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Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Vom 23. März 2005

(GVBl. Nr. 10 vom 05.04.2005 S. 194)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Die §§ 39 bis 39b des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 2003, das zuletzt durch Artikel XIV des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

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§ 39 Anerkennung von Verbänden

(1) Die Anerkennung von Verbänden gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung wird von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesprochen. Die als Verbände anerkannten Vereine sind mit den Anerkennungsgründen im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.

(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann einem anerkannten Verein auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung einzelner nach § 18 geschützter Teile von Natur und Landschaft widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse kann sie ihm nicht übertragen. Der Verein ist vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzerklärung sowie vor Befreiungen, die sich auf den von ihm betreuten Teil beziehen, zu hören.

 " § 39 Anerkennung von Vereinen durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Die Anerkennung als Verein wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet des Landes Berlin umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der zuletzt genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(2) Die Anerkennung wird von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesprochen; die anerkannten Vereine sind mit den Anerkennungsgründen im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.

(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.

(4) Jeder anerkannte Verein hat der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im dritten Jahr nach der Anerkennung und dann wiederkehrend alle drei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeiten im satzungsgemäßen Aufgabenbereich vorzulegen.

(5) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann einem anerkannten Verein auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung einzelner nach § 18 geschützter Teile von Natur und Landschaft widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse kann sie ihm nicht übertragen. Der Verein ist vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzerklärung sowie vor Befreiungen, die sich auf den von ihm betreuten Teil beziehen, zu hören; § 39a Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege anerkannten Verbände gelten als nach dieser Vorschrift anerkannte Vereine.


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§ 39a Mitwirkung von Verbänden

(1) Den nach § 39 dieses Gesetzes anerkannten Verbänden ist über die Beteiligungsrechte des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung hinaus Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechts, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt; dies gilt nicht, wenn nach anderen Vorschriften die Beteiligung von Bürgern vorgesehen ist,
  2. vor Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen sowie von Vorschriften einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 22 des Berliner Wassergesetzes,
  3. vor der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern, soweit mit dem beantragten Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 dieses Gesetzes verbunden ist,
  4. vor der Zulassung von Vorhaben, die mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  5. bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsplänen,
  6. bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung,
  7. vor Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz, sofern die Umwandlung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und
  8. vor Zulassung von Projekten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind.

(2) Bei häufig oder regelmäßig wiederkehrenden, gleich gelagerte Sachverhalte betreffenden Anträgen auf Befreiungen oder Genehmigungen ist der Vorschrift des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 Genüge getan, wenn eine Mitwirkung der Verbände bei der erstmaligen Befreiung oder Genehmigung erfolgt ist. Bei Vorhaben, deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft gering sind, kann von der Beteiligung abgesehen werden.

  § 39a Mitwirkung von Vereinen

(1) Einem nach § 39 oder vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechts, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt; dies gilt nicht, wenn nach anderen Vorschriften die Beteiligung von Bürgern vorgesehen ist,
  2. bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsplänen,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der Natur,
  5. vor Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen sowie von Vorschriften einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 22 des Berliner Wassergesetzes,
  6. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist,
  8. vor der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern, soweit mit dem beantragten Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 verbunden ist,
  9. vor der Zulassung von Vorhaben, die mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  10. bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung,
  11. vor der Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz, sofern die Umwandlung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf,
  12. vor der Zulassung von Projekten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind,

soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes gelten sinngemäß.

(2) Bei häufig oder regelmäßig wiederkehrenden, gleich gelagerte Sachverhalte betreffenden Anträgen auf Befreiungen oder Genehmigungen ist den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, 8, 9, 11 und 12 Genüge getan, wenn die Verbände bei der erstmaligen Befreiung oder Genehmigung mitgewirkt haben. Bei Vorhaben, deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft gering sind, kann von der Beteiligung abgesehen werden.


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§ 39b Klagebefugnis von Verbänden

(1) Ein nach § 39 Abs. 1 anerkannter rechtsfähiger Verein kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, wenn er geltend macht, dass Erlass, Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes einer Behörde des Landes den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.

(2) Ein Klagerecht besteht nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung und des § 39a Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 7 und 8 dieses Gesetzes, wenn

  1. der Verein durch Erlass, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes oder die sonstige Maßnahme in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt wird,
  2. der Verein sich im Falle des Erlasses eines Verwaltungsaktes in der Sache geäußert hat oder ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

Ferner darf Erlass, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn zu Unrecht an Stelle der in § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder in § 39a Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 7 und 8 dieses Gesetzes genannten Verwaltungsakte andere Verwaltungsakte gesetzt worden sind, für die das Gesetz eine Mitwirkung der anerkannten Verbände nicht vorsieht.

  § 39b Rechtsbehelfe von Vereinen

(1) Über die in § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fälle hinaus können die nach § 39 oder vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten Vereine auch in den Fällen des § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 9, 11 und 12 Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall der Ablehnung oder Unterlassung eines in Absatz 1 genannten Verwaltungsaktes. Ein Klagerecht besteht auch, wenn zu Unrecht an Stelle der in Absatz 1 genannten Verwaltungsakte andere hoheitliche Maßnahmen gesetzt worden sind, für die das Gesetz eine Mitwirkung der anerkannten Vereine nicht vorsieht.

(3) Die Vorschriften des § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) sind in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entsprechend anwendbar."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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