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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz
zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Vom 6. Juli 2006

(GVBl. Nr. 26 vom 14.07.2006 S. 737)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Das Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 2a Biotopverbund

§ 2b Beachtung der Ziele und Grundsätze

§ 2c Umweltbildung und Umwelterziehung

§ 2d Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

§ 2e Aufgaben und Beteiligung der Behörden

§ 2f Grundflächen der öffentlichen Hand, Bereitstellen von Grundstücken

§ 2g Vertragliche Vereinbarungen

§ 2h Begriffe

ZWEITER ABSCHNITT
Landschaftsplanung, Umweltbeobachtung

§ 3 Allgemeine Vorschriften

§ 4 Landschaftsprogramm

§ 5 Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft

§ 6 Erfordernisse und Maßnahmen für Natur und Landschaft

§ 7 Aufstellung des Landschaftsprogramms

§ 8 Landschaftspläne

§ 9 Mitteilung der Planungsabsicht

§ 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

§ 10a Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Landschaftsplänen

§ 10b Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung

§ 11 Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

§ 12 Veränderungsverbote

§ 13 Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung

§ 13a Umweltbeobachtung

DRITTER ABSCHNITT
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 14a Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

§ 14b Ökokonto

§ 15 Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung § 15a Verhältnis zum Baurecht

§ 16 Verträglichkeit von Projekten und Plänen

§ 17 Verfahren (zu § 16)

VIERTER ABSCHNITT
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile

von Natur und Landschaft

§ 18 Allgemeine Vorschriften

§ 19 Naturschutzgebiete

§ 20 Landschaftsschutzgebiete

§ 21 Naturdenkmale

§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile

§ 22a Naturparks

§ 22b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete

§ 23 Einstweilige Sicherstellung

§ 24 Unterschutzstellung

§ 25 Kennzeichnung und Bezeichnungen

§ 26 aufgehoben

§ 26a Gesetzlich geschützte Biotope

§ 26b Schutz von Gewässern und Uferzonen

FÜNFTER ABSCHNITT
Schutz und Pflege des Röhrichtbestands

§ 26c Allgemeine Vorschriften

§ 26d Erhaltungspflicht

§ 26e Verbotene Handlungen

§ 26f Genehmigungsbedürftige Handlungen

SECHSTER ABSCHNITT
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 27 Allgemeine Vorschriften

§ 28 Artenschutzprogramm

§ 29 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

§ 30 aufgehoben

§ 31 aufgehoben

§ 32 Tiergehege

§ 32a Haltung von Wildtieren in Zoos

§ 33 Schutz von Bezeichnungen

§ 34 Sonstige Vorschriften

SIEBTER ABSCHNITT
Erholung in Natur und Landschaft

§ 35 Betreten der Flur

§ 36 Einschränkungen des Rechts zum Betreten der Flur

§ 37 Durchgänge

ACHTER ABSCHNITT
Behörden und Träger des Naturschutzes

§ 38 Zuständigkeit und Aufgaben der Naturschutzbehörden

§ 39 Anerkennung von Vereinen durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege

§ 39a Mitwirkung von Vereinen

§ 39b Rechtsbehelfe von Vereinen

§ 40 Landesbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege

§ 41 Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege

§ 42 Naturschutzwacht

NEUNTER ABSCHNITT
Befugnisse der Behörden, Auskunftspflichten,
Duldungspflicht und Kostentragung

§ 43 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis

§ 43a Duldungspflicht und Kostentragung

§ 43b Kostentragung des Verursachers

§ 44 aufgehoben

ZEHNTER ABSCHNITT
Entschädigung, Härteausgleich

§ 45 aufgehoben

§ 46 aufgehoben

§ 47 Entschädigung

§ 48 Härteausgleich

ELFTER ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten, Befreiungen

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

§ 50 Befreiungen

ZWÖLFTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51 Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 52 Überleitung bestehender Verordnungen und Anordnungen

§ 53 Ausführungsbestimmungen

§ 54 Änderung bestehender Vorschriften

§ 55 Übergangsvorschrift

§ 56 Inkrafttreten".

2. Die § § 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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§ 1 Allgemeine Pflicht

(1) Der Schutz von Natur und Landschaft im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung (Nachhaltigkeit) ist eine verpflichtende Aufgabe für den Staat und jeden Bürger.

(2) Jeder hat sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft sowie die Erholung anderer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die in § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung genannten Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 BNatSchG) werden wie folgt ergänzt:

