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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung
- Berlin -

Vom 5. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 10.11.2007 S. 558)



Auf Grund der § § 18 und 22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073) wird verordnet:

Artikel I

Die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Ausgleichsabgabe, Ersatzpflanzungen

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, soweit der Verpflichtete nicht anstelle der Geldleistung Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück vornimmt (Ökologischer Ausgleich). Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Soweit der ökologische Ausgleich durch Ersatzplanzungen herbeigeführt wird, entfällt der Zuschlag.

(3) Zur Ermittlung des Gehölzwerts ist folgender Berechnungsmodus anzuwenden:

Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes - gemessen entsprechend § 2 Abs. 1 - ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12-14 cm/ Koniferen: Höhe 150-175 cm) in handelsüblicher Baumschulware zu berechnen. Bei mehrstämmigen Bäumen ist als Berechnungsgrundlage die Summe der Stammumfänge nur solcher Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen. Mängel oder Schäden an den beseitigten Bäumen sind bei der Berechnung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.

(4) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.

(5) Im Falle von Ersatzpflanzungen sind vorrangig gebietstypische, standortgerechte Laubbäume oder Kiefern zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen festgelegt werden. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. Die Wünsche des Verpflichteten sind unter Beachtung der Maßgaben der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

(6) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von zwei Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat.

" § 6 Ersatzpflanzungen, Ausgleichsabgabe

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Hierbei kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des Absatzes 8 wählen. Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich ausschließlich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs.1 Nr.1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.

(3) Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich wird von der zuständigen Behörde festgelegt. Dabei sind die Wünsche des Verpflichteten zu berücksichtigen.

(4) Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen richtet sich

  1. hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1) sowie
  2. hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2 ); Schäden oder Mängel sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.

Die Ersatzpflanzungen sind in handelsüblicher Baumschulware vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Standorteignung und der Wünsche des Verpflichteten können abweichend von Satz 1 auch Bäume in geringerer Anzahl in einer höheren Gehölzsortierung gepflanzt werden.

(5) Bei der Auswahl der Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, vorrangig gebietstypische Baumarten zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten gepflanzt werden.

(6) Die Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten vorzunehmen. Soweit dies standortbedingt nicht möglich ist, hat der Verpflichtete anteilig die Ausgleichsabgabe nach Absatz 8 zu zahlen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde die Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verpflichteten auch auf öffentlichen Flächen vorgenommen werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.

(7) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von vier Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Anwuchserfolg nicht eintreten wird, hat der Antragsteller dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Antragsteller ist zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet, wenn er die Gründe zu vertreten hat, aus denen der Baum nicht angewachsen ist; diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Antragsteller die unverzügliche Anzeige nach Satz 2 unterlässt und deshalb nicht aufzuklären ist, ob der Antragsteller die Gründe für das Ausbleiben des Anwuchserfolgs zu vertreten hat. Die Verpflichtung zur nochmaligen Ersatzpflanzung gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(8) Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt sich nach dem Wert der nach Absatz 4 rechnerisch ermittelten Ersatzpflanzungen handelsüblicher Baumschulware, jeweils nach Art des zu entfernenden Baumes, zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe.

(9) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.

(10) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat."

2. Es werden folgende neue Anlagen 1 und 2 angefügt:

"Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4 Satz 1)

Liste der Baumarten, die als langsam wachsend oder langlebig oder von besonderem ökologischen Wert, z.B. als Bienennährgehölz und Vogelschutzgehölz, zu qualifizieren sind:

GattungArtWissenschaftlicher Name
AhornFeld-AhornAcer campestre
Spitz-AhornAcer platanoides
Berg-AhornAcer pseudoplatanus
BucheAlle ArtenFagus spec.
DornEingriffliger Weiß-DornCrataegus monogyna
EicheAlle ArtenQuercus spec.
ErleSchwarz-ErleAlnus glutinosa
Grau-ErleAlnus incana
EscheGemeine EscheFraxinus excelsior
Hain-BucheAlle ArtenCarpinus spec.
KieferWaldkieferPinus sylvestris
LindeAlle ArtenTilia spec.
PlataneAhornblättrige PlatanePlatanus acerifoia
UlmeFeld-UlmeUlmus carpinifolia
Berg-UlmeUlmus glabra
Flatter-UlmeUlmus laevis
WalnussEchte WalnussJuglans regia

1. Für die Baumarten gemäß Liste sind zu pflanzen *:

bis 120 cm Stammumfang1 Ersatzbaum
bis 160 cm Stammumfang2 Ersatzbäume
bis 200 cm Stammumfang3 Ersatzbäume
bis 240 cm Stammumfang4 Ersatzbäume
bis 280 cm Stammumfang5 Ersatzbäume
bis 320 cm Stammumfang6 Ersatzbäume
bis 360 cm Stammumfang7 Ersatzbäume
über 360 cm Stammumfang8 Ersatzbäume

