Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
- Brandenburg -

Vom 20. April 2004
(GVBl. Teil I Nr. 6 vom 21.04.2004 S. 106)


Siehe Fn 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Das Brandenburgische Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. 1 S. 62, 72), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele, Grundsätze und allgemeine Pflichten

§ 1a Biotopverbund

§ 1b Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

§ 1c Umweltbildung

§ 2 Vertraglicher Naturschutz

§ 2a Begriffe

Abschnitt 2
Landschaftsplanung, Umweltbeobachtung

§ 3 Aufgaben der Landschaftsplanung

§ 4 Inhalte und Fortschreibung der Landschaftsplanung

§ 5 Landschaftsprogramm

§ 6 Landschaftsrahmenpläne

§ 7 Landschafts- und Grünordnungspläne

§ 8 Zusammenwirken bei der Planung

§ 9 Umweltbeobachtung

Abschnitt 3
Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 10 Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft

§ 11 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung

§ 12 Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen, Unzulässigkeit von Eingriffen

§ 13 (weggefallen)

§ 14 Anrechnung vorgezogener Maßnahmen, Maßnahmen- und Flächenpools

§ 15 Ersatzzahlung

§ 16 (weggefallen)

§ 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen, Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 18 Darlegungspflicht, Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Abschnitt 4
Schutzausweisungen

§ 19 Allgemeine Vorschriften

§ 20 Nationalparks

21 Naturschutzgebiete

§ 22 Landschaftsschutzgebiete

§ 23 Naturdenkmale

§ 24 Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 25 Biosphärenreservate

§ 26 Naturparks

§ 26a Europäisches Netz "Natura 2000"

§ 26b Schutzgebiete

§ 26c Schutzvorschriften

§ 26d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen

§ 26e Pläne

§ 26f Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 26g Zuständigkeiten

§ 27 Einstweilige Sicherstellung

§ 28 Verfahren der Unterschutzstellung

§ 29 Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern

§ 30 Bezeichnung, Registrierung

Abschnitt 5
Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 31 Alleen

§ 32 Schutz bestimmter Biotope

§ 33 Horststandorte

§ 34 Nist-, Brut- und Lebensstätten

§ 35 Schutz von Gewässern und Uferzonen

§ 36 (weggefallen)

Abschnitt 6
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 37 Aufgaben des Artenschutzes

§ 38 Allgemeiner Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 39 Entnahmen aus der Natur

§ 40 Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen

§ 41 (weggefallen)

§ 42 Arten- und Biotopschutzprogramme, Rote Liste

§ 43 Tiergehege

§ 43a Zoos

Abschnitt 7
Erholung in Natur und Landschaft

§ 44 Betreten der freien Landschaft

§ 45 (weggefallen)

§ 46 Zulässigkeit von Sperren

§ 47 (weggefallen)

§ 48 Bauverbote an Gewässern

§ 49 Zelten und Aufstellen von Wohnwagen

§ 50 (weggefallen)

§ 51 Wegebenutzung

Abschnitt 8
Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes

§ 52 Naturschutzbehörden

§ 53 Unterrichtungs- und Weisungsrecht

§ 54 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden

§ 55 Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege

§ 56 (weggefallen)

§ 57 (weggefallen)

§ 58 Verwaltung der Großschutzgebiete

§ 59 Naturschutzfonds

§ 60 Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden mit anderen Behörden

§ 61 Naturschutzhelfer

§ 62 Naturschutzbeiräte

§ 63 Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzverbänden

§ 64 (weggefallen)

§ 65 Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

§ 66 Datenverarbeitung

§ 67 (weggefallen)

Abschnitt 9
Beschränkung von Rechten, Ausnahmen und Befreiungen

§ 68 Duldungspflicht

§ 69 Vorkaufsrecht

§ 70 Enteignung

§ 71 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

§ 72 Ausnahmen, Befreiungen

§ 72a Freistellung von naturschutzrechtlichen Zulassungspflichten für Maßnahmen zur Verkehrssicherung

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 73 Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes

§ 74 Geldbuße

§ 75 Einziehung

Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 76 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 77 Überleitung der Baumschutzverordnung

§ 78 Überleitung anderer Vorschriften

§ 79 Übergangsvorschriften

§ 79a Härte- und Ausgleichsregelung

§ 80 In-Kraft-Treten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus den §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes; die sich aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen."(1) Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege)." 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Weitere Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind: "Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:".

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Brandenburgs typische Landschaften und Naturräume wie großräumige Niederungs- und Feuchtgebiete, Fließe, Seenketten, Heiden, Ländchen, Hügelländer, Platten sowie geomorphologische Sonderbildungen sind einschließlich ihrer Übergangsbereiche naturnah zu erhalten. "1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen, insbesondere Brandenburgs typische Landschaften und Naturräume wie großräumige Niederungs- und Feuchtgebiete, Fließe, Seenketten, Heiden, Ländchen, Hügelländer, Platten sowie geomorphologische Sonderbildungen einschließlich ihrer Übergangsbereiche erhalten, entwickelt oder, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden."

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Der Bestand wildlebender Pflanzen- und Tiergemeinschaften und anderer Organismen ist mit ihren Lebensräumen (Biotopen) auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche nachhaltig zu sichern. Biotop-Verbundsysteme sind zu erhalten oder zu schaffen. Die natürlichen Wanderwege und Rastplätze der wildlebenden Tierarten sind zu erhalten oder wiederherzustellen. "2. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume (Biotope) und sonstigen Lebensbedingungen sind auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Biotop-Verbundsysteme sind zu erhalten oder zu schaffen. Die natürlichen Wanderwege und Rastplätze der wild lebenden Tierarten sind zu erhalten oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen."

dd) In Nummer 3 wird die Angabe "(Biotop-Verbundsysteme)" gestrichen.

ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Als ökologisch wertvolle Biotope sind naturnahe Wälder, Gewässer und Feuchtgebiete, insbesondere Sumpf- und Moorflächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel, sowie Trockenstandorte in ihrer natürlichen Umwelt zu erhalten, zu entwickeln oder neu zu schaffen. Natürliche Gewässer einschließlich ihrer Uferzone sind in einem weitgehend naturnahen Zustand zu erhalten oder angemessen zu renaturieren. Beim Ausbau und der Unterhaltung von Gewässern haben biologische Maßnahmen Vorrang vor technischen Methoden. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Aufnahmefähigkeit des Bodens für Niederschlags- und Schmelzwasser sowie seiner natürlichen Filterwirkung gegenüber möglichen Verunreinigungen des Grundwassers ist zu vermeiden."4. Als ökologisch wertvolle Biotope sind natürliche oder naturnahe Wälder, Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen und Feuchtgebiete, insbesondere Sumpf- und Moorflächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel, sowie Trockenstandorte in ihrer natürlichen Umwelt zu erhalten, zu entwickeln oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Beim Ausbau und der Unterhaltung von Gewässern haben ingenieur-biologische Maßnahmen Vorrang vor technischen Methoden. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind soweit wie möglich in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Aufnahmefähigkeit des Bodens für Niederschlags- und Schmelzwasser sowie seiner natürlichen Filterwirkung gegenüber möglichen Verunreinigungen des Grundwassers ist zu vermeiden. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Gewässer dürfen nicht durch Schadstoffeintrag oder durch die Bewirtschaftung der Uferzonen gefährdet werden." 

ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Gebiete mit günstiger kleinklimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Luftverunreinigungen sind so weit zu verringern, daß auch empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts nicht geschädigt werden. "5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden. Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung erfolgt dies durch geeignete Wirtschaftsweisen, die wild lebenden Tieren und Pflanzen einen ausreichenden Lebensraum erhalten, auf geschlossene, schadstoffarme Stoffkreisläufe sowie einen ausgeglichenen Wasserhaushalt zielen und eine weitere Anreicherung des Grundwassers mit Schadstoffen verhindern sollen."

gg) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Bebauung, Verkehrswege und Versorgungsleitungen sind Natur und Landschaft anzupassen und landschaftsgerecht zu gestalten. Anlagen sind zu bündeln. "6. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Land schaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden."

hh) In Nummer 7 wird das Wort "Waldreste" durch die Wörter "naturnahe Wälder" ersetzt.

ii) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturverträgliche Erholung des Menschen zu sichern; das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu fördern. "8. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswertes der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zwecke der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichend Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 3 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur."

jj) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Bei der Erfüllung von Aufgaben der Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft sind die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Naturschutz und der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft besonders zu berücksichtigen. "9. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen."

kk) Nach Nummer 9 werden Nummern 10 bis 16 angefügt:

c) Nach Absatz 2 wird Absatz 2a eingefügt:

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen Naturschutzzwecken dienen. "(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz von Land, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbindungen von Grundflächen nicht entgegen."

