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Zweites Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 30. April 2019
(GVBl. I Nr. 15 vom 30.04.2019)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
Das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Forstausschüsse | " § 33 Forstausschuss". |
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. Flächen, die dem Anbau von Kulturheidelbeeren dienen, sofern der Holzvorrat nicht 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats unterschreitet und die Flächengröße von zwei Hektar nicht überschreitet,
wird aufgehoben.
b) Nummer 5 wird Nummer 4.
3. In § 11 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
4. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Waldbrandfrüherkennungssystem darf durch die Errichtung oder den Betrieb von Windenergieanlagen nicht erheblich eingeschränkt werden. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist durch einen vom Land bestimmten Gutachter zu prüfen. Wird eine erhebliche Beeinträchtigung gutachterlich festgestellt und ist diese kompensierbar, so trägt der Verursacher der erheblichen Beeinträchtigung die Kosten der Kompensationsmaßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Waldbrandfrüherkennungssystems."
5. Die Überschrift des § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Forstausschüsse | " § 33 Forstausschuss". |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190963
ENDE |