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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 31 vom 11.07.2014)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 AGTierSGBbg - Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes"Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Datenverarbeitung".

b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Einschränkung von Grundrechten".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Durchführung der Vorschriften des Tierseuchengesetzes und der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde, soweit nicht dieses Gesetz oder die Landesregierung nach § 5 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes eine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft."Zuständige Behörden im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden."

bb) In Satz 2 wird das Wort "diese" durch die Wörter "die Aufgaben" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die nach Satz 1 zuständigen Behörden sind auch zuständig für die Durchführung der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" und das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

4. § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung kann Aufgaben, mit denen nach der Viehverkehrsverordnung eine Stelle beauftragt werden kann, einem Privaten übertragen. Dies gilt auch für Aufgaben, mit denen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine Stelle beauftragt werden kann und die die im Tierseuchengesetz geregelten Sachbereiche betreffen."Die für die Tierseuchenbekämpfung zuständige oberste Landesbehörde kann Aufgaben der im Tiergesundheitsgesetz geregelten Sachbereiche wie der Datenverarbeitung, der Kennzeichnung und Registrierung von Vieh, einschließlich Stichtagsmeldung sowie der Entnahme von Milchproben einem Privaten übertragen. Dies gilt auch für Aufgaben, mit denen nach unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht eine Stelle beauftragt werden kann."

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Datenverarbeitung

(1) Die nach § 1 zuständigen Behörden können Daten, die im Rahmen der Durchführung von Vorschriften zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen erhoben wurden, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.

(2) Die nach § 1 zuständigen Behörden, die auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 beauftragten Stellen, die Tierseuchenkasse und das Landeslabor Berlin-Brandenburg können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz erforderlich ist.

(3) Die Datenverarbeitung kann elektronisch erfolgen.

(4) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, Anzeigen zur Haltung von beitragspflichtigen Tierarten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften entgegenzunehmen und diese an die zuständigen Behörden weiterzuleiten."

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der beamtete Tierarzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengesetzes ist grundsätzlich Beamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, im Falle des § 1 Abs. 5 grundsätzlich Beamter des Landes."Der approbierte Tierarzt gemäß § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 Satz 3 des Tiergesundheitsgesetzes führt seine Aufgaben unter der Bezeichnung "Amtstierarzt" durch."

bb) Satz 2

Seine Dienststelle ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, im Falle des § 1 Abs. 5 das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Grenzveterinärdienst.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "beamteter Tierarzt" durch die Wörter "Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Prüfungsverfahren" die Wörter "sowie die Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut werden folgende Sätze vorangestellt:

"Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz können andere approbierte Tierärzte unter Leitung des Amtstierarztes zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrages befugt und verpflichtet, alle Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen nach diesem Gesetz übertragen sind."

bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes" gestrichen und die Wörter "beamteten Tierärzte" durch das Wort "Amtstierärzte" ersetzt.

e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Die Kreisordnungsbehörden können andere fachkundige Personen für Unterstützungstätigkeiten unter Aufsicht des Amtstierarztes hinzuziehen. Zur Unterstützung des Amtstierarztes bei der Bekämpfung von Bienen- und Fischseuchen kann die Kreisordnungsbehörde Personen, die über besondere Kenntnisse verfügen, zu Bienensachverständigen oder Spezialisten für Wassertiergesundheit bestellen.

(7) Im Landesamt besteht für die Angelegenheiten der Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung eine Expertengruppe für Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine-, Geflügel- und Fischseuchen (Tierseuchenbekämpfungsdienst). Die Expertengruppe ist landesweit tätig. Ihr obliegt insbesondere die fachliche Beratung des Ministeriums und der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, die Mitwirkung bei der Planung überregionaler Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen, bei epidemiologischen Ermittlungen und im Tierseuchenkrisenmanagement."

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

wird aufgehoben.

8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "aufgrund des Tierseuchengesetzes und seiner Ausführungsvorschriften" gestrichen und nach dem Wort "Tierseuchenverordnung" die Wörter "im Bundesanzeiger" eingefügt.

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tierbesitzern" durch das Wort "Tierhaltern" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Tiergesundheitskasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten."

cc) In Satz 3 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Ämter und amtsfreien Gemeinden sind" durch die Wörter "Werden Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung im Sinne des § 20 des Tiergesundheitsgesetzes durchgeführt, sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden" ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Tierbesitzern" durch das Wort "Tierhaltern" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Soweit Erstattungen, Beihilfen oder finanzielle Unterstützungen von der Tierseuchenkasse im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährt werden sollen, kann die Kreisordnungsbehörde die Inanspruchnahme dafür geschlossener Rahmenvereinbarungen anordnen."