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die in Absatz 4 genannten juristischen Personen sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grünflächen, die sich für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grünflächen ermöglichen oder erleichtern. in angemessenem Umfang für die Erholung bereitstellen. "(5) Die in Absatz 4 genannten juristischen Personen stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundflächen, die sich für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundflächen ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht."

3. Nach § 1 werden § § 1a bis 1c eingefügt:

4. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "und die nach § 59 zuständige Stiftung" gestrichen.

5. Nach § 2 wird § 2a eingefügt:

6. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 2 Landschaftsplanung "Abschnitt 2 Landschaftsplanung, Umweltbeobachtung".

7. In § 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Planungsentscheidungen" die Wörter "und Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sowie für die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und Plänen nach den §§ 26d und 26e" eingefügt.

8. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Landschafts- und Grünordnungsplänen" durch das Wort "Landschaftsplänen" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe e wird das Wort "der" durch die Wörter "von Natur und" ersetzt.

cc) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe f werden nach dem Wort "Erholung" ein Komma und die Wörter "insbesondere der natur- und landschaftsverträglichen Sportausübung" eingefügt und die Wörter "im Sinne des Abschnitts 7" gestrichen.

dd) In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe f werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben g und h angefügt:

"g) für Flächen und Landschaftsstrukturelemente, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,

h) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"."

ee) Nach Satz 2 Nr. 4 Buchstabe h wird folgender Satz 3 angefügt:

"Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Landschafts- und Grünordnungspläne" durch das Wort "Landschaftspläne" ersetzt.

9. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "auf" ein Komma und folgende, Wörter angefügt:

"das die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, wobei die Wörter "als Ziele der Raumordnung und Landesplanung" gestrichen werden.

10. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Nationalparks" das Komma und das Wort "Naturparks" sowie die Wörter "sowie für die Braunkohlentagebaugebiete" gestrichen.

b) Absatz 4

(4) Landschaftsrahmenpläne sind vordringlich für Bereiche aufzustellen, die nachhaltige Landschaftsschäden oder Landschaftsveränderungen aufweisen oder erwarten lassen; den unteren Naturschutzbehörden ist dabei fachliche Unterstützung im notwendigen Umfang zu gewähren. Die obere Naturschutzbehörde kann in diesen Fällen der unteren Naturschutzbehörde eine angemessene Frist zur Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes setzen; nach ergebnislosem Fristablauf ist die oberste Naturschutzbehörde für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes zuständig.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Landschaftsrahmenpläne werden als Fachpläne auf der Grundlage des Landschaftsprogrammes aufgestellt. Wenn es erforderlich ist, können Landschaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm aufgestellt werden; sie sind dem Landschaftsprogramm anzupassen, sobald dieses aufgestellt oder geändert ist."(4) Die Landschaftsrahmenpläne werden als Fachpläne auf der Grundlage des Landschaftsprogramms zur Darstellung der überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Landschaftsrahmenpläne sind an das Landschaftsprogramm anzupassen." 

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5, wobei die Wörter "als Ziele der Raumordnung und Landesplanung" gestrichen werden.

e) Nach Absatz 5 wird Absatz 6 angefügt:

11. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von den Trägern der Bauleitplanung in Landschafts- und Grünordnungsplänen dargestellt. Ein Grünordnungsplan ist nicht erforderlich, soweit die erforderlichen Maßnahmen in einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches festgesetzt werden. "(1) Die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung für das Gebiet der Gemeinde in Landschaftsplänen darzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Darstellungen der Landschaftspläne sind als Darstellungen in die Flächennutzungspläne, die Darstellungen der Grünordnungspläne als Festsetzungen in die Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne aufzunehmen. Wenn ein Bauleitplan nicht erforderlich ist, beschließt der Träger der Bauleitplanung den Grünordnungsplan als Satzung. "(2) Die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung können für Teile des Gemeindegebiets Grünordnungspläne aufstellen. Bei der Aufstellung von Grünordnungsplänen kann auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Darstellungen verzichtet werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "In Landschafts- und Grünordnungsplänen" die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" eingefügt, die Angabe " §§ 12 und 14" durch die Angabe " § 12" ersetzt und die Wörter "oder festzusetzen" gestrichen.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "der Grundwassersituation" durch die Wörter "des Grundwasserdargebots" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Landschafts- und Grünordnungspläne sind vordringlich für Bereiche aufzustellen, die
  1. nachhaltige Landschaftsveränderungen aufweisen oder erwarten lassen,
  2. der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
  3. Landschaftsschäden, insbesondere infolge des Bergbaus, aufweisen oder befürchten lassen,
  4. an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
  5. aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen und zu pflegen sind,
  6. als Grünbestände oder als notwendige Freiflächen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Erholung festzulegen oder zu schützen sind.
  7. wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

f) Nach Absatz 4 werden die Absätze 5 bis 7 angefügt:

12. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Aufstellung und Genehmigung von Landschafts- und Grünordnungsplänen

(1) Bei der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen durch kreisangehörige Gemeinden ist die untere Naturschutzbehörde und bei der Aufstellung durch kreisfreie Städte die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beteiligen.

(2) Grünordnungspläne nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde; im übrigen gelten für das Verfahren zur Aufstellung und Genehmigung die Vorschriften für die Bauleitplanung entsprechend.

" § 8 Zusammenwirken bei der Planung

(1) Bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, sind bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete mit den benachbarten Ländern abzustimmen." 

13. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Veränderungsverbote, Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen 04

(1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Grünordnungsplans nach § 7 Abs. 2 Satz 2 gefaßt, so kann der Träger der Bauleitplanung durch Satzung für die Dauer von bis zu zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, daß durch Veränderungen der Zweck beabsichtigter Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde.

(2) Von den Veränderungsverboten der Satzung nach Absatz 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder ein rechtsverbindlicher Bauleitplan vorliegt.

(4) Setzt ein Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen fest, so kann ihre Durchführung dem Grundstückseigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder, soweit die Maßnahmen dem Schutz gegen Immissionen oder dem Ausgleich vorhandener Verunstaltungen des Landschaftsbildes dienen, dem Verursacher aufgegeben werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, können zur standortgemäßen Pflege des Grundstücks verpflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstückes angemessen und zumutbar ist. § 68 bleibt unberührt.

 " § 9 Umweltbeobachtung

(1) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts kontinuierlich zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.

(2) Zuständig für die Umweltbeobachtung ist das Landesumweltamt. Die bei den Landesbehörden zu Absatz 1 vorliegenden und verfügbaren Daten sind auf Anforderung dem Landesumweltamt zur Verfügung zu stellen. § 66 bleibt unberührt. Das Landesumweltamt nimmt die Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern im Sinne des § 12 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vor."

14. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundstücken im besiedelten wie im unbesiedelten Bereich, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. "(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Wald" die Wörter "nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg" eingefügt.

bb) In Nummer 11 werden nach dem Wort "Bereich" ein Komma und die Wörter "soweit die betroffene Grundfläche größer als 400 Quadratmeter ist" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 werden die Absätze 3 und 4 angefügt:

15. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Landwirtschaftsklausel

(1) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sind nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen.

(2) Eine landwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn sie mit geeigneten Wirtschaftsweisen den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau weitgehend vermeidet, zur Regeneration beiträgt, Gewässer nicht durch Schadstoffeintrag und Bewirtschaftung der Uferzonen gefährdet sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen ausreichenden Lebensraum erhält. Geeignete Wirtschaftsweisen zielen auf einen geschlossenen schadstoffarmen Stoffkreislauf und ausgeglichenen Wasserhaushalt ab, der die Lebensraumfunktion des Bodens sichert und die Grundwasserzonen von Schadstoffbelastungen freihält.

(3) Eine forstwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn sie den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 des Landeswaldgesetzes entspricht.