  1. Grünflächen und Grünbestände sind im bebauten Bereich ausreichend anzulegen und zweckmäßig den Wohn- und Gewerbebereichen zuzuordnen. Im besiedelten Bereich sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter besonderem Hinblick auf die Unterversorgung der Innenbezirke mit Grünund Erholungsanlagen durchzuführen.
  2. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen oder die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind, sollen von der Bebauung freigehalten werden. Der Zugang zur freien Landschaft und zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Lage oder Art für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu gewährleisten und, soweit er nicht besteht, zu eröffnen.
  3. Bebauung, Verkehrswege und Versorgungsleitungen sollen sich Natur und Landschaft anpassen und landschaftsgerecht gestaltet werden. Bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Gewässern ist die Erholungseignung der Landschaft und die Sicherung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt zu beachten.
  4. Dem Schutz, der Pflege und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Biotope (Lebensstätten und Lebensräume) wild lebender Tiere und Pflanzen ist größte Aufmerksamkeit zu widmen; zu diesem Zweck sind in ausreichendem Maße geschützte Teile von Natur und Landschaft festzusetzen. Dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten ist wirksam zu begegnen.
  5. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzbedürftige Teile und Bestandteile der Landschaft festzulegen, zu pflegen und gegen Beeinträchtigungen zu schützen.
  6. Flächen sind sparsam zu nutzen. Die erneute Inanspruchnahme genutzter oder bebauter Flächen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme bislang ungenutzter oder unbebauter Flächen. Eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung des Bodens gegen Verunreinigungen des Grundwassers ist zu vermeiden. Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und dazu geeignet sind, sollen wegen ihrer naturräumlichen Bedeutung so weit wie möglich dieser Nutzungsart vorbehalten bleiben.
  7. Beim Ausbau von Gewässern einschließlich ihrer Uferbereiche ist der bestehende Uferbewuchs, insbesondere das Röhricht vordringlich zu schützen.
  8. Bei der Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass ein den Möglichkeiten des Standortes gemäßer und für Naturschutz und Landschaftspflege notwendiger Flächenanteil Grünflächen und Grünbeständen vorbehalten bleibt.
 " § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

  1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
  2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
  4. Flächen sind sparsam zu nutzen. Die erneute Inanspruchnahme genutzter oder bebauter Flächen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme bislang ungenutzter oder unbebauter Flächen. Eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung des Bodens gegen Verunreinigungen des Grundwassers ist zu vermeiden. Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und dazu geeignet sind, sollen wegen ihrer naturräumlichen Bedeutung so weit wie möglich dieser Nutzungsart vorbehalten bleiben.
  5. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen. Bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Gewässern ist die Erholungsnutzung der Landschaft und die Sicherung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt zu beachten.
  6. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.
  7. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  8. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
  9. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
  10. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Zu diesem Zweck sind in ausreichendem Maße geschützte Teile von Natur und Landschaft festzusetzen.
  11. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
  12. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
  13. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
  14. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
  15. Grünflächen und Grünbestände sind im bebauten Bereich ausreichend anzulegen und zweckmäßig den Wohn- und Gewerbebereichen zuzuordnen. Im besiedelten Bereich sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere im Hinblick auf eine qualitativ gute Ausstattung der Innenbezirke mit Grün- und Erholungsanlagen durchzuführen.
  16. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
  17. Bei der Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass ein den Möglichkeiten des Standortes gemäßer und für Naturschutz und Landschaftspflege notwendiger Flächenanteil Grünflächen und Grünbeständen vorbehalten bleibt.
  18. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch einen frühzeitigen Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit und durch allgemeine Maßnahmen der Bildung und Erziehung.

(2) Die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu unterstützen. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen."

3. Es werden die § § 2a bis 2h eingefügt.

4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
Landschaftsplanung "Landschaftsplanung, Umweltbeobachtung".

5. Die § § 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Allgemeine Vorschriften

(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die Landschaftsplanung.

(2) Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm (§ 4) und den Landschaftsplänen (§ 8).

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

§ 4 Landschaftsprogramm

(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den Grundzügen für das Land Berlin in einem Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm durch Text, Karte und Begründung dargestellt.

(2) Das Landschaftsprogramm wird unter Abwägung mit der forstlichen Rahmenplanung und anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufgestellt.

(3) In dem Landschaftsprogramm sind auch

  1. in einer Analyse und Bewertung der Zustand von Natur und Landschaft (§ 5) sowie
  2. die Entwicklungsziele für Natur und Landschaft (§ 6) darzustellen.
 " § 3 Allgemeine Vorschriften

(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die Landschaftsplanung. Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen oder festzusetzen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Die Landschaftsplanung enthält die Zielsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft insbesondere für die Sachbereiche

  1. Biotop- und Artenschutz,
  2. Naturhaushalt und Umweltschutz,
  3. Landschaftsbild,
  4. Freiraumnutzung und Erholung,
  5. Ausgleichsflächen und -räume.

(3) Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm (§ 4) und den Landschaftsplänen (§ 8). Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist bei der Aufstellung Rücksicht zu nehmen. Die Landschaftsplanung hat die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie der sonstigen raumbedeutsamen Planungen sind zu berücksichtigen.

(4) Die Landschaftsplanung enthält Angaben über

  1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
  2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  3. die Beurteilung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe der in Nummer 2 genannten Ziele und Grundsätze einschließlich der sich hieraus ergebenden Nutzungskonflikte; einzubeziehen sind vorhandene Nutzungen, die im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen,
  4. die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 6).

(5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. In anderen Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Darstellungen der Landschaftsplanung zu berücksichtigen und deren Festsetzungen zu beachten. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in Planungen und Verwaltungsverfahren nicht entsprochen werden kann, ist dies zu begründen.

