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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Fischereiordnung des Landes Brandenburg

Vom 10. September 2009

(GVBl II Nr. 29 vom 29.09.2009 S. 606)



Auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 bis 14, 17, 18, 21 und 22 und des § 36 Absatz 1 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), von denen § 32 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 21 und § 36 Absatz 1 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 76) geändert und § 32 Absatz 1 Nummer 22 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 76) eingefügt worden sind, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Fischereiordnung des Landes Brandenburg vom 14. November 1997 (GVBl. II S. 867), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. II S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Ertragsfähigkeit" die Wörter "und dem Fischartenschutz" eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:


altneu
Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen. "8. Festlegungen über Schonbereiche, den Schutz und die Entwicklung von Laichplätzen,".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Komma hinter dem Wort "Schwanzflosse" durch einen Punkt ersetzt und die Wörter "bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib" werden gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:


altneu
(3) Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft kann zum Schutz einzelner. in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken."(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann zum Schutz einzelner, in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang und den Einsatz von Fanggeräten in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken."

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Ausübung der Aalfischerei

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben und die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.

(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, in einem Verzeichnis. Wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen und das Fahrzeug aus dem Verzeichnis zu löschen.

(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche Aufzeichnungen in der vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorgegebenen Form zu führen:

  1. ein Fangbuch über den Eigenfang von Speiseaalen,
  2. ein Aal-Eingangsbuch über den Zukauf,
  3. ein Aal-Ausgangsbuch und
  4. ein Aal-Besatzbuch.

Alle Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorzulegen.

(5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

(6) Wer Aale mit der Handangel fängt, darf nur bis zu drei Aale an einem Fangtag anlanden. Dies gilt nicht für Aale in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung und Gewässern, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Verbotene Fanggeräte und Fangmittel

Es ist verboten, beim Fischfang

  1. mechanische und chemische Betäubungsmittel.
  2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken.
  3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und
  4. mehr als drei Haken je Handangel und
  5. Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen

anzuwenden.

" § 4 Verbotene Fanggeräte und Fangmittel

(1) Es ist verboten, beim Fischfang

  1. mechanische und chemische Betäubungsmittel,
  2. künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken,
  3. Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen anzuwenden.

(2) Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren, nicht ausgeübt werden."

5. In § 5 werden nach dem Wort "Maschenweite" die Angabe "(Schenkellänge)" eingefügt und das Wort "gegenüberliegenden" gestrichen.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bestandteil der Handangel muß eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben. Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig "(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischhandangel). Abweichend von Satz 2 darf die Paternosterangel (Hegene) mit bis zu sechs einschenkligen Haken in Gewässern mit einem nachgewiesenen Maränenbestand verwendet werden. Der Abstand zwischen Hakenspitze und Schenkel darf dabei fünf Millimeter nicht überschreiten. Eine zusätzliche Beköderung der Hegene mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist nicht zulässig. Die Hegene gilt als Friedfischhandangel. Welche Gewässer als Gewässer mit Maränenbestand im Sinne des Satzes 3 gelten, gibt das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bekannt."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Handangeln, die mit mehr als einem Haken oder mit feststehenden Einfachhaken mit einem Abstand von mehr als sieben Millimetern zwischen Hakenspitze und Schenkel bestückt sind sowie die Ausübung der Fischerei mit der Spinnangel gelten als Raubfischangeln. Bei der Ausübung Fischerei mit der Raubfischangel ist es verboten,

  1. bei dem Einsatz von Köderfischen, anderen Wirbeltierködern, Zehnfußkrebsen oder Teilen von diesen Ködern (Fetzenköder) oder von deren künstlichen Nachbildungen mehr als einen Köder je Handangel,
  2. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und
  3. mehr als drei Haken je Handangel

zu verwenden."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

7. In § 8 Absatz 1 wird das Wort "schriftlicher" gestrichen.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Fortpflanzungsfähige" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bestehen oder die Errichtung von Aquakulturanlagen. in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, sind dem Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft anzuzeigen. "(2) Wer Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut in Aquakulturanlagen hält, hat dies dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich anzuzeigen."

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Kleine" die Wörter "sowie Große" eingefügt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Einsatzbeschränkungen für nicht heimische und gebietsfremde Arten".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich. die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können, dürfen nur mit Genehmigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigem Ministerium ausgesetzt werden. "(1) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium ausgesetzt werden."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die für Aquakulturbetreiber erforderliche Genehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.06.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung. Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung."