(4) Eine fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn sie die Lebensraumfunktion der Gewässer und ihrer Ufer für die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erhält und entwickelt und durch ihre Wirtschaftsweise zur Gesundung der Gewässer und Sicherung ihrer Erholungsfunktion beiträgt.

 " § 11 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft - in der Eingriffsregelung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 1 b Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.

(2) Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit diese innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird."

16. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Vermeidung und Ausgleich von Beeinträchtigungen " § 12 Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen, Unzulässigkeit von Eingriffen".

b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Weise" das Komma und die Wörter "insbesondere an einem anderen Standort," gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Verursacher hat unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen oder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist."(2) Der Verursacher hat vorübergehende unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer Frist zu beseitigen, die von der nach § 17 Abs. 1 zuständigen Behörde nach naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt wird und auf Antrag verlängert werden kann. Nicht nur vorübergehende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind. Das Gleiche gilt bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Für die Erfüllung der Ausgleichs- und Ersatzpflicht haftet auch der Rechtsnachfolger des Verursachers." 

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei lang andauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. "(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist."

e) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt:

17. § 13

§ 13 Unzulässigkeit von Eingriffen

(1) Sind die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht auszugleichen, so ist der Eingriff unzulässig, es sei denn, daß bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft andere Belange der Allgemeinheit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen.

(2) Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten unersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus besonders wichtigen Gründen des Gemeinwohls notwendig ist.

wird aufgehoben.

18. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Ersatzmaßnahmen

Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar, aber nach § 13 zulässig, so hat der Verursacher die zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen). Art und Umfang der Ersatzmaßnahmen sollen den Aussagen der Landschaftsplanung Rechnung tragen. § 8 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

" § 14 Anrechnung vorgezogener Maßnahmen, Maßnahme- nund Flächenpools

Der Verursacher eines Eingriffs kann seiner Kompensationspflicht nach § 12 Abs. 2 auch dadurch nachkommen, dass er sich von der nach § 17 zuständigen Behörde als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme solche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anrechnen lässt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 10 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem oder mit Beginn des Eingriffs durch ihn selbst oder einen Dritten durchgeführt worden sind. Voraussetzung für eine Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist, dass

  1. eine Dokumentation des Ausgangszuständes der aufgewerteten Flächen vorliegt,
  2. die Maßnahmen den Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftsplanung entsprechen,
  3. die Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich gesichert ist, insbesondere durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.

Maßnahmen nach Satz 1 und die dafür in Anspruch genommenen Flächen sollen zweckentsprechend zu Maßnahmen- oder Flächenpools zusammengefasst werden." 

19. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Ausgleichsabgabe " § 15 Ersatzzahlung"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ist eine Ersatzmaßnahme nach der Art des Eingriffs nicht möglich oder kann der Verursacher sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vornehmen, so hat er eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie dem aus ihm erwachsenden Wert oder Vorteil oder nach den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme bemißt. Die Ausgleichsabgabe ist mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festzusetzen. Sie ist als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an den Naturschutzfonds (§ 59) weiterleitet, der sie für Maßnahmen im betroffenen Naturraum, nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Kreises verwendet. § 8 Abs. 4 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt. "(1) Sind die Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar und ist der Eingriff nach § 12 Abs. 3 zulässig, so hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzzahlung). Eine Ersatzzahlung soll auch geleistet werden, wenn damit eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Dazu gehören die im Einzelfall erforderlichen Kosten für deren Planung, die Flächenbereitstellung und die Pflege. Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Ausschüssen für Landesentwicklung und Umweltschutz, für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landtages die Höhe der Ausgleichsabgabe für solche Arten von Eingriffen festzulegen, bei denen Dauer, Schwere, Wert und Vorteil sich annähernd durch die in Anspruch genommene Fläche oder die Menge des entnommenen Materials bestimmen läßt. Er kann dabei für bestimmte Biotoptypen unterschiedliche Sätze festlegen. "(2) Die Ersatzzahlung ist als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an die nach § 59 zuständige Stiftung weiterleitet, die sie für Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in der betroffenen naturräumlichen Region, nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt verwendet. § 8 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt."

d) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt:

20. § 16

§ 16 Kataster der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

(1) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Kataster, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen erfaßt werden; dieses ist laufend fortzuschreiben. Die zur Führung des Katasters erforderlichen Unterlagen stellen die nach § 17 zuständigen Behörden zur Verfügung.

(2) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist befugt, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften Auszüge aus dem Kataster zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

wird aufgehoben.

21. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde; wird der Eingriff durch Kreise oder kreisfreie Städte vorgenommen, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. "Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde; wird der Eingriff durch Landkreise oder kreisfreie Städte vorgenommen oder ist für die Zulassung des Eingriffs eine oberste Landesbehörde zuständig, - ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege."

bb) Nach Satz 1 werden die Sätze 2 bis 4 eingefügt:

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5, wobei nach dem Wort "beteiligen" das Komma und die Wörter "insbesondere bereits bei der Prüfung, ob ein Eingriff im Sinne des Gesetzes gegeben ist" gestrichen werden.

dd) Nach Satz 5 wird der Satz 6 angefügt:

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder eine Anzeige vorgeschrieben sind, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Diese trifft die nach den §§ 12 bis 15 und nach Absatz 1 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen; sie ist verpflichtet, die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu überprüfen. "(3) Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder eine Anzeige vorgeschrieben sind, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Diese trifft die nach Absatz 1 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für einen Eingriff auf die Durchführung eines grundsätzlich vorgeschriebenen Zulassungs- oder Anzeigeverfahrens im Einzelfall verzichtet wird."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe "und § 14" gestrichen sowie nach den Wörtern "zu gewährleisten" ein Semikolon und die Wörter "dazu gehören auch die in § 15 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Kosten" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "kann die" die Wörter "nach den Absätzen 1 oder 3" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "kann sie" die Wörter "die Nutzung untersagen und" eingefügt.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens und die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, finden die §§ 12, 14 und 15 Anwendung."(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens anordnen. Sie kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die Untersagung der Nutzung anordnen. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann auch von dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks verlangt werden, wenn ein Rückgriff auf den Verursacher nicht möglich ist und der Eigentümer mit dem Eingriff einverstanden war oder sein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, finden die §§ 12 und 15 Anwendung." 

f) Nach Absatz 7 wird der Absatz 8 angefügt:

22. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Darlegungspflicht " § 18 Darlegungspflicht, Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

"(1) Anträge und Anzeigen nach § 17 müssen in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs und die Entscheidungen der zuständigen Behörden erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über

  1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs,
  2. die vom Verursacher vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf,
  3. die vom Verursacher vorgesehenen Maßnahmen zur rechtlichen Sicherung der Flächen für Maßnahmen nach Nummer 2.

Der Verursacher hat im Antrag oder in der Anzeige, spätestens aber vor der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs oder zu einem von der Behörde in der Entscheidung festgelegten späteren Zeitpunkt den Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der Grundflächen zu führen, auf denen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird nach den Wörtern "in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der" wie folgt gefasst:

altneu
Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind, insbesondere"entsprechend seinem Ergebnis zum Inhalt des Fachplans zu machen ist, über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus alle zur Beurteilung des Eingriffs und für die Entscheidung der zuständigen Behörde notwendigen Angaben vorzulegen, insbesondere".

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Darstellung und Bewertung der ökologischen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope, "1. die ökologischen Gegebenheiten unter Hervorhebung besonderer Werte und Funktionen des Naturhaushalts auf den vom Eingriff betroffenen Grundflächen darzustellen und zu bewerten,".

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und der" durch die Wörter "durch den Eingriff" er setzt und nach den Wörtern "Natur und Landschaft" die Wörter "darzustellen und zu bewerten" eingefügt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen. "3. die vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu begründen."

ee) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die Darstellungen haben durch Text und Karte zu erfolgen. Fachplan im Sinne von Satz 1 ist jeder nach öffentlichem Recht vorgeschriebene Plan, der durch den Träger eines Vorhabens vor dessen Durchführung aufzustellen ist unabhängig davon, in welchem Verfahren der Plan einer behördlichen Zulassung bedarf."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Form und Inhalt des landschaftspflegerischen Begleitplans oder der entsprechenden Darstellungen im Fachplan zu regeln. Er kann dabei die Darlegungspflicht nach Absatz 1 auf Eingriffe ausdehnen, die nicht auf Grund eines Fachplanes vorgenommen werden."(3) Die nach § 17 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Pflegemaßnahmen. Hierzu kann sie anordnen, dass der Verursacher ihr einen entsprechenden Bericht vorlegt; sie unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde." 

23. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Auf Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt und auf Verfügungen nach § 27 Abs. 2 finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Rechtsvorschriften nach Absatz 1 bestimmen den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote. Sie können bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Rechtsverordnungen können auch Regelungen über Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen enthalten und die Betretungsbefugnis nach dem Abschnitt 7 dieses Gesetzes sowie nach den §§ 19 und 20 des Landeswaldgesetzes einschränken. Die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes über den Waldschutz und Waldbrandschutz bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt; dies gilt nicht für den Waldschutz in Nationalparks und Naturschutzgebieten."(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bestimmen den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthalten die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Soweit dies zur Sicherung des Schutzgegenstandes oder zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, kann auch die unmittelbare Umgebung von Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturschutzgebieten in die Schutzfestsetzung einbezogen werden. Nationalparks, Biosphärenreservate, Naturparks, Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Die Rechtsverordnungen können bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Rechtsverordnungen können auch die Betretungsbefugnis nach dem Abschnitt 7 dieses Gesetzes sowie nach den §§ 15 bis 17 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg einschränken. Die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg über den Waldschutz und Waldbrandschutz bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt; dies gilt nicht für den Waldschutz in Nationalparks und Naturschutzgebieten.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für die Fälle, in denen land- und forstwirtschaftliche Flächen in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten einbezogen werden sollen, Verfahrensregelungen in einem gemeinsamen Runderlaß der für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Fachminister festgelegt."(3) Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 ist in Landkreisen der Kreistag, in kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung zuständig. Für den Erlass einer Verfügung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 ist in Landkreisen der Landrat, in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister zuständig." 

24. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Nationalparks sind" die Wörter "rechtsverbindlich festgesetzte" eingefügt sowie nach dem Wort "schützende" das Komma und die Wörter "pflegende und entwickelnde" gestrichen.

bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. sich in einem von Menschen nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden und "3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes in einem von Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet und".

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt:

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

25. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b werden das Wort "ökologischen" sowie das nachfolgende Komma gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die der wirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich entzogen sind (Totalreservate)" durch die Wörter "die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen sind und in denen die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben (Naturentwicklungsgebiete)" ersetzt.

26. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Schutz" werden die Wörter "von Natur und Landschaft" eingefügt.

bb) In Buchstabe a werden das Wort "Leistungsfähigkeit" durch die Wörter "Leistungs- und Funktionsfähigkeit" ersetzt und nach den Wörtern "des Naturhaushalts" die Wörter "oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter" eingefügt.

cc) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Eigenart` das Wort "oder" durch ein Komma sowie die Wörter "des Landschaftsbildes" durch die Wörter "oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft" ersetzt.

dd) In Buchstabe c wird das Wort "naturnahe" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "In Landschaftsschutzgebieten sind" die Wörter "unter besonderer Beachtung des § 1b Abs. 1 und" eingefügt und nach dem Wort "schädigen" das Komma und die Wörter "das Landschaftsbild verunstalten, den Naturgenuss beeinträchtigen" gestrichen.

27. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Einzelschöpfungen der Natur" die Wörter "oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar" eingefügt.

bb) In Satz 1 Buchstabe a werden das Wort "ökologischen" und das nachfolgende Komma gestrichen.

cc) Satz 3

Zur Sicherung des Schutzgegenstandes oder zur Verwirklichung des Schutzzweckes kann auch die unmittelbare Umgebung des Naturdenkmals in die Schutzfestsetzung einbezogen werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "führen" das Wort "können" eingefügt.

28. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, "a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- Und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,".

bb) In Buchstabe c wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Buchstabe c wird der Buchstabe d eingefügt:

dd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird den Wörtern "Kies-, Sand-, Ton- und Mergelgruben" das Wort "stillgelegte" vorangestellt und das Komma nach dem Wort "Mergelgruben" durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird dem Wort "Baumreihen" das Wort "einseitige" vorangestellt und das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 5

5. Rieselfelder.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden nach Satz 2 die Sätze 3 und 4 angefügt:

d) In Absatz 4 Satz l werden nach dem Wort "führen" das Wort "können" und nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "oder Satzung" eingefügt.

29. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "naturverträgliche" gestrichen.

bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Zielen und Grundsätzen" durch das Wort "Erfordernissen" ersetzt und die Wörter "und Landesplanung" gestrichen. '

cc) Nach Satz 1 werden die Sätze 2 und 3 angefügt:

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "entsprechend den" die Wörter "in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und den" sowie nach dem Wort "erschlossen" ein Komma und das Wort "weiterentwickelt" eingefügt.

30. Nach § 26 werden die § § 26a bis 26g eingefügt:

31. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 20 bis 24" durch die Angabe " §§ 21 bis 24" und das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

bb) Satz 2

Die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Betroffene Gemeinden und betroffene Behörden sind zu hören."

32. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "beteiligten Behörden" durch die Wörter "betroffenen Trägern öffentlicher Belange" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "unteren Naturschutzbehörden" das Wort "und" durch ein Komma und die Wörter "im Sinne des § 1 Abs. 1 der Amtsordnung für das Land Brandenburg" durch die Wörter "und den amtsfreien Gemeinden" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für das Land Brandenburg und in mindestens zwei im betroffenen Gebiet verbreiteten Tageszeitungen mit dem Hinweis bekanntzumachen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann vorgebracht werden können. "Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für Brandenburg oder, in den Fällen einer Unterschutzstellung durch die untere Naturschutzbehörde, im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt sowie in den betroffenen amtsfreien Gemeinden und Ämtern ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist von den Betroffenen vorgebracht werden können."

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Auslegung" die Wörter "bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, jedoch längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr," eingefügt.

dd) Nach Satz 3 werden die Sätze 4 bis 8 angefügt:

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Naturschutzbehörde prüft" die Wörter "im Rahmen einer Abwägung" eingefügt.

d) Absatz 6

(6) Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
  1. die Rechtsverordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, zuvor unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6, wobei die Angabe "Absätze 1 bis 6" durch die Angabe "Absätze 1 bis 5 und § 29" ersetzt wird.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach den §§ 21 bis 24 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Beteiligung nach Absatz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach den §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches sowie nach § 4 Abs. 2 a und 4, § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) erfolgt ist."Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach den §§ 21 bis 24 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Beteiligung nach Absatz 1 und die öffentliche Auslegung nach Absatz 2, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach den §§ 12, 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches) erfolgt ist." 

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Zuständig für die Ausgliederung nach Satz 1, die sonstige Änderung oder die Aufhebung einer Rechtsverordnung ist die Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat."

33. § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Behandlungsrichtlinien und Pflegepläne

Die oberste Naturschutzbehörde soll zur Ausführung der in den Rechtsverordnungen festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale Behandlungsrichtlinien und für Landschaftsschutzgebiete Pflegepläne innerhalb einer Frist von drei Jahren aufstellen. Sie kann diese Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen. Behandlungsrichtlinien und Pflegepläne sind bei der Durchführung der Rechtsverordnungen zu beachten.

" § 29 Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern

(1) Eine ein Naturdenkmal ausweisende Rechtsverordnung ist nicht deshalb nichtig, weil ein geschützter Landschaftsbestandteil hätte ausgewiesen werden müssen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 24 unter Berücksichtigung des Schutzzwecks zu dem gleichen Schutz hätte führen müssen. Das Gleiche gilt, wenn eine Rechtsverordnung eine Einzelschöpfung der Natur nicht als Naturdenkmal, sondern als geschützten Landschaftsbestandteil ausgewiesen hat.

(2) Eine Verletzung der in § 28 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht worden ist, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 hinzuweisen.

(3) Eine Rechtsverordnung kann mit rückwirkender Kraft erneut erlassen werden, wenn sie eine Regelung, die auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruht, ersetzt." 

34. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der Satz 3 angefügt:

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt:

35. In § 31 werden nach den Wörtern "oder sonst" die Wörter "erheblich oder nachhaltig" eingefügt.

36. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer, "1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,".