(6) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist oder wenn wesentliche Veränderungen der Ziele, Erfordernisse oder Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(7) Bei der Aufstellung der Landschaftsplanung soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im benachbarten Land Brandenburg und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden. Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenzen Berlins überschreitende Planung erforderlich, sind bei der Erstellung der Landschaftsplanung die Erfordernisse und Maßnahmen für die betroffenen Gebiete mit dem Land Brandenburg abzustimmen.

§ 4 Landschaftsprogramm

Die überörtlichen sowie in den Grundzügen örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für das gesamte Land Berlin in einem Landschaftsprogramm durch Text, Karte und Begründung dargestellt. Das Artenschutzprogramm (§ 28) ist Teil des Landschaftsprogramms."

6. In § 5 werden im einleitenden Satzteil vor dem Wort "Zustands" die Worte "vorhandenen und des zu erwartenden" eingefügt.

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Entwicklungsziele für Natur und Landschaft

(1) Die Entwicklungsziele sollen über das Schwergewicht und die Dringlichkeit der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege Auskunft geben. Als Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht

  1. die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft,
  2. die Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswerten Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen,
  3. die Wiederherstellung einer in ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge oder in ihrem Erscheinungsbild geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft,
  4. die bestmögliche Bewahrung der Naturgüter,
  5. die Gestaltung der Landschaft für die Erholung,
  6. die Veränderung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder der Klimaverbesserung.

(2) Bei der Festlegung der Entwicklungsziele sind die im Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben sowie die wirtschaftlichen Funktionen der Grundstücke einschließlich ihrer Zweckbestimmungen zu berücksichtigen.

 " § 6 Erfordernisse und Maßnahmen für Natur und Landschaft

Die Erfordernisse und Maßnahmen sollen den Handlungsbedarf zur Verwirklichung der konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellen. In Betracht kommen insbesondere Erfordernisse und Maßnahmen

  1. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  2. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
  3. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
  4. zum Aufbau, Schutz und zur Verbesserung der Qualität des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  5. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
  6. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen,
  7. zum Erhalt und zur Weiterentwicklung von oberirdischen Gewässern einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten."

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten "Belange sind" die Worte "und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die nach Absatz 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. "Die nach Absatz 2 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen."

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "einhundert" durch die Zahl "50" ersetzt.

d) Absatz 7

(7) Der Senat soll das von ihm beschlossene Landschaftsprogramm dem Abgeordnetenhaus binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Zustimmung zuleiten.

wird aufgehoben.

9. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Landschaftspläne

(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text, Karte und Begründung auf der Grundlage des Landschaftsprogramms näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Landschaftspläne sind insbesondere für Bereiche aufzustellen, die

  1. nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
  2. der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
  3. Landschaftsschäden aufweisen oder befürchten lassen,
  4. an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
  5. aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen oder zu pflegen sind,
  6. von wesentlichen Belangen der Grünordnung berührt sind.

(2) Der Landschaftsplan enthält Darstellungen

  1. des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  2. des angestrebten Zustands von Natur und Landschaft und der erforderlichen Maßnahmen.

(3) Der Landschaftsplan setzt, soweit es erforderlich ist, die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Zwecke notwendigen Gebote und Verbote fest, insbesondere

  1. die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Büschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen,
  2. die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken,
  3. die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
  4. Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Baumbeständen und Grünflächen,
  5. die Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzung von Röhricht,
  6. die Begrünung und Erschließung der innerstädtischen Kanalund Flussuferbereiche,
  7. die Anlage von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Parkplätzen,
  8. die Anlage von Kleingärten und die Maßnahmen zu ihrer Sanierung,
  9. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten.

Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu seinem Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist.

(4) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans dürfen denen eines Bebauungsplans nicht widersprechen; der Baunutzungsplan gilt im Sinne dieser Vorschrift nicht als Bebauungsplan. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans bestimmt die außer Kraft tretenden Festsetzungen eines Landschaftsplans, die nicht gemäß § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes in den Bebauungsplan aufgenommen werden und die dessen Inhalt widersprechen. Wenn ein Landschaftsplan nicht aufgestellt wird, können Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne des Absatzes 3 im Bebauungsplan festgesetzt werden.

(5) aufgehoben

(6) Wenn es erforderlich ist, kann ein Landschaftsplan aufgestellt werden, bevor das Landschaftsprogramm aufgestellt ist.

(7) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans für Bereiche, die aus Gründen der Wasserversorgung zu schützen oder zu pflegen sind, dürfen den Zielen der Trinkwassergewinnung sowie den Festsetzungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung nicht widersprechen.

 " § 8 Landschaftspläne

(1) Über die Darstellungen des Landschaftsprogramms hinaus sind auf seiner Grundlage die näheren örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen mit Text, Karte und Begründung darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ein Erfordernis zur Aufstellung von Landschaftsplänen besteht besonders für örtliche Bereiche, in denen die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht nachhaltig und rechtlich gesichert sind. Landschaftspläne sind insbesondere für Bereiche aufzustellen, die

  1. nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
  2. der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
  3. Landschaftsschäden aufweisen oder befürchten lassen,
  4. an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
  5. aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen oder zu pflegen sind,
  6. von wesentlichen Belangen der Grünordnung berührt sind,
  7. eine erhebliche Störung des Naturhaushalts aufweisen.

