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Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Vom 15. August 2012
(BGBl. II Nr. 25 vom 22.08.2012 S. 897)
In Anbetracht dessen, dass einhundertfünfzig Staaten auf der Internationalen Technischen Konferenz über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Juni 1996 in Leipzig den Globalen Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als "Globaler Aktionsplan" bezeichnet) angenommen haben, der einen international vereinbarten Rahmen für die Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellt, zu dem als ein Element die Entwicklung und Unterstützung eines sinnvollen, effizienten und nachhaltigen Systems von Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen weltweit gehört;
in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden als "FAO" bezeichnet) auf ihrer einunddreißigsten Tagung im November 2001 den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als "Internationaler Vertrag" bezeichnet) angenommen hat, der im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt einen international vereinbarten Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellt und in seinem Artikel 5 vorsieht, dass die Vertragsparteien zusammenarbeiten, um die Entwicklung eines effizienten und nachhaltigen Systems der Ex-situ-Erhaltung zu fördern;
in Anbetracht dessen, dass der Internationale Vertrag auch vorsieht, dass die Notwendigkeit einer geeigneten Dokumentation, Charakterisierung, Regeneration und Evaluierung gebührend berücksichtigt sowie zu diesem Zweck die Entwicklung und Weitergabe geeigneter Technologien zur Verbesserung der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gefördert werden, und dass er ferner vorsieht, dass internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen gefördert und entwickelt und ein globales Informationssystem entwickelt und ausgebaut werden;
in Anbetracht dessen, dass die Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (im Folgenden als "CGIAR" bezeichnet) ein System Internationaler Agrarforschungszentren (im Folgenden als "Future Harvest Centres" bezeichnet) unterstützt, die mit der FAO Vereinbarungen über die Aufnahme von Sammlungen pflanzlichen Keimplasmas in ihre Genbanken unter der Schirmherrschaft der FAO geschlossen haben, damit diese zum Nutzen der internationalen Gemeinschaft treuhänderisch aufbewahrt werden;
in Anbetracht dessen, dass die FAO und die Future Harvest Centres der CGIAR die Gründung eines Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt in Form einer Stiftung fördern mit dem Ziel der dauerhaften Bereitstellung von Geldmitteln zur Unterstützung der langfristigen Erhaltung von Ex-situ-Keimplasma einschließlich Charakterisierung, Dokumentation, Evaluierung und Austausch damit zusammenhängender Informationen, Kenntnisse und Technologien, von denen die Welt in Bezug auf Ernährungssicherheit abhängt, eines Treuhandfonds, der nach den allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags und im Rahmen des Internationalen Vertrags als wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags tätig wird;
in Anbetracht dessen, dass die Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO auf ihrer neunten ordentlichen Tagung im Oktober 2002 feststellte, dass die Initiative zur Gründung eines Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt allgemein begrüßt und unterstützt wird, und an Geber appellierte, bei der Gründung des Treuhandfonds mitzuwirken;
in Anbetracht dessen, dass die FAO und das Internationale Institut für Pflanzengenetische Ressourcen (im Folgenden als "IPGRI" bezeichnet) im Namen der Future Harvest Centres der CGIAR eine vorläufige Gruppe namhafter Sachverständiger gegründet und einen vorläufigen Exekutivsekretär zur Überwachung der Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt ernannt haben;
in Anbetracht dessen, dass die FAO und das IPGRI im Namen der Future Harvest Centres der CGIAR die Vertragsparteien dieses Übereinkommens dazu aufgerufen haben, sie dabei zu unterstützen, den Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt zu gründen und ihn mit Völkerrechtspersönlichkeit auszustatten;
in Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens im Namen der internationalen Gemeinschaft übereingekommen sind, den Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt als einen internationalen Fonds mit eigener Völkerrechtspersönlichkeit und anderen für ein wirksames Tätigwerden und die Verwirklichung seiner Ziele notwendigen Vollmachten und Befugnissen zu gründen;
in Anbetracht dessen, dass es das Verständnis der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ist, dass das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags 1) und der Treuhandfonds ein gesondertes Abkommen schließen, durch das der Treuhandfonds als wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags anerkannt wird und das vorsieht, dass der Treuhandfonds nach den allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags tätig wird -
kommen die Vertragsparteien wie folgt überein:
Artikel 1 Gründung
(1) Hiermit wird ein unabhängiger internationaler Fonds mit der Bezeichnung "Globaler Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt" (im Folgenden als "Treuhandfonds" bezeichnet) gegründet, der in Übereinstimmung mit der in der Anlage zu diesem Übereinkommen niedergelegten Satzung tätig wird; diese Satzung kann nach Artikel 3 des Übereinkommens zu gegebener Zeit geändert werden.