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Sümpfe" ein Komma und die Wörter "Landröhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Feuchtwiesen, Quellbereiche, Binnensalzstellen," eingefügt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Salzstellen, Borstgras- und Trockenrasen, Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, "3. Borstgras- und Trockenrasen, offene Binnendünen, offene natürliche oder aufgelassene Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Lesesteinhaufen, offene Felsbildungen,".

dd) In Nummer 4 werden das Wort "Baumbestände" durch das Wort "Wälder" ersetzt und die Wörter "Magerrasen, Lesesteinhaufen und" gestrichen.

ee) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Bruch-" ein Komma und das Wort "Sumpf-", nach dem Wort "Au-" ein Komma und das Wort "Schlucht " eingefügt, das Wort "andere" gestrichen sowie die Wörter "von natürlichen" durch die Wörter "anderer natürlicher" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt:

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der gesetzlich geschützten Biotope" die Wörter "und schreibt es fort" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. "Das Verzeichnis soll auf geeignete Weise, insbesondere über elektronische Medien, für jedermann einsehbar gemacht werden."

cc) Die Sätze 3 und 4

Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden.

werden aufgehoben.

d) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt:

37. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Weihen" durch die Wörter "Korn- und Wiesenweihen" ersetzt und nach dem Wort "Kraniche" ein Komma und das Wort "Sumpfohreulen" eingefügt.

bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. im Umkreis von dreihundert Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen, "2. im Umkreis von 300 Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August.

a) land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen oder

b)die Jagd auszuüben, mit Ausnahme der Nachsuche,".

cc) In Satz 1 Nr. 3 werden die Angabe "fünfhundert" durch die Angabe "300" ersetzt und die Wörter "oder zu nutzen" gestrichen.

dd) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Satz 1 gilt" ein Komma sowie die Wörter "mit Ausnahme des Verbots in Nummer 2 Buchstabe b," eingefügt sowie die Wörter "und Rohrweihen" gestrichen.

ee) Nach Satz 2 wird der Satz 3 angefügt:

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Auf Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Jagdausübungsberechtigten hat die untere Naturschutzbehörde nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Schutzzone nach Absatz 1 zu überprüfen und zu verkleinern oder sonst zu verändern, sofern die Standortverhältnisse das zulassen."(2) Auf Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Jagdausübungsberechtigten überprüft die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall die Schutzbestimmungen nach Absatz 1. Nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz - und Landschaftspflege kann sie die Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 verändern, sofern der dadurch nicht beeinträchtigt wird; sie kann zum Schutz der Schreiadler und Schwarzstörche im Einzelfall die Schutzzonen erweitern oder die Schutzfristen verlängern." 

c) Absatz 3

(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Regelung der Absätze 1 und 2 auf den Schutz der Horststandorte weiterer in ihrem Bestand gefährdeter Vogelarten auszudehnen.

wird aufgehoben.

38. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen, "1. Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation außerhalb des Waldes in der Zeit vom 15. März bis 15. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere. Weise zu beseitigen; dies gilt nicht für Formschnitte an Bäumen und Gebüschen,".

b) In Nummer 2 werden die Wörter "oder anderen nichtmechanischen" sowie "niedrig zu halten oder" gestrichen.

c) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt:

39. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Gewässer" § 35 Schutz von Gewässern und Uferzonen".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes des Gewässers und eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken. " Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung oder Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sowie auf eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken, damit deren großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllt werden kann."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 63" ersetzt.

40. § 36

§ 36 Ausnahmen

(1) Auf Antrag kann von den Verboten der §§ 31 bis 35 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

  1. die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder
  2. die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; hierbei können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden.

(2) Die Ausnahmegenehmigung erteilt die untere Naturschutzbehörde; in den Fällen der §§ 32, 33 und 34 Nr. 4 entscheidet in kreisfreien Städten die oberste Naturschutzbehörde. Hat der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer beabsichtigten Ausnahmegenehmigung widersprochen, ist für deren Erteilung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten anders entschieden wird.

(3) § 17 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechtes bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

wird aufgehoben.

41. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Bundesrechtliche Regelung 04

Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten die §§ 20, 20 a, 20 d, Abs. 4 bis 6, §§ 20 e bis 23 und 26 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen; die nachfolgenden Vorschriften enthalten dazu ergänzende Bestimmungen.

 " § 37 Aufgaben des Artenschutzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst:

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes."

42. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "zu hetzen oder hetzen zu lassen" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Wohnstätten" durch das Wort "Lebensstätten" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "zu entnehmen" die Wörter "oder zu nutzen" eingefügt und das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

d) Die Nummern 4 und 5

4. Streusalze oder andere Auftaumittel auf Grundstücken zu verwenden und

5. zur Vertreibung von Vögeln Mittel anzuwenden, durch die Tiere festgehalten oder verletzt werden können.

werden aufgehoben.

43. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Entnahmen aus der Natur

(1) Wildwachsende Blumen, Gräser, Farne und Teile von Gehölzen dürfen, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den nach Bundesrecht besonders geschützten Arten gehören, nur in Größe eines Handstraußes entnommen werden. Pilze, Moose sowie Beeren und sonstige Waldfrüchte dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten für gewerbliche Zwecke gesammelt werden. Im übrigen gilt § 21 des Landeswaldgesetzes.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung das Entnehmen und Sammeln, auch gegenüber dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten, beschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz gefährdeter Bestände oder Arten notwendig ist.

 " § 39 Entnahmen aus der Natur

Wild lebende Blumen, Gräser, Farne und Teile von Gehölzen dürfen aus der Natur außerhalb des Waldes an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, für den persönlichen Bedarf entnommen werden, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den nach Bundesrecht besonders geschützten Arten gehören. Entsprechendes gilt für das Entfernen von Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren oder anderen Wildfrüchten. Das gewerbsmäßige Sammeln bedarf des Einverständnisses des Eigentümers und ist bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bei einer Gefährdung der Bestände oder des Naturhaushalts kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln und die Entnahme gebiets- und zeitweise untersagen."

44. § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen

(1) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(2) Wer nichtgebietsfremde Arten in der freien Natur aussetzen will, hat dies der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuvor anzuzeigen. Diese kann das Aussetzen untersagen, wenn Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht auszuschließen sind.

 " § 40 Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen

(1) Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten dürfen nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1471) zu beachten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 ist

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes;
  3. das Ansiedeln und Aussetzen von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten."

45. § 41

§ 41 Kennzeichnung, Schutz von Bezeichnungen

(1) Wildlebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.

(2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Artenschutzstation" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

wird aufgehoben.

46. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Artenschutzprogramme, Rote Liste " § 42 Arten- und Biotopschutzprogramme, Rote Liste".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten werden von der obersten Naturschutzbehörde für bestimmte bedrohte Arten oder Gruppen von bedrohten Arten Artenschutzprogramme erlassen. "(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder Wiederansiedlung wild lebender Tier- und Pflanzenarten werden von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse, europäische Vogelarten sowie besonders geschützte oder sonst in ihrem Bestand gefährdete Arten, Arten- und Biotopschutzprogramme erarbeitet und von der obersten Naturschutzbehörde erlassen."

c) In Absatz 2 wird das Wort "Artenschutzprogramme" durch die Wörter "Arten- und Biotopschutzprogramme" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter ,;mindestens jedoch alle zwei Jahre" sowie das davor und danach stehende Komma gestrichen.

47. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen gehalten werden. Jagdgehege und Sondergehege im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften sind keine Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiber, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt."(1) Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Anlagen, die unabhängig von ihrer Zweckbestimmung ' im Übrigen zur Haltung von Tieren wild lebender Arten in Gefangenschaft bestimmt sind. Als Tiergehege gelten insbesondere auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen, Singvögeln und Papageien." 

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt:

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, wobei Nummer 3 wie folgt gefasst wird:

altneu
3. gewährleistet ist, daß die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend untergebracht, ernährt, gepflegt und fachkundig betreut werden,"3. gewährleistet ist, dass die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend ernährt, gepflegt und fachkundig betreut werden und insbesondere die Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung der jeweiligen Gehege eine art- und verhaltensgerechte Haltung der Tiere erlauben,".