(2) Der Landschaftsplan setzt, soweit es erforderlich ist, rechtsverbindlich die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Ziele notwendigen Gebote und Verbote fest. Als Festsetzungen kommen insbesondere in Betracht

  1. die Anpflanzung, Entwicklung oder Sicherung von Vegetation, zum Beispiel auf Grünflächen, Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken,
  2. die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
  3. die Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzung von Röhricht,
  4. die Begrünung und Erschließung der innerstädtischen Kanal- und Flussuferbereiche,
  5. die Anlage, Entwicklung oder Sicherung von Grün- und Erholungsflächen, Sport- und Spielflächen, Fuß-, Rad- und Reitwegen,
  6. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,
  7. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Biotopverbunds,
  8. der Mindestanteil naturwirksamer Maßnahmen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor).

Der Landschaftsplan kann die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen auch darstellen. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu seinem Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist.

(3) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans dürfen denen eines Bebauungsplans nicht widersprechen. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans bestimmt die außer Kraft tretenden Festsetzungen eines Landschaftsplans, die nicht gemäß § 3 Abs. 5 in den Bebauungsplan aufgenommen werden und die dessen Inhalt widersprechen. Wird ein Landschaftsplan nicht aufgestellt, so können Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 im Bebauungsplan festgesetzt werden.

(4) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans für Bereiche, die aus Gründen der Wasserversorgung zu schützen oder zu pflegen sind, dürfen den Zielen der Trinkwassergewinnung sowie den Festsetzungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung nicht widersprechen."

10. § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

(1) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt. Es beteiligt die Bürger nach Maßgabe des § 11 Abs. 2.

(2) Das Bezirksamt entwirft den Landschaftsplan und beteiligt die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, sowie die nach § 39 anerkannten Verbände. Es legt den Entwurf des Landschaftsplans öffentlich aus (§ 11 Abs. 5 ).

(3) Das Bezirksamt wägt die Anregungen ab und legt den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor.

(4) Nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung zeigt das Bezirksamt den Landschaftsplan der zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Entsprechend der Beanstandung ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 erneut durchzuführen; § 3 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Absatz 4 eingeräumte Frist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt den Landschaftsplan als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplans jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält. In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann.

(6) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 5 und des § 11 sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen.

 " § 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

(1) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(2) Die untere Naturschutzbehörde hat die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Sie hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben (Anhörung). Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. Soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, soll die untere Naturschutzbehörde diese aufzeigen.

(3) Das Bezirksamt kann beschließen, von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen, wenn ein Landschaftsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

(4) Führt die Anhörung nach Absatz 2 zu einer Änderung der Planung, so findet keine erneute Anhörung statt; das weitere Verfahren richtet sich nach den Absätzen 5 bis 10.

(5) Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan und beteiligt die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie die nach § 39a Abs. 1 zur Mitwirkung befugten Vereine. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(6) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung von dem Bezirksamt für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 5 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

(7) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und wägt diese ab. Es legt nach Beschlussfassung den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor und teilt das Ergebnis mit. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.

(8) Nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung zeigt das Bezirksamt den Landschaftsplan der zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Entsprechend der Beanstandung ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen; das Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Absatz 8 eingeräumte Frist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt durch Beschluss den Landschaftsplan als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplans jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält. In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann.

(10) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 9 sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen."

11. In § 10a Abs. 3 und § 10b Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 10 Abs. 5 und 6" durch die Angabe " § 10 Abs. 9 und 10" ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Beteiligung der Bürger an der Aufstellung des Landschaftsplans

(1) Die Beteiligung der Bürger an der Aufstellung des Landschaftsplans ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu ermöglichen.

(2) Das Bezirksamt hat die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Es hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben (Anhörung). Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. Soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, soll das Bezirksamt diese aufzeigen.

(3) Das Bezirksamt kann beschließen, von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen, wenn ein Landschaftsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt.

(4) Führt die Anhörung nach Absatz 2 zu einer Änderung der Planung, so findet keine erneute Anhörung statt, sondern es schließt sich das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 an.

(5) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung von dem Bezirksamt für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach § 10 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

(6) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.

 " § 11 Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

(1) Landschaftspläne, die ausschließlich Flächen im Eigentum des Bezirks erfassen und nur Darstellungen enthalten, können in einem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 aufgestellt und festgesetzt werden.

(2) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(3) Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan und beteiligt die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie die nach § 39a Abs. 1 zur Mitwirkung befugten Vereine.

(4) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung von dem Bezirksamt für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Das 'Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 kann gleichzeitig mit dem 'Verfahren nach Absatz 3 durchgeführt werden.

(5) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und wägt diese ab. Es legt nach Beschlussfassung den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor und teilt das Ergebnis mit. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.

(6) Das Bezirksamt setzt den Landschaftsplan durch Beschluss als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. § 10 Abs. 9 Satz 4 und Abs. 10 gilt sinngemäß. Der Landschaftsplan ist der zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen."

