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VwVgH - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
- Baden -Württemberg -
Vom 06. August 2018
(GABl. Nr. 8 vom 29.08.2018 S. 430)
Textvergleich VwVgH - 2003-2018
Archiv 2003
Zu den Bestimmungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000 (GBl. S. 574) im Einzelnen
1.1 Abstrakter Begriff des Kampfhundes
(§ 1 Abs. 1 PolVOgH)
1.1.1 Unter gesteigerter Aggressivität ist eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zu normalem, kontrollierbarem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei übersteigerter Aggressivität die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden.
1.1.2 Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.
1.1.3 Neben den in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Hunden können auch andere Hunde die Eigenschaft als Kampfhund haben.
1.2 Kampfhund Kraft Vermutung
(§ 1 Abs. 2 PolVOgH)
1.2.1 Sofern sich einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Hunde trotz bestandener Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich erweist, gilt er unwiderleglich als Kampfhund. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, weil das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.
1.2.2Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammen können und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind. Die Einstufung als Kampfhund entfällt, wenn der Halter nachweisen kann, dass beide Elterntiere nicht einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Rassen angehören. Sofern Zweifel verbleiben, ob der Hund trotz vorliegender Anhaltspunkte als Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH anzusehen ist, kann durch die Ortspolizeibehörde die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden. Die Kosten trägt der Hundehalter, wenn sich der Hund als Kreuzung erweist oder der Hundehalter insbesondere durch Verschleierung der Erkenntnislage oder Verstoß gegen Sorgfaltspflichten bei der Hundehaltung Anlass zu der weiteren Überprüfung gegeben hat.
1.2.3 Nachkommen der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Hunde sind mit ihrer Geburt Kampfhunde im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH. Der Halter unterliegt daher ab diesem Zeitpunkt den Pflichten des § 4 Abs. 1 bis 3 und 7 PolVOgH.
1.3 Kampfhund Kraft Rasse und Feststellung im Einzelfall
(§ 1 Abs. 3 PolVOgH)
1.3.1 Die grundsätzlich höhere abstrakte Gefährlichkeit dieser Hunde rechtfertigt eine behördliche Prüfung bei allen Anlässen oder Anzeichen, die auf eine Eigenschaft als Kampfhund hindeuten. Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.
1.3.2 Anhaltspunkte im Sinne von § 1 Abs. 3 PolVOgH liegen insbesondere vor
1.4 Verhaltensprüfung
(§ 1 Abs. 4 PolVOgH)
1.4.1 Zuständig für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH ist die Ortspolizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Halter seinen Hauptwohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält. Sie händigt beim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 PolVOgH; vergleiche auch Nummer 3.1) dem Antragsteller ein Antragsformular (Muster Anlage 1a) mit Erhebungsbogen (Muster Anlage 1b) sowie Hinweise zur Prüfung im Sinne von Absatz 4 (Verhaltensprüfung; Muster Anlage 1c) aus.
Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldungen der Halter zusammen mit den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Durchführung der Prüfung an die zuständige Kreispolizeibehörde. Örtlich nicht zuständige Kreispolizeibehörden dürfen die Verhaltensprüfung im Auftrag der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde und in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde durchführen.
1.4.2 Die Prüfung wird von im öffentlichen Dienst beschäftigten Personen im Hauptamt durchgeführt. Den sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes stehen Gemeindevollzugsbedienstete mit entsprechender Sachkunde gleich (vergleiche § 80 Abs. 2 des Polizeigesetzes). Die Grundsätze der Amtshaftung und die einschlägigen Versorgungsbestimmungen gelten auch dann, wenn diese Prüfungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit der eingesetzten Prüfer im Hauptamt stattfinden.
1.4.3 Hunde, die wegen Täuschungsversuchs des Halters bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind, den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Abs. 4 PolVOgH nicht bestanden haben, sowie Hunde, deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat, werden nicht zur Prüfung zugelassen.
Vor Beginn der Verhaltensprüfung sind
zu erheben, die Ausrüstungsgegenstände (Leine, Halsband, Maulkorb) zu begutachten und der Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung durch die Prüfer zu bewerten.
Die Verhaltensprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:
Prüfungsteil1: Grundgehorsam
Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers
Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen
Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen Prüfungsteil 5: Verhalten des Hundes gegenüber Tieren
Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize.
Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, ist von der laufenden und allen weiteren Prüfungen auszuschließen. Zeigt der Hund Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit, wie zum Beispiel Beißbewegungen, Beißen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche, ist die Prüfung abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn der Hund nur durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam zu bringen oder das Tier nach einer Eskalation nicht innerhalb einer angemessenen Zeit wieder zu beruhigen ist, oder wenn neben dem Hundeführer eine weitere Person eingreifen muss.
In Zweifelsfällen können ergänzende Prüfungen durchgeführt werden.
Die Dauer der Verhaltensprüfung sollte 40 Minuten nicht überschreiten, sofern keine ergänzenden Prüfungen erforderlich sind. Die entscheidungserheblichen Tatsachen und Feststellungen über die Verhaltensprüfung sind zu dokumentieren.
Aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens wird bescheinigt, dass der Hund zum Zeitpunkt der Prüfung keine Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist.
Die für die Prüfung zuständige Behörde erhebt beim Halter eine Gebühr. Sie übermittelt die Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung (Muster siehe Anlage 2a/b) an die zuständige Ortspolizeibehörde.
1.4.4 Das Prüfungsergebnis ist für die Entscheidung der Ortspolizeibehörde nicht maßgebend, wenn der Hund die Prüfung zwar bestanden hat, jedoch sonstige Erkenntnisse vorliegen, welche die Eigenschaft als Kampfhund belegen. In diesem Falle darf die Bescheinigung über die bestandene Prüfung von der Ortspolizeibehörde nicht an den Hundehalter ausgehändigt werden. Treten später derartige Erkenntnisse auf, ist die Entscheidung zu überprüfen.
Legt ein Kampfhund im Alter von unter 15 Monaten die Prüfung mit Erfolg ab, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter von 15 bis 18 Monaten erforderlich, um die erste Prüfung, die altersbedingt noch nicht ausreichend aussagekräftig sein kann, abzusichern.
Hunde im Sinne von § 1 Absatz 2 und 3 PolVOgH, die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Absatz 4 PolVOgH nicht bestanden haben, können nach einem angemessenem Zeitraum von mindestens drei Monaten zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen ist, zum Beispiel nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie.
Hunde nach § 1 Absatz 1 und 3 PolVOgH, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als "Kampfhunde" eingestuft wurden, können im Falle einer anzunehmenden Verhaltensänderung, zum Beispiel nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie, ebenfalls zu einer erneuten Prüfung angemeldet werden.
Eine erneute Prüfung soll in der Regel ausgeschlossen sein, wenn es sich um Hunde im Sinne von § 1 Absatz 2 PolVOgH handelt, die sich eindeutig als übersteigert aggressiv und gefährlich erwiesen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten des Hundes aufgnmd des einmaligen Vorfalls zu tödlichen oder schwerwiegenden Verletzungen anderer Tiere oder Menschen geführt hat.
Gleiches gilt für Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als "Kampfhunde" eingestuft wurden.
1.4.5 Für die Entscheidung über die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden, die sich bislang nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehalten haben und nicht nur vorübergehend dort verbleiben sollen, kann die zuständige Ortspolizeibehörde von der Regel abweichen, eine Verhaltensprüfung nach § 1 Abs.4 PolVOgH zu verlangen, wenn eine behördliche Feststellung eines anderen Bundeslandes über die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft nach den oben in Nummern 1.1.1 und 1.1.2 aufgeführten Kriterien bereits vorliegt. Voraussetzung für die Befreiung von der Verhaltensprüfung ist, dass die Zulassung zur Verhaltensprüfung und die Folgen der Verhaltensprüfung des anderen Bundeslandes mit den in 1.4 genannten Kriterien vergleichbar sind.
