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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes

Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 22 vom 22.12.2004 S. 465)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), geändert durch Gesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "Tierkörperbeseitigungsgesetzes (AGTierKBG)" durch die Angabe "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Pflichtverbände zur Tierkörperbeseitigung im Sinne des § 13 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg können insbesondere gebildet werden, um eine zweckmäßige oder wirtschaftlich günstige Beseitigung oder die Wahrung der Grundsätze des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes sicherzustellen. "(2) Pflichtverbände zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Sinne des § 13 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg können insbesondere gebildet werden, um eine zweckmäßige oder wirtschaftlich günstige Beseitigung sicherzustellen."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und der aufgrund des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und der aufgrund des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium. Es ist zuständige Behörde in den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des § 13 Abs. 1 und des § 14 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung.

(3) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und entsorgungspflichtigen Erzeugnissen oder eine Sammelstelle ihren Standort hat. Für die Entscheidung über die Erfüllung der Beseitigungspflicht und für die übrigen die Beseitigungspflicht oder deren Erfüllung betreffenden Entscheidungen und Verfügungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu beseitigenden Tierkörper, Tierkörperteile und entsorgungspflichtige Erzeugnisse anfallen.

(4) Begründet dieselbe Sache auch die örtliche Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung die Zuständigkeit mit der zuständigen obersten Landesbehörde jenes Landes vereinbaren.

 ≫ § 2 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Oberste Landesbehörde für die Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht dieses Gesetz oder die Landesregierung nach § 9 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes etwas Anderes bestimmt.

(3) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Überwachung von gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische. Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) ist das Landesumweltamt.

(5) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallende Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ihren Standort hat. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu beseitigenden Tierkörper und sonstigen tierischen Nebenprodukte anfallen.

(6) Begründet dieselbe Sache auch die örtliche Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen obersten Landesbehörde jenes Landes vereinbaren."

4. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach § 15 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten durch Rechtsverordnung zu bestimmen und hierzu das Nähere zu regeln. "Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Einzugsbereiche durch Rechtsverordnung zu bestimmen und hierzu das Nähere zu regeln."

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

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§ 4 Bindung an die Einzugsbereiche

Tierkörper, Tierkörperteile und entsorgungspflichtige Erzeugnisse, für die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz die Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht, sind in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. Im Einzelfall kann das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium, soweit es zur Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist, eine abweichende Regelung treffen oder auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

" § 4 Bindung an die Einzugsbereiche

Tierkörper und sonstige tierische Nebenprodukte sind, soweit sie der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unterliegen, in dem Verarbeitungsbetrieb, der Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu beseitigen, in deren Einzugsbereich sie angefallen sind. Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium kann eine abweichende Regelung gemäß § 6 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes treffen oder auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen." 

6. § 5

§ 5 Tierkörperbeseitigungsplan

(1) Den Tierkörperbeseitigungsplan für das Gebiet des Landes gemäß § 15 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes stellt das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium auf. Er ist mit den Tierkörperbeseitigungsplänen der Nachbarländer abzustimmen. Die Beseitigungspflichtigen sind vor der Aufstellung des Tierkörperbeseitigungsplanes zu hören.

(2) Der Tierkörperbeseitigungsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Der Tierkörperbeseitigungsplan ist amtlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird er Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Tierkörperbeseitigung Bedeutung haben.

(3) Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Tierkörperbeseitigungsplan ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Die Beseitigungspflichtigen sind vor Erlaß der Rechtsverordnung zu hören.

(4) Der Tierkörperbeseitigungsplan kann jederzeit in dem Verfahren, das für seine Aufstellung gilt, geändert oder ergänzt werden.

wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Beseitigung nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Tierseuchengesetzes" die Wörter "von Landwirten" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ",Tierkörperteile und Erzeugnisse" durch die Wörter "und sonstiger tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "von Landwirten" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Tierkörperbeseitigungsanstalten, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Wörter "Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Übersteigen die Verwertungserlöse der Tierkörperbeseitigungsanstalt die Aufwendungen für das Einsammeln und die Verarbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und entsorgungspflichtigen Erzeugnissen erheblich und nicht nur vorübergehend, so ist dem Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und entsorgungspflichtigen Erzeugnisse ein Entgelt zu gewähren. Das Entgelt bestimmt sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes nach Maßgabe einer Satzung, in den Fällen des § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes nach einer entsprechenden Preisliste, die der Beseitigungspflichtige zu erlassen hat. Die Höhe des Entgeltes darf nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Wert der abgelieferten Tierkörper, Tierkörperteile und entsorgungspflichtigen Erzeugnisse stehen und ist unter Berücksichtigung der durch die Beseitigung entstehenden Kosten und eines angemessenen Gewinnzuschlages zu bemessen. "(4) Übersteigen die Verwertungserlöse die Aufwendungen für das Einsammeln und die Verarbeitung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten erheblich und nicht nur vorübergehend, so ist dem Besitzer der Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte ein Entgelt zu gewähren. Das Entgelt bestimmt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes nach Maßgabe einer Satzung, in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes nach einer entsprechenden Preisliste, die der Beseitigungspflichtige zu erlassen hat. Die Höhe des Entgeltes darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Wert der abgelieferten Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte stehen und ist unter Berücksichtigung der durch die Beseitigung entstehenden Kosten und eines angemessenen Gewinnzuschlages zu bemessen."

8. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

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§ 6 Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen 04

(1) Wird die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und entsorgungspflichtigen Erzeugnissen nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen, so bedürfen dessen allgemeine Geschäftsbedingungen, Preislisten und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen der jährlichen Genehmigung für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitgliedes der Landesregierung.

(2) Die Tierkörperbeseitigungsanstalten, die auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes die Aufgaben der Tierkörperbeseitigung im Auftrag der Beseitigungspflichtigen wahrnehmen, haben die jährlichen Bilanzen nebst Gewinn und Verlustrechnung innerhalb eines halben Jahres nach Erstellung den Beseitigungspflichtigen zur Prüfung vorzulegen. Für Inhaber von Tierkörperbeseitigungsanstalten, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes übertragen ist, gilt Satz 1 gegenüber für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium entsprechend.

 " § 6 Genehmigung der allgemeinen Vertragsbedingungen

(1) Wird die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage übertragen, so bedürfen dessen allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen einer einmaligen sowie jede Änderung einer Genehmigung des für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums. Die Preisliste ist jährlich durch das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium zu genehmigen.

(2) Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, die auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Aufgaben der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Auftrag der Beseitigungspflichtigen wahrnehmen, haben die jährlichen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb eines halben Jahres nach Erstellung den Beseitigungspflichtigen zur Prüfung vorzulegen. Für Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, denen die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen ist, gilt Satz 1 gegenüber dem für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministerium entsprechend."

9. § 7 wird neu gefasst.

10. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 9 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 Nr. 10 der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
  2. nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 und 10 sowie in den übrigen Fällen der Nummer 9 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes die Kreisordnungsbehörde.
 " § 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Almdung von Ordnungswidrigkeiten

  1. das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz sowie nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, soweit es sich um diagnostische Lehr- und Forschungseinrichtungen im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, und nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
  2. das Landesumweltamt, soweit es die Zulassung und Überwachung nach Artikel 15 der' Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 betrifft, sowie
  3. die Kreisordnungsbehörde in den übrigen Fällen."

Artikel 2
Neufassung des Gesetzes zur Ausführung
des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Das für Tierkörperbeseitigung zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.