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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

Vom 4. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 183 vom 07.06.2024)



Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe a und b und des § 37h Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert und § 37h Absatz 2 durch das Gesetz vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) eingefügt worden ist, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote

Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe zu § 11 eingefügt:

" § 11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote".

2. Folgender § 11 wird angefügt:

" § 11 Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote

Die in § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Prozentsätze für das Kalenderjahr 2024 und die nachfolgenden Kalenderjahre werden um jeweils 0,1 Prozentpunkte angehoben."

Artikel 2
Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung

Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

"(weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Kontobevollmächtigte Person".

c) In der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 4 wird das Wort "Validierungs-" durch das Wort "Validierungsstellen" ersetzt.

d) In der Angabe zu § 32 wird das Wort "Validierungs-" durch das Wort "Validierungsstellen" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37 Allgemeine Anforderungen an Validierungsstellen und an Verifizierungsstellen".

f) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 52 Übergangsregelung".

g) Die Angabe zur Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7

(7) Kyoto-Projekttätigkeit ist eine Projekttätigkeit nach § 2 Nummer 12 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und es werden die Wörter "oder eine Kyoto-Projekttätigkeit" gestrichen.

c) Absatz 9

(9) Projektgrenze ist die Projektgrenze nach Ziffer 52 des Abschnitts G der Anlage "Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des in dem Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz abgedruckten Beschlusses 17/CP.7, Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8 und es wird folgender Satz angefügt:

"Ein Gastgeberstaat kann nur ein Staat sein, der ungekündigtes Mitglied des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) ist."

e) Die bisherigen Absätze 11, 12 und 13 werden die Absätze 9, 10 und 11.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden."(1) Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 bis zum Ablauf des Verpflichtungsjahres 2024 können Upstream-Emissionsminderungen, die in einem Verpflichtungsjahr erreicht worden sind, zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. Abweichend von Satz 1 können Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2025 angerechnet werden aus Projekttätigkeiten,
  1. die bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, oder
  2. für die ein vollständiger Antrag auf Zustimmung nach § 7 bis zum Ablauf des 1. Juli 2024 gestellt wurde.

Upstream-Emissionsminderungen können nur in dem Verpflichtungsjahr angerechnet werden, in dem sie erreicht worden sind."

4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 endet der Anrechnungszeitraum spätestens am 1. September 2025."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage "Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses "17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto". Die Ermittlung erfolgt gemäß
  1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage genehmigt hat,
  2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage und
  3. den Maßgaben, die nach Anhang C "Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung" Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage verabschiedet worden sind.

Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

"(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage "Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses "17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto" und der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ermittlung erfolgt gemäß
  1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz genehmigt hat,
  2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz,
  3. den Maßgaben, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind und die die Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen betreffen, und
  4. den Maßgaben, die nach Anhang C "Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung" Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz verabschiedet worden sind."

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Das Umweltbundesamt gibt bis zum Ablauf des 1. Oktobers eines jeden Jahres für das darauffolgende Verpflichtungsjahr Folgendes bekannt:

  1. nähere Bestimmung zu den Maßgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
  2. die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Wird ein solcher Antrag von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zuzüglich E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu benennen. Hat der Projektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, hat er eine im Inland ansässige Person als Empfangsberechtigten mit Zustelladresse zuzüglich E-Mail-Adresse und Telefonnummer für Zustellungen zu benennen. Diese empfangsberechtigte Person tritt auch ein als Schuldner für festgesetzte und vom Projektträger geschuldete Gebühren nach dieser Verordnung beziehungsweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Abschnitt 7 der Anlage zu der Besonderen Gebührenverordnung BMUV vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 5. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 247) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen."(4) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. Anträge, die bis zum 1. Juli 2024 nicht vollständig beim Umweltbundesamt eingegangen sind, werden abgelehnt."