Vorübergehend im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 4 PolVOgH ist ein Aufenthalt, dessen Dauer drei Monate nicht überschreitet.
Anlass für das Verlangen einer erneuten Verhaltensprüfung nach § 1 Abs.4 PolVOgH besteht bei Anhaltspunkten für ein späteres aggressives oder gefährliches Verhalten des Hundes, das noch nicht zur Feststellung seiner Kampfhundeeigenschaft ausreicht (vergleiche Nummern 1.2.1, 1.4.3 und 1.4.4).
Ist die Vorvermutung der Kampfhundeigenschaft der in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rassen widerlegt, besteht kein Erlaubnisvorbehalt zur Haltung des Hundes. Ebenso entfallen das Gebot der Kastration und das Zuchtverbot. Nummer 4.4 bleibt unberührt.
2 Gefährliche Hunde
(§ 2 PolVOgH)
2.1 Bissiger Hund
(§ 2 Satz 2 Nr. 1 PolVOgH)
Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person, einen anderen Hund oder ein anderes Tier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt. Das bloße Bellen eines anderen Hundes stellt ein arttypisches Verhalten dar und kann grundsätzlich nicht als Angriff gewertet werden.
Auch ein einmaliger Beißvorfall kann die Bissigkeit und die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes begründen, wenn der Hund einen anderen Hund gebissen hat ohne selbst von diesem angegriffen worden zu sein oder obwohl sich der andere Hund vor dem Biss in erkennbarer artüblicher Weise dem beißenden Hund unterworfen hat.
Der Halter kann auch unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen festzustellen, dass bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist.
2.2 Anspringender Hund
(§ 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH)
Ein Anspringen in aggressiver oder gefahrdrohender Weise liegt in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahrdrohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen objektiv nachvollziehbar die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.
2.3 Hetzender oder reißender Hund
(§ 2 Satz 2 Nr. 3 PolVOgH)
Ein Hund neigt zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren, wenn er ein jagdbares Tier (siehe Jagdrecht) oder ein Nutz- oder Haustier nicht nur kurzzeitig verfolgt oder tot gebissen oder dies versucht hat. Die Neigung zu diesem Verhalten ist anzunehmen, wenn es wiederholt aufgetreten ist.
§ 2 Satz 2 Nr. 3 PolVOgH gilt nicht für Hunde, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung oder im Rahmen ihrer Ausbildung eingesetzt werden (zum Beispiel Jagdhunde, die entsprechend den Grundsätzen waidgerechter Jagdausübung zum Einsatz kommen) oder die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung oder Ausbildung Hör- oder Sichtzeichen befolgen.
2.4 Beurteilung der Gefährlichkeit
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen.
Für die Dokumentation des Vorfalls sind die in den Anlagen 6a und 6b aufgeführten Beurteilungsbögen oder ein ausführlicher Eimittlungsbericht der Polizei zu verwenden.
Ist zweifelhaft, ob ein Hund als gefährlich im Sinne des § 2 PolVOgH einzustufen ist, kann, sofern eine ausreichende Dokumentation des Vorfalls vorhanden ist, ein Gutachten eingeholt werden. Die Kosten trägt der Halter, wenn sich der Hund als gefährlich erweist. Das Gutachten kann durch einen privaten Sachverständigen erstellt werden.
Der Halter kann außerdem unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens beantragen, festzustellen, dass bei seinem Hund die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist.
Die Anforderungen, die an einen Sachverständigen zu stellen sind, sind der Anlage 7 zu entnehmen.
Zuständig für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes aufgrund des Vorfalls ist die Ortspolizeibehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz hat. Zur Beurteilung der Gesamtumstände des Vorfalls kann die zuständige Behörde Auskünfte bei der Behörde einholen, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorfall stattgefunden hat.
3 Erlaubnispflicht für die Kampfhundehaltung
(§ 3 PolVOgH)
3.1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
(§ 3 Abs. 1 PolVOgH)
3.1.1 Die Erlaubnis einer badenwürttembergischen Behörde ist nicht erforderlich für Halter, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz nicht in Baden-Württemberg haben oder sich in Baden-Württemberg nicht länger als drei Monate aufhalten, es sei denn, der Hund befindet sich überwiegend in Baden-Württemberg (zum Beispiel unter Aufsicht einer dritten Person).
3.1.2 Halter ist jede Person, die nicht nur vorübergehend einen Hund hält oder beaufsichtigt. Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, und welche die tatsächliche Sachherrschaft über ihn besitzt. Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, und welche die tatsächliche Sachherrschaft und die sich daraus ergebende Einwirkungsmöglichkeit auf ihn besitzt. Bei ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, ist davon auszugehen, dass beide Halter sind.
3.1.3 Sollen mehrere Kampfhunde gehalten werden, muss für jedes einzelne Tier eine Erlaubnis beantragt werden. Ausnahmen sind zulässig für Tierheime, die Kampfhunde betreuen. An die Haltung mehrerer Kampfhunde oder eines Kampfhundes mit anderen Hunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da im Allgemeinen von einer derartigen Hundehaltung größere Gefahren ausgehen als von der Haltung eines Einzeltieres.
3.1.4 In den Erlaubnisbescheid sind neben den Personalien des Halters die Identität des Hundes, insbesondere Angaben zur Rasse oder Kreuzung, Geschlecht, Fellfarbe, Geburtsdatum oder Alter, und die Kennzeichnung des Hundes aufzunehmen. Die Kennzeichnung kann sich an den Vorschriften des Tiergesundheitsrechts zum Heimtierausweis (Mikrochip gemäß ISO-Norm 11784 oder 11785) oder an den Vorgaben der Zuchtverbände mientieren, sofern sie dauerhaft und unverwechselbar ist. Eine lesbare Tätowierung ist ausreichend.
3.2 Erlaubnisvoraussetzungen
(§ 3 Abs. 2 PolVOgH)
3.2.1 Berechtigt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH ist ein Interesse an der Haltung, wenn es durch die Sachlage bei verständiger Würdigung gerechtfertigt und durch die Rechtsordnung als berücksichtigungsfähig anerkannt ist (rechtserhebliches Interesse).
Bei der Würdigung ist entscheidend darauf abzustellen, dass die PolVOgH dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und damit besonders vorrangigen Rechtsgütern dient.
Ein rechtserhebliches Interesse an der Haltung von Kampfhunden setzt einen Bedarf voraus, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann. Die vorübergehende Haltung von Kampfhunden in Tierheimen erfüllt das Erfordernis eines berechtigten Interesses, sofern keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere besteht. Den Ortspolizeibehörden wird empfohlen, hierfür eine generelle Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 PolVOgH im Übrigen erfüllt sind. Im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse auch dann angenommen werden, wenn der Kampfhund aus Gründen des Tierschutzes an einen geeigneten Dritten weitervermittelt wird, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
3.2.2 Die für den Halter eines Kampfhunds erforderliche Zuverlässigkeit besitzt derjenige nicht, der keine Gewähr dafür bietet, dass der Hund künftig ordnungsgemäß, das heißt in einer Weise sicher geführt wird, dass von dem Hund keine der mit der PolVOgH bekämpften Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen werden. Die erforderliche Zuverfässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung ohne Berücksichtigung der Haftzeit fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
oder die wegen
rechtskräftig verurteilt worden sind,
oder die
Die Vermutungsregel dient der zuständigen Behörde als Orientierungshilfe, entbindet sie aber nicht von der Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung. Dies bedeutet, dass auch beim Vorliegen einer oder mehrerer der genannten Umstände in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob aufgrund der vom Hundehalter begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben, für die die Regelfälle Hinweise geben können, und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Hundehalter nicht erfüllen.
Der Antragsteller beantragt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Ortspolizeibehörde. Entsprechendes gilt für sonstige im Einzelfall für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderliche Unterlagen.
Auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406) wird hingewiesen. Hiernach dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke, .unbeschadet der §§ 42 und 57 BZRG, den für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes zuständigen Behörden zur Kenntnis gegeben werden.