10 § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Das Zerstören. Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erwerbsfischer und Personen. die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften. Laichplätze von Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder ökologischen Gründen unerwünscht ist. zerstören. befahren und betreten. "(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich sind verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erwerbsfischer und Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, Laichplätze befahren und betreten sowie Fischlaich entnehmen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Verklappen von Erdstoffen und Schlämmen in Winterlagern ist verboten."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung bei Maßnahmen und Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung. "(5) Absatz 1 Satz 1, mit Ausnahme des Verbotes zur Zerstörung von Laichplätzen und zur Entnahme und Vernichtung von Fischlaich, sowie Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung bei Maßnahmen und Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, der Fischbrut und des Winterlagers kann die Fischereibehörde das Befahren mit Wasserfahrzeugen bis zu 1.500 Kilogramm Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft in bestimmten nicht schiffbaren Gewässern oder Gewässerteilen zeitlich befristet verbieten."

11 § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlandungsverpflichtung "Besatz- und Anlandungsverpflichtung".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann Fischereiberechtigte und Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, sich im Rahmen genehmigter Aalbewirtschaftungspläne nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.09.2007 S. 17) an Besatzmaßnahmen zur Wiederauffüllung des europäischen Aalbestandes angemessen zu beteiligen."

12 In § 20 werden nach dem Wort "Landwirtschaft" die Wörter "und Flurneuordnung" eingefügt.

13 § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Fischereiausübungsberechtigten" werden das Komma und das Wort "Angler" gestrichen sowie nach dem Wort "Fischereibehörde" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

14 § 22 wird aufgehoben.

§ 22 Fangstatistik

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat eine gewässerbezogene Fangstatistik zu fahren. aus der die Jahresfänge getrennt nach Arten und Mengen hervorgehen. Die Eintragungen sind bis zum 28. Februar des der Erstellung folgenden Jahres abzuschließen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen. die den Fischfang mit der Handangel ausüben.

(2) Die Fangstatistiken sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.

15 § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen. Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 18 Millimeter nicht überschreiten. "(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme sowie Auslaufbauwerke in oder an Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 15 Millimeter nicht überschreiten und es sind geeignete Einrichtungen zur sicheren Ableitung der Fische zu errichten. Die Fischereibehörde kann den Anlagenbetreiber unter Fristsetzung verpflichten, dem Stand der Technik entsprechende Fischschutzanlagen mit Stabweiten von kleiner als 15 Millimeter sowie Fischabstiegsanlagen zu errichten und zu betreiben, wenn dies zum Schutz gefährdeter Fischarten erforderlich ist."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung)" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "nach einem vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster" gestrichen.

16 § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden. ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen. daß Gewässerausbau- und~Unterhaltungsmaßnahmen nicht während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten durchgeführt werden, daß sie den Fischwechsel nicht dauerhaft einschränken, und daß bestehende Laichplätze erhalten bleiben. "(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den gemäß der Richtlinie zur Gewässerunterhaltung aufzustellenden Unterhaltungsrahmenplänen und Unterhaltungsplänen sicherzustellen, dass Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, bei ganzjährig geschonten Arten nicht während deren Laichzeiten durchgeführt werden, dass sie den Fischwechsel nicht dauerhaft einschränken und dass bestehende Laichplätze erhalten bleiben."

17 § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Erteilung von Fischereischeinen B an Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglernvereinigungen

Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen erhalten den Fischereischein B. wenn sie praktische Erfahrungen in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung von mindestens zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg nachweisen. und wenn sie eine Genehmigung im Sinne des § 17 Abs. 7 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg besessen haben.

 " § 26 Erteilung von Fischereischeinen an Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen

Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen können einen Fischereischein zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten erhalten, wenn sie

  1. praktische Erfahrungen in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung von mindestens zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg nachweisen und wenn sie eine diesem Fischereischein gleichzustellende Genehmigung, die vor Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erteilt wurde, besessen haben oder
  2. einen Sonderlehrgang gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Eine Teilnahme ist nur auf Vorschlag der Anglervereinigung möglich.

Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf die von der Anglervereinigung bewirtschafteten Gewässer zu begrenzen."

18 Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Voraussetzungen für Betreiber von fischereilichen Anlagen

(1) Betreiber von Fischteichen und bewirtschafteten Anlagen der Fischzucht und -haltung benötigen eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet auf Antrag die Fischereibehörde. Die Fischereibehörde ist berechtigt, Auflagen zu erteilen, soweit dies bei dem ordnungsgemäßen Betrieb von Fischteichen und Anlagen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei fischereilichen Anlagen im Sinne des Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur.

(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Raubfischhandangel in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder anderen fischereilichen Anlagen die Fischerei ausüben."

