Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 24. Juni 2020
(GBl. Nr. 21 vom 29.06.2020 S. 421)



Der Landtag hat am 24. Juni 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ≫Belange≪ die Wörter ≫und der Wirkungen des Klimawandels≪ eingefügt.

2. § 13 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die untere Jagdbehörde kann Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, oder den von ihnen Beauftragten die Ausübung der Jagd auf Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder und andere Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements und die Aneignung der gefangenen oder erlegten Tiere für eine bestimmte Zeit auch ohne Jagdschein genehmigen. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Empfängerin oder der Empfänger der Genehmigung die erforderliche Artenkenntnis besitzt, im Falle einer Beschränkung auf die Fangjagd über einen Sachkundenachweis nach § 32 verfügt und bei Einbeziehung einer Jagdausübung mit Schusswaffen nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert ist. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, der jagdausübungsberechtigten Person oder der von dieser beauftragten Person eine bestimmte Jagdausübung unter Beschränkung auf bestimmte Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements und auf eine bestimmte Zeit genehmigen, soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat diejenige jagdausübungsberechtigte Person, der oder deren Beauftragten die Jagdausübung genehmigt wurde

 ≫(4) Die untere Jagdbehörde kann Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, oder den von ihnen Beauftragten genehmigen, auf Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder und andere Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements die Jagd auszuüben und sich diese anzueignen, wenn sie einen Jagdschein oder im Falle der Beschränkung auf die Fangjagd einen Sachkundenachweis nach § 32 Absatz 4 besitzen.

(5) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, und soweit für diese Grundflächen keine Stadtjägerin oder kein Stadtjäger nach § 13a eingesetzt wurde, der jagdausübungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten Person eine bestimmte Jagdausübung unter Beschränkung auf bestimmte Wildtierarten des Nutzungs- oder Entwicklungsmanagements auf eine bestimmte Zeit genehmigen, soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Das Aneignungsrecht hat in diesem Falle diejenige jagdausübungsberechtigte Person, der oder deren Beauftragten die Jagdausübung genehmigt wurde.≪

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

≫ § 13a Stadtjägerinnen und Stadtjäger

(1) Die Gemeinde kann Stadtjägerinnen und Stadtjäger, die als solche durch die untere Jagdbehörde anerkannt sind, nach Anhörung der jagdausübungsberechtigten Person und nach Anhörung des Polizeivollzugsdienstes, einsetzen. Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben die Aufgabe, Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken nach § 13 Absatz 2 sowie Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 in Fragen des Wildtiermanagements und der Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes in Siedlungsbereichen sowie in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen zu beraten und zu unterstützen; sie arbeiten mit den Wildtierbeauftragten im Sinne des § 61 Absatz 1 zusammen.

(2) Mit der Anerkennung nach Absatz 1 erteilt die zuständige Jagdbehörde die Erlaubnis, im Rahmen der Einsetzung mit Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundflächen auf Wildtiere des Nutzungs- und Entwicklungsmanagements die Jagd im befriedeten Bezirk sowie auf Flächen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 auszuüben, sofern präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder soweit dies aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen erforderlich ist. Vor Aufnahme der jeweiligen Jagdausübung mit Schusswaffe ist der Polizeivollzugsdienst zu benachrichtigen. Das Aneignungsrecht hat die eingesetzte Stadtjägerin oder der eingesetzte Stadtjäger. Ein gegebenenfalls auf diesen Flächen bestehendes Jagdausübungsrecht wird mit dem Einsatz einer Stadtjägerin oder eines Stadtjägers beschränkt.

(3) Als Stadtjägerin oder Stadtjäger kann anerkannt werden, wer einen Jagdschein besitzt, der zur Jagdausübung in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, und eine Ausbildung zur Stadtjägerin oder zum Stadtjäger absolviert hat. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Anerkennung und Einsetzung von Stadtjägerinnen und Stadtjägern und zu Art und Umfang der Maßnahmen des Wildtiermanagements und zur Ausübung der Jagd zu treffen.≪

4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

≫ § 14a Wildtierportal

(1) Die oberste Jagdbehörde stellt den von den Bestimmungen dieses Gesetzes Betroffenen zur Information, zur Flächenverwaltung und zur Erfüllung von Meldepflichten ein elektronisches Online-Portal zur Verfügung (Wildtierportal).