3.2.3 Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.
Die Sachkunde ist gegenüber der Ortspolizeibhörde nachzuweisen (vergleiche Nummer 3.2.5) nachzuweisen.
Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich jeweils nur auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Prüfung abgelegt wurde.
Zur Überprüfung, ob und inwieweit durch die vom Hundehalter abgelegte Prüfung der Nachweis der Sachkunde erbracht wurde, kann die Ortspolizeibehörde sachverständiger Personen (vergleiche Anlage 7) bedienen.
3.2.4 Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten:
Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-Tests erfolgen.
3.2.5 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Eine im praktischen Teil nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
Vom Nachweis des Bestehens des theoretischen Teils der Prüfung kann die Ortspolizeibehörde absehen, wenn
Sachkundenachweise anderer Bundesländer oder sonstiger geeigneter Anbieter, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.
3.2.6 Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz stehen nicht entgegen, wenn sich das Tier in sicherem Gewahrsam befindet. Der Hundehalter hat die Bedingungen, unter denen der Kampfhund gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige und Besucher. Der Hund ist so unterzubringen, dass er nicht aus seiner Unterbringung zum Beispiel durch offen stehende Türen und sonstige Öffnungen entweichen kann; erforderlichenfalls sind geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen. Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben. Es kann auch erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen. Zudem ist sicherzustellen, dass Personen, denen ein Hund im Sinne von § 1 Absatz 2 PolVOgH, dessen Kampfhundeigenschaft nicht widerlegt ist, oder im Sinne von § 1 Absätze 1 oder 3 PolVOgH, dessen Eigenschaft als Kampfhund festgestellt wurdeHund nicht gehorcht oder die nicht über die erforderlichen Kräfte verfügen, um den Hund sicher zu beherrschen (insbesondere Kinder, alte Menschen), nicht mit dem Hund allein gelassen werden.
Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus.
Bei Hunden, deren Haltung einer Erlaubnis nach § 3 PolVOgH bedarf, weil bei ihnen nach § 1 Absatz 2 PolVOgH die Kampfüundeeigenschaft nicht widerlegt ist oder nach § 1 Absatz 1 oder 3 PolVOgH die Eigenschaft.als Kampfhund festgestellt ist, können die Unterbringungsmöglichkeiten von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 3 Absatz 1 PolVOgH, nach der Anzeige gemäß § 3 Absatz 4 PolVOgH oder aufgnmd eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 PolVOgH auf Ausbruchsicherheit überprüft werden.
3.3 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Versagung der Erlaubnis
(§ 3 Absatz 3 PolVOgH)
Kann keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH (auch nicht unter Auflagen) erteilt werden und wird das Tier weiter gehalten, ist die Haltung zu untersagen. Zur Durchsetzung des Haltungsverbotes kommen Beschlagnahme und Einziehung des Hundes in Betracht. Die Ortspolizeibehörde kann Hunde, welche die Verhaltensprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn ihre Abgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb angemessener Frist nicht möglich erscheint.
Akten über die Versagung der Erlaubnis dürfen bis zu zwei Jahre nach rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens aufbewahrt werden.
4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang
(§ 4 PolVOgH)
4.1 Pflicht zur sicheren Haltung
(§ 4 Abs.1 PolVOgH)
Die in Nummer 3.2.6 Sätze 2 bis 8 genannten Anforderungen an eine sichere Haltung und Unterbringung gelten auch für Hunde nach § 1 Absätze 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um Kampfhunde handelt, sowie für Hunde nach § 2 PolVOgH. Die Einhaltung der in Nummer 3.2.6 genannten Anforderungen können von der Ortspolizeibehörde nach der Anzeige gemäß § 3 Absatz 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 PolVOgH überprüft werden.
Ist eine ausbruchsichere Unterbringung der Hunde nicht gewährleistet, ist durch Auflagen eine entsprechende Unterbringung anzuordnen. Wird der Anordnung nicht nachgekommen, kann die Ortspolizeibehörde die Haltung untersagen.
4.2 Führung des Hundes durch Dritte
(§ 4 Abs. 2 PolVOgH)
4.2.1 Personen bieten in der Regel dann die Gewähr, dass der Hund sicher geführt wird, wenn sie volljährig und nach ihren körperlichen Kräften sowie ihrer Sachkenntnis zur Führung eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes geeignet sind. Die Eignung kann in der Regel angenommen werden, wenn die Person über eine mehrjährige Erfahrung und ausreichende Kenntnisse im Umgang mit vergleichbaren Hunden verfügt.
4.2.2 Grad und Umfang der Zuverlässigkeit der Person, welcher der Hund überlassen wird, richten sich nach den für den Halter geltenden Anforderungen (vergleiche Nummer 3.2.2).
Personen, die erkennbar unter Alkohol-, Arzneimittel- oder Drogeneinfluss stehen, dürfen Kampfhunde und gefährliche Hunde nicht außerhalb des befriedeten Besitztums führen.
4.3 Leinenpflicht, Kennzeichnungspflicht
(§ 4 Abs. 3 PolVOgH)
4.3.1 Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Beispielsweise ist auf öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Zuwegen, Fluren oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Tiere oder Menschen befinden, der Hund an kurzer Leine eng zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als zwei Meter sein, wenn sich Menschen oder Tiere in der näheren Umgebung befinden. Kampfhunde und gefährliche Hunde können nur einzeln sicher geführt werden.
4.3.2 Der Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 PolVOgH ist genügt, wenn die in Nummer 3.1.4 genannten Anforderungen erfüllt sind
4.4 Ausnahmen von der Leinenpflicht im Einzelfall
(§ 4 Abs. 6 PolVOgH)
Eine Ausnahme von der Leinenpflicht kommt für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, in Betracht.
Eine Befreiung von der Verpflichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 kann durch die zuständige Behörde erteilt werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundehalter kann hierfür einen Nachweis erbringen, in dem er beispielsweise eine Bescheinigung über das erfolgreiche Ablegen einer Gehorsamsprüfung des Hundes vorlegt.
Die Gehorsamsprüfung soll unter anderem zum Bestandteil haben, dass der Hund im innerstädtischen Bereich als auch im sonstigen öffentlichen Raum die Grundkommandos (Sitz, Platz, Bleib, Komm, Aus, Fuß) beherrscht, der Hund leinenführig ist und der Hundehalter oder -führer alltägliche Handlungen an dem Hund sicher vornehmen kann, beispielsweise Wegnehmen von Futter oder Spielzeug, Kontrolle von Pfoten, Ohren, Zähnen. Der Hund soll über die Fähigkeiten sowohl in reizarmen Situationen als auch unter der Einwirkung alltäglicher Reize, zum Beispiel durch Jogger, Radfahrer, andere Tiere, Straßenverkehr, mit und ohne Leine, verfügen.
Eine Befreiung des Hundes von der Leinenpflicht ist für den jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen.
Örtliche Ausnahmen kommen zum Beispiel auch für Flächen in Betracht, die zum freien Auslauf für Hunde bestimmt sind. Örtliche ausnahmen könne auch für geeignete Hundetrainingsplätze und sonstige, konkret zu benennende Orte, um die Teilnahme an Kursen und/oder Prüfungen zu ermöglichen.
Die Ausnahmen sind regelmäßig auf die Personen zu beschränken, die mit dem Hund die erforderlichen Prüfungen absolviert haben.
5 Zucht und Ausbildung
(§ 5 PolVOgH)
5.1 Absolutes Zuchtverbot
(§ 5 Abs. 1 PolVOgH)
Unter Zucht sind jede Verpaarung sowie die instrumentelle Befruchtung zu verstehen.
Das Verlangen gegenüber dem Halter, den Hund unfruchtbar zu machen, ist nur bei unwiderleglich festgestellten Kampfhunden oder bei Hunden, für welche die Verhaltensprüfung abschließend und endgültig verweigert wird, zulässig. Von dem Verlangen kann abgesehen werden, wenn der Hund offenkundig nicht mehr fortpflanzungsfähig ist.