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Änderung, Ergänzung und Aufhebung "Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Landschaftsplanung ist zu ändern oder zu ergänzen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Wird das Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 12 sinngemäß. "(1) Wird das Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 12 sinngemäß."

14. Nach § 13 wird der § 13a eingefügt.

15. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Eingriffe sind insbesondere

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann,
  2. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen,
  3. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen mit einer Grundfläche über 30 m2 oder mit einer Höhe oder Tiefe über 2 m,
  4. die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Pfuhlen oder anderen Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer,
  5. der Ausbau sowie das Verrohren, das Ableiten oder das Aufstauen von Gewässern,
  6. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen im Außenbereich,
  7. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs-, Camping- oder Wochenendplätzen im Außenbereich,
  8. das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen im Außenbereich,
  9. die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen im Außenbereich,
  10. die Errichtung von festen Einfriedungen oder festen Einzäunungen im Außenbereich,
  11. die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich.

(2) Die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen. Satz 1 gilt sinngemäß für die Imkerei, soweit sie nicht die Errichtung baulicher Anlagen umfasst.

(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen bestimmter Art, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds führen, nicht als Eingriffe anzusehen sind.

(4) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

(5) Ein Eingriff ist unzulässig, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. Ein nicht ausgleichbarer Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn überwiegende andere Belange der Allgemeinheit den Eingriff erfordern. Der Verursacher dieses Eingriffs ist verpflichtet, die Folgen des Eingriffs so weit wie möglich nach Absatz 4 auszugleichen und die so nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen auf sonstige Weise zu beheben, insbesondere durch weiter gehende Veränderungen der Oberflächengestalt oder durch Ersatzmaßnahmen. Ersatzmaßnahmen können auch an anderer Stelle als der, auf die sich der Eingriff unmittelbar auswirkt, gefordert werden.

(6) Soweit Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 3 nicht möglich oder untunlich sind, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die aus der Abgabe aufkommenden Mittel sind für Maßnahmen einzusetzen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen.

(7) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung zu regeln. Es kann bestimmt werden, dass die Ausgleichsabgabe je nach Dauer des Vorteils einmalig oder laufend erhoben wird. Die Höhe ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs zu bemessen.

(8) Wer einen unzulässigen Eingriff oder einen Eingriff unter Missachtung der behördlichen Anordnungen vorgenommen hat, ist verpflichtet, unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn das nicht möglich ist, den Eingriff auszugleichen. Kann der Eingriff nicht ausgeglichen werden, gelten Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

(9) Für die Erfüllung der Ausgleichspflicht nach den Absätzen 4 bis 6 und 8 haften Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.

 " § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild einschließlich seiner Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen können. Eingriffe sind insbesondere

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann,
  2. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen,
  3. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen mit einer Grundfläche über 30 m2 oder mit einer Höhe oder Tiefe über 2 m,
  4. die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Pfuhlen oder anderen Feuchtgebieten und von Verlandungsbereichen der Gewässer,
  5. der Ausbau sowie das Verrohren, das Ableiten oder das Aufstauen von Gewässern,
  6. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen im Außenbereich,
  7. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs-, Camping- oder Wochenendplätzen im Außenbereich,
  8. das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen im Außenbereich,
  9. die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen im Außenbereich,
  10. die Errichtung von festen Einfriedungen oder festen Einzäunungen im Außenbereich,
  11. die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich,
  12. die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder für Vorhaben zur Torfgewinnung,
  13. die Errichtung von Skipisten und Skiliften einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2d Abs. 2, 4 und 5 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die

Bodennutzung spätestens innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird."

16. Es werden die § § 14a und 14b eingefügt.

17. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Verfahren "Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wenn für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, so trifft die nach diesen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die nach § 14 erforderlichen Entscheidungen; dies gilt auch für Vorhaben, die darüber hinaus einer Genehmigung oder Befreiung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bedürfen. "Ist für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben oder führt eine Behörde den Eingriff durch, so trifft die nach diesen Rechtsvorschriften oder für die Durchführung des Eingriffs zuständige Behörde die nach den §§ 14a und 14b Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Entscheidungen; dies gilt auch für Vorhaben, die darüber hinaus einer Genehmigung oder Befreiung nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bedürfen."

c) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
(1 a) Wird der Eingriff durch ein Vorhaben verursacht, das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205/GVBl. S. 570) oder nach anderen Rechtsvorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 14 getroffen werden, den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) entsprechen. "(1a) Wird der Eingriff durch ein Vorhaben verursacht, das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 14a getroffen werden, den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), geändert durch § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen."

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "mindestens zwei Monate vorher" durch die Worte "mindestens einen Monat vorher" ersetzt.

bb) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Abweichend von der Anzeigepflicht des Satzes 1 bedürfen Eingriffe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 und 13 einer Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verursacher schriftlich bei der in Satz 2 genannten Behörde einzureichen."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.

dd) In Satz 5 wird die Angabe " §§ 14 und 16" durch die Angabe " §§ 14a und 16" ersetzt.

