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LFisch ScheinG - Landesfischereischeingesetz
Gesetz über den Fischereischein
- Berlin -
Vom 15. September 2000
(GVBl. 2000 S. 464; 16.07.2001 S. 260; 04.03.2005 S. 125; 27.09.2021 S. 1117 21)
Gl-Nr: 793-3
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein). Diese erteilt:
das Fischereiamt als untere Fischereibehörde.
(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die
(3) Wer die Fischerei ausübt, muss den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Bediensteten der Fischereibehörden, den Polizeivollzugsbeamten der Polizei Berlin, den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereiaufsehern zur Einsichtnahme aushändigen.
(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für
§ 2 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zwölfte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein für Angler mit Gültigkeit von einem Jahr erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis. Der Jugendfischereischein berechtigt in Verbindung mit einer Angelkarte, einer Mitgliedschaft in einem Anglerverein und einem Nachweis über die sachkundige Einweisung durch den Inhaber eines Fischereischeins A oder B zum Gebrauch der Friedfischangel; Letzteres gilt auch für Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Jugendfischereischein gleichstehen.
(2) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 3 Dauer der Gültigkeit, Nachweis der Fischereiabgabe
(1) Die Fischereischeine werden als
erteilt.
(2) Fischereischeine sind nur gültig, wenn sie für das jeweilige Kalenderjahr einen Nachweis der Entrichtung der nach § 8 Abs. 4 jeweils zutreffenden Fischereiabgabe enthalten.
§ 4 Anglerprüfung
(1) Die erstmalige Erteilung des Fischereischeins A ist davon abhängig, dass die den Antrag stellende Person nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens 30 Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat, in der ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen worden sind:
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der für das Fischereiwesen zuständigen Senatsverwaltung von den im Lande Berlin nach den Vorschriften dieses Gesetzes anerkannten fischereilichen Landesverbänden (§ 10) durchgeführt. Im Rahmen des Auftrages unterstehen die Fischereiverbände der Rechts- und Fachaufsicht der oberen Fischereibehörde. Die Prüfung muss für jedermann, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein. Der erfolgreiche Prüfungsabschluss wird durch ein Prüfungszeugnis dokumentiert.
(3) Von der Anglerprüfung befreit sind:
(4) Fischereischeine anderer Bundesländer, die dem Fischereischein A oder dem Jugendfischereischein gleichstehen, gelten auch im Land Berlin, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 5 Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
(2) Aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
§ 6 Einziehung und Beschlagnahme 21
(1) Werden nach der Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Ausstellungsbehörde die Genehmigung für ungültig erklären und den Fischereischein entschädigungslos einziehen.
(2) Ungültige Fischereischeine müssen, Fische und Fanggeräte können beschlagnahmt werden, wenn Bedienstete der Fischereibehörden oder Polizeivollzugsbeamte der Polizei Berlin Personen antreffen, die mit ungültigem Fischereischein fischen.
(3) Von den Fischereiausübungsberechtigten oder deren Fischereiaufsehern festgestellte ungültige Fischereischeine von Personen, die mit einem solchen Schein beim Fischfang angetroffen werden, hat die Ausstellungsbehörde zu beschlagnahmen.
(4) Inhaber eines gemäß Absatz 2 oder 3 beschlagnahmten Fischereischeins müssen zur Wiedererlangung der Genehmigung sämtliche entsprechenden Fischereiabgaben (§ 8 Abs. 4) vom Kalenderjahr der Beschlagnahme bis zum Kalenderjahr der zuletzt entrichteten Fischereiabgabe in Höhe des im Jahr der Beschlagnahme geltenden Fischereiabgabesatzes nachentrichten.
§ 7 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung, die Verlängerung, den Ersatz oder die Einziehung der Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 8 Fischereiabgabe
(1) Neben der Gebühr für die Erteilung der Fischereischeine wird kalenderjährlich eine Fischereiabgabe erhoben.
(2) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land Berlin zu.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist zur Förderung der Fischbestände zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu bestreiten:
(4) Kalenderjährlich beträgt die Fischereiabgabe für:
Die Höhe der jeweiligen Fischereiabgabebeträge ist auf volle Beträge in Euro aufzurunden.
(5) Von der Abgabe ist befreit, wer den Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzt und seinen Hauptwohnsitz nicht im Land Berlin hat; dies muss durch eine entsprechende Meldebescheinigung nachgewiesen werden.
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Anerkennung
(1) Ein fischereilicher Landesverband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Anglern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch die obere Fischereibehörde anzuerkennen, wenn er
(2) Bestehende fischereiliche Landesverbände gelten als Landesverbände im Sinne dieses Gesetzes, soweit Absatz 1 Nr. 1 bis 5 dem nicht entgegensteht.
§ 11 Rechtsverordnungen
Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
§ 12 Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, ist die untere Fischereibehörde.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können der Fischereischein und das Fischereigerät eingezogen werden.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
ENDE |