7. In § 8 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 6" die Wörter "unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1" eingefügt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "innerhalb von zwei Monaten" gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Für Kyoto-Projekttätigkeiten kann das Umweltbundesamt auf Antrag des Projektträgers Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 2 gewähren, sofern auf andere Weise nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen erfüllt sind.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Überwachungsbericht muss auf einen Zeitraum bezogen sein, der sowohl innerhalb des Anrechnungszeitraums als auch innerhalb eines Verpflichtungsjahres liegt (Überwachungszeitraum)."(1) Der Überwachungsbericht muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der die gesamte Dauer des Anrechnungszeitraums innerhalb eines Verpflichtungsjahres umfasst (Überwachungszeitraum)."

b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) einer gesonderten Darstellung der Maßgabe nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,".

10. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Verifizierungsstelle für Upstream-Emissionsminderungen, die ab dem Jahr 2021 erfolgt sind, gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass diese Upstream-Emissionsminderungen nicht gleichzeitig auf die vom Gastgeberstaat oder von Drittstaaten übernommenen national festgelegten Beiträge nach dem Übereinkommen vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) angerechnet werden,"5. die Verifizierungsstelle gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass die verifizierten Upstream-Emissionsminderungen zusätzlich im Sinne der Anlage zu dieser Verordnung sind und keine Anhaltspunkte für eine nach der Anlage zu dieser Verordnung auszuschließende Doppelzählung vorliegen,"

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. der Projektträger erklärt, dass Upstream-Emissionsminderungen, für die UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, nicht unter anderen freiwilligen oder verpflichtenden Systemen veräußert oder genutzt wurden oder werden,".

c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

11. § 21

§ 21 UER-Nachweise für Kyoto-Projekttätigkeiten

(1) Für Upstream-Emissionsminderungen durch Kyoto-Projekttätigkeiten können im Verpflichtungsjahr 2020 zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes in UER-Nachweise umgewandelt werden.

(2) Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass

  1. für die Kyoto-Projekttätigkeit eine Zustimmung nach dieser Verordnung erteilt wurde,
  2. ein Nachweis erbracht wurde, dass die Upstream-Emissionsminderungen im Verpflichtungsjahr 2020 erbracht wurden,
  3. die zertifizierten Emissionsreduktionen für diese Upstream-Emissionsminderungen erzeugt und anschließend auf einem Konto im Kyoto-Register Deutschlands gelöscht worden sind, um UER-Nachweise auszustellen, und
  4. die Upstream-Emissionsminderungen durch die Kyoto-Projekttätigkeit nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf den europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.

wird aufgehoben.

12. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "einem Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "einer kontobevollmächtigten Person" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "einem weiteren Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "einer weiteren kontobevollmächtigten Person" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Das Umweltbundesamt stellt im Rahmen des Betriebs des UER-Registers sicher, dass Inhaber von UER-Nachweisen festlegen können, dass bestimmte UER-Nachweise dieser Inhaber und deren Kontaktinformationen für andere Kontoinhaber im UER-Register sichtbar sind.

wird aufgehoben.

13. In § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" die Wörter ", sofern vorhanden," eingefügt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Nummer 6 geändert)

14. In § 27 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "kontobevollmächtigten Personen" ersetzt.

15. § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Ausbuchungskonto

(1) Das Umweltbundesamt erstellt auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im UER-Register ein Ausbuchungskonto. Es stellt sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union die UER-Nachweise auf dem Ausbuchungskonto einsehen und kennzeichnen kann.

(2) Kontoinhaber, die UER-Nachweise in einem anderen Mitgliedstaat einsetzen wollen, übertragen diese UER-Nachweise auf das entsprechende Ausbuchungskonto der Behörde dieses Mitgliedstaats. Die UER-Nachweise werden dauerhaft auf dem Ausbuchungskonto gespeichert.

" § 29 Ausbuchungskonto

Im UER-Register erstellte Ausbuchungskonten anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden zum Ablauf des 31. Oktobers 2024 geschlossen."

16. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Kontobevollmächtigte" § 30 Kontobevollmächtigte Personen".