Der Nachweis der dauerhaften Unfruchtbarmachung ist in der Regel durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen.
5.2 Erlaubnispflicht für die Ausbildung
(§ 5 Abs. 2 PolVOgH)
5.2.1 Die Haltung und Ausbildung von Hunden zu Jagdzwecken dient nicht dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren, wenn sie entsprechend der Satzung und den Vorschriften des Jagdgebrauchshundeverbandes e. V. oder vergleichbarer Ordnungen zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e. V. durchgeführt wird. Ist dies der Fall, unterliegen die Haltung und die Ausbildung nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Landratsamtes oder des Bürgermeisteramtes des Stadtkreises. § 5 Absatz 2 Satz 2 PolVOgH bleibt unberührt
Die Ausbildung zur Intemationalen Gebrauchshundeprüfung dient ebenfalls nicht dem erwähnten Ziel, sofern sie nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der jeweils geltenden Fassung (zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), Westfalendamm 174, 44141 Dortmund) oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr durchgeführt wird. In diesem Fall unterliegt sie ebenfalls nicht dem Erlaubnisvorbehalt.
5.2.2 Zur Zuverlässigkeit und Sachkunde der Halter oder Ausbilder wird auf die Nummern 3.2.3 und 3.2.4 verwiesen. Die besondere Sachkunde im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 PolVOgH besitzt nur, wer über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, Hunde mit dem Ziel der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu halten oder auszubilden, ohne dass von diesen Hunden eine über die Zweckbestimmung als Wach- oder Schutzhund hinausgehende Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Abweichend von Nummer 3.2.4 Buchst. b sind die vorgesehenen Ausbildungsmethoden anhand einer Demonstration mit einem Hund zu überprüfen.
Die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise erstatten den entsendenden Polizeidienststellen die Auslagen der sachverständigen Polizeibeamten, die an der Prüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH mitwirken, in Höhe von 55 Euro je eingesetzten Beamten und je angefangener Stunde einschließlich der Fahrtzeiten nach Landesgebührengesetz.
7 Verzeichnis der Anlagen, Abbildungen
1a - Anmeldung zur Verhaltensprüfung
1b - Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung
1c - Hinweise zur Verhaltensprüfung
2a/b - Bescheinigung über die Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs.4 PolVOgH (Landratsamt/Bürgermeisteramt des Stadtkreises)
3 - entfällt
4 - entfällt
5 - entfällt
6a - Protokoll Beißvorfall
6b - Protokoll Sonstiger Vorfall
7 - Anforderungen an Sachverständige
Zu Abbildungen der in § 1 Abs.2 und 3 PolVOgH genannten Hunderassen vergleiche GABl. 1991 S. 961ff..
8 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2025 außer Kraft. Sie ersetzt die zum 31. Dezember 2017 außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 16. Februar 2011 (GABl. 2011 S.162, ber. S 358).
Muster Antrag auf Zulassung zur Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 PolVOgH | Anlage 1a (zu Nummer 1.4.1 VwVgH) |
...................................................................................................
Name, Vorname des Hundehalters/der Hundehalterin
...................................................................................................
Straße, Hausnummer
...................................................................................................
PLZ, Ort
An das Bürgermeisteramt
........................................................................................ Straße, Hausnummer | ........................................................................................ Ort, Datum |
........................................................................................ PLZ, Ort |
Antrag auf Zulassung zur Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
Hiermit beantrage ich, meine(n) in der Anlage beschriebene(n) Hund(e) zur Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde zuzulassen.
Anzahl der angemeldeten Hunde: ...............
........................................................................................
Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin
Anlage(n): Erhebungsbogen
Erhebungsbogen | Anlage 1b (zu Nummer 1.4.1 VwVgH) |
Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (Voraussetzung für die Prüfungszulassung ist die Abgabe des ausgefüllten Erhebungsbogens beim Bürgermeisteramt; Zutreffendes bitte ankreuzen; Mehrfachankreuzungen sind möglich)
A. Angaben zum Halter des Hundes
Name und Anschrift (ggf. Telefon):
............................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................
B. Angaben zu weiteren Betreuungspersonen
Name/n und Anschrift/en (ggf. Telefon) weiterer Betreuungspersonen:
............................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................
C1. Angaben zum Hund
Tätowiernummer/sonstige Kennzeichnung: .........................................................................................................
Rasse/Kreuzung: ...............................................................................................................................................
Alter des Hundes/Wurftag ................................................................................................................................
C2. Weitere Angaben zum Hund
Geschlecht:
[ ] männlich
[ ] weiblich
[ ] kastriert
Stammbaum-Name und Rufname: ........................................................................................................................
............................................................................................................................................................................
Fellfarbe und Zeichnung .......................................................................................................................................
Sonstige angeborene oder erworbene Kennzeichen (z.B. Narben, kupierte Ohren oder kupierte Rute):
............................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................
Verwendungszweck (soweit eine besondere Verwendung erfolgt wie beispielsweise Wachhund):
............................................................................................................................................................................
Herkunft des Hundes:
[ ] eigene Nachzucht
[ ] Züchter
[ ] Händler
[ ] Tierheim
[ ] sonstiges
Mehrere Vorbesitzer:
[ ] ja wie viele ........................
[ ] nein
[ ] nicht bekannt
Alter des Tieres zum Zeitpunkt der Übernahme: .........................................................................................
Vor diesem Hund wurden bereits andere Hunde gehalten/betreut:
[ ] ja
[ ] nein
D. Angaben zu den Haltungsbedingungen des Tieres
Haltung des Tieres in: | [ ] Haus mit Grundstück | [ ] eingezäunt [ ] nicht eingezäunt |
[ ] Wohnung | ||
[ ] Zwinger | ||
[ ] Anbindehaltung | ||
[ ] Sonstige Haltung (zum Beispiel Weide, Stall, Garten)
........................................................................................................... | ||
Weitere Tiere werden gehalten: | [ ] nein | [ ] ja, welche |
.......................................................................................................................................................... |
E. Angaben zur Ausbildung des Hundes
Besuch einer Welpenschule/Welpenspielgruppe ist erfolgt:
[ ] ja
[ ] nein
Ausbildung (zum Beispiel Hundeschule) wurde
[ ] nicht vorgenommen
[ ] begonnen
[ ] abgebrochen
[ ] beendet
(wenn ja, welche und durch wen?) .....................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................)
Benutzte Hilfsmittel bei der Ausbildung (zum Beispiel Zughalsband): ...................................................................
............................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................
Ausbildung gestaltet/e sich
[ ] einfach
[ ] normal
[ ] schwierig
Ausbildung unter sachkundiger Anleitung (z.B. Hundesportverein) erfolgt:
[ ] ja
[ ] nein
Abgelegte Prüfungen:
[ ] Team-Test | |
[ ] Ausdauerprüfung | |
[ ] Begleithundeprüfung | |
Fährtenhundprüfung | [ ] A [ ] 1 [ ] 2 [ ] 3 |
[ ] Schutz-/ Gebrauchshundeprüfung | |
[ ] Rettungshund-Tauglichkeitsprüfung | [ ] Wachhundeprüfung |
[ ] Turnierhundesport | [ ] Agility |
[ ] Obedience | |
[ ] Sonstige | |
.................................................................................... |
Hinweise für den Hundehalter zur Verhaltensprüfung | Anlage 1c (zu Nummer 1.4.1 VwVgH) |
Das Antragsformular ist zusammen mit dem Erhebungsbogen ausgefüllt beim Bürgermeisteramt abzugeben. Erst dann wird der Prüfungstermin vereinbart.
Der Halter hat selbst den Hund zur Verhaltensprüfung vorzustellen; das bedeutet, der Hund muss von der Person geführt werden, die den Hund auch sonst betreut.
