführung im Hinblick auf die Berechnung des Nettoabbaus von Treibhausgasen aufgrund der von einer Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 durchgeführten Maßnahmen oder Tätigkeiten festgestellt wird oder wenn Anpassungen über die nach Nummer 2 des Beschlusses 22/CP.7 zu bestimmenden Grenzen hinausgehen, stellt die Vertragspartei die RMU für den gemeldeten Nettoabbau der anthropogenen Treibhausgase für jede Maßnahme nach Artikel 3 Absatz 3 und für jede nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählte Tätigkeit erst dann aus, wenn diese Durchführungsfrage gelöst ist.
27. Jede RMU trägt eine eindeutige Seriennummer, die folgende Bestandteile umfasst:
28. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt sicher, dass die Gesamtzahl der nach Artikel 3 Absatz 4 für ihr Register ausgestellten RMU für den Verpflichtungszeitraum die für sie festgelegten Obergrenzen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) nicht überschreitet.
29. Vor der Übertragung stellt jede Vertragspartei ERU für ihr nationales Register durch Umwandlung von zu einem früheren Zeitpunkt von ihr ausgestellten und in ihrem nationalen Register geführten AAU oder RMU aus. Die Umwandlung einer AAU oder RMU in eine ERU erfolgt durch Hinzufügung eines Projektkennzeichens zu der Seriennummer und durch Änderung der Angabe über die Art der Einheit in der Seriennummer in "ERU". Die anderen Bestandteile der Seriennummer der AAU oder RMU bleiben unverändert. Das Projektkennzeichen zeigt anhand einer eindeutigen Projektnummer für das Herkunftsland an, für welches spezielle Projekt nach Artikel 6 die ERU ausgestellt ist und ob die einschlägigen Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Senken vom Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.
C. Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung und Übertrag
30. ERU, CER, AAU und RMU können in Übereinstimmung mit den Beschlüssen -/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17) und -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) zwischen Registern und innerhalb von Registern übertragen werden.
31. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Nettoerwerb von CER aufgrund von Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach Artikel 12 für den ersten Verpflichtungszeitraum die für sie festgelegten Obergrenzen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) nicht überschreitet.
32. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei löscht CER, ERU, AAU und/oder RMU entsprechend den Nettoemissionen anthropogener Treibhausgase aufgrund ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten, die nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft) abgerechnet sind, wie nach Artikel 7 Absatz 1 gemeldet, nach Beendigung der Überprüfung gemäß Artikel 8, unter Berücksichtigung etwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf die gemeldeten Nettoemissionen anthropogener Treibhausgase in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe d durch Übertragung der ERU, CER, AAU und/oder RMU auf das entsprechende Löschungskonto in ihrem nationalen Register. Jede Vertragspartei löscht ERU, CER, AAU und/oder RMU für jede Maßnahme oder Tätigkeit in demselben Zeitraum, für den sie die Ausstellung von RMU für die betreffende Maßnahme oder Tätigkeit beschlossen hat.
33. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann CER, ERU, AAU und/oder RMU löschen, so dass sie nicht in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe f zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden können, indem sie die ERU, CER, AAU und/oder RMU auf ein Löschungskonto in ihrem nationalen Register überträgt. Rechtsträger können, sofern sie von der Vertragspartei dazu ermächtigt worden sind, ebenfalls ERU, CER, AAU und RMU auf ein Löschungskonto übertragen.
34. Vor Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen bucht jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei für den betreffenden Verpflichtungszeitraum gültige CER, ERU, AAU und/oder RMU zur Verwendung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe der Nummer 13 aus, indem sie die ERU, CER, AAU und/oder RMU auf das in ihrem nationalen Register befindliche Ausbuchungskonto für diesen Verpflichtungszeitraum überträgt.
35. Die auf Löschungskonten oder auf das Ausbuchungskonto für einen Verpflichtungszeitraum übertragenen CER, ERU, AAU und RMU können nicht weiterübertragen oder auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden. Die auf Löschungskonten übertragenen CER, ERU, AAU und/oder RMU können nicht zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung einer Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden.
36. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann in ihrem Register geführte ERU, CER und/oder AAU, die nicht gelöscht oder für einen Verpflichtungszeitraum ausgebucht worden sind, im Einklang mit Nummer 15 auf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen. Jede auf diese Weise übertragene ERU, CER und/oder AAU behält ihre ursprüngliche Seriennummer und ist in dem nachfolgenden Verpflichtungszeitraum gültig. In dem Register einer Vertragspartei geführte ERU, CER, AAU und RMU eines früheren Verpflichtungszeitraums, die nicht auf diese Weise übertragen worden sind, werden nach Nummer 12 Buchstabe f gelöscht, sobald die Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen ist.