11. In § 9 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Einzelheiten über" die Wörter "die Tierbestandsmeldung," sowie nach den Wörtern "Erhebung von Beiträgen" die Wörter "einschließlich dafür notwendiger Tierzählungen" eingefügt.

12. In § 10 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "(Stufe B)" gestrichen.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder in den Fällen des § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes durch ein Obergutachten" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "den Tierbesitzer" durch die Wörter "die Tierhalter" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter " § 66 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter " § 15 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 67 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter " § 16 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter " § 16 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes" und die Wörter "dem Besitzer" durch die Wörter "dem Tierhalter" ersetzt.

c) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "der beteiligte Tierbesitzer" durch die Wörter "der beteiligte Tierhalter" ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " §§ 68 und 69 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter " §§ 17 und 18 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Besitzer des Tieres" durch die Wörter "der Tierhalter" ersetzt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "entsprechend § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes" gestrichen.

bb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. das Land die Kosten der Untersuchungen im Landeslabor Berlin-Brandenburg, soweit das Untersuchungsmaterial vom Amtstierarzt oder in dessen Auftrag aufgrund von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesandt wird,

4. das Land die Kosten eines tierärztlichen Obergutachtens nach § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes,

"3. das Land die Kosten für auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder des Ministeriums oder auf der Grundlage von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und zum Monitoring von Tierseuchen durchzuführenden Untersuchungen, die im Landeslabor Berlin-Brandenburg anfallen,

4. das Land die Kosten für angeordnete Impfungen (einschließlich Impfstoff), Heilbehandlungen (einschließlich Arzneimittel) bei Wild und für die Probengewinnung bei Vektoren jeweils in festgelegten Gebieten,".

cc) In Nummer 5 werden die Wörter " § 71 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter " § 20 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. das Land die Kosten für Antigen-, Impfstoff-, Diagnostika- und Datenbanken sowie anderen vorbereitenden Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen des § 2 Abs. 2 trägt die nach Absatz 1 Nr. 2 entstehenden Kosten jedoch die untere Ordnungsbehörde."Nehmen das Ministerium oder die Kreisordnungsbehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahr, bleibt die Kostentragung nach Absatz 1 Nummer 2 durch die ursprünglich zuständige Behörde bestehen."

17. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Private Kostenträger

Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Betrieben und Veranstaltungen nach § 16 des Tierseuchengesetzes fallen dem Unternehmer des Betriebes oder der Veranstaltung zur Last. Das Gleiche gilt bei den amtstierärztlichen Untersuchungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 17b Abs. 1 Nr. 4c des Tierseuchengesetzes und bei den amtstierärztlichen Überwachungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 14a, 16 und 19 des Tierseuchengesetzes. Neben dem Unternehmer haftet auch der Eigentümer oder Besitzer der Tiere, die beaufsichtigt, untersucht oder überwacht werden, für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.

" § 20 Private Kostenträger

(1) Die Kosten

  1. der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Unternehmen und Veranstaltungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes fallen dem Unternehmen oder der veranstaltenden Person,
  2. die Kosten für amtliche Tätigkeiten auf Veranlassung des Tierhalters oder des Unternehmens und für
    Nachkontrollen bei Verstößen und für Eigenkontrollen fallen dem Tierhalter oder dem Unternehmen

zur Last.

(2) Neben dem Tierhalter oder der verantwortlichen Person haftet auch der Eigentümer für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder als Tierhalter beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner."

18. In § 21 Nummer 2 werden die Wörter " § 22 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

19. In § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

20. In § 23 werden das Wort "tierärztlichen" und die Wörter "aufgrund des § 23 des Tierseuchengesetzes" gestrichen.

21. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Übergangsregelungen

(1) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits zum Amtstierarzt bestellt war, kann auch weiterhin als Amtstierarzt tätig sein, wenn er innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den in § 3 Abs. 2 geforderten besonderen Befähigungsnachweis erwirbt. Amtstierärzte, die innerhalb der Übergangszeit den besonderen Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 2 nicht erwerben, können danach nicht mehr als Amtstierärzte tätig sein. In begründeten Einzelfällen kann die Frist durch das Ministerium auf fünf Jahre verlängert werden.

(2) Amtstierärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nicht Beamte sind und nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht verbeamtet werden können, können weiterhin, abweichend von § 3 Abs. 1, als Amtstierärzte tätig sein, sofern sie die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.

" § 25 Einschränkung von Grundrechten

Durch § 2a wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der vom 1. Mai 2014 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.

ENDE