2. Für die übrigen geschützten Baumarten sind zu pflanzen *:

bis 120 cm Stammumfang1 Ersatzbaum
bis 180 cm Stammumfang2 Ersatzbäume
bis 240 cm Stammumfang3 Ersatzbäume
bis 300 cm Stammumfang4 Ersatzbäume
bis 360 cm Stammumfang5 Ersatzbäume
über 360 cm Stammumfang6 Ersatzbäume

3. Daneben gelten im Hinblick auf die Qualitätsanforderungen der Ersatzpflanzung folgende Merkmale mittlerer Gehölzsortierung handelsüblicher Baumschulware:

Laubbäume, jeweils HochstammWaldkieferZustand des beseitigten Baumes
18-20 cm StUSol. 5xv.mDb
B 150-200 cm
H 200-225 cm
optimale Qualität
->Schadstufe 0*)
16-18 cm StUSol. 4xv.mDb
B 125-150cm
H 200-225 cm
mittlere Qualität
-> Schadstufe 1*)
14-16 cm StUSol. 4xv.mDb
B 125-150cm
H 175-200cm
mindere Qualität
->Schadstufe 2*)
*) entsprechend Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung gemäß Anlage 2

*) Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe aller Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen.

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung

SchadstufeSchädigungsgrad in %ZeichenBaum Nr. Baumzustand allgemeinKronenbereich Starkast- / StammbereichWurzelbereich
0

gesund bis leicht geschädigt

0 -10Wachstum und Entwicklung arttypisch, volle Funktionserfüllung, gute Vitalität und EntfaltungKronenvolumen höchstens bis 10% beeinträchtigt, voller Zuwachs, arttypischer Kronenaufbau und Verzweigung, volle arttypische BelaubungKeine oder nur geringe mechanische Schäden oder Fäulen, geschlossene oder sich völlig schließende Wundüberwallung, kein RindenverlustFreie Wurzelfläche, ausreichend großer Wurzelraum, keine Überfüllungen oder Abgrabungen, keine erkennbaren Wurzelschäden Bodenluftkapazität gut
1

geschädigt

> 10 - 25Wachstum und Entwicklung ausreichend, kleine Mängel, leicht eingeschränkte Funktionserfüllung, leicht nachlassende VitalitätKronenvolumen > 10 - 20% beeinträchtigt, Feinstäste fehlen zum Teil im äußeren Kronenbereich, leicht schüttere Belaubung, eingeschränkte Verzweigungsintensität, mittelwüchsigLeichte Schäden oder Fäulen, Rindenverlust bis 15% des Stammumfanges, ausreichende WundüberwallungFreie Wurzelflächen, Wuzelraum leicht verdichtet bzw. eingeschränkt, leichte Wurzelschäden, Bodenluftkapazität mäßig
2

stark geschädigt

> 25 - 60Wachstum und Entwicklung leicht gestört, Schadstellen, Vitalitätszustand gerade noch ausreichend, deutlich eingeschränkte FunktionserfüllungKronenvolumen > 23 - 30% beeinträchtigt, deutlich geschädigter Baum, absterbende Zweige und Äste, schwachwüchsig, beginnende Vergreisung, Krone im oberen Bereich durchsichtig, schüttere BelaubungMittlere bis tiefere Schäden und Fäulen, Rindenverlust bis 30% des Stammumfanges, schwache WundüberwallungBefestigte Wurzelfläche, stärker verdichteter Wurzelraum, leichte Überfüllungen oder Abgrabungen, bis 20% Wurzelverlust, Bodenluftkapazität noch ausreichend
3

sehr stark geschädigt

> 60 - 90Wachstum und Entwicklung erheblich gestört, größere Schadstellen, Vitalität nicht mehr ausreichend, schwere Beeinträchtigung der FunktionKronenvolumen > 30 - 50% beeinträchtigt, stark geschädigt, Teilbereiche abgestorben, Unterkronen können entstehen, sehr schwachwüchsig, stark schüttere Belaubung im gesamten Kronenbereich, fortgeschrittene VergreisungStarke und tiefe Schäden oder Fäulen, Rindenverlust bis 45% des Stammumfanges, sehr schwache WundüberwallungVerfestigte Wurzelfläche, stark verdichteter Wurzelraum, bis 40% Wurzelverlust, Bodenluftkapazität unzureichend
4

absterbend bis tot

> 90 - 100Vitalität kaum feststellbarKronenvolumen mehr als 50% beeinträchtigt, Krone fast abgestorben, Totholz, kraftlos, keine oder nur kümmerliche RestbelaubungRindenverlust mehr als 50% des Stammumfanges, große Bereiche durch Fäulen zerstört, keine neue WundüberwallungStandsicherheit gefährdet oder nicht mehr gegeben, Wurzelwerk stark reduziert bzw. tot, Bodenluftkapazität unzureichend

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.