(2) Die Anlage zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 2 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden können, werden auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen zwei Streitparteien besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter, und die beiden auf diese Weise ernannten Schiedsrichter ernennen gemeinsam einen dritten Schiedsrichter zu ihrem Obmann.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien ernennen die Streitparteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.
(4) Ernennt eine der Streitparteien ihren Schiedsrichter nicht und ist sie der Aufforderung durch die andere Streitpartei, die Ernennung vorzunehmen, innerhalb von zwei Monaten nicht nachgekommen, so kann die letztere Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs auffordern, die notwendige Ernennung vorzunehmen.
(5) Können sich die Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen, so kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs auffordern, die notwendige Ernennung vorzunehmen.
(6) Ist das Amt des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs verwaist, kann der Präsident seine Aufgaben nicht wahrnehmen, oder ist er Angehöriger eines Staates, der Streitpartei ist, so kann die hier vorgesehene Ernennung durch den Vizepräsidenten des Gerichts oder bei dessen Verhinderung durch den dienstältesten Richter vorgenommen werden.
(7) Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, bestimmt das Gericht sein eigenes Verfahren.
(8) Das Gericht fällt seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Eine solche Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Artikel 3 Änderungen des Übereinkommens und der Anlage
(1) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Änderungen der Anlage können von jeder Vertragspartei des Übereinkommens vorgeschlagen werden.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Änderungen der Anlage treten für alle Vertragsparteien bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch zwei Drittel der Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft.
(3) Änderungen der Anlage können in Übereinstimmung mit den in Artikel 19 der Anlage beschriebenen Verfahren vorgenommen werden und sind allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch den Verwahrer zu notifizieren. Änderungen der Anlage treten für alle Vertragsparteien mit Genehmigung durch eine Mehrheit der Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft.
Artikel 4 Unterzeichnung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der FAO und alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergiebehörde sind, vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2006 bei der FAO zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, allen Mitgliedern der FAO und allen Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergiebehörde sind, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt sofort nach Unterzeichnung oder Beitritt durch sieben Staaten in Kraft, vorausgesetzt, dass zu diesen Staaten mindestens vier Entwicklungsländer sowie Staaten aus mindestens fünf der sieben in den Grundlagentexten der FAO genannten FAO-Regionen gehören.
Artikel 6 Beendigung
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann das Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Urkunde kündigen. Die Rücknahme der Zustimmung, gebunden zu sein, wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem eine solche Urkunde eingegangen ist.
Artikel 7 Verwahrer
Der Generaldirektor der FAO ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Artikel 8 Verbindliche Wortlaute
Die Wortlaute dieses Übereinkommens in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sind gleichermaßen verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt | Anlage |
Artikel 1 Rechtsstellung
(1) Der Globale Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt (im Folgenden als "Treuhandfonds" bezeichnet) ist ein nach Völkerrecht gegründeter selbstständiger internationaler Fonds.
(2) Der Treuhandfonds besitzt uneingeschränkte Völkerrechtspersönlichkeit und genießt die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke erforderlich ist.
(3) Insbesondere hat der Treuhandfonds unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden die Rechtsfähigkeit,
(4) Bei der Verfolgung seines Ziels nach Artikel 2 wird der Treuhandfonds im Rahmen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als "Internationaler Vertrag" bezeichnet) als ein wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags tätig.
(5) Der Treuhandfonds wird in Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags tätig.
Artikel 2 Ziel des Treuhandfonds
(1) Ziel des Treuhandfonds ist es, die langfristige Erhaltung und Verfügbarkeit pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sicherzustellen, um weltweite Ernährungssicherheit und eine nachhaltige Landwirtschaft zu gewährleisten.
(2) Insbesondere wird der Treuhandfonds unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden wie folgt tätig:
Artikel 3 Tätigkeiten des Treuhandfonds
(1) Der Treuhandfonds errichtet einen Stiftungsfonds, der Fördermittel für die Unterstützung der Unterhaltung geeigneter Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zur Verfügung stellt, welche die vereinbarten Standards für Verwaltung und Verfügbarkeit der genetischen Ressourcen sowie damit zusammenhängender Informationen, Kenntnisse und Technologien erfüllen, und der die Betriebskosten und andere Nebenkosten deckt. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff "Unterhaltung" alle Tätigkeiten, die sich auf Artikel 2 beziehen.