37. Stellt der Einhaltungsausschuss fest, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 in einem Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt hat, so überträgt diese Vertragspartei die nach Maßgabe des Beschlusses 24/CP.7 berechnete Anzahl von ERU, CER, AAU und/oder RMU in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buchstabe e auf das entsprechende Löschungskonto.
D. Transaktionsverfahren
38. Das Sekretariat errichtet und führt eine unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung, die die Gültigkeit der Transaktionen einschließlich Ausstellung, Übertragung und Erwerb zwischen Registern, Löschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und RMU und Übertrag von ERU, CER und AAU nachprüft.
39. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet die Ausstellung von AAU oder RMU durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, AAU oder RMU auf ein bestimmtes Konto in dem Register auszustellen. Der Exekutivausschuss des CDM leitet die Ausstellung von CER durch Anweisung des CDM-Registers ein, CER nach den Anforderungen des Artikels 12 und den diesbezüglichen Vorschriften sowie nach den einschlägigen Bestimmungen der Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) auf sein Zwischenkonto auszustellen. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet die Ausstellung von ERU durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, bestimmte AAU oder RMU innerhalb eines Kontos dieses nationalen Registers in ERU umzuwandeln. Vorbehaltlich einer Mitteilung der Transaktionsprotokolliereinrichtung, dass in Zusammenhang mit der Ausstellung keine Anomalien festgestellt wurden, ist die Ausstellung beendet, wenn die angegebenen ERU, CER, AAU oder RMU auf dem angegebenen Konto verbucht sind und wenn im Fall von ERU die angegebenen AAU oder RMU dem übertragenden Konto entnommen sind.
40. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet jede Übertragung von ERU, CER, AAU oder RMU, unter anderem auch auf Löschungs- und Ausbuchungskonten, durch Anweisung ihres nationalen Registers ein, bestimmte ERU, CER, AAU oder RMU auf ein bestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder eines anderen Registers zu übertragen. Der Exekutivausschuss des CDM leitet jede Übertragung von in dem CDM-Register gehaltenen CER durch Anweisung dieses Registers ein, bestimmte CER auf ein bestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder eines anderen Registers zu übertragen. Vorbehaltlich einer gegebenenfalls erfolgenden Mitteilung der Transaktionsprotokolliereinrichtung, dass in Zusammenhang mit der Ausstellung keine Anomalien festgestellt wurden, ist die Ausstellung beendet, wenn die angegebenen ERU, CER, AAU oder RMU dem übertragenden Konto entnommen und auf dem Empfängerkonto verbucht sind.
41. Nach Einleitung einer Ausstellung, Übertragung zwischen Registern, Löschung oder Ausbuchung von ERU, CER, AAU oder RMU und vor Beendigung dieser Transaktionen
42. Nach Erhalt der Aufzeichnungen führt die Transaktionsprotokolliereinrichtung eine automatisierte Kontrolle durch, um Anomalien auszuschließen, und zwar wie folgt:
43. Nach Beendigung der automatisierten Kontrolle unterrichtet die Transaktionsprotokolliereinrichtung das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und bei Übertragungen auf ein anderes Register das Empfängerregister über die Ergebnisse der automatisierten Kontrolle. Je nach Ergebnis der Kontrolle kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
E. Öffentlich zugängliche Informationen
44. Jedes nationale Register macht Informationen, die nicht vertraulich sind, öffentlich verfügbar und stellt eine öffentlich zugängliche Benutzerschnittstelle über das Internet bereit, die interessierten Personen die Möglichkeit zur Abfrage und Einsichtnahme gibt.
45. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch aktuelle Informationen zu jeder Kontonummer in dem Register, und zwar wie folgt:
46. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben zu Projektmaßnahmen nach Artikel 6 für jedes Projektkennzeichen, für den die Vertragspartei ERU ausgestellt hat:
47. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehören auch die folgenden Angaben über Konteninhalte und Transaktionen, die für das nationale Register relevant sind, geordnet nach Seriennummer, für jedes Kalenderjahr (auf der Grundlage der Greenwicher Zeit):
48. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen gehört auch ein Verzeichnis der Rechtsträger, die von der Vertragspartei zur Führung von ERU, CER, AAU und/oder RMU unter ihrer Verantwortung ermächtigt worden sind.
