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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Brandenburg -
Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I vom 20.06.2019 Nr. 33)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Träger der Tierkörperbeseitigung
Zuständige Körperschaften im Sinne des § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, nehmen sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. | " § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Überwachung nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; L 348 vom 04.12.2014 S. 3 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1) geändert worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung von Folgeprodukten im Sinne der in Absatz 1 genannten Gesetze, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen. (3) Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften gelten bei Änderungen dieser Rechtsakte als Verweisungen auf die geänderten Rechtsakte, soweit das gleiche Sachgebiet geregelt ist." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Oberste Landesbehörde für die Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht dieses Gesetz oder die Landesregierung nach § 9 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes etwas Anderes bestimmt. | "(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufgaben, die sie zur Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, nehmen sie als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(2) Der Vollzug der in § 1 genannten Rechtsakte ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führt das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 und 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hierbei sind die Beseitigungspflichtigen zu hören. Das Benehmen mit den Nachbarländern ist herzustellen. | "Hierbei sind die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden anzuhören." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "nach" durch die Wörter "im Sinne von" und die Wörter "die Beseitigungspflichtigen" durch die Wörter "die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "den Beseitigungspflichtigen" durch die Wörter "den nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden" und das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Beseitigungspflichtigen" durch die Wörter "Die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Kommunen" durch die Wörter "die nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Die Kosten für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh und von Fischen im Sinne von § 2 Nummer 4 und 5 des Tiergesundheitsgesetzes, die auf behördliche Anordnung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurden oder die nach behördlicher Anordnung der Tötung verendet sind, werden vom Land und von der Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg getragen. Soweit von den Besitzern der in Satz 1 genannten Tierkörper Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz erhoben werden, werden die Kosten hälftig von der Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg und dem Land getragen. In allen anderen Fällen trägt das Land die Kosten. Die Kostentragung entfällt, soweit für Vieh und Fische eine Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz ausgeschlossen ist.
(5) Die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Teilen erlegten und verendeten Wildes werden vom Land getragen, soweit
Die Kosten nach Satz 1 umfassen das Abholen und Befördern von einer durch die nach § 2 Absatz 1 zuständige Behörde eingerichteten Sammelstelle in eine Beseitigungseinrichtung sowie die Verarbeitung und endgültige Beseitigung."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Preisliste ist jährlich durch das für Tierkörperbeseitigung zuständige Ministerium zu genehmigen. | "Die Entgelte bedürfen der vorherigen Genehmigung des für Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, die auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Aufgaben der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Auftrag der Beseitigungspflichtigen wahrnehmen, haben die jährlichen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb eines halben Jahres nach Erstellung den Beseitigungspflichtigen zur Prüfung vorzulegen. | "Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage, die auf Grundlage des § 3 Absatz 1 Satz 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Aufgaben der Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten im Auftrag der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde wahrnehmen, haben die jährlichen Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb eines halben Jahres nach Erstellung den nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden zur Prüfung vorzulegen." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Almdung von Ordnungswidrigkeiten
| " § 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191356
ENDE |