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anträge und Anzeigen müssen alle für die Entscheidung der Behörden notwendigen Angaben, insbesondere über Art und Umfang des Vorhabens sowie über den zu erwartenden Endzustand und die beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen, enthalten. "Anträge und Anzeigen müssen alle für die Entscheidung der Behörden notwendigen Angaben, insbesondere über Art und Umfang des Vorhabens sowie über den zu erwartenden Endzustand und die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § l4a beabsichtigten Maßnahmen, enthalten."

bb) In Satz 2 werden die Worte "zum Ausgleich eines Eingriffs" durch die Worte "nach § 14a" ersetzt.

f) Absatz 5

(5) Sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, so ist die Beendigung oder mehr als einjährige Unterbrechung des Eingriffs der Behörde anzuzeigen, die die Ausgleichsmaßnahmen angeordnet hat. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, so kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff auszugleichen. Eine gelegentliche unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht entgegen.

wird aufgehoben.

g) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5 und wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. "(5) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 14a erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans."

h) Der bisherige Absatz 7 wird der neue Absatz 6; in ihm wird Satz 5

Dem Abgeordnetenhaus ist regelmäßig zu berichten.

aufgehoben.

18. Es wird der § 15a eingefügt.

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutzzweck im Einzelfall nur unerheblich zuwiderläuft. "In den übrigen Fällen entscheiden die Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen."

b) Es wird der Absatz 3 angefügt.

20. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Erhaltung" ein Komma und die Worte "Entwicklung oder Wiederherstellung" eingefügt.

21. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen von Natur und Landschaft
  1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind.
 "(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur- und Landschaft oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen
  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Angabe " § 2d Abs. 1" ersetzt.

22. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Natur" die Worte "oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar" eingefügt.

bb) Satz 2

Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, kann bei Einzelschöpfungen der Natur auch die unmittelbare Umgebung geschützt werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2

(2) Als Einzelschöpfung der Natur kommen insbesondere bemerkenswerte Bodenformen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen und Gewässer, Moore oder alte, seltene oder wertvolle Bäume oder Baumgruppen in Betracht.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2; in ihm wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung verboten. "Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung verboten."

23. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, "1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,".

bb) In Nummer 2 wird das abschließende Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "oder" angefügt.

dd) Es wird die Nummer 4 eingefügt.

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen, "2. Einzelbäume, Baumreihen, Alleen und Baumgruppen,".

24. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. nach den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung für Erholung und Fremdenverkehr vorgesehen sind, "3. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,".

bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Naturparks dienen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten naturnahen Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt. In ihnen wird zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung und ein nachhaltiger Tourismus angestrebt sowie eine nachhaltige Regionalentwicklung gefördert."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Naturparks sollen entsprechend den nach Schutzausweisungen abgestuften Schutz- und Pflegezielen geplant, gegliedert, erschlossen und einheitlich verwaltet werden. "(2) Naturparks sollen entsprechend den in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und den nach Schutzausweisungen abgestuften Schutz- und Pflegezielen geplant, gegliedert, erschlossen, weiterentwickelt und einheitlich verwaltet werden."

25. In § 24 Abs. 7 wird die Angabe " § 10 Abs. 6" durch die Angabe " § 10 Abs. 10" ersetzt.

26. § 26

§ 26 Naturschutzbuch

Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in eine amtliche Liste (Naturschutzbuch) eingetragen. Handelt es sich um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet, so ist hierauf gesondert hinzuweisen.

wird aufgehoben.

27. § 26a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26a Schutz bestimmter Biotope

(1) Folgende Biotope dürfen nicht zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden:

  1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
  2. offene Binnendünen und Zwergstrauchheiden,
  3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
  4. Kiefern-Eichenwälder, Eichen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder,
  5. Magerrasen, Trockenrasen, Feucht- und Frischwiesen,
  6. Kies-, Sand- und Mergelgruben,
  7. Feldhecken.

(2) Als Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzusehen

  1. die Intensivierung, Änderung oder Aufgabe von Nutzungen oder Bewirtschaftungsformen von Flächen,
  2. der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 können durch die zuständige Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können, oder wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind; die Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 5 sind zu beachten. Bei der Zulassung von Ausnahmen sind gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuordnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Röhrichtbestände im Sinne des Fünften Abschnitts.

 " § 26a Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten:

  1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
  2. natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  3. offene Binnendünen, Sand-, Ginster- und Zwergstrauchheiden, Lehmwände,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
  5. Kiefern-Eichenwälder, Eichen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder,
  6. Magerrasen, Trockenrasen, Feucht- und Frischwiesen,
  7. Kies-, Sand- und Mergelgruben,
  8. Feldhecken,
  9. Obstgehölze in der freien Landschaft als Relikte der Kulturlandschaft.

(2) Als Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzusehen

  1. die Intensivierung, Änderung oder Aufgabe der Nutzungen der geschützten Biotope,
  2. der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.

(3) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei der Zulassung von Ausnahmen sind gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in diesen Fällen nicht anzuordnen. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 5 sind zu beachten.

(4) Liegt der Biotop in einem in § 18 Abs. 1 genannten Schutzgebiet, kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zusammen mit einer Befreiung von den Geboten oder Verboten der Schutzgebietsverordnung die Ausnahme nach Absatz 3 genehmigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Röhrichtbestände im Sinne des Fünften Abschnitts."