(2) Der Treuhandfonds ist ferner berechtigt, andere als für den Stiftungsfonds bestimmte Finanzmittel entgegenzunehmen, und stellt Fördermittel zur Unterstützung von Besitzern potenziell geeigneter Sammlungen zur Verbesserung dieser Sammlungen zur Verfügung, so dass diese die vereinbarten Verwaltungsstandards erfüllen können und somit für Fördermittel zur Unterhaltung in Frage kommen. Solche Finanzmittel können auch für die Unterstützung aller Tätigkeiten, die sich auf Artikel 2 beziehen, und zur Deckung von Betriebskosten und anderen Nebenkosten benutzt werden.
(3) Der Treuhandfonds kann darüber hinaus andere Tätigkeiten durchführen, die für die Erreichung der Ziele des Treuhandfonds erforderlich sind.
Artikel 4 Organe des Treuhandfonds
Die Organe des Treuhandfonds sind
Artikel 5 Der Exekutivrat
(1) Der Exekutivrat setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
(2) Bevor sie ihre Ernennungen vornehmen, konsultieren die Parteien, die Mitglieder des Exekutivrats ernennen, einander und den Exekutivrat, um sicherzustellen, dass der Exekutivrat über die für die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Ausgewogenheit und Bandbreite an Fachkompetenz verfügt.
(3) Nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 5 und mit Ausnahme des vom Generaldirektor der FAO nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ernannten Mitglieds, über dessen Amtszeit der Generaldirektor der FAO entscheidet, des vom Vorsitzenden der CGIAR nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d ernannten Mitglieds, über dessen Amtszeit der Vorsitzende der CGIAR entscheidet, und des Exekutivsekretärs, der/die während seiner/ihrer Amtszeit als Exekutivsekretär amtiert, amtieren die Mitglieder des Exekutivrats nach Festlegung des Exekutivrats für Zeiträume von nicht mehr als drei Jahren. Sitze von Mitgliedern, die aufgrund von Ruhestand, Tod, Unfähigkeit oder aus anderen Gründen frei geworden sind, werden in der gleichen Weise wie bei der ursprünglichen Nominierung und Ernennung besetzt. Ein neu ernanntes Mitglied, das ein Mitglied während dessen Amtszeit ablöst, kann für die verbleibende Amtszeit des abgelösten Mitglieds oder für einen anderen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren ernannt werden.
(4) Mitglieder des Exekutivrats können für eine zweite Amtszeit ernannt werden, dürfen das Amt jedoch nicht länger als für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben, außer für den Fall, dass die Amtszeit des als Vorsitzende/n gewählten Mitglieds vom Exekutivrat verlängert wird, allerdings unter der Voraussetzung, dass er oder sie nicht länger als acht aufeinanderfolgende Jahre im Exekutivrat amtiert.
(5) Zur Gewährleistung der Kontinuität von Politik und Geschäftstätigkeit sind die Amtszeiten der Mitglieder des Exekutivrats gestaffelt. Mitglieder des ursprünglichen Exekutivrats werden für die von der vorläufigen Gruppe namhafter Sachverständiger festgelegten Amtszeiten ernannt.
(6) Die Mitglieder des Exekutivrats üben das Amt in ihrer persönlichen Eigenschaft aus; hiervon ausgenommen sind der Exekutivsekretär, der Mitglied von Amts wegen ist, das vom Generaldirektor der FAO nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ernannte Mitglied und das vom Vorsitzenden der CGIAR nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d ernannte Mitglied.
Artikel 6 Aufgaben und Befugnisse des Exekutivrats
(1) Der Exekutivrat überwacht nach Maßgabe der allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags und sonstiger einschlägiger Bestimmungen dieser Satzung die Geschäftstätigkeit und die sonstigen Tätigkeiten des Treuhandfonds zur Verfolgung von dessen Ziel. Der Exekutivrat genehmigt den Haushalt des Treuhandfonds und übt die sonstigen ihm durch diese Satzung übertragenen Befugnisse aus.
(2) Der Exekutivrat stellt insbesondere sicher, dass
(3) Zu diesem Zweck hat der Exekutivrat die folgenden Aufgaben:
(4) Der Exekutivrat hat die Befugnis, die Nebenorgane einzusetzen, die er für erforderlich erachtet.
