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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
Vom 14. Juli 2006
(GVBl. Nr. 29 vom 27.07.2006 S. 869)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), geändert durch Gesetz vom 28. März 2002 (GVBl. S. 117), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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AGTierKBG - Gesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes | "Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte " § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist," durch die Worte " § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist," ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beseitigungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes auf Antrag dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanlage zu übertragen. | "(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Pflicht zur Beseitigung gemäß § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, zu übertragen." |
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zur Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes gehören die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten Materials."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "der Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 15 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Worte "nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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(2) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, für die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz die Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht, sind in der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen, die im Land Berlin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes mit der Beseitigung beauftragt ist oder der gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes die Pflicht zur Beseitigung übertragen wurde.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass Tierkörperteile und Erzeugnisse (Speiseabfälle) abweichend von Absatz 2 in einer anderen Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt werden. | "(2) Tierische Nebenprodukte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind durch die Beseitigungseinrichtung zu beseitigen, die im Land Berlin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragt ist oder der gemäß § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Pflicht zur Beseitigung übertragen wurde.
Dabei kann diese Beseitigungseinrichtung die tierischen Nebenprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen behandeln, verarbeiten oder endgültig beseitigen, die außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 liegen.
(3) Tierkörper von Heimtieren nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. EG Nr. L 112 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Verordnung [EG] Nr. 1774/2002) unterfallen nicht der Einzugsbereichsregelung nach Absatz 1 und nicht der Pflicht zum Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten durch eine Beseitigungseinrichtung, wenn sie
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4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen kann der Beseitigungspflichtige vom Besitzer Entgelte oder Gebühren erheben. Bedient sich der Beseitigungspflichtige nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eines Dritten, so werden die Entgelte durch diesen erhoben. Ist die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen worden, so erhebt dieser ein Entgelt. Für Tierkörperteile, die in einem Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieb anfallen, gilt der Inhaber des Betriebes als Besitzer. | "(1) Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erhebt der Beseitigungspflichtige vom Besitzer Entgelte oder Gebühren. Bedient sich der Beseitigungspflichtige nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eines Dritten, so werden die Entgelte durch diesen erhoben. Ist die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, übertragen worden, so erhebt diese ein Entgelt. Für die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz beseitigungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, die in einem Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieb anfallen, gilt der Inhaber des Betriebes als Besitzer." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "beseitigungspflichtiger tierischer Materialien" durch die Worte "des in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichneten Materials" ersetzt.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
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Ist dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes übertragen worden, bedürfen seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, Entgeltlisten und sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen jährlich der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. | "Ist einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen worden, bedürfen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, Entgeltlisten und sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen jährlich der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung." |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Für die Beseitigung der Tierkörper von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, für die eine Abholungspflicht besteht, werden Entgelte oder Gebühren nicht erhoben. Hiervon können ausgenommen werden die für die Beseitigung von spezifischem Risikomaterial sowie die Verbrennung des Tiermehls entstehenden Zusatzkosten und die Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern von Pferden. | "(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnungen Befreiungen von der Gebühren- oder Entgeltpflicht und Ermäßigungen festlegen." |
Artikel II
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 Abs. 2 Buchstabe f wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Worte "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes" ersetzt.
2. In Nummer 16 Abs. 6 wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Worte "Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
Artikel III
Neubekanntmachung
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.