Die Person, die den Hund vorführt, muss in der Lage sein, den Hund zu beherrschen und sicher zu führen.
Die Person, die den Hund vorführt (Hundehalter) hat sich durch Personalausweis/ Reisepass auszuweisen.
Bei nicht geschlechtsreifen Hunden ist das Prüfungsergebnis nur begrenzt aussagekräftig. Deshalb muss bei diesen Hunden die Prüfung im Alter von 15-18 Monaten wiederholt werden.
Der Hund muss unverwechselbar, dauerhaft und gut lesbar gekennzeichnet sein. Vorgeschrieben ist eine Tätowierung im Ohr oder an der Innenseite des Oberschenkels. Nur wenn - z.B. aufgrund dunkler Haut - eine Tätowierung nicht lesbar wäre, ist auch eine Kennzeichnung mit Transponder (Mikrochip) zulässig.
Der Abstammungsnachweis (falls vorhanden) ist zur Prüfung mitzubringen und vorzuweisen.
Der Hund muss nachweislich unter wirksamem Tollwutimpfschutz stehen. Der Impfpass ist mitzubringen und vorzuweisen.
Wirksamer Impfschutz liegt vor, wenn eine Impfung gegen Tollwut
Der Hund ist an einem handelsüblichen Ketten-, Leder-, oder Kunststoffhalsband ohne Stacheln oder dergleichen vorzuführen, das nicht auf Endloszug gestellt ist und aus dem er sich nicht selbst befreien kann (z.B. No-Exit®-Brustgeschirr). Die Leine hat stabil und höchstens zwei Meter lang zu sein.
Zur Prüfung ist ein Maulkorb mitzubringen.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund wird empfohlen.
Muster Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der PolVOgH | Anlage 2a (zu Nummer 1.4.3 VwVgH) |
Landratsamt
|
über Bürgermeisteramt
Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
Hiermit wird dem Hundehalter/der Hundehalterin
........................................................................................................................................................................
Name, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer
die erfolgreiche*/nicht erfolgreiche* Teilnahme an der Verhaltensprüfung
mit dem Hund
........................................................................................................................................................................
Name, Rasse bzw. Beschreibung des Mischlingstyps
.......................................................................................................................................................................
Geburtsdatum/Alter, Tätowiernummer/sonst.
Kennzeichnung, Geschlecht
bescheinigt.
[ ] Die Verhaltensprüfung ist im Alter von 15 bis 18 Monaten zu wiederholen.
.................................................................................... Ort, Datum | .................................................................................... Landratsamt Stempel u.Unterschrift |
Durch die Ortspolizeibehörde
an den Hundehalter ausgehändigt am:.......................................................
(Nur bei erfolgreicher Prüfung)
* Nicht Zutreffendes streichen
Muster Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 PolVOgH | Anlage 2b (zu Nummer 1.4.3 VwVgH) |
Bürgermeisteramt (Stadtkreis)
|
Bescheinigung über das Ergebnis der Verhaltensprüfung nach § 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
Hiermit wird dem Hundehalter/der Hundehalterin
........................................................................................................................................................................
Name, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer
die erfolgreiche*/nicht erfolgreiche* Teilnahme an der Verhaltensprüfung
mit dem Hund
........................................................................................................................................................................
Name, Rasse bzw. Beschreibung des Mischlingstyps
........................................................................................................................................................................
Geburtsdatum/Alter, Tätowiernummer/sonst.
Kennzeichnung, Geschlecht
bescheinigt.
[ ] Die Verhaltensprüfung ist im Alter von 15 bis 18 Monaten zu wiederholen.
.................................................................................... Ort, Datum | .................................................................................... Bürgermeisteramt Stempel u.Unterschrift |
Durch die Ortspolizeibehörde
an den Hundehalter ausgehändigt am: ....................................................................................
(Nur bei erfolgreicher Prüfung)
* Nicht Zutreffendes streichen
(aufgehoben) | Anlage 3 (zu Nummer 3.2.5 VwVgH) |
(aufgehoben) | Anlage 4 (zu Nummer 3.2.5 VwVgH) |
(aufgehoben) | Anlage 5 |
Hinweise und Fragebögen zur Beurteilung von Beißvorfällen mit Hunden - Ermittlungen und Bewertung - | Anlage 6a |
Ein Wort zu Beginn:
Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere so zu halten, dass andere Menschen oder Tiere sowie fremdes Eigentum nicht geschädigt werden.
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes gelten die besonderen Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (GBl. S. 574).
Gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung sind Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die:
Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person oder ein Haustier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt.
In § 4 der Polizeiverordnung sind die wesentlichen Pflichten zur Haltung gefährlicher Hunde festgelegt. Danach sind gefährliche Hunde insbesondere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass:
Darüber hinausgehenden Anordnungen oder Weisungen der zuständigen Behörde ist Folge zu leisten.
Beurteilung von Beißvorfällen:
Bei der Beurteilung von Beißvorfällen ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen. Zur Bewertung des Vorfalls sind die gesamten Abläufe und Umstände genau zu erheben. Dazu ist zunächst festzustellen, ob es sich tatsächlich um einen Beißvorfall handelt. Voraussetzung ist in jedem Fall eine durch Zubeißen eines Hundes entstandene Beschädigung (z.B. Quetsch- oder Rißwunde). Nicht jede Beschädigung ist Folge eines Bisses (z.B. Kratzverletzungen) oder im Sinne einer Bissigkeit relevant (z.B. zufällige Verletzungen im Rahmen von Spielhandlungen). Bei zwei oder mehreren beteiligten Hunden ist insbesondere festzustellen, welcher der beteiligten Hunde unter welchen Umständen gebissen hat.
Auseinandersetzungen zwischen (insbesondere gleichgeschlechtlichen) Hunden sind nicht ungewöhnlich. Sie spielen sich bei Hunden in den meisten Fällen, in gehemmt aggressiver Weise ab, d. h. dass Hunde normalerweise bei Auseinandersetzungen nicht unmittelbar mit Beschädigungsbeißen reagieren. Die Hunde zeigen zunächst Drohverhalten. Wenn sich nicht einer der Kontrahenten unterwirft oder entfernt, kann der Konflikt eskalieren und es kann zu einem Kampf kommen. Verletzungen entstehen dabei häufig eher zufällig und sind meist oberflächlich. Ein Eingreifen durch Menschen ist hierbei meist nicht notwendig. Wird eingegriffen, so besteht auch bei zunächst gehemmt ausgetragenen Auseinandersetzungen der Hunde häufig ein erhebliches Verletzungsrisiko für die ausführende Person. Bei Hunden, die sich kennen und die bekanntermaßen nicht miteinander verträglich sind, sind beide Halter besonders in der Pflicht, Konfrontationen zu vermeiden.
Erfolgte die Verletzung des geschädigten Hundes aufgrund solch eines kurzen Kampfes nach einem Sozialkontakt mit Austausch von Drohsignalen, dann kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine "gleichartige Reaktion bei anderen Hunden" handelt, also um ein Verhalten, dass im Regelfall nicht als gesteigert aggressiv einzustufen ist und somit nicht der Definition der Bissigkeit entspricht, sofern nicht im Einzelfall besondere Verhältnisse vorliegen.