(5) Der Jahresbericht des Treuhandfonds wird in der am besten geeigneten Form veröffentlicht, dem Lenkungsorgan und dem Geberrat übermittelt sowie an einen großen Kreis von anderen Gebern und Beteiligten verteilt. Der Exekutivrat prüft und berücksichtigt alle Anmerkungen des Lenkungsorgans, des Geberrats und anderer Beteiligter zum Jahresbericht.
Artikel 7 Verhältnis zwischen dem Treuhandfonds und dem Internationalen Vertrag
(1) Der Exekutivrat schließt baldmöglichst nach Inkrafttreten des Internationalen Vertrags eine Vereinbarung mit dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags 2), die das Verhältnis zwischen dem Treuhandfonds und dem Internationalen Vertrag festlegt.
(2) Die Vereinbarung beinhaltet Folgendes:
Artikel 8 Abstimmung durch den Exekutivrat
(1) Jedes Mitglied, ausgenommen das vom Generaldirektor der FAO nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ernannte nicht stimmberechtigte Mitglied und das vom Vorsitzenden der CGIAR nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d ernannte nicht stimmberechtigte Mitglied, hat eine Stimme.
(2) Der Exekutivrat unternimmt alle Anstrengungen, um eine Einigung durch Konsens zu allen Angelegenheiten zu erzielen, die einer Entscheidung des Exekutivrats bedürfen. Sind alle Anstrengungen zur Erzielung eines Konsenses in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit ausgeschöpft und ist keine Einigung erzielt worden, so wird als letzte Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Verfahrensordnung des Exekutivrats über diese Angelegenheit abgestimmt.
Artikel 9 Verfahren des Exekutivrats
(1) Der Exekutivrat wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Die normale Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 kann der Exekutivrat seinen Vorsitzenden für eine zweite Amtszeit von nicht mehr als drei Jahren wiederwählen.
(2) Der Exekutivrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(3) Auf den Sitzungen des Exekutivrats ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Exekutivrat gibt sich seine eigene Verfahrensordnung, die mit dieser Satzung im Einklang steht.
Artikel 10 Geberrat
(1) Der Exekutivrat gründet einen Geberrat, der ihn zu Fragen der Mitteleinwerbung und zu anderen Finanzangelegenheiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Treuhandfonds berät, den Gebern ein Forum für die Äußerung ihrer Meinung zur Geschäftstätigkeit des Treuhandfonds bietet, die Finanzaufsicht über die Geschäftstätigkeit des Treuhandfonds innehat und alle sonstigen Aufgaben wahrnimmt, die ihm aufgrund dieser Satzung übertragen wurden. Die ersten Mitglieder des Geberrats werden nach Konsultation aller beteiligten Gruppen von der vorläufigen Gruppe namhafter Sachverständiger ernannt.
(2) Der Geberrat setzt sich aus Gebern der öffentlichen Hand und privaten Gebern sowohl aus Entwicklungsländern als auch entwickelten Ländern zusammen, die an den Treuhandfonds bedeutende Beiträge geleistet haben. Der Exekutivrat legt nach Konsultation aller beteiligten Gruppen und mit dem Ziel der Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung im Geberrat die für die verschiedenen Geberkategorien jeweils erforderliche Beitragshöhe für eine Mitgliedschaft im Geberrat fest und überprüft diese laufend.
(3) Der Geberrat bestimmt seine eigenen Verfahren und wählt seinen eigenen Vorsitzenden.
(4) Der Geberrat wird vom Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
Artikel 11 Technische Beratung
Der Exekutivrat greift soweit machbar und wenn angebracht von Fall zu Fall auf technische Beratung durch bestehende Organisationen, Netzwerke und Einzelpersonen mit Kompetenzen auf Gebieten zurück, die für das Ziel und die Tätigkeiten des Treuhandfonds von Bedeutung sind.
Artikel 12 Ernennung des Exekutivsekretärs
Über die Ernennung des Exekutivsekretärs des Treuhandfonds, seine/ihre Amtszeit und eine etwaige Kündigung aus triftigem Grund entscheidet der Exekutivrat. Vor der Ernennung konsultiert der Exekutivrat gegebenenfalls den Geberrat und das Lenkungsorgan.
