Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020
Vom 10. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 71 vom 16.12.2013 S. 4095)
Auf Grund des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), der durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020
Die Emissionshandelsverordnung 2020 vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3295) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Abschnitt 5 durch folgende Angabe ersetzt:
"Abschnitt 5
Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle
(Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes)
§ 13 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage (zu § 13)".
2. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am Tag nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes. | "Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am 17. Dezember 2013." |
3. Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5 vorangestellt:
"Abschnitt 5 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle
(Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes)
§ 13 Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zertifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zertifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr abgegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer Gutachter, die diesen im Rahmen der vor-gesehenen Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen.
(3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
4. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
5. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und 15.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Inkrafttreten | " § 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) § 13 und die Anlage (zu § 13) treten am 14. August 2018 außer Kraft."
7. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage
(zu § 13)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro |
1 | Erstzertifizierung | |
1.1 | Antragsprüfung und Bescheid | |
1.1.1 | nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung | 945 |
1.1.1.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.1 | 315 |
1.1.2 | mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung | 1.260 |
1.1.2.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 1.1.2 | 315 |
1.1.2.2 | - Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 1.1.2 | 250 - 335 |
1.2 | Durchführung der Begutachtung (je Office-Audit oder je Witness-Audit) | 840 |
1.2.1 | zuzüglich Personal der Zulassungsstelle vor Ort, je Person und Tag | 840 |
1.2.2 | zuzüglich externer Begutachter vor Ort, je Begutachter und je Tag | 750 - 1.000 |
2 | Rezertifizierung | |
2.1 | Antragsprüfung und Bescheid nach Aktenlage | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.1.1 |
2.2 | Begutachtung im Rahmen der Rezertifizierung | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 |
3 | Begutachtung nach Artikel 49 der Verifizierungsverordnung im Zeitraum zwischen Zertifizierung und Rezertifizierung | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 |
4 | Anlassabhängige Überprüfung auf Basis der Artikel 51, 61 und 72 der Verifizierungsverordnung im Zeitraum zwischen Zertifizierung und Rezertifizierung | |
4.1 | Dokumentenprüfung und Bescheid, ohne Begutachtung | 1.000 - 5.000 |
4.2 | Anlassabhängige Begutachtung | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 |
5 | Änderung des Zertifizierungsbereichs | |
5.1 | Antragsprüfung und Bescheid | |
5.1.1 | nach Aktenlage für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung | 525 |
5.1.1.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 5.1.1 | 525 |
5.1.2 | mit Gespräch in den Räumen der Zulassungsstelle für bis zu drei Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung | 840 |
5.1.2.1 | - je weitere drei beantragte Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Verifizierungsverordnung zusätzlich zu 5.1.2 | 315 |
5.1.2.2 | - Hinzuziehung externer Gutachter, je Gutachter und jeweils bis zu drei beantragten Tätigkeitsgruppen zusätzlich zu 5.1.2 | 250 - 335 |
5.2 | Begutachtung im Rahmen der Änderung des Zertifizierungsbereichs | Kosten entsprechend Tarifstellen 1.2 bis 1.2.2 |
".
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Emissionshandelsverordnung 2020 in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 10. Dezember 2013
ENDE