Fragebogen:
Beschuldigte Partei | ||
Hund | Rasse (bei Mischlingen ggf. Rasse der Elterntiere Größe - Schulterhöhe in cm, Gewicht in kg) | |
Alter | ||
Geschlecht (kastriert ja/nein) | ||
bei unkastrierten Hündinnen Zyklusstand (zum Zeitpunkt des Vorfalls läufig/nicht läufig, ggf. Zeitraum der letzten Läufigkeit) | ||
Name | ||
Beschreibung (Fellfarbe und -beschaffenheit) | ||
Kennzeichnung (Chip-Nr., Tatoo-Nr.) | ||
Hundeführer | Name und Vorname, Anschrift | |
Telefonnummer | ||
Alter (bei mehreren Personen alle Personalien aufnehmen und feststellen, wer den Hund verantwortlich geführt hat) | ||
Hundehalter | Name und Vorname
Anschrift Telefonnummer Hundehaftpflichtversicherung | |
Heimtierausweis/Impfpass des Hundes in Kopie ist beizufügen | ||
Bereits aktenkundige Vorfälle mit diesem Hund am jetzigen Wohnort des Halters / an früheren Wohnorten: | ||
Geschädigte Partei | ||
Bei Personenschaden | Name und Vorname
Anschrift Telefonnummer Alter | |
Bei geschädigtem Hund | Daten des Hundes:
Rasse Alter Geschlecht, kastriert/unkastriert bei unkastrierten Hündinnen: Zyklusstand (s. oben) Halter: Hundeführer während des Vorfalls: | |
Ausmaß der Bissverletzung | ||
Art der Verletzungen (z.B. Quetschwunde, Kratzer, Risswunde, Blutung, etc. Größe und Ausmaß | ||
Anzahl der Verletzungen | ||
Lokalisation (Ort/e) Lichtbild der Verletzung ist oft hilfreich! | ||
Name und Adresse des behandelnden Arztes, falls ärztliche Behandlung notwendig war, bzw. des Tierarztes. Ärztlicher (tierärztlicher) Bericht! | ||
Zeugen | ||
Wer hat den Vorfall gesehen? | Name und Vorname Anschrift Telefonnummer Name und Vorname Name und Vorname | |
Ablauf des Geschehens | ||
Ort (genaue Angaben, auch bei Geschehen außerorts) | ||
Uhrzeit | ||
Wenn es sich um eine gebissene Person handelt: | War die Person dem Hund vor dem Vorfall bekannt?
Wenn ja: Welcher Art war der vorherige Kontakt? War sie alleine unterwegs? Wenn nicht, wer hat sie begleitet? War sie zu Fuß, oder mit einem Fahrzeug (Fahrrad, Inliner, Skateboard, Roller, etc.) unterwegs? | |
Waren andere Tiere beteiligt?
a) Andere Hunde Daten zum Hund (wie oben) War der Hund angeleint oder frei oder auf dem Arm getragen? Bei Hunden Dritter Hundeführer und Hundehalter feststellen | ||
b) sonstige Tiere - z.B.: Pferd, Katze, andere Heimtiere, Nutztiere oder Wildtiere.
Wo waren diese Tiere zum Zeitpunkt des Geschehens genau? (z.B. auf dem Arm gehalten)? Abstand in Metern zum Geschehen | ||
Zum Ablauf | ||
Schilderung der beschuldigten Partei | ||
Schilderung der geschädigten Partei | ||
Schilderung der Zeugen | ||
Zur Ermittlung des Sachverhalts wichtige Fragen:
Wie ist der Hund zum Geschädigten gelangt? z.B.: war vor Geschäft angebunden und wurde von der geschädigten Person angesprochen bzw. "angelockt ist an der geschädigten Person auf dem Gehweg vorbeigegangen bzw. wurde vorbeigeführt, hat die geschädigte Person aus größerer Distanz erblickt und ist zielstrebig auf diese zugelaufen bzw. hat diese verfolgt etc. Wie weit war der Hundeführer dabei entfernt? (ggf. Skizze anfertigen lassen!) War/en der Hund/die Hunde angeleint? Welche Art Leine war das und wie lang war diese? Wie hat sich der Hundeführer verhalten? z.B. passiv; hat versucht seinen Hund zu sich zurufen, etc. Was genau hat der beschuldigte Hund zunächst beim Geschädigten getan? z.B. freundliche Kontaktaufnahme, unsicheres Verhalten, Drohen, Anbellen, Hochspringen, Kratzen, Beißen? Wie hat sich die geschädigte Person verhalten? z.B. freundliche Kontaktaufnahme, Ausweichen, Anschreien, Schlagen, Davonrennen, heftige Abwehrbewegungen etc. Was hat der Hundeführer daraufhin getan und wie weit war er dabei von seinem Hund und von der geschädigten Person entfernt? Wie weit waren andere Personen/Zeugen oder Tiere bei dem Vorfall entfernt? - Skizze! Wie hat der Hund ggf. auf das Verhalten anderer beteiligter Personen oder Tiere reagiert? Galt der Angriff des Hundes sofort der geschädigten Person oder einer anderen Person oder einem anderen anwesenden Tier? Wie haben die anderen Personen auf das Verhalten des Hundes reagiert? Wie genau kam es zur Schädigung? z.B. Hund hat Person angerempelt und diese ist dabei zu Fall gekommen; Hund ist an der geschädigten Person hochgesprungen und hat sie dabei gekratzt (Achtung: Kratzverletzungen werden häufig mit Bissverletzungen verwechselt!); Hund hat mehrmals nach der Person geschnappt; Hund hat sich in ein Körperteil verbissen und nicht mehr losgelassen, etc. Hat der Hund von sich aus von der Person abgelassen oder hat jemand eingegriffen? Wenn ja, wer und wie? | ||
Wenn es sich um einen gebissenen Hund handelt | Kannten sich die Hunde schon vor dem Vorfall?
War eine schon bestehende War der geschädigte Hund angeleint? Wenn ja, welcher Art war die Leine und wie lang war diese? | |
Wie gelangte der beschuldigte Hund zum geschädigten Hund? Skizze!
Wie lange dauerte der Kontakt der Hunde und welcher Art war dieser Kontakt, Wenn ja, wie? z.B. Anschreien; mit der Leine oder einem anderen Gegenstand Wie haben die Tiere jeweils auf das Eingreifen reagiert? Wie wurde die Situation bereinigt? Haben die Hunde die Streitigkeit von alleine beendet? Hat der beschuldigte Hund selbst Verletzungen davon getragen? | ||
Sonstiges |
Einige Anmerkungen zu den behördlichen Ermittlungen:
Hundebesitzer und Geschädigte neigen dazu, Geschehnisse im Zusammenhang mit Hunden/Beißvorfällen sehr emotional zu schildern. Daher ist es unerlässlich, alle Parteien und alle Zeugen zu hören. Nur so besteht die Chance, die tatsächlichen Fakten zu ermitteln.
Häufig kommt es zu massiven Fehleinschätzungen der unter Stress stehenden Beteiligten!
Oft sind Zeugen und Hundeführer nicht in der Lage, das Verhalten der Tiere in verwertbarer Form wiederzugeben, wenn nicht gezielt nachgefragt wird, z.B.: Sind die Hunde eher steifbeinig langsam aufeinander zugegangen oder spielerisch hopsend gerannt? Beschreiben Sie bitte, wie sich die Hunde bewegt haben.
Ist zweifelhaft, ob ein Hund, der gebissen hat, tatsächlich bissig ist und damit als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung eingestuft werden muss, kann durch die zuständige Behörde die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden. Die Kosten trägt der Halter, wenn sich der Hund als gefährlich erweist.
Wenn eine gesicherte Ermittlung der tatsächlichen Vorfälle nicht möglich ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass weder eine sachgerechte Einstufung noch die Feststellung der Schuld gelingen kann. In solchen Fällen erübrigt sich auch die Einholung eines Fachgutachtens.
Soweit verwertbare Darstellungen des Vorfalls vorliegen, wird empfohlen, zur Bewertung und Gutachtenerstellung Personen heranzuziehen, die ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Hundeverhalten und in der gutachterlichen Bewertung derartiger Sachverhalte besitzen (z.B. spezialisierte Tierärzte mit Zusatzbezeichnung ≫Verhaltenskunde und -therapie≪).