III. Bilanzierung der Emissionsverzeichnisse und zugeteilten Mengen
A. Berichterstattung nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen
49. Nach Ablauf einer Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen erstattet jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei dem Sekretariat Bericht und stellt der Öffentlichkeit in einem standardisierten elektronischen Format die folgenden Informationen zur Verfügung. Diese Informationen betreffen nur für den fraglichen Verpflichtungszeitraum gültige ERU, CER, AAU und RMU:
B. Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte
50. Im Rahmen der Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen im Einklang mit den Nummern 11 und 12 richtet das Sekretariat eine Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionen und zugeteilten Mengen nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 sowie der Additionen zu und Subtraktionen von den zugeteilten Mengen nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 ein. Zweck dieser Datenbank ist es, die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 3 Absatz 1 zu erleichtern.
51. In der Datenbank werden für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei getrennte Aufzeichnungen über den jeweiligen Verpflichtungszeitraum geführt. Die Informationen über ERU, CER, AAU und RMU betreffen nur die in dem fraglichen Verpflichtungszeitraum gültigen Einheiten und werden für die verschiedenen Einheiten getrennt erfasst.
52. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen:
53. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, ob diese zur Übertragung und/oder zum Erwerb von ERU, CER, AAU und RMU nach Maßgabe der Beschlüsse -/CMP.1 (Artikel 6) und -/CMP.1 (Artikel 17) sowie zur Verwendung von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) berechtigt ist.
54. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen Überprüfung nach Artikel 8, der Anwendung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug auf Emissionsschätzungen für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden emissionsbezogenen Informationen:
55. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen Überprüfung nach Artikel 8, der Anwendung etwaiger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen in Bezug auf die Abrechnung über die Nettoemissionen und den Nettoabbau von Treibhausgasen, die sich aus ihren Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihren nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten ergeben:
56. Legt eine Vertragspartei für ein Jahr des Verpflichtungszeitraums revidierte Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen unter dem Vorbehalt der Überprüfung nach Artikel 8 vor, so nimmt das Sekretariat entsprechende Änderungen der in der Datenbank enthaltenen Informationen vor und löscht gegebenenfalls vorher angewendete Anpassungen.
57. Das Sekretariat erfasst und aktualisiert die vorgeschriebene Höhe der Reserve im Verpflichtungszeitraum für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Beschluss -/CMP.1 (Artikel 17).
58. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr in der Datenbank nach Beendigung der jährlichen Überprüfung nach Artikel 8 sowie der Vornahme etwaiger Korrekturen und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden transaktionsbezogenen Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr und für den bisherigen Verpflichtungszeitraum:
59. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen und nach Durchführung der nach Artikel 8 vorgeschriebenen Überprüfung des von der Vertragspartei aufgrund der Nummer 49 vorgelegten Berichts sowie der Vornahme etwaiger Korrekturen und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchführung erfasst das Sekretariat in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden Informationen:
60. Nach Beendigung der nach Artikel 8 vorgeschriebenen Überprüfung des jährlichen Verzeichnisses für das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums und der Lösung etwaiger damit verbundener Fragen der Durchführung erfasst das Sekretariat in der Datenbank die gesamten anthropogenen Emissionen der Vertragspartei in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus den dort genannten Quellen für den Verpflichtungszeitraum.
C. Bilanzierungsberichte
61. Das Sekretariat veröffentlicht für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei einen jährlichen Bilanzierungsbericht und leitet diesen an die COP/MOP, den Einhaltungsausschuss und die betroffene Vertragspartei weiter.
62. Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums und der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen veröffentlicht das Sekretariat für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei einen abschließenden Bilanzierungsbericht und leitet diesen an die COP/MOP, den Einhaltungsausschuss und die betroffene Vertragspartei weiter; der Bericht enthält Folgendes:
______________
1) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.
2) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Vertragspartei" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Protokolls in Kyoto.
3) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.
4) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Vertragspartei" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Protokolls von Kyoto.
5) Die Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen) enhält Verfahrensvorschriften und Verfahren, die für diese Anlage relevant sind.
6) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.
7) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich "Vertragspartei" in Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Protokolls von Kyoto.
8) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich "Artikel" in diesen Modalitäten auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.
9) Im Folgenden als "in Anlage I aufgeführte Vertragspartei" bezeichnet.
ENDE |