28. Nach § 26a wird der neue § 26b eingefüg.

29. Die bisherigen §§ 26b bis 26e werden die neuen § § 26c bis 26f.

30. § 27 wird wie folgt gefasst:

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§ 27 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere, ihrer Entwicklungsformen, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts (Artenschutz). Der Artenschutz schließt ein,

  1. die Lebensgemeinschaften und ihre Lebensräume in ihrer Entwicklung zu lenken und
  2. die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets zu fördern.

(2) Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die internationalen Bemühungen zum Schutz und zur Erhaltung der wild wachsenden Pflanzen und der wild lebenden Tiere zu unterstützen.

(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt.

 " § 27 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Für den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts die unmittelbar geltenden Vorschriften des Abschnitts 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung."

31. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Artenschutzprogramm als Teil des Landschaftsprogramms (§ 4 Abs. 1) wird zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere erstellt. "(1) Das Artenschutzprogramm als Teil des Landschaftsprogramms (§ 4 Satz 2) wird zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder Wiederansiedlung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten erstellt."

32. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Tiere und Pflanzen wild lebender und nicht wild lebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgartenbau, für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in den in § 18 Abs. 1 genannten Schutzgebieten und für Gestaltungs- oder Pflegemaßnahmen in Gärten, Parks oder Grünanlagen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer Tier- und Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. "(2) Es ist verboten, ohne Genehmigung der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege
  1. Tiere wild lebender und nicht wild lebender Arten auszubringen,
  2. Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes oder Pflanzgut aus anderen Naturräumen in der freien Natur auszubringen.

Zur freien Natur zählen nicht Gärten, Parks, Friedhöfe, Grünanlagen oder vergleichbare Flächen im Siedlungsbereich. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung das Ausbringen bestimmter Pflanzenarten, von denen eine Beeinträchtigung der europäischen Tier- und Pflanzenwelt oder sonstige Gefahren ausgehen können, auch für das gesamte Gebiet des Landes untersagen. Satz 1 gilt nicht für

  1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
  1. nicht gebietsfremder Arten oder
  2. gebietsfremder Arten, bei denen das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,

  1. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten,
  2. Pflanzenarten, deren Eignung für die Ausbringung in der freien Natur nachgewiesen wurde und die in einer Positivliste der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege aufgeführt werden.

Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gefahr einer Verfälschung der europäischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Nachweispflicht liegt beim Antragsteller. Soweit es aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass ausgebrachte oder sich ausbreitende Tiere und Pflanzen, die eine Gefahr für die Tier- und Pflanzenwelt oder den Bestand oder die Verbreitung wild lebender europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen können, wieder der Natur entnommen werden. Im Übrigen sind die Vorschriften des Tierschutzrechts und die Bestimmungen des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EW'G (FFH-Richtlinie), des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 199311 S. 1471) zu beachten."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Im Freien dürfen außerhalb landwirtschaftlich und erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder Flächen von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Herbizide), sowie sonstige Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrstoffverordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft wurden oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, nicht angewendet werden. Das Anwendungsverbot gilt insbesondere für:
  1. Hausgärten, Kleingärten und sonstige Gärten,
  2. begrünte Dachflächen und Fassaden,
  3. Park- und Grünanlagen,
  4. Sportanlagen,
  5. Friedhöfe und
  6. Waldflächen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten sowie des Bodens und des Grundwassers, nicht entgegenstehen und biologische, mechanische oder biotechnische Maßnahmen nicht ausreichen. Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch ohne Antrag im Wege der Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt bekannt zu geben ist, Ausnahmen für bestimmte Flächen genehmigen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Dies gilt insbesondere für Flächen, die von gewerblichen Betrieben oder zu Verkehrszwecken genutzt werden.

werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 3 und 4.

33. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet. Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist dem Betreten gleichgesetzt. Fußgänger haben Vorrang. "(1) Das Betreten der Flur auf privaten Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit ist zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Radfahren auf Wegen und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist dem Betreten gleichgesetzt; Fußgänger haben Vorrang. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfang gestatten oder die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Verbote in anderen Rechtsvorschriften über das freie Umherlaufenlassen von Hunden und anderen Haustieren bleiben unberührt.

(4) Die dienstliche Tätigkeit der Ordnungsbehörden bleibt unberührt.

werden aufgehoben.

34. § 36 wird wie folgt gefasst:

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§ 36 Einschränkungen des Rechts zum Betreten der Flur

(1) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann nach vorheriger behördlicher Genehmigung die Ausübung des Betretungsrechts nach § 35 einschränken oder untersagen. Bedarf die Errichtung von Einfriedungen, Einzäunungen, tatsächlichen Hindernissen, Beschilderungen oder sonstigen Sperren einer behördlichen Genehmigung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit den Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Ist eine Genehmigung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich oder steht der Herstellung des Einvernehmens Bundesrecht entgegen, so entscheiden die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn mit einer das Betreten behindernden Sperre andere Zwecke als die des Satzes 1 verfolgt werden.