19 § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 27 Geltungsbereich

Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie auf Teiche oder andere geschlossene Gewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden §§ 1 bis 3. §§ 5, 6 Abs. 2 und 3. § 7 Abs. 3 und 4. § 10 Abs. 1 § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1. §§ 15 bis 19, §§ 22. 23 und 25 keine Anwendung.

 " § 27 Geltungsbereich

Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie auf Teiche oder andere geschlossene Gewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die §§ 1, 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, die §§ 15 bis 19, § 23 und § 25 keine Anwendung."

20 § 28 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:


altneu
(1) Ordnungswidrig im Sinne des 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt. wer
  1. entgegen § 2 Abs.1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie fängt oder tötet.
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurücksetzt oder die Schnur nicht durchtrennt.
  4. entgegen § 3 Abs. 2 Fische nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus dem Fanggerät löst oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt.
  5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei den Fischfang mit der Handangel außerhalb der festgesetzten Zeit ausübt.
  6. entgegen § 15 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört. befährt. betritt oder entgegen C 15 Abs. 3 die Winterruhe der Fische nachhaltig stört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt. wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet.
  2. entgegen § 5 Satz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet.
  3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 2 Satz 1 Köderfische v erwendet.
  4. entgegen § 6 Abs. 3 zum Köderfischfang ein Senknetz verwendet. das nicht der festgesetzten Abmessung entspricht.
  5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet oder entgegen Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen 7 Abs. 2 die Angelfischerei ausübt.
  6. entgegen § 8 Abs. 1 Angel eranstaltungen ohne Genehmigung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt.
  7. entgegen § 10 Abs. 1 den Fischfang ausübt.
  8. entgegen § 10 Abs. 2 und 3 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig oder Legeangeln, Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert .
  9. den Vorschriften des § 11 über das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt.
  10. entgegen § 12 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut hält. y
  11. entgegen § 13 Abs. 1 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt oder entgegen § 13 Abs. 3 erkennbar kranke Fische aussetzt.
  12. entgegen § 14 Abs. 2 nicht heimische Fischnähniere in Gewässer einbringt.
  13. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 das Gelege betritt oder befährt.
  14. einer vollziehbaren Anordnung nach 16 zuwiderhandelt.
  15. entgegen § 17 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält.
  16. entgegen § 24 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen. Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichert oder die lichte Stabweite von 18 Millimetern überschreitet.
  17. entgegen § 24 Abs. 2 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt.
 "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer
  1. entgegen § 2 Abs. 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie fängt oder tötet,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 2a Abs. 6 mehr als drei Aale an einem Fangtag anlandet,
  4. entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurücksetzt oder die Schnur nicht durchtrennt,
  5. entgegen § 3 Abs. 2 Fische nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus dem Fanggerät löst oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt,
  6. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei den Fischfang mit der Handangel außerhalb der festgesetzten Zeit ausübt,
  7. entgegen § 15 Abs. 1 Laichplätze zerstört, befährt, betritt oder Fischlaich entnimmt oder vernichtet oder entgegen § 15 Abs. 3 die Winterruhe der Fische nachhaltig stört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2a Abs. 1 den Fang von Aal zu Erwerbszwecken ohne Registrierung vornimmt,
  2. entgegen § 2a Abs. 3 Fischereifahrzeuge für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nicht anzeigt,
  3. den Vorschriften des § 2a Abs. 4 und 5 über die Führung von Aufzeichnungen über den Aalfang zu Erwerbszwecken sowie die Verwendung der Registriernummer zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 4 Abs. 1 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet oder entgegen § 4 Abs. 2 das Schleppangeln von Booten, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren, ausübt,
  5. entgegen § 5 Satz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet,
  7. entgegen § 6 Abs. 3 zum Köderfischfang ein Senknetz verwendet, das nicht der festgesetzten Abmessung entspricht,
  8. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Angelfischereigeräten oder über die Verwendung von Haken oder Ködern zuwiderhandelt,
  9. entgegen § 8 Abs. 1 Angelveranstaltungen ohne Genehmigung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
  10. entgegen § 10 Abs. 1 den Fischfang ausübt,
  11. entgegen § 10 Abs. 2 und 3 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig oder Legeangeln, Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert,
  12. den Vorschriften des § 11 über das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt,
  13. entgegen § 12 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut hält,
  14. entgegen § 13 Abs. 1 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt oder entgegen § 13 Abs. 3 erkennbar kranke Fische aussetzt,
  15. entgegen § 14 Abs. 1 Wasserpflanzen ansiedelt oder entnimmt oder entgegen § 14 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere in Gewässer einbringt,
  16. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Erdstoffe oder Schlämme in Winterlagern verklappt oder entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 das Gelege betritt oder befährt,
  17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 zuwiderhandelt,
  18. entgegen § 17 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält,
  19. entgegen § 24 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme sowie Auslaufbauwerke nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichert oder die lichte Stabweite von 15 Millimetern überschreitet,
  20. entgegen § 24 Abs. 2 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt,
  21. entgegen § 26a Abs. 1 ohne Ausbildung Fischteiche oder Anlagen betreibt."

