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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

Vom 7. November 2012
(BGBl. I Nr. 53 vom 15.11.2012 S. 2289)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

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 h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001 S. 1), und in Form von Netzen),"h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen),"

b) Buchstabe u wird wie folgt gefasst:

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 Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1), erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),"u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),"

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

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 Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ausschließt." § 11 Allgemeine Nutzung

(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Geodaten und Metadaten sind über Geodatendienste für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen einander ihre Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt.

(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt."

3. § 13

Geldleistungen und Lizenzen

(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Such- und Darstellungsdienste nach § 6 Absatz 1 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen; die geodatenhaltende Stelle kann die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.

(3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(4) Für Geodaten und Geodatendienste, die geodatenhaltende Stellen des Bundes zur Verfügung stellen, werden keine Geldleistungen von anderen geodatenhaltenden Stellen des Bundes gefordert, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nichtwirtschaftlicher Art erfolgt. Geodatenhaltende Stellen können Geodaten und Geodatendienste anderer geodatenhaltender Stellen mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und Geldleistungen, die die das Einverständnis erklärende Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten und Geodatendienste für weitere Stellen und Dritte eingehalten werden.

(5) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten. Soweit hierfür nach den Absätzen 1 und 2 Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.

(6) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 5 auch auf diese Anwendung. Absatz 5 giltauf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geldleistungsforderung von Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.

(7) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung werden in einer Verordnung nach § 14 geregelt.

wird aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

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  § 14 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG , soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

" § 14 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, und
  2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.