(2) Die Genehmigung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Nutzung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer, unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange des Grundstücksbesitzers oder sonstiger Nutzungsberechtigter erteilt werden.

(3) Für eine kurzfristige Sperre aus einem wichtigen Grund im Sinne des Absatzes 2 genügt eine unverzügliche Anzeige an die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege.

(4) Liegen wichtige Gründe im Sinne des Absatzes 2 vor, so kann das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats das Betreten der Flur (§ 35 Abs. 1 und 2) durch Rechtsverordnung einschränken; in Einzelfällen können die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege eine Einschränkung anordnen.

(5) Flächen, die nicht betreten werden dürfen, sollen kenntlich gemacht werden.

(6) Die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können die Beseitigung bestehender Sperren anordnen, wenn diese nicht nach Absatz 2 genehmigt werden können. Ist die Sperre baurechtlich genehmigt, so ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Behörde. Mit der Beseitigungsanordnung erlischt insoweit die Baugenehmigung.

 " § 36 Einschränkungen des Rechts zum Betreten der Flur

(1) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann die Ausübung des Betretungsrechts nach § 35 aus wichtigem Grund einschränken oder untersagen (Sperrung). Nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen oder Anzeigen an die Behörde bleiben hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Sperrung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, Örtlichkeit und Art und Weise der Sperrung anzuzeigen.

(2) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kann die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren.

(3) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ordnet die Beseitigung bestehender Sperrungen nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn die Voraussetzungen für deren Errichtung nicht oder nicht mehr gegeben sind."

35. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden "Zuständigkeit und Aufgaben der Naturschutzbehörden".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Angabe " § 2e Abs. 1" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Zuständige Behörde für die sich aus § 29 Abs. 3 und 4 Satz 1 ergebenden Aufgaben ist das Pflanzenschutzamt Berlin.

aufgehoben.

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die neuen Sätze 1 bis 3.

cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Der Senat erstattet dem Abgeordnetenhaus alle vier Jahre einen Bericht über den Stand und die Auswirkungen der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

wird aufgehoben.

36. In § 39a Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 39" die Worte "oder vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" gestrichen.

37. In § 39b Abs. 1 werden nach der Angabe " § 39" die Worte "oder vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" gestrichen.

38. § 44

§ 44 Meldepflichten

(1) Schäden an geschützten Teilen von Natur und Landschaft sind von den Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten unverzüglich den Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege zu melden.

(2) Werden bisher unbekannte Einzelschöpfungen der Natur im Sinne des § 21 aufgefunden, so ist der Fund der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege unverzüglich zu melden und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis er freigegeben ist oder Schutzmaßnahmen nach § 18 oder § 23 getroffen sind, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Meldung. Über die Freigabe soll innerhalb einer Woche nach der Meldung entschieden werden.

wird aufgehoben.

39. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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Vorkaufsrecht, Enteignung und Entschädigung "Entschädigung, Härteausgleich".

40. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften enteignende Wirkung haben, insbesondere die zulässige Nutzung eines Grundstücks einschränken, und den Betroffenen hieraus nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. "(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig und unzumutbar einschränken und soweit die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse nicht anderweitig ausgeglichen werden kann und den Betroffenen hieraus nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigung kommt insbesondere in Betracht, wenn infolge von Verboten
  1. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder
  2. eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung untersagt wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die sonst unbeschränkt hätte ausgeübt werden können.

Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung hat die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "behalten" die Worte "oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen" eingefügt.

41. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Ein Geldausgleich kann insbesondere nach Maßgabe des Landeshaushalts gewährt werden, wenn in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder in Anordnungen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege standortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt werden, die die ausgeübte fand-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus diesem Gesetz, den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

42. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe " § 21 Abs. 3" durch die Angabe " § 21 Abs. 2" ersetzt.

b) In Nummer 8b wird die Angabe " § 26d Abs. 1" durch die Angabe " § 26e Abs. 1" und die Angabe " § 26e Abs. 1" durch die Angabe " § 26f Abs. 1" ersetzt.

c) Die Nummern 9a, 10 und 13

9a. entgegen den Verboten des § 29 Abs. 3 Stoffe oder sonstige Pflanzenschutzmittel anwendet,

10. den Verboten des § 30 Abs. 2 zum Schutz von besonders geschützten Pflanzen und Tieren zuwiderhandelt,

13. der Buchführungs- und Nachweispflicht gemäß § 34 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

werden aufgehoben.

d) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

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16. entgegen § 36 Abs. 1 Sperren ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder die nach § 36 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige unterlässt, "16. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 die Ausübung des Betretungsrechts ohne wichtigen Grund einschränkt oder untersagt oder die nach § 36 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebene Anzeige unterlässt,".

e) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

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20. vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes, auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. "20. vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt."

43. § 50 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern und die Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 5 einer Befreiung nicht entgegenstehen.
 "(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
  1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
  2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde

oder

  1. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern

und die Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 5 einer Befreiung nicht entgegenstehen."

Artikel II
Neufassung des Berliner Naturschutzgesetzes

Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Berliner Naturschutzgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


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