Weitere Informationen (ohne Gewähr für den Inhalt):
http://de.wikipedia.org/wiki/Hundebiss
hhttp://file1.npage.de/002198/46/download/diplomarbeit_der_hundebiss_im_strafrecht_von_roger_forrer.pdf
http://elib.tiho-hannover.de/dissertations/paprothr_ws04.pdf
Hinweise und Fragebögen zur Beurteilung von Vorfällen mit Hunden, außer Beißvorfällen
- Ermittlungen und Bewertung - | Anlage 6b (zu Nummer 2.4 VvvVgH) |
Ein Wort zu Beginn:
Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere so zu halten, dass andere Menschen oder Tiere sowie fremdes Eigentum nicht geschädigt werden. Für die Haltung eines gefährlichen Hundes gelten die besonderen Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (GBl. S. 574).
Gefährliche Hunde im Sinne von § 2 der Polizeiverordnung sind Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die:
Zur Dokumentation eines Beißvorfalls ist die Anlage 6a zu verwenden.
In § 4 der Polizeiverordnung sind die wesentlichen Pflichten zur Haltung gefährlicher Hunde festgelegt. Danach sind gefährliche Hunde insbesondere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass
Darüber hinausgehenden Anordnungen oder Weisungen der zuständigen Behörde ist Folge zu leisten.
Zur Dokumentation eines Beißvorfalls ist die Anlage 6a zu verwenden.
Beurteilung von Vorfällen mit potentiell gefährlichen Hunden außer Beißvorfällen:
Bei der Beurteilung von Vorfällen im Sinne von § 2 Satz 2 Nummern 2 oder 3 der PolVOgh ist der gesamte Geschehensablauf einschließlich der Begleitumstände zu würdigen. Zur Bewertung des Vorfalls sind die gesamten Abläufe und Umstände genau zu erheben. Dazu ist zunächst die genaue Art des Vorfalls festzustellen, das heißt ob es sich um ein aggressives oder Gefahr drohendes Anspringen von Menschen oder Tieren oder um ein unkontrolliertes Hetzen oder Reißen von Wild, Vieh oder anderen Tieren handelt. Voraussetzung ist in jedem Fall eine durch das Verhalten eines Hundes entstandene Beschädigung einer Person, eines anderen Tieres oder einer Sache. Nicht jede Beschädigung muss dabei Folge eines Verhaltens des Hundes oder im Sinne einer Gefährlichkeit relevant sein, beispielsweise zufällige Verletzungen im Rahmen von Spielhandlungen.
Im Weiteren ist die Gesamtsituation, in der sich der Vorfall ereignet hat, darzustellen. Hierbei soll insbesondere das Zusammenwirken zwischen dem Hund und dem Hundehalter/-führer beschrieben werden.
Fragebogen:
Beschuldigte Partei | ||
Hund | Rasse (bei Mischlingen ggf. Rasse der Elterntiere Größe - Schulterhöhe in cm, Gewicht in kg) | |
Alter | ||
Geschlecht (kastriert ja/nein) bei nicht kastrierten Hündinnen Zyklusstand (zum Zeitpunkt des Vorfalls läufig/nicht läufig, ggf. Zeitraum der letzten Läufigkeit) | ||
Name | ||
Beschreibung (Fellfarbe und -beschaffenheit) Kennzeichnung (Chip-Nummer, Tattoo-Nummer) | ||
Hundeführer | Name und Vorname, Anschrift Telefonnummer Alter (bei mehreren Personen alle Personalien aufnehmen und feststellen, wer den Hund verantwortlich geführt hat) | |
Hundehalter | Name und Vorname Anschrift Telefonnummer | |
Hundehaftpflichtversicherung | ||
Heimtierausweis/Impfpass des Hundes in Kopie ist beizufügen | ||
Bereits aktenkundige Vorfälle mit diesem Hund am jetzigen Wohnort des Halters/ an früheren Wohnorten: |
Geschädigte Partei | ||
Bei Personenschaden | Name und Vorname Anschrift Telefonnummer Alter (aller geschädigter Personen) | |
Bei geschädigtem Tier oder Wild- oder Viehschäden | Daten des Tieres: Art/ Rasse des Tieres Alter Eigentümer: |
Art und Ausmaß der Schädigung | ||
Art der Schädigung (außer Bissschäden) (Personenschäden, Tierschäden, Sachschäden) | ||
Anzahl der Verletzungen | ||
Lokalisation (Ort/e) Ggf. Lichtbild der Verletzung ist | ||
Name und Adresse des behandelnden Arztes, falls ärztliche Behandlung notwendig war, beziehungsweise des Tierarztes. Vorlage des ärztlichen oder tierärztlichen Bericht |
Zeugen | ||
Wer hat den Vorfall gesehen? | Name und Vorname Anschrift Telefonnummer Name und Vorname Name und Vorname |
Ablauf des Geschehens | ||
Ort (genaue Angaben, auch bei Geschehen außerorts) | ||
Datum, Uhrzeit | ||
Wenn es sich um eine geschädigte Person handelt, die angesprungen wurde | War die Person dem Mund vor dem Vorfall bekannt?
Wenn ja: Welcher Art war der vorherige Kontakt? War sie alleine unterwegs? | |
Wenn nicht, wer hat sie begleitet?
War sie zu Fuß, oder mit einem Fahrzeug (Fahrrad, Inliner, Skateboard, Roller, etc.) unterwegs? | ||
Waren andere Tiere beteiligt?
a) Andere Hunde Bei Hunden Dritter Hundeführer und Hundehalter feststellen b) sonstige Tiere - zum Beispiel: Pferd, Katze, andere Heimtiere, Nutztiere oder Wildtiere. Wo waren diese Tiere zum Zeitpunkt des Geschehens genau? (zum Beispiel auf dem Arm gehalten)? Abstand in Metern zum Geschehen | ||
Zum Ablauf des Vorfalls unter Berücksichtigung der Gesamtsituation | ||
Schilderung der beschuldigten Partei | ||
Schilderung der Geschädigten Partei | ||
Schilderung der Zeugen | ||
Zur Ermittlung des Sachverhalts wichtige Fragen:
In welcher Situation kam es zu dem Vorfall? Wie ist der Hund zum Geschädigten gelangt? Zum Beispiel: war vor Geschäft angebunden und wurde von der geschädigten Person angesprochen beziehungsweise angelockt; ist an der geschädigten Person auf dem Gehweg vorbeigegangen beziehungsweise wurde vorbeigeführt, hat die geschädigte Person aus größerer Distanz erblickt und ist zielstrebig auf diese zugelaufen beziehungsweise hat diese verfolgt etc. Wie weit war der Hundeführer dabei entfernt? (gegebenenfalls Skizze anfertigen lassen!) War/en der Hund/die Hunde angeleint? Welche Art Leine war das und wie lang war diese? Wie hat sich der Hundeführer verhalten? Zum Beispiel passiv; hat versucht seinen Hund zu sich zu rufen, etc. Was genau hat der beschuldigte Hund zunächst beim Geschädigten getan? Zum Beispiel freundliche Kontaktaufnahme, unsicheres Verhalten, Drohen, Anbellen, Hochspringen, Kratzen, Beißen? Wie hat sich die geschädigte Person verhalten? Zum Beispiel freundliche Kontaktaufnahme, Ausweichen, Anschreien, Schlagen, Davonrennen, heftige Abwehrbewegungen etc. Was hat der Hundeführer daraufhin getan und wie weit war er dabei von seinem Hund und von der geschädigten Person entfernt? Wie weit waren andere Personen/Zeugen oder Tiere bei dem Vorfall entfernt? - Skizze! Wie hat der Hund gegebenenfalls auf das Verhalten von anderen beteiligten Personen oder Tieren reagiert? Galt der Angriff des Hundes sofort der geschädigten Person oder einer anderen Person oder einem anderen anwesenden Tier? Wie haben die anderen Personen auf das Verhalten des Hundes reagiert? Wie genau kam es zur Schädigung? Zum Beispiel Hund hat Person angerempelt und diese ist dabei zu Fall gekommen; Hund ist an der geschädigten Person hochgesprungen und hat sie dabei gekratzt (Achtung: Kratzverletzungen werden häufig mit Bissverletzungen verwechselt!); Hund hat mehrmals nach der Person geschnappt ; Hund hat sich in ein Körperteil verbissen und nicht mehr losgelassen, etc. Hat der Hund von sich aus von der Person abgelassen oder hat jemand eingegriffen? Wenn ja, wer und wie? | ||
Wenn es sich um einen geschädigten Hund oder ein anderes geschädigtes Tier handelt: | Kannten sich die Tiere schon vor dem Vorfall?
