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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 19. November 2021
(GVBl. II Nr. 94 vom 19.11.2021)



Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 1 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. II Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Geflügelhalter, ausgenommen Laufvogelhalter, bei denen am Stichtag kein Geflügel vorhanden ist, haben den geschätzten durchschnittlichen Geflügelbestand des laufenden Jahres (Anzahl der voraussichtlich im laufenden Jahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsdurchgänge) zu melden. Mit der Meldung ist der durchschnittliche Tierbestand des Vorjahres anzugeben. Beitragsmaßstab ist in diesem Fall abweichend von Absatz 3 Satz 2 der geschätzte durchschnittliche Tierbestand."(4) Geflügelhalterinnen und -halter, ausgenommen Laufvogelhalterinnen und -halter, bei denen am Stichtag
  1. kein Geflügel vorhanden ist oder
  2. die Anzahl der Tiere vom geschätzten durchschnittlichen Geflügelbestand des laufenden Jahres (Anzahl der voraussichtlich im laufenden Jahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsdurchgänge) abweicht,

haben den geschätzten durchschnittlichen Geflügelbestand des laufenden Jahres zu melden. Mit den vorgenannten Meldungen ist auch der durchschnittliche Tierbestand des Vorjahres anzugeben. Beitragsmaßstab ist in diesen Fällen abweichend von Absatz 3 Satz 2 der geschätzte durchschnittliche Tierbestand."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 212503

ENDE