21 Die Anlage wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 2 Abs. 1)


FischartSchonzeitMindestmaß (cm)
Aal (Anguilla anguilla)keine50
Aland (Leuciscus idus)keine30
Äsche (Thymallus thymallus)1. Dezember bis 31. Mai30
Bachforelle (Salmo trutta f. fario)16. Oktober bis 15. April30
Bachneunauge (Lampetra planeri)ganzjährig-
Barbe (Barbus barbus)1. Mai bis 31. Juli40
Bitterling (Rhodeus amarus)ganzjährig-
Elritze (Phoxinus phoxinus)ganzjährig-
Finte (Alosa fallax)ganzjährig-
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)ganzjährig-
Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica)ganzjährig-
Große Maräne (Coregonus lavaretus)  
in Fließgewässernganzjährig-
in stehenden Gewässern nach Besatz1. Oktober bis 31. Dezember30
Groppe (Cottus spec.)ganzjährig-
Gründling (Gobio gobio)ganzjährig-
Hasel (Leuciscus leuciscus)keine15
Hecht (Esox lucius)

(soweit mit Fanggeräten der Erwerbsfischerei nachgestellt)

vier aufeinanderfolgende Wochen nach

Maßgabe der zeitlichen Festlegung im

Hegeplan

45
Hecht (Esox lucius)

(soweit mit der Handangel nachgestellt)

1. Februar bis 31. März45
FischartSchonzeitMindestmaß (cm)
Karpfen (Cyprinus carpio)keine35
Kleine Maräne (Coregonus albula)keine15
Kleiner Stichling (Pungitius pungitius)ganzjährig-
Lachs (Salmo salar)ganzjährig-
als Satzfisch eingebrachter Lachs

(Salmo salar)

16. Oktober bis 15. April60
Maifisch (Alosa alosa)ganzjährig-
Meerforelle (Salmo trutta)ganzjährig-
als Satzfisch eingebrachte Meerforelle

(Salmo trutta)

16. Oktober bis 15. April60
Meerneunauge (Petromyzon marinus)ganzjährig-
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)ganzjährig-
Nase (Chondrostoma nasus)ganzjährig-
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)ganzjährig-
Quappe (Lota lota)keine30
Rapfen (Aspius aspius)1. April bis 30. Juni40
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)ganzjährig-
Schleie (Tinca tinca)keine25
Schmerle (Barbatula barbatula)ganzjährig-
Schneider (Alburnoides bipunctatus)ganzjährig-
Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris)ganzjährig-
als Satzfisch eingebrachte Seeforelle

(Salmo trutta f. lacustris)

16. Oktober bis 15. April60
Steinbeißer (Cobitis spec.)ganzjährig-
Stint (Osmerus eperlanus)ganzjährig-
Stör (alle Arten der Familie Acipenseridae)ganzjährig-
Weißflossengründling (Romanogobio belingi)ganzjährig-
Zander (Sander lucioperca)

(soweit mit Fanggeräten der Erwerbsfischerei nachgestellt)

vier aufeinanderfolgende Wochen nach Maßgabe der zeitlichen Festlegung im Hegeplan45
Zander (Sander lucioperca)

(soweit mit der Handangel nachgestellt)

1. April bis 31. Mai45
Zährte (Vimba vimba)ganzjährig-
Ziege (Pelecus cultratus)ganzjährig-
Zope (Abramis ballerus)1. März bis 31. Mai20
Edelkrebs (Astacus astacus)ganzjährig-
Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)ganzjährig-
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina)ganzjährig-
Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea)ganzjährig-
Große Flussmuschel (Unio tumidus)ganzjährig-
Kleine Fluss- oder Bachmuschel (Unio crassus)ganzjährig-
Malermuschel (Unio pictorum)ganzjährig- ".

Artikel 2

Der für Landwirtschaft zuständige Minister kann den Wortlaut der Fischereiordnung des Landes Brandenburg in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II bekannt machen.

Artikel 3


Artikel 1 Nummer 2a und 21 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.