(2) Über alle Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, ist von den Nutzungsberechtigten des Jagdrechts ein elektronisches Verzeichnis mit Angabe und Darstellung der Flächen sowie Angabe der jagdausübungsberechtigten Personen zu führen. Die oberste Jagdbehörde stellt hierfür im Wildtierportal einen elektronischen Zugang zur Verfügung. § 15 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Die oberste Jagdbehörde ist verpflichtet, den zuständigen Veterinärbehörden sowie dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Verlangen die nach den Absatz 1 und 2 erhobenen Daten zur Flächenverwaltung, zur Erfüllung von Meldepflichten sowie Angaben zur jagdausübungsberechtigten Person zu übermitteln, soweit diese Daten zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder Tierseuchenbekämpfung, insbesondere für die Durchführung und Bewertung von Tierseuchenmonitoringprogrammen und zur Durchführung von Risikobewertungen, erforderlich sind. Die Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie andere gesetzliche Melde- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.

(4) Die Übermittlung der Daten im Wege eines automatisierten Verfahrens, welches die Übermittlung durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Stelle, an welche auf deren Anforderung übermittelt wird. Die oberste Jagdbehörde prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat durch geeignete Stichprobenverfahren zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten festgestellt und überprüft werden kann.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Wildtierportals, einschließlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, der Streckenmeldungen und des Monitorings zu regeln.≪

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes auf Kos ten der Jagdgenossenschaft vom Gemeinderat wahrgenommen. ≫(3) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat oder keine Übertragung der Verwaltung nach Absatz 7 stattgefunden hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes auf Kosten der Jagdgenossenschaft vom Gemeinderat wahrgenommen (Notjagdvorstand). Der Notjagdvorstand hat schnellstmöglich auf die Wahl eines Jagdvorstandes oder auf eine Übertragung der Verwaltung nach Absatz 7 hinzuwirken.≪

b) Absatz 4 Satz 4

Vor der Verpachtung des Jagdrechts an eine Pächterin oder einen Pächter, die oder der erstmals einen Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft schließt, ist die Jagdgenossenschaft zur Beschlussfassung einzuberufen.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫In Gemeinden, in denen die einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundflächen mindestens zu 80 vom Hundert auf der Gemarkung einer Ortschaft im Sinne des § 68 Absatz 1 Gemeindeordnung liegen, kann durch Beschluss der Jagdgenossenschaft die Verwaltung der Jagdgenossenschaft längstens für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 mit Zustimmung des Gemeinderates dem Ortschaftsrat übertragen werden.≪

6. § 17 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Inhaberin oder der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1000 Hektar darf nur zupachten, wenn zugleich die Wahrnehmung des Jagdrechts im gleichen Umfang verpachtet wird; ≫Die Inhaberin oder der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn dies zur Erleichterung der Bejagung, Jagdpflege oder Verhütung von Wildschäden erforderlich ist und zugleich die Wahrnehmung des Jagdrechts im gleichen Um fang verpachtet wird oder Dritte in entsprechendem Umfang an der Jagdausübung beteiligt werden;≪

7. § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

≫Ebenso ist ein Jagdpachtvertrag nichtig, den eine Jagdgenossenschaft mit einer Pächterin oder einem Pächter schließt, wenn die letzte Versammlung der Jagdgenossenschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses länger als sieben Jahre zurückliegt.≪

8. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen, ≫c) auf Wildtiere mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als fünf Patronen geladen sind, zu schießen,≪

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. die Bewegungsjagd bei Nacht oder, wenn Wildtiere durch besondere Umstände großflächig einer stark erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sind, auszuüben,≫8. die Bewegungsjagd bei Nacht oder, wenn Wildtiere durch besondere Umstände großflächig einer stark erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sind oder diese, mit Ausnahme des Kreisens oder der Erntejagd im Offenland, zwischen 1. Februar und 30. September, es sei denn dies ist zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten, auszuüben;≪

c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a

a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Fang oder Erlegen von Wildtieren zu verwenden,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.

9. § 35 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die jagdausübungsberechtigte Person hat über erlegte und verendete Wildtiere mit Ausnahme der vor Beginn ihrer Jagdzeit verendeten Jungtiere eine Liste (Streckenliste) zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit, spätestens jährlich am Ende des Jagdjahres, zu übermitteln ist. Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde anordnen, ihr jeden Abschuss von Schalenwild, das einem Abschussplan unterliegt, zu melden und das erlegte Stück oder Teile desselben vorzulegen. ≫(6) Die jagdausübungsberechtigte Person sowie Stadtjägerinnen und Stadtjäger haben über erlegte und verendete Wildtiere mit Ausnahme der vor Beginn ihrer Jagdzeit verendeten Jungtiere eine Liste (Streckenliste) zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit, spätestens jährlich am Ende des Jagdjahres, zu übermitteln ist. Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde anordnen, ihr jeden Abschuss von Schalenwild zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder der Tierseuchenbekämpfung oder wenn es einem Abschussplan unterliegt oder soweit es zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele erforderlich ist, unverzüglich zu melden und das erlegte Stück oder Teile desselben vorzulegen.≪

