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Regelwerk, Tierschutz

Kormoranverordnung - Verordnung der Landesregierung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt
- Baden-Württemberg -

Vom 4. Mai 2004
(GBl. S. 213; 20.07.2010 S. 527)
Gl.-Nr.: 7910



Auf Grund von § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt wird abweichend von § 42 Abs. 1 BNatSchG Jagdausübungsberechtigten und mit deren Erlaubnis Inhabern von Jagderlaubnisscheinen gestattet, auf den gemäß § 2 festgesetzten Gewässern oder Gewässerstrecken und in einem Abstand von bis zu 100 Metern Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) vom 16. September bis zum 15. März zu töten. Sie dürfen abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG getötete Tiere in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Vermarktungs- und Verkehrsverbote nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt. Verboten bleibt der Abschuss in der Zeit nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang.

(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte (§ 13 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) in der jeweils geltenden Fassung) und über die Entnahme von Entwicklungsformen oder das Beschädigen oder Zerstören von Nist- und Brutstätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

(3) Die für eine weidgerechte Jagdausübung maßgeblichen jagdrechtlichen Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Anzahl der erlegten Kormorane, Erlegungsdatum und Gewässer oder Gewässerstrecke sind der unteren Verwaltungsbehörde bis spätestens 15. April auf dem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 27 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes) mitzuteilen.

(5) Die untere Verwaltungsbehörde kann die Befugnis nach Absatz 1 entziehen, wenn von ihr in missbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht wird.

§ 2

(1) Die untere Verwaltungsbehörde kann Gewässer oder Gewässerstrecken festsetzen, an denen das Töten von Kormoranen zur Abwendung drohender erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tierwelt erforderlich ist.

(2) Die untere Verwaltungsbehörde kann den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraum im Einzelfall verkürzen.

(3) Die Einstufung als Gewässer oder als Gewässerstrecke im Sinne von Absatz 1 kommt nicht in Betracht, wenn weniger schädigende Maßnahmen ausreichen, um drohende erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu vermeiden oder die heimische Tierwelt zu schützen. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere das Verscheuchen mit Mitteln, die Kormorane nicht verletzen, oder das Überspannen von dafür geeigneten teichwirtschaftlichen Anlagen.

(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Gebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden sind, und für Bereiche, in denen eine Beeinträchtigung empfindlicher Biotope oder gefährdeter Arten zu erwarten ist.

(5) Die Befugnis der zuständigen Naturschutzbehörde, weitere Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG zuzulassen oder Befreiungen nach § 62 Abs. 1 BNatSchG zu erteilen, bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.