War eine schon bestehende Feindschaft/ Unverträglichkeit den Haltern/Eigentümern/ Hundeführern bekannt? Wurden von beiden Parteien Maßnahmen getroffen, um ein Zusammentreffen zu vermeiden? War der /das geschädigte Hund/Tier angeleint? Wenn ja, welcher Art war die Leine und wie lang war diese? , Wie gelangte der beschuldigte Hund zum anderen Hund/Tier? Skizze! Wie lange dauerte der Kontakt zwischen den Hunden beziehungsweise dem Hund und dem anderen Tier? Welcher Art war dieser Kontakt, ehe es zum Anspringen oder ähnlichem kam? (Beschreibung des Verhaltens der Hunde/ Tiere). Haben die Hunde/Tiere die Streitigkeit von alleine beendet? Hat eine Person eingegriffen? Wenn ja, wer und wie? Zum Beispiel Anschreien; mit der Leine oder einem anderen Gegenstand nach einem oder beiden Hundenfrieren geschlagen; eine der anwesenden Personen hat versucht, nach einem der Hunde und dem anderen Tier zu greifen. Wie haben die Tiere jeweils auf das Eingreifen reagiert? Wie wurde die Situation bereinigt? Welche Verletzungen hat das geschädigte Tier davon getragen? Ist das Tier zu Tode gekommen? Hat der beschuldigte Hund selbst Verletzungen davon getragen? | |
Wenn es sich um einen Fall des Hetzens oder Reißens handelt | Hat der Hund zuvor bereits andere nach dem Jagdrecht jagdbare Tiere (Wild, zum Beispiel Reh) gejagt oder gehetzt? Wenn ja, wann und welche Tiere?
Handelte es sich bei dem hetzenden/reißenden Hund um einen Jagdhund? Falls ja, fand der Vorfall im Zusammenhang mit einer jagdlichen Tätigkeit statt? Falls ja, bitte näher beschreiben. Gingen dem Hetzen, Jagen und/oder Reißen besondere Ereignisse voraus? Wenn ja, genaue Schilderung der Umstände. Hat der Hund dem/den Tier/en in anderer Weise nachgestellt (zum Beispiel Aufbrechen eines Kleintierstalles)? Wenn ja, Schilderung der genauen Umstände? Wie lang hat der Hund dem/n anderen Tier/en nachgestellt beziehungsweise sie verfolgt? Hat der Hund von dem Tier von selbst abgelassen oder wurde er vom Hundehalter - führer durch Rufen, Pfeifen oder ähnlichem zurückgeholt? War der Hund angeleint? Schleppleine? hat er sich losgerissen? Ist das gehetzte Tier zu Tode gekommen? Ist das Tier zu Tode gebissen worden? Bestand vor dem Hetzen/Reißen bereits Kontakt zwischen dem Hund und dem/n anderen Tier/en? | |
Sonstiges |
Einige Anmerkungen zu den behördlichen Ermittlungen:
Hundebesitzer und Geschädigte neigen dazu, Geschehnisse im Zusammenhang mit Hunden/Beißvorfällen sehr emotional zu schildern. Daher ist es unerlässlich, alle Parteien und alle Zeugen zu hören. Nur so besteht die Chance, die tatsächlichen Fakten zu ermitteln.
Häufig kommt es zu massiven Fehleinschätzungen der unter Stress stehenden Beteiligten!
Oft sind Zeugen und Hundeführer nicht in der Lage, das Verhalten der Tiere in verwertbarer Form wiederzugeben, wenn nicht gezielt nachgefragt wird, Zum Beispiel: Sind die Hunde eher steilbenig langsam aufeinander zugegangen oder spielerisch hopsend gerannt? Beschreiben Sie bitte, wie sich die Hunde bewegt haben.
Ist zweifelhaft, ob ein Hund tatsächlich gefährlich ist und damit als gefährlicher Hund im Sinne der Polizeiverordnung eingestuft werden muss, kann durch die zuständige Behörde die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden. Die Kosten trägt der Halter, wenn sich der Hund als gefährlich erweist.
Wenn eine gesicherte Ermittlung der tatsächlichen Vorfälle nicht möglich ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass weder eine sachgerechte Einstufung noch die Feststellung der Schuld gelingen kann. In solchen Fällen erübrigt sich auch die Einholung eines Fachgutachtens.
Soweit verwertbare Darstellungen des Vorfalls vorliegen, wird empfohlen, zur Bewertung und Gutachtenerstellung Personen heranzuziehen, die ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Hundeverhalten und in der gutachterlichen Bewertung derartiger Sachverhalte besitzen, beispielsweise spezialisierte Tierärzte mit Zusatzbezeichnung "Verhaltenskunde und -therapie".
Anforderungen an Sachverständige | Anlage 7 (zu Nummer 2.1 VwVgH) |
Für eine gutachterliche Stellungnahme im Sinne der Nummer 2.1 VwVgH können private Sachverständige hinzugezogen werden, entweder im Auftrag der Behörde, oder auf Veranlassung des Hundehalters. Im letzteren Fall sollte der Hundehalter mit der Behörde absprechen, ob ein von ihm beauftragter Gutachter akzeptiert wird.
Die nachstehenden Hinweise zu den Anforderungen an eine sachverständige Person und zur Durchführung solcher Prüfungen sind zu beachten.
Für die Auswahl von Sachverständigen im Sinne der Nummer 2.1 VwVgH kann auf § 36 der Gewerbeordnung zurückgegriffen werden. Ebenfalls sind die in §§ 20, 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschluss- und Befangenheitsgründe zu beachten.
Das Gutachten ist unter Beachtung der Grundsätze
zu erstellen.
Die sachverständige Person muss persönlich geeignet sein, das heißt sie muss die Gewähr für ihre Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Objektivität bieten.
Die sachverständige Person darf nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen und muss die zur Beurteilung des Verhaltens von gefährlichen Hunden erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
Insbesondere sollte die Person, die für die Beurteilung bestimmter Eigenschaften von Hunden (Bissigkeit im Sinne von § 2 Nr. 1 PolVOgH, Gefährlichkeit im Sinne von § 2 PolVOgH), aufgrund ihrer Ausbildung, regelmäßigen Fortbildungen und langjährigen Erfahrung im Umgang mit Hunden besonders geeignet sein, das Ausdrucksverhalten von Hunden zu erkennen, zu bewerten und dadurch bestimmte Verhaltenseigenschaften der Hunde festzustellen. Dies kann dann angenommen werden, wenn diese Person über eine angemessene Qualifikation verfügt und über eine langjährige Berufserfahrung und - tätigkeit auf dem jeweiligen Fachgebiet besitzt, zum Beispiel bei
Die sachverständige Person sollte spezielle ethologische Kenntnisse über Hunde, insbesondere im Bereich Normalverhalten/Aggressionsverhalten, haben und über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Der Behörde sind entsprechende Nachweise über die oben genannten Anforderungen, insbesondere über die fachliche Qualifikationen und speziellen ethologischen Kenntnisse, vorzulegen.
Die zuständige Behörde hat sich von der Richtigkeit des von ihr eingeholten oder vom Hundehalter vorgelegten Gutachtens zu überzeugen. Die Voraussetzungen und die Ergebnisse der Begutachtung sind in eigener Verantwortung nachzuprüfen beziehungsweise nachzuvollziehen. Sind gegebenenfalls mehrere vorliegende Gutachten widersprüchlich oder weist ein Gutachten Mängel auf, kann das die Behörde veranlassen, ein sogenanntes Obergutachten einzuholen.
ENDE |