10. § 36 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person, unabhängig von den Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildtierbestand zu verringern oder einzelne Wildtiere zu erlegen hat, wenn dies mit Rücksicht auf überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, zur Bekämpfung von Tierseuchen oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Die jagdausübungsberechtigte Person hat eine unverzügliche Bejagung der betroffenen Wildtierarten durch Dritte gemäß den Vorgaben der unteren Jagdbehörde zu dulden, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten ist.≪

(2) Die untere Jagdbehörde kann die Jagdausübung auf bestimmte Arten von Wildtieren oder die Jagdausübung insgesamt in bestimmten Jagdbezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise verbieten oder beschränken, soweit dies aufgrund der Bestandssituation der Arten notwendig ist, um die Bedrohung des Bestands zu verhindern, aus Gründen der Bekämpfung einer Tierseuche oder, um Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte abzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Weist der Wildtierbericht gemäß § 44 für Arten des Entwicklungsmanagements auf ein Erfordernis nach Satz 1 hin, hat die untere Jagdbehörde die geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen.

≫(1) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass die jagdausübungsberechtigte Person, unabhängig von den Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildtierbestand zu verringern oder einzelne Wildtiere zu erlegen hat, wenn dies mit Rücksicht auf überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, zur Bekämpfung von Tierseuchen oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Die jagdausübungsberechtigte Person hat eine unverzügliche Bejagung der betroffenen Wildtierarten durch Dritte gemäß den Vorgaben der unteren Jagdbehörde zu dulden, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen geboten ist.≪

(2) Die untere Jagdbehörde kann die Jagdausübung auf bestimmte Arten von Wildtieren oder die Jagdausübung insgesamt in bestimmten Jagdbezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise verbieten oder beschränken, soweit dies aufgrund der Bestandssituation der Arten notwendig ist, um die Bedrohung des Bestands zu verhindern, aus Gründen der Bekämpfung einer Tierseuche oder, um Gefahren für Leib oder Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte abzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Weist der Wildtierbericht gemäß § 44 für Arten des Entwicklungsmanagements auf ein Erfordernis nach Satz 1 hin, hat die untere Jagdbehörde die geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen.≪

11. § 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dasselbe gilt für die nach § 13 Absatz 4 gefangenen Wildtiere, sofern sie im Jagdbezirk der jeweiligen Gemeinde freigelassen werden.≫Dasselbe gilt für die nach § 13 Absatz 4 gefangenen Wildtiere, sofern es sich nicht um Neozoen handelt und sofern diese Wildtiere im Jagdbezirk der jeweiligen Gemeinde oder mit Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person in einem anderen Jagdbezirk freigelassen werden.≪

12. In § 38 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ≫Federwild≪ die Wörter ≫, mit Ausnahme der Beizjagd,≪ eingefügt.

13. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter ≫1. März bis 30. April≪ durch die Wörter ≫16. Februar bis 15. April ≪ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter ≫in den Monaten März und April≪ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ≫bestimmen≪ die Wörter ≫oder die allgemeine Schonzeit nach Absatz 2 Satz 1 aufzuheben oder zu verkürzen≪ eingefügt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort ≫Rechtsverordnung≪ die Wörter ≫oder für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke durch Einzelanordnung≪ eingefügt.

14. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In § 42 Absatz 1 bis 3 wird das Wort ≫Rechtsverordnung≪ jeweils durch das Wort ≫Allgemeinverfügung≪ ersetzt.

b) In § 42 Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl ≫11≪ durch die Zahl ≫9≪ ersetzt.

15. Nach § 43 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫Die Monitoringdaten dürfen soweit erforderlich an die zuständigen unteren Veterinärbehörden und das Friedrich-Loeffler-Institut zum Zwecke der Tierseuchenprävention sowie der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere für die Durchführung und Bewertung von Tierseuchenmonitoringprogrammen, und zur Durchführung von Risikobewertungen durch die Veterinärbehörden oder beauftragte Forschungsinstitute übermittelt und dort verarbeitet werden. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Übermittlung trägt die Stelle, an welche auf deren Anforderung übermittelt wird.≪

16. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit (§ 41 Absatz 2) durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass beim Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung Hunde an der Leine zu führen sind. ≫(5) Soweit dies zur Verringerung der Beunruhigung von Wildtieren erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit gemäß § 41 Absatz 2 und den Zeitraum der Brut- und Aufzuchtszeit durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anordnen, dass beim Betreten der Gebiete zum Zwecke der Erholung Hunde an der Leine zu führen sind.≪