Artikel 13 Aufgaben und Befugnisse des Exekutivsekretärs
(1) Der Exekutivsekretär ist dem Exekutivrat gegenüber verantwortlich für die Geschäftstätigkeit und die Leitung des Treuhandfonds und dafür, dass eine ordnungsgemäße Entwicklung und Umsetzung seines Ziels, seiner Programme und Pläne sichergestellt werden. Er/sie ist der Hauptgeschäftsführer des Treuhandfonds und hat unter der Aufsicht des Exekutivrats die Vollmacht und Befugnis, die Arbeit des Treuhandfonds und seines Sekretariats zu leiten.
(2) Der Exekutivsekretär setzt die Entscheidungen und Empfehlungen des Exekutivrats um und wird unter der Aufsicht des Exekutivrats insbesondere wie folgt tätig:
(3) Der Exekutivsekretär ist der gesetzliche Vertreter des Treuhandfonds. Er/sie unterzeichnet alle Urkunden, privatrechtlichen und völkerrechtlichen Verträge, Vereinbarungen und sonstigen rechtlichen Dokumente, die zur Sicherstellung der normalen Geschäftstätigkeit des Treuhandfonds erforderlich sind. Der Exekutivrat kann festlegen, in welchem Umfang der Exekutivsekretär diese Befugnisse auf anderes Personal des Treuhandfonds übertragen kann. Privatrechtliche und völkerrechtliche Verträge sowie Vereinbarungen, die Führung, Ziele, Standort, Erweiterung oder Auflösung des Treuhandfonds berühren, oder wichtige Angelegenheiten betreffend die Beziehungen zum Gastland bedürfen der Genehmigung durch den Exekutivrat.
Artikel 14 Personal
(1) Das Personal des Sekretariats wird nach der vom Exekutivrat genehmigten Dienstordnung vom Exekutivsekretär ernannt.
(2) Bei der Einstellung von Personal und der Festlegung der Arbeitsbedingungen hat die Notwendigkeit, ein Höchstmaß an Qualität, Effizienz, Kompetenz und Integrität zu gewährleisten, oberste Priorität. Im Rahmen der Einstellungsverfahren des Treuhandfonds darf es keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Glauben oder Staatsangehörigkeit geben.
Artikel 15 Standort des Sitzes
(1) Der Standort des Sitzes des Treuhandfonds wird vom Exekutivrat festgelegt.
(2) Der Exekutivrat kann darüber hinaus Büros an anderen Standorten errichten, wenn dies zur Unterstützung des Programms des Treuhandfonds erforderlich ist.
Artikel 16 Finanzierung
(1) Der Treuhandfonds ist bestrebt, zur Verwirklichung seines Ziels von Regierungen, Unternehmen, Stiftungen, Treuhandfonds und dergleichen, einschließlich Einzelpersonen, angemessene Geldmittel, einschließlich Stiftungsmittel, einzuwerben.
(2) Insbesondere wird angestrebt, eine nicht zweckgebundene Finanzierung für die Stiftung zu gewährleisten. Der Exekutivrat ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Treuhandfonds in der Lage ist, ein ausgeglichenes Portfolio an Fördermitteln für bestimmte Nutzpflanzen, Sammlungen, Regionen, Genbanken und Tätigkeiten aufrechtzuerhalten. Zweckgebundene Mittel können innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen, die im Rahmen der Politik des Treuhandfonds zur Mitteleinwerbung gegebenenfalls festgesetzt sind, angenommen werden, solange sie mit dem Ziel des Treuhandfonds uneingeschränkt in Einklang stehen.
(3) Die Mittel des Treuhandfonds werden in Übereinstimmung mit der vom Exekutivrat genehmigten Investitionspolitik so investiert und verwaltet, dass Erlöse entsprechend dem eingegangenen Risiko erzielt werden. Der Exekutivrat stellt Grundsätze zur Minimierung von Schwankungen in der Höhe der in jedem Jahr für Fördermittel zur Verfügung stehenden Erträge auf.
(4) Größere direkte Darlehen über einem bestimmten Schwellenwert oder unter Umständen, die vom Exekutivrat mit Genehmigung des Geberrats festgelegt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Geberrat.
(5) Eine unabhängige Finanzprüfung der Geschäftstätigkeit des Treuhandfonds erfolgt jährlich durch ein vom Exekutivrat ernanntes unabhängiges internationales Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Der Exekutivsekretär stellt die Ergebnisse dieser Prüfungen dem Exekutivrat, dem Geberrat und dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags zur Verfügung.