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Bundesrepublik Deutschland" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "und Unterlagen" eingefügt.

bb) Die Nummern 3 und 4

3. den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, für die die kontobevollmächtigte Person tätig ist,

4. die Funktion der kontobevollmächtigten Person innerhalb des Unternehmens oder der Institution,

werden aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Art des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,"3. die Art, das Gültigkeitsdatum sowie die Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,"

dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:

altneu
6. die Nummer des Ausweisdokuments und"4. eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der kontobevollmächtigen Person:

a) eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder des Reisepasses, oder

b) eine Erklärung der lokalen Behörde, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Dokumenten gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,"

ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:

altneu
7. die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments."5. ein Führungszeugnis der kontobevollmächtigten Person."

17. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "einer kontobevollmächtigten Person" und die Wörter "der Kontobevollmächtigte" durch die Wörter "die kontobevollmächtigte Person" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "einem Konto" durch die Wörter "Konten eines Kontoinhabers" und das Wort "Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "kontobevollmächtigte Personen" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. der Kontoinhaber fällige Gebühren nach dieser Verordnung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat,"2. der Kontoinhaber oder die empfangsberechtigte Person nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 fällige Gebühren nach dieser Verordnung beziehungsweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Abschnitt 7 der Anlage zu der Besonderen Gebührenverordnung BMUV in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat,"

cc) In Nummer 7 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Zweifel am Vorliegen der Zustimmungsvoraussetzungen bestehen und das Umweltbundesamt außerhalb von § 45 die Validierungs- oder Verifizierungsstelle und den Projektträger zur Aufklärung der Zweifel aufgefordert hat und es sich um ein Konto dieses Projektträgers handelt."

18. In der Überschrift zu Abschnitt 4 wird das Wort "Validierungs-" durch das Wort "Validierungsstellen" ersetzt.

19. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Validierungs-" durch das Wort "Validierungsstellen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Validierungs-" durch das Wort "Validierungsstellen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Validierungs- oder" durch die Wörter "Validierungsberichts oder eines" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Validierungs- oder" durch die Wörter "Validierungsstelle oder einer" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Validierungs- und" durch die Wörter "Validierungsstellen und der" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Validierungs- oder" durch die Wörter "Validierungsstellen oder als" ersetzt.

20. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Validierungs- und" durch die Wörter "Validierungsstellen und an" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Validierungs-" durch das Wort "Validierungsstellen" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Betragen die geschätzten Upstream-Emissionsminderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr, so müssen die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden."(2) Die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle müssen von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden. Bei den Prüfungen vor Ort müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle am Projektort anwesend sein, wobei bei mehreren Prüfungen vor Ort mindestens eine Person ausgetauscht werden muss."

21. In § 40 Nummer 9 werden nach der Angabe " § 6" die Wörter "unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1" eingefügt.

22. In § 41 Nummer 14 werden nach dem Wort "Upstream-Emissionsminderungen" die Wörter "unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie den näheren Bestimmungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1" eingefügt.

23. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Anrechnungszeitraums anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit."(2) Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines Jahres anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Jahresfrist beginnt, wenn
  1. alle Verifizierungsberichte für die Projekttätigkeit eingereicht wurden und dadurch Verifizierungen für den gesamten Anrechnungszeitraum vorliegen, oder
  2. der Projektträger dem Umweltbundesamt mitteilt, dass er keine weiteren Verifizierungsberichte einreichen wird."

24. Dem § 45 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Auf Anordnungen nach Satz 1 sind Validierungsstellen und Verifizierungsstellen verpflichtet, überarbeitete Prüfberichte vorzulegen. An der Mängelbeseitigung und der Erstellung des überarbeiteten Prüfberichts müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle mitwirken, die an der ursprünglichen Prüfung nicht mitgewirkt haben."

25. In § 47 Absatz 6 werden die Wörter", insbesondere bei Kyoto-Projekttätigkeiten," gestrichen.

26. Folgender § 52 wird angefügt:

" § 52 Übergangsregelung

Für Projektaktivitäten, die bereits vor dem 8. Juni 2024 eine Zustimmung nach § 10 erhalten haben, findet § 18 in der am 8. Juni 2024 geltenden Fassung keine Anwendung. Diese Projektaktivitäten werden nach dem bis zum 8. Juni 2024 geltenden Recht beendet."

27. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage
Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen
von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen

Teil A

Die Projektdokumentation muss folgende Angaben enthalten, die von der Validierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Validierungsberichts sind:

Angabe darüber,

  1. dass der Gastgeberstaat ungekündigte Partei des Übereinkommens von Paris ist,
  2. dass die unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris benannte zuständige Stelle im Gastgeberstaat über die Projekttätigkeit (insbesondere die Projektgrenzen, den Anrechnungszeitraum und die erwartete Menge an UER) informiert ist oder dass eine entsprechende Stelle vom Gastgeberstaat nicht benannt wurde,
  3. ob sich das Ziel des vom Gastgeberstaat übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris um ein Punktziel handelt und wenn ja, auf welches Jahr sich dieses Punktziel bezieht,
  4. ob der Sektor, in dem die Projektaktivität durchgeführt wird, als Teil eines kooperativen Ansatzes nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehen ist; wenn dem so ist, muss dargelegt werden, dass die Projektaktivität außerhalb der Aktivitätsgrenzen des kooperativen Ansatzes liegt;
  5. dass die Projekttätigkeit zusätzlich nicht nur gegenüber der bestehenden Rechtslage im Gastgeberstaat, sondern auch gegenüber den beschlossenen Strategien zur Erreichung des übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris ist.

Zur Prüfung der in Satz 1 genannten Angaben muss die Validierungsstelle den jeweils aktuellen Transparenzbericht (Biennial Transparency Report, BTR) sowie einen gegebenenfalls vorliegenden Anfangsbericht nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Initial Reports unter Artikel 6, IR) heranzuziehen.

Teil B
Der Überwachungsbericht muss folgende Angaben enthalten, die von der Verifizierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Verifizierungsberichts sind:

Angabe darüber,

  1. dass der Gastgeberstaat ungekündigte Partei des Übereinkommens von Paris ist,
  2. dass die unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris benannte zuständige Stelle im Gastgeberstaat über die Projekttätigkeit (insbesondere die Projektgrenzen, den Anrechnungszeitraum und die im Verifizierungszeitraum erzielte Menge an UER) informiert ist oder dass eine entsprechende Stelle vom Gastgeberstaat nicht benannt wurde,
  3. dass der Anrechnungszeitraum der Projekttätigkeit vor dem ersten Punktziel des vom Gastgeberstaat übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris endet,
  4. ob der Sektor, in dem die Projektaktivität durchgeführt wird, als Teil eines kooperativen Ansatzes nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris vorgesehen ist; wenn dem so ist, muss dargelegt werden, dass die Projektaktivität außerhalb der Aktivitätsgrenzen des kooperativen Ansatzes liegt;
  5. dass die Projekttätigkeit zusätzlich nicht nur gegenüber der bestehenden Rechtslage im Gastgeberstaat, sondern auch gegenüber den beschlossenen Strategien zur Erreichung des übernommenen national festgelegten Beitrages nach dem Übereinkommen von Paris ist;
  6. dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der erzielte Klimaschutzerfolg, für den UER-Nachweise ausgestellt werden sollen, zugleich auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt veräußert oder verwendet werden.

Zur Prüfung der in Satz 1 genannten Angaben muss die Verifizierungsstelle den jeweils aktuellen Transparenzbericht (Biennial Transparency Report, BTR) sowie einen gegebenenfalls vorliegenden Anfangsbericht nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Initial Reports unter Artikel 6, IR) heranzuziehen. Entwicklungen, die nach Abschluss der Validierung eingetreten sind und Relevanz für die in Satz 1 genannten Angaben haben, müssen vom Projektträger im Überwachungsbericht und von der Verifizierungsstelle im Verifizierungsbericht berücksichtigt werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 241298


ENDE