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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung
- Berlin -
Vom 5. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 10.11.2007 S. 558)
Auf Grund der § § 18 und 22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073) wird verordnet:
Die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Ausgleichsabgabe, Ersatzpflanzungen
(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, soweit der Verpflichtete nicht anstelle der Geldleistung Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück vornimmt (Ökologischer Ausgleich). Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Soweit der ökologische Ausgleich durch Ersatzplanzungen herbeigeführt wird, entfällt der Zuschlag. (3) Zur Ermittlung des Gehölzwerts ist folgender Berechnungsmodus anzuwenden: Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes - gemessen entsprechend § 2 Abs. 1 - ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12-14 cm/ Koniferen: Höhe 150-175 cm) in handelsüblicher Baumschulware zu berechnen. Bei mehrstämmigen Bäumen ist als Berechnungsgrundlage die Summe der Stammumfänge nur solcher Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen. Mängel oder Schäden an den beseitigten Bäumen sind bei der Berechnung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind. (4) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen. (5) Im Falle von Ersatzpflanzungen sind vorrangig gebietstypische, standortgerechte Laubbäume oder Kiefern zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen festgelegt werden. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. Die Wünsche des Verpflichteten sind unter Beachtung der Maßgaben der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen. (6) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von zwei Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (7) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat. | " § 6 Ersatzpflanzungen, Ausgleichsabgabe
(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Hierbei kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des Absatzes 8 wählen. Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich ausschließlich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs.1 Nr.1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. (3) Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich wird von der zuständigen Behörde festgelegt. Dabei sind die Wünsche des Verpflichteten zu berücksichtigen. (4) Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen richtet sich
Die Ersatzpflanzungen sind in handelsüblicher Baumschulware vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Standorteignung und der Wünsche des Verpflichteten können abweichend von Satz 1 auch Bäume in geringerer Anzahl in einer höheren Gehölzsortierung gepflanzt werden. (5) Bei der Auswahl der Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, vorrangig gebietstypische Baumarten zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten gepflanzt werden. (6) Die Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten vorzunehmen. Soweit dies standortbedingt nicht möglich ist, hat der Verpflichtete anteilig die Ausgleichsabgabe nach Absatz 8 zu zahlen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde die Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verpflichteten auch auf öffentlichen Flächen vorgenommen werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. (7) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von vier Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Anwuchserfolg nicht eintreten wird, hat der Antragsteller dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Antragsteller ist zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet, wenn er die Gründe zu vertreten hat, aus denen der Baum nicht angewachsen ist; diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Antragsteller die unverzügliche Anzeige nach Satz 2 unterlässt und deshalb nicht aufzuklären ist, ob der Antragsteller die Gründe für das Ausbleiben des Anwuchserfolgs zu vertreten hat. Die Verpflichtung zur nochmaligen Ersatzpflanzung gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (8) Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bestimmt sich nach dem Wert der nach Absatz 4 rechnerisch ermittelten Ersatzpflanzungen handelsüblicher Baumschulware, jeweils nach Art des zu entfernenden Baumes, zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. (9) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen. (10) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat." |
2. Es werden folgende neue Anlagen 1 und 2 angefügt:
"Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4 Satz 1)
Liste der Baumarten, die als langsam wachsend oder langlebig oder von besonderem ökologischen Wert, z.B. als Bienennährgehölz und Vogelschutzgehölz, zu qualifizieren sind:
Gattung | Art | Wissenschaftlicher Name |
Ahorn | Feld-Ahorn | Acer campestre |
Spitz-Ahorn | Acer platanoides | |
Berg-Ahorn | Acer pseudoplatanus | |
Buche | Alle Arten | Fagus spec. |
Dorn | Eingriffliger Weiß-Dorn | Crataegus monogyna |
Eiche | Alle Arten | Quercus spec. |
Erle | Schwarz-Erle | Alnus glutinosa |
Grau-Erle | Alnus incana | |
Esche | Gemeine Esche | Fraxinus excelsior |
Hain-Buche | Alle Arten | Carpinus spec. |
Kiefer | Waldkiefer | Pinus sylvestris |
Linde | Alle Arten | Tilia spec. |
Platane | Ahornblättrige Platane | Platanus acerifoia |
Ulme | Feld-Ulme | Ulmus carpinifolia |
Berg-Ulme | Ulmus glabra | |
Flatter-Ulme | Ulmus laevis | |
Walnuss | Echte Walnuss | Juglans regia |
1. Für die Baumarten gemäß Liste sind zu pflanzen *:
bis 120 cm Stammumfang | 1 Ersatzbaum |
bis 160 cm Stammumfang | 2 Ersatzbäume |
bis 200 cm Stammumfang | 3 Ersatzbäume |
bis 240 cm Stammumfang | 4 Ersatzbäume |
bis 280 cm Stammumfang | 5 Ersatzbäume |
bis 320 cm Stammumfang | 6 Ersatzbäume |
bis 360 cm Stammumfang | 7 Ersatzbäume |
über 360 cm Stammumfang | 8 Ersatzbäume |
2. Für die übrigen geschützten Baumarten sind zu pflanzen *:
bis 120 cm Stammumfang | 1 Ersatzbaum |
bis 180 cm Stammumfang | 2 Ersatzbäume |
bis 240 cm Stammumfang | 3 Ersatzbäume |
bis 300 cm Stammumfang | 4 Ersatzbäume |
bis 360 cm Stammumfang | 5 Ersatzbäume |
über 360 cm Stammumfang | 6 Ersatzbäume |
3. Daneben gelten im Hinblick auf die Qualitätsanforderungen der Ersatzpflanzung folgende Merkmale mittlerer Gehölzsortierung handelsüblicher Baumschulware:
Laubbäume, jeweils Hochstamm | Waldkiefer | Zustand des beseitigten Baumes |
18-20 cm StU | Sol. 5xv.mDb B 150-200 cm H 200-225 cm | optimale Qualität ->Schadstufe 0*) |
16-18 cm StU | Sol. 4xv.mDb B 125-150cm H 200-225 cm | mittlere Qualität -> Schadstufe 1*) |
14-16 cm StU | Sol. 4xv.mDb B 125-150cm H 175-200cm | mindere Qualität ->Schadstufe 2*) |
*) entsprechend Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung gemäß Anlage 2 |
*) Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe aller Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen.