(6) Aus den Einkünften des Treuhandfonds darf den Mitgliedern des Exekutivrats, den Bediensteten des Treuhandfonds oder sonstigen Privatpersonen kein Teil zum Vorteil gereichen oder an sie verteilt werden, es sei denn, der Treuhandfonds wird ermächtigt, einen angemessenen Ausgleich für erbrachte Leistungen und angefallene Ausgaben zu zahlen sowie Zahlungen und Ausschüttungen zur Förderung des Ziels des Treuhandfonds zu leisten.
Artikel 17 Externe Überprüfungen
Eine unabhängige Prüfungsgruppe unterzieht den Treuhandfonds in regelmäßigen Abständen externen Überprüfungen seines Programms und seiner Leitung; diese Prüfungsgruppe wird nach Konsultation des Lenkungsorgans beziehungsweise des Geberrats bezüglich des Auftrags der Überprüfung und der Zusammensetzung der Gruppe vom Exekutivrat ernannt. Diese Überprüfungen finden alle drei bis fünf Jahre oder, wenn vom Exekutivrat beschlossen, öfter statt. Das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags oder der Geberrat können außerordentliche externe Überprüfungen verlangen.
Artikel 18 Rechte, Vorrechte und Immunitäten
(1) Der Treuhandfonds schließt mit der Regierung des Staates, in dem er seinen Standort hat, ein Sitzabkommen ab, um sicherzustellen, dass der Treuhandfonds, sein Personal und seine offiziellen Besucher im Hoheitsgebiet des Gastlands die gleichen Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen, wie sie gewöhnlich anderen internationalen Organisationen, deren Amtsträgern, deren Personal und deren offiziellen Besuchern gewährt werden. Diese Rechte, Vorrechte und Immunitäten werden gesondert in einem Sitzabkommen mit dem Gastland festgelegt.
(2) Gleichermaßen kann der Treuhandfonds mit anderen Staaten, in denen er arbeitet, Abkommen schließen, um dem Treuhandfonds, seinen Amtsträgern und seinem Personal die für diese Arbeit erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten sind ausschließlich zu gewähren, um unter allen Umständen die ungehinderte Arbeit des Treuhandfonds und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, die sie genießen, zu gewährleisten.
Artikel 19 Änderungen
(1) Änderungen dieser Satzung können vom Exekutivrat mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Exekutivrats beschlossen werden, sofern eine Mitteilung über die betreffenden Änderungsvorschläge in ihrem vollständigen Wortlaut allen Mitgliedern des Exekutivrats mindestens acht Wochen vor der Sitzung zugesandt worden sind, es sei denn, alle Mitglieder des Exekutivrats haben auf eine solche Mitteilung verzichtet.
(2) Der Exekutivrat konsultiert gegebenenfalls das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags zu den Änderungsvorschlägen, bevor die Änderungen beschlossen werden.
(3) Jede vom Exekutivrat beschlossene Änderung dieser Satzung wird den Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt nach dessen Artikel 3 Absatz 3 zur Genehmigung übermittelt.
Artikel 20 Auflösung
(1) Der Exekutivrat kann mit Dreiviertelmehrheit aller seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Beschluss zur Auflösung des Treuhandfonds fassen, wenn er feststellt, dass die Zwecke des Treuhandfonds in zufriedenstellendem Maße erfüllt sind oder dass der Treuhandfonds nicht mehr wirksam tätig sein kann.
(2) Vor einem Beschluss über die Auflösung des Treuhandfonds konsultiert der Exekutivrat das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags und den Geberrat.
(3) Ein Beschluss zur Auflösung des Treuhandfonds wird erst dann wirksam, wenn die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt der Auflösung zugestimmt haben.
(4) Bei Auflösung werden die unbelasteten Stiftungsmittel des Treuhandfonds nach Maßgabe von Bedingungen, die an sie geknüpft sind, den ursprünglichen Gebern zurückerstattet oder mit Zustimmung der ursprünglichen Geber an Organisationen verteilt, die ähnliche Zwecke wie der Treuhandfonds verfolgen.
(5) Über die Veräußerung von sonstigem Reinvermögen des Treuhandfonds entscheidet der Exekutivrat.
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Vom 15. August 2012
(BGBl. II Nr. 25 vom 22.08.2012 S. 896)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen der Anlage zum Übereinkommen, die nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 19 der Anlage zum Übereinkommen angenommen worden sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
2) Da das Lenkungsorgan keine eigene Völkerrechtspersönlichkeit besitzt, wird die Vereinbarung von der FAO im Namen und mit Zustimmung des Lenkungsorgans geschlossen.
ENDE |