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

≫(6) Soweit für die Bekämpfung einer Tierseuche die Vermeidung von Beunruhigung der Wildtiere erforderlich ist, kann die untere Jagdbehörde für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdreviere durch Allgemeinverfügung anordnen, dass das Recht zum Betreten des Waldes und der offenen Landschaft zum Zwecke der Erholung beschränkt oder untersagt wird.≪

17. § 52 wird im Abschnitt 7 folgender § 51a vorangestellt:

≫ § 51a Präventions- und Ausgleichssysteme

(1) Jagdausübungsberechtigte Personen, Inhaberinnen und Inhaber der Eigenjagdbezirke und Jagdgenossenschaften können Präventions- und Ausgleichssysteme auf dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden errichten.

(2) Die Präventions- und Ausgleichssysteme haben die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und die aus Wildschäden entstehenden Schadensersatzansprüche auszugleichen; die §§ 52 bis 57 bleiben unberührt. Die Präventions- und Ausgleichssysteme sind so zu gestalten, dass sie den Zielen des § 2 entsprechen. Diese Ziele sollen insbesondere durch revierübergreifende Maßnahmen erreicht werden.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen.≪

18. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

≫ § 53a Schadensausgleich durch das Land

Werden durch den Luchs Sachschäden verursacht, kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich durch das Land gezahlt werden. Der Ausgleich wird durch die oberste Jagdbehörde auf Antrag gewährt. Die Abwicklung der Schadensregulierung kann auf Dritte übertragen werden.≪

19. § 54 wird folgender Absatz 4 und 5 angefügt:

≫(4) Zur Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen haben Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter allgemein zumutbare und übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden zu erfüllen, Jagdausübungsberechtigte haben die Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele aus § 2 Nummer 5 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 zu treffen. Die jeweiligen Obliegenheiten richten sich nach der sich aus Lage und Bewirtschaftungsart des Grundstückes ergebenden Wildschadensgeneigtheit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu allgemein zumutbaren und üblichen Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Abwehr von Wildschäden zu treffen.

(5) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie Jagdausübungsberechtigte sind zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet und unterstützen und beraten sich gegenseitig zur Abwehr von Wildschäden.≪

20. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens weist die Gemeinde die geschädigte Person und die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person auf die von den unteren Jagdbehörden nach Absatz 4 anerkannten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer hin. ≫(3) Nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens und dem erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt die Gemeinde auf Antrag und Kosten eines oder beider Beteiligter eine nach Absatz 4 anerkannte Wildschadensschätzerin oder einen Wildschadensschätzer und setzt einen Ortstermin fest zu dem Zweck, den Wildschaden oder Jagdschaden zu schätzen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.≪

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

≫(5) Die Kosten des Verfahrens der Wild- oder Jagdschadensschätzung trägt die Person, die das Tätigwerden der Gemeinde oder die Schätzung des Wildschadens oder Jagdschadens veranlasst hat. Haben sowohl die geschädigte Person als auch die ersatzpflichtige Person das Tätigwerden der Gemeinde oder die Schätzung des Wild- oder Jagdschadens veranlasst, haften beide als Gesamtschuldner. Die geschädigte Person und die ersatzpflichtige Person verständigen sich darüber, ob und in welcher Höhe jeweils von der anderen Person der Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangt werden kann. Kommt keine Einigung zustande, kann die Person, die nach Satz 1 die Kosten des Verfahrens trägt, von der anderen Person hälftigen Ersatz der Kosten des Verfahrens verlangen. Die Kosten des Verfahrens sind nicht ersatzfähig, wenn sie die Höhe des Wildschadens oder Jagdschadens übersteigen.≪

21. In § 61 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ≫sollen≪ durch das Wort ≫halten≪ und das Wort ≫bereithalten≪ durch das Wort ≫bereit≪ ersetzt.

22. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

≫9. entgegen § 30 Absatz 3 eine Jagdeinrichtung betritt,≪

b) Die bisherigen Nummern 9 bis 18 werden die Nummer 10 bis 19.

23. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des ForstBW-Gesetzes

§ 4 Absatz 2 Satz 2 des ForstBW-Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 169) wird wie folgt gefasst:

≫Das Jagdausübungsrecht wird durch Beschäftigte von Forst Baden-Württemberg und der Landesforstverwaltung im Rahmen der Dienstpflicht wahrgenommen; Gebühren für öffentliche Leistungen nach dem Landesgebührengesetz werden für die damit betrauten Beschäftigten nicht erhoben.≪

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt zwei Jahre nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID: 201169

ENDE