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung
Schadstufe | Schädigungsgrad in % | Zeichen | Baum Nr. | Baumzustand allgemein | Kronenbereich | Starkast- / Stammbereich | Wurzelbereich | ||
0
gesund bis leicht geschädigt | 0 -10 | Wachstum und Entwicklung arttypisch, volle Funktionserfüllung, gute Vitalität und Entfaltung | Kronenvolumen höchstens bis 10% beeinträchtigt, voller Zuwachs, arttypischer Kronenaufbau und Verzweigung, volle arttypische Belaubung | Keine oder nur geringe mechanische Schäden oder Fäulen, geschlossene oder sich völlig schließende Wundüberwallung, kein Rindenverlust | Freie Wurzelfläche, ausreichend großer Wurzelraum, keine Überfüllungen oder Abgrabungen, keine erkennbaren Wurzelschäden Bodenluftkapazität gut | ||||
1
geschädigt | > 10 - 25 | Wachstum und Entwicklung ausreichend, kleine Mängel, leicht eingeschränkte Funktionserfüllung, leicht nachlassende Vitalität | Kronenvolumen > 10 - 20% beeinträchtigt, Feinstäste fehlen zum Teil im äußeren Kronenbereich, leicht schüttere Belaubung, eingeschränkte Verzweigungsintensität, mittelwüchsig | Leichte Schäden oder Fäulen, Rindenverlust bis 15% des Stammumfanges, ausreichende Wundüberwallung | Freie Wurzelflächen, Wuzelraum leicht verdichtet bzw. eingeschränkt, leichte Wurzelschäden, Bodenluftkapazität mäßig | ||||
2
stark geschädigt | > 25 - 60 | Wachstum und Entwicklung leicht gestört, Schadstellen, Vitalitätszustand gerade noch ausreichend, deutlich eingeschränkte Funktionserfüllung | Kronenvolumen > 23 - 30% beeinträchtigt, deutlich geschädigter Baum, absterbende Zweige und Äste, schwachwüchsig, beginnende Vergreisung, Krone im oberen Bereich durchsichtig, schüttere Belaubung | Mittlere bis tiefere Schäden und Fäulen, Rindenverlust bis 30% des Stammumfanges, schwache Wundüberwallung | Befestigte Wurzelfläche, stärker verdichteter Wurzelraum, leichte Überfüllungen oder Abgrabungen, bis 20% Wurzelverlust, Bodenluftkapazität noch ausreichend | ||||
3
sehr stark geschädigt | > 60 - 90 | Wachstum und Entwicklung erheblich gestört, größere Schadstellen, Vitalität nicht mehr ausreichend, schwere Beeinträchtigung der Funktion | Kronenvolumen > 30 - 50% beeinträchtigt, stark geschädigt, Teilbereiche abgestorben, Unterkronen können entstehen, sehr schwachwüchsig, stark schüttere Belaubung im gesamten Kronenbereich, fortgeschrittene Vergreisung | Starke und tiefe Schäden oder Fäulen, Rindenverlust bis 45% des Stammumfanges, sehr schwache Wundüberwallung | Verfestigte Wurzelfläche, stark verdichteter Wurzelraum, bis 40% Wurzelverlust, Bodenluftkapazität unzureichend | ||||
4
absterbend bis tot | > 90 - 100 | Vitalität kaum feststellbar | Kronenvolumen mehr als 50% beeinträchtigt, Krone fast abgestorben, Totholz, kraftlos, keine oder nur kümmerliche Restbelaubung | Rindenverlust mehr als 50% des Stammumfanges, große Bereiche durch Fäulen zerstört, keine neue Wundüberwallung | Standsicherheit gefährdet oder nicht mehr gegeben, Wurzelwerk stark reduziert bzw. tot, Bodenluftkapazität unzureichend |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.