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 4

(4) Zusammen mit der Genehmigung soll die Naturschutzbehörde auf Antrag über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

wird aufgehoben.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Tierschutzrechts, des Veterinärrechts, des Jagdrechts und des Forstrechts zuständigen Behörden, soweit im Einzelfall deren Aufgaben berührt sein können. "(5) Die Genehmigung schließt die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ein und ergeht im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Tierschutz- und Veterinärrechts zuständigen Behörden. Soweit im Einzelfall deren Aufgaben berührt sind, ergeht die Genehmigung auch im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Jagdrechts und des Forstrechts zuständigen Behörden."

g) Nach Absatz 5 wird der Absatz 6 angefügt:

48. Nach § 43 wird der § 43a eingefügt:

49. § 44 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 Betretungsbefugnis

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Betretungsbefugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Er gilt nicht für das Reiten und das Fahren mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen.

(3) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über das Betreten und Befahren des Waldes bleiben unberührt.

 " § 44 Betreten der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen Rad fahren sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von dem Betretungsrecht nach Satz 1 sind Gärten, Hofräume und sonstige

zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Es ist verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Es ist ferner verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Von dem Verbot nach Satz 2 ist der land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Verkehr ausgenommen.

(3) Andere gesetzliche Betretungsrechte bleiben unberührt."

50. § 45

§ 45 Grenzen der Betretungsbefugnis

Die Betretungsbefugnis darf nur so ausgeübt werden, daß die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Sie gilt nicht für gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 32 sowie für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

wird aufgehoben.

51. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nachdem Wort "Betretungsbefugnis" die Wörter "gemäß § 44" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fläche" die Wörter "oder des Weges" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen. "Die Genehmigung soll widerruflich oder befristet erteilt werden."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fläche" die Wörter "oder einen Weg" eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt:

52. § 47

§ 47 Betretungsbefugnis in geschlossenen Ortschaften

Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen so wie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.

wird aufgehoben.

53. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ausschuss für Landesentwicklung und Umweltschutz" durch die Wörter "für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter "die Zahlung einer Ausgleichsabgabe" durch die Wörter

"eine Ersatzzahlung" ersetzt und der Satz 2 angefügt:

bb) Der bisherige Satz 2 sowie Satz 3 werden aufgehoben.

c) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt:

54. § 50

§ 50 Bootsliegeplätze und Nutzungsbeschränkungen von Wasserflächen

(1) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nicht auf einen Hafen in zumutbarer Entfernung verwiesen werden kann. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung die Nutzung von Wasserflächen außerhalb von Häfen, insbesondere das Befahren, Anlegen, Ankern oder Annähern an Schilf-, Röhricht- oder andere Pflanzenbestände zu untersagen oder von der Einhaltung bestimmter Anforderungen abhängig zu machen. Die Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

55. § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 51 Wegebenutzung

(1) Wanderwege sollen markiert werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch die Naturschutzbehörden oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten vorbehaltlich der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Die oberste Naturschutzbehörde kann die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.

(3) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Wanderwegen darf nicht geritten oder gefahren werden, sofern es nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Dies gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. § 44 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

 " § 51 Wegebenutzung

(1) Die Landkreise oder kreisfreien Städte oder von ihnen beauftragte Organisationen oder Personen können Wanderwege, Radwanderwege und Reitwege markieren. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben das Anbringen oder Aufstellen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden. Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Markierungen von Wander-, Reit- oder Radwegen bleiben unberührt.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung kann die zu verwendenden Markierungszeichen im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung festlegen."

56. § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Naturschutzbehörden

Naturschutzbehörden sind

  1. das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde und das Landesumweltamt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege,
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

Die Naturschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

 " § 52 Naturschutzbehörden

Naturschutzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde und das Landesumweltamt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr. Die Naturschutzbehörden nach den Sätzen 1 und 2 sind Sonderordnungsbehörden."

57. § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53 Unterrichtungs- und Weisungsrecht

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen auch Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die oberste Naturschutzbehörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der unteren Naturschutzbehörden unterrichten. Sie kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Naturschutzbehörde

  1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der unteren Naturschutzbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

Besondere Weisungen führt der Oberbürgermeister oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde durch, sofern die oberste Naturschutzbehörde dies im Einzelfall festlegt.

 " § 53 Unterrichtungs- und Weisungsrecht

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Sonderaufsichtsbehörde gilt § 132 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung entsprechend. Das Recht, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt."

58. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Aufgaben und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden " § 54 Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" die Wörter "und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften" angefügt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "treffen" durch das Wort "können" ersetzt und nach den Wörtern "erforderlichen Maßnahmen" das Wort "treffen" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt:

59. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "obliegt" die Wörter "die Unterstützung der obersten Naturschutzbehörde insbesondere bei ihren Aufgaben nach den Abschnitten 2 und 4 dieses Gesetzes sowie" eingefügt sowie die Wörter "und der Einrichtungen des Landes für Naturschutz und Landschaftspflege" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten und der danach ergangenen Rechtsverordnungen einschließlich der internationalen Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz. Sie ist zuständige Behörde für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 20d Abs. 2 Satz 1, § 20g Abs. 3, 4 und 6, § 21c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3, § 22 Abs. 1 und 4 und § 23 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. "(2) Der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege obliegt der Vollzug der Vorschriften des Bundesnaturschutzrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts über besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten; § 54 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie ist zuständige Behörde für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 43 Abs. 5 bis 8, § 44 Abs. 1 Nr. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 1 und § 53 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Erteilung von Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten nach Satz 2 für bestimmte besonders geschützte Tierarten auf die untere Naturschutzbehörde zu übertragen."

60. § 56

§ 56 Naturschutzstationen

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Naturschutzstationen und die Staatliche Vogelschutzwarte Rietzer See sind Bestandteile des Landesumweltamtes als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie nehmen im bisherigen Umfang die Aufgaben der Betreuung geschützter Gebiete und besonders geschützter Arten wahr, überwachen die Einhaltung der Schutzvorschriften und führen die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister kann weitere Naturschutzstationen einrichten und ihre Aufgaben bestimmen.

wird aufgehoben.

61. § 57

§ 57 Landeslehrstätte für Naturschutz und Landschaftspflege

Die Landeslehrstätte für Naturschutz und Landschaftspflege Oderberge-Lebus ist Bestandteil des Landesumweltamtes als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie hat insbesondere die Aufgabe

  1. durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vermitteln,
  2. den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu vermitteln und
  3. anwendungsorientierte ökologische Forschung für Demonstrationszwecke zu betreiben.

wird aufgehoben.

62. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Landesanstalt für Großschutzgebiete " § 58 Verwaltung der Großschutzgebiete".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Verwaltungen der Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate werden zu einer Landesanstalt für Großschutzgebiete zusammengefaßt. Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist eine Einrichtung des Landes nach § 12 des Landesorganisationsgesetzes und hat die Aufgabe, Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege aller Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate zu koordinieren und durchzuführen sowie Pflege- und Entwicklungspläne für diese aufzustellen, sie zu betreuen und die Einhaltung der für sie geltenden Schutzverordnungen zu überwachen. "(1) Das Landesumweltamt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verwaltet die Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate. Es hat die Aufgabe, Maßnahmen für deren Entwicklung und Pflege zu koordinieren und durchzuführen sowie diese Gebiete zu betreuen, Pflege- und Entwicklungspläne für sie aufzustellen und die Einhaltung der jeweils geltenden Schutzbestimmungen zu überwachen. Die Pflege- und Entwicklungspläne können in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung die Funktion von Bewirtschaftungsplänen im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG übernehmen."

c) Absatz 2

(2) Die Landesanstalt für Großschutzgebiete untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde und arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den unteren Naturschutzbehörden zusammen, deren Aufgaben im übrigen unberührt bleiben. Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber den unteren Naturschutzbehörden dürfen der Landesanstalt nicht übertragen werden.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2, wobei in Satz 2 die Wörter "Ausschuss für Landesentwicklung und Umweltschutz" durch die Wörter "für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss" ersetzt werden.

63. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz l werden nach dem Wort "Zweck" das Komma und die Wörter "nach näherer Regelung der Satzung" gestrichen und nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

1a. den Aufbau von Flächen- und Maßnahmenpools für die Eingriffsregelung vorzunehmen oder zu unterstützen,".

b) In Absatz 3 werden die Wörter "ihrer Satzung" durch die Angabe "Absatz l" und in Nummer 2 das Wort "Ausgleichsabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Stiftungsrat besteht aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachminister oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter des Ministers der Finanzen, des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie einem Vertreter aus dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages und drei Vertretern des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde. "Der Stiftungsrat besteht aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachminister oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ministers, des für Wirtschaft zuständigen Ministers, des für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zuständigen Ministers und des für Landwirtschaft zuständigen Fachministers sowie einem Vertreter aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages und drei Vertretern des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Ausschusses für Landesentwicklung und Umweltschutz" durch die Wörter "für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschusses" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Wörter "Minister der Finanzen" durch die Wörter "für Haushalt und Finanzen zuständigen Minister" und die Wörter "Ausschüsse für Landesentwicklung und Umweltschutz und für Haushalt und Finanzen" durch die Wörter "für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse" ersetzt.

64. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "anzuhören" durch die Wörter "ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben" ersetzt.

65. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 61 Naturschutzhelfer, Naturschutzbeauftragte " § 61 Naturschutzhelfer".

b) In Absatz 1 werden das Wort "sollen" durch das Wort "können" ersetzt und nach dem Wort "geeignete" das Wort "sachkundige" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "bedroht ist` der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 werden die Nummern 3 und 4 angefügt:

d) Absatz 3

(3) Zur fachlichen Anleitung und Unterstützung der Naturschutzhelfer bestellen die unteren Naturschutzbehörden ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Die Naturschutzbeauftragten haben die Befugnisse der Naturschutzhelfer; ihnen können weitere nicht hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Die Naturschutzbeauftragten sind Mitglied des bei der unteren Naturschutzbehörde gebildeten Naturschutzbeirates.

wird aufgehoben.

66. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Naturschutzbehörde" ein Komma und die Wörter "insbesondere von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen," eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird der Satz 4 angefügt:

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "von der jeweiligen Naturschutzbehörde" gestrichen.

bb) Nach Satz 4 wird der Satz 5 angefügt:

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Ausschuss für Landesentwicklung und Umweltschutz" durch die Wörter "für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss" ersetzt.

67. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch das Wort "Naturschutzverbänden" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Verbände" durch das Wort "Naturschutzverbände" und die Wörter "des Landes" durch das Wort "für" ersetzt.

b) Absatz 2 neu folgt gefasst:

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(2) Den anerkannten Verbänden ist über die Beteiligungsrechte nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben vor der Erteilung
  1. von Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen sowie
  2. von Ausnahmegenehmigungen nach § 36.
 "(3) Einem anerkannten Naturschutzverband ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
  1. bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 5 und 6,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 72 Abs. 1 und 2, soweit solche nicht das Verbot nach § 34 Nr. 1 betreffen, sowie von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  6. vor der Erteilung von Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 34 Nr. 1, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen,
  7. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  8. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 7 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist,
  9. vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Gesetze, wenn diese Entscheidungen nach den Nummern 5 oder 6 einschließen oder ersetzen, mit Ausnahme der in den Nummern 7 und 8 genannten Verfahren."

68. § 64

§ 64 Mitarbeit von Naturschutzverbänden

(1) Anerkannten Naturschutzverbänden, Verbänden der Land- und Forstwirtschaft und anderen juristischen Personen können mit ihrem Einverständnis die Betreuung geschützter Gebiete und Objekte sowie Aufgaben des Artenschutzes übertragen werden, wenn sie die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten wird dadurch nicht begründet. Die Entscheidung trifft die untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(2) Das Land kann den in Absatz 1 genannten Verbänden im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere für

  1. den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge,
  2. die Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft und von Naturparks, die Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Durchführung von Maßnahmen des Artenschutzes,
  3. Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem oder allgemeinem Interesse,
  4. Vorarbeiten für die Ausweisung neuer Schutzgebiete oder
  5. Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung oder Fortbildung.

wird aufgehoben.

69. § 65 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 65 Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

Ein nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband kann Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen,

  1. soweit er geltend macht, daß durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes, seine Ablehnung oder Unterlassung ein rechtlicher oder tatsächlicher Zustand bewirkt worden ist, der den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht,
  2. wenn der Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung Maßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder des § 29 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundesnaturschutzgesetzes betrifft,
  3. wenn der Verband in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird und
  4. wenn und soweit der Verband von seinen Mitwirkungsrechten nach § 63 dieses Gesetzes oder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Gebrauch gemacht hat oder ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

Die Klagebefugnis besteht nicht, wenn Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt ist.

 " § 65 Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

(1) Ein nach § 63 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes anerkannter Naturschutzverband kann in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 2 and des § 61 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes gegen den Erlass, die Ablehnung oder Unterlassung der in § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 63 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 9 dieses Gesetzes genannten Entscheidungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn zu Unrecht anstelle der dort genannten Verwaltungsakte andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände nicht vorsieht."

70. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im 2. Spiegelstrich wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Im 3. Spiegelstrich wird nach dem Wort "Naturschutzhelfern" das Komma sowie das Wort "Naturschutzbeauftragten" gestrichen und nach dem Wort "Naturschutzbeiräten" das Wort "sowie" angefügt.

c) Nach dem 3. Spiegelstrich wird folgender 4. Spiegelstrich angefügt:

"der Umweltbeobachtung".

71. § 67

§ 67 Auskunftsanspruch

(1) Die Naturschutzbehörden erteilen auf Antrag Auskunft über die bei ihnen vorhandenen naturschutzbezogenen Daten.

(2) Der Anspruch auf Auskunft besteht nicht

  1. für personenbezogene Daten und Daten, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Belange des Betroffenen oder der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt würden,
  2. für Daten, die den Naturschutzbehörden von Dritten mitgeteilt worden sind, es sei denn, die Naturschutzbehörden sind berechtigt, diese Daten selbst zu erheben oder deren Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen,
  3. für Daten aus nicht abgeschlossenen Untersuchungen, Berichten oder Studien.

(3) Können durch die Auskunft schutzwürdige Belange des Betroffenen, die Einhaltung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses oder Geheimhaltungsinteressen anderer Behörden beeinträchtigt werden, so hat die Naturschutzbehörde den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Auskunft kann dann erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen oder einer anderen Behörde überwiegt.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich zu stellen. In ihm sind die mitzuteilenden Daten und der Zweck, zu dem die Mitteilung begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er offensichtlich mißbräuchlich ist oder den Anforderungen nach Satz 2 nicht entspricht. Die Zurückweisung ist in einem schriftlichen Bescheid zu begründen.

wird aufgehoben.

72. Die Überschrift zu Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 9 Beschränkung von Rechten, Befreiung"Abschnitt 9 Beschränkung von Rechten, Ausnahmen und Befreiungen".

73. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "aufgrund dieses Gesetzes" ein Komma sowie die Wörter "des Bundesnaturschutzgesetzes" eingefügt und die Wörter "dieses Gesetzes" durch die Wörter "dieser Gesetze" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden vor dem Wort "Beauftragte" die Wörter "Bedienstete und" eingefügt.

74. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Gebieten liegen, die als Nationalpark oder Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind. "(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die ganz oder teilweise in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Gebieten liegen, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind. Satz I gilt auch für Grundstücke, die als künftiges Naturschutzgebiet einer Veränderungssperre nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 unterliegen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist. Das Vorkaufsrecht steht dem Land nicht zu bei einem Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder von Erbbaurechten."

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt:

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oberste Naturschutzbehörde" durch die Wörter "Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege" sowie die Angabe " § 510" durch die Angabe " § 469" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 504 bis 510, 512" durch die Angabe " §§ 463 bis 469, 471" ersetzt.

cc) Nach Satz 3 wird der Satz 4 angefügt:

d) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 angefügt:

75. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "erreicht werden kann" das Komma und die Wörter "insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen, dem Verkehrswert entsprechenden Bedingungen nicht möglich ist" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Betroffene hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auf die Bemessung der Entschädigung und das Enteignungsverfahren sind bis zum Inkrafttreten eines Landesenteignungsgesetzes die Vorschriften des Fünften Teils des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden. "(3) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg."

76. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch dieses Gesetz oder Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung durch das Land. Die Entschädigung muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahme verursacht wurden, angemessen ausgleichen. "(1) Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt, die im Einzelfall ausnahmsweise zu einer schweren und unzumutbaren Belastung führen und nicht durch sonstige Maßnahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden, so haben sie einen Anspruch auf Entschädigung gegen das Land oder gegen die für die Maßnahme verantwortliche Körperschaft des öffentlichen Rechts."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "ist" durch das Wort "kommt` und die Wörter "zu gewähren" durch die Wörter "in Betracht` ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für die beabsichtigte bisher rechtmäßige Grundstücksnutzung in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß diese rechtmäßig bleibe, oder "2. eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird, oder".

77. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 72 Befreiungen  " § 72 Ausnahmen, Befreiungen".

b) Dem bisherigen Absatz 1 werden die Absätze 1 und 2 vorangestellt:

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3, wobei die Wörter "sowie eines Grünordnungsplans nach § 7 Abs. 2 Satz 2" durch ein Komma sowie die Wörter "Satzungen aufgrund dieses Gesetzes oder der nach den §§ 77 und 78 übergeleiteten Vorschriften" ersetzt werden.

d) Nach Absatz 3 werden die Absätze 4 bis 11 angefügt:

78. Nach § 72 wird § 72a eingefügt:

79. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "nachhaltig stören" das Wort "können" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "des Gebiets verändern" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt sowie nach dem Wort "schädigen" ein Komma und die Wörter "das Landschaftsbild verunstalten oder den Naturgenuss beeinträchtigen" gestrichen.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. entgegen § 23 Abs. 3 ein Naturdenkmal beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, "4. entgegen § 23 Abs. 3 ein Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können,".

dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. entgegen § 24 Abs. 4 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, "5. entgegen § 24 Abs. 4 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles führen können,".

ee) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "in einem sichergestellten" die Wörter "oder in einem nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 einer Veränderungssperre unterliegenden" eingefügt.

ff) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "Bezeichnungen führt" die Wörter "oder Kennzeichnungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 verändert oder entfernt" eingefügt.

gg) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "oder sonst" die Wörter "erheblich oder nachhaltig" eingefügt.

hh) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. entgegen § 34 Nr. 1 Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abschneidet, fällt, rodet oder auf andere Weise beseitigt, "11. entgegen § 34 Nr. 1 Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation in der Zeit vom 15. März bis 15. September abschneidet, fällt, rodet oder auf andere Weise beseitigt,".

ii) In Nummer 12 werden die Wörter "oder anderen nichtmechanischen" sowie "niedrig hält oder" gestrichen.

jj) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
16. entgegen § 39 wildwachsende Blumen, Gräser, Farne oder Zweige über das erlaubte Maß entnimmt oder Pilze, Moose, Beeren oder sonstige Wildfrüchte zum Verkauf oder für gewerbliche Zwecke sammelt, "16. entgegen § 39 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Teile von Gehölzen, Pilze, Kräuter, Moose, Beeren oder andere Wildfrüchte entnimmt oder gewerbsmäßig sammelt, obwohl die untere Naturschutzbehörde dies gebiets- oder zeitweise untersagt hat,".

kk) In Nummer 17 wird nach der Angabe " § 40" das Wort "gebietsfremde" gestrichen und nach dem Wort "Pflanzen" die Wörter "gebietsfremder oder standortfremder Arten" eingefügt.

ll) Die Nummern 18 und 19

18. entgegen § 41 Abs. 1 wildlebende Tiere ohne die erforderliche Erlaubnis beringt oder auf andere Weise kennzeichnet, ohne die vorgeschriebene Genehmigung eine der in § 41 Abs. 2 genannten Bezeichnungen führt,

19. entgegen § 43 ohne Genehmigung ein Tiergehege errichtet, erweitert oder betreibt,

werden aufgehoben.

mm) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 18, wobei nach dem Wort "erweitert" ein Komma sowie die Wörter "wesentlich ändert` eingefügt werden.

nn) Nach Nummer 18 wird die Nummer 19 eingefügt:

oo) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 20, wobei das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt wird.

pp) Nach Nummer 20 wird die Nummer 21 eingefügt:

qq) In Nummer 23 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

rr) Die Nummern 24 bis 26

24. entgegen § 50 Abs. 1 ohne die vorgeschriebene Genehmigung einen Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzt,

25. entgegen § 51 Abs. 2 ohne Befugnis Wanderwege markiert oder für eine Markierung andere als die festgelegten Markierungszeichen verwendet,

26. entgegen § 51 Abs. 3 außerhalb der Wege oder auf markierten Wanderwegen reitet oder fährt.

werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "untere Naturschutzbehörde" ein Semikolon und die Wörter "in den Fällen des § 54 Abs. 3 die Gemeinde" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird der Satz 2 angefügt:

80. In § 74 werden die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "10 000 Euro", die Angabe "20" durch die Angabe "18, 19" und die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "50 000 Euro" ersetzt.

81. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angabe "S. 372" durch die Angabe "S. 273" ersetzt, nach der Klammer ein Komma sowie die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 7" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "auf Antrag der" die Wörter "Ämter oder der amtsfreien" und nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "durch Rechtsverordnung" eingefügt.

c) In Satz 4 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Ämter oder die amtsfreien" eingefügt.

d) Nach Satz 5 wird der Satz 6 angefügt:

82. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesnaturschutzgesetzes" die Wörter "in der bei In-Kraft-Treten des Umweltrahmengesetzes geltenden Fassung" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Vorschriften, die nach Satz 1 in Kraft bleiben und die nach Artikel 9 Abs. 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe g), h) und n) der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 885, 892, 1243) als Landesrecht weitergelten, finden auch auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen Anwendung. § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2, wobei die Angabe " § 29," gestrichen wird.

b) Absatz 2

(2) Bestehende Vorschriften oder Anordnungen zur einstweiligen Sicherstellung nach § 25 der Naturschutzverordnung oder nach Artikel 6 § 5 des Umweltrahmengesetzes bleiben bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach dem Abschnitt 4 in Kraft, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Kürzere Geltungsfristen in den weitergeltenden Vorschriften oder Anordnungen finden keine Anwendung. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister kann bestehende Vorschriften oder Anordnungen zur einstweiligen Sicherstellung aufheben oder ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers: sofern Teile von Natur und Landschaft durch Verfügung sichergestellt wurden, kann die Aufhebung oder Änderung auch durch Verfügung erfolgen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

83. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei Eingriffen nach § 10, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, hat der Verursacher die Pflichten nach den §§ 12, 14 und 15, soweit ihn dies wirtschaftlich nicht stärker belastet als bei vergleichbaren, erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Eingriffen. § 17 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Sofern eine neue behördliche Zulassung oder Teilzulassung erforderlich ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 uneingeschränkt. "(1) Die §§ 10 bis 18 gelten für Eingriffe, für die nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes der Antrag auf Zulassung oder Genehmigung gestellt oder Anzeige erstattet worden ist. Vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes begonnene Verwaltungsverfahren sind nach den §§ 10 bis 18 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der bis zum Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geltenden Fassung zu Ende zu führen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Tiergehege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten für die gehaltenen Arten und die Zahl der gehaltenen Tiere als genehmigt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 nicht erfüllt sind und durch zusätzliche Anordnungen nicht in angemessener Frist erfüllt werden oder erfüllt werden können. "(2) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bestehende gesetzliche Veränderungssperren nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 bleiben bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Abschnitt 4 in Kraft, längstens jedoch drei Jahre nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für Bezeichnungen nach § 41 Abs. 2, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt werden, ist die Genehmigung innerhalb eines Jahres einzuholen. "(3) Für Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Abschnitt 4, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bereits eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bis zur Bestellung von Naturschutzbeiräten nach § 62 nehmen die nach § 7 der Naturschutzverordnung gebildeten Beiräte die Aufgaben der Naturschutzbeiräte nach diesem Gesetz wahr. "(4) Bei Rechtsverordnungen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bereits in Kraft waren, gilt § 29 Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt, sofern der Fristablauf dadurch nicht zu einem späteren Zeitpunkt eintritt als nach der bisher geltenden Regelung; das Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen bei der damaligen Verkündung der Rechtsverordnungen ist unbeachtlich. Unberührt bleiben die vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften."

e) Nach Absatz 4 werden die Absätze 5 bis 8 angefügt:

84. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

Artikel 2

. . .


Artikel 3
Neufassung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Das für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Artikel 1 Nr. 62 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

____________
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42)
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert am 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9),
  3. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24).

ENDE