![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk |
Zweites Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für Bayern *
Vom 10. Juni 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 16.06.2008 S. 320)
793-1-L
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Fischereigesetzes für Bayern
Das Fischereigesetz für Bayern (BayRS 793-1-L), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 734), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)". |
2. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "einem" das Wort "oberirdischen" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Abs. 1" gestrichen.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus gesunden Beständen vorzunehmen. | "Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum Aufbau und zur Stützung eines Fischbestands, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer möglichst nahestehenden Beständen vorzunehmen." |
c) Es werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
"(3) Jede Fischereiausübung hat, unbeschadet der Abs. 1 und 2, dem Leitbild der Nachhaltigkeit zu entsprechen. Diesem Leitbild entspricht die ausgewogene Berücksichtigung des Schutzes von Natur und Landschaft sowie des gesellschaftlichen Gewichts und der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Fischerei in allen Ausübungsformen zukommen. Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderungen des § 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(4) Eine nachhaltige Fischerei liegt im öffentlichen Interesse und ist als ein wesentliches, die bayerische Kulturlandschaft mitprägendes Kulturgut zu erhalten und zu fördern."
3. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Nr. 3 Halbsatz 2 wird das Wort "anderen" gestrichen.
b) Abs. 2
(2) Ob ein geschlossenes Gewässer vorliegt, entscheidet die Verwaltungsbehörde.
wird aufgehoben.
4. In Art. 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Abs. 1" gestrichen.
5. In Art. 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "sind verpflichtet, möglichst dafür Sorge zu tragen" durch die Worte "haben dafür zu sorgen" ersetzt.
(4) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag dem Fischereiberechtigten erlauben, auf geringwertigen, im Überflutungsbereich eines Fischwassers gelegenen Grundstücken gegen Entschädigung des Grundeigentümers Gräben anzulegen und zu unterhalten, um den Fischen das Zurückgehen in das Fischwasser zu ermöglichen.
wird aufgehoben.
Art. 7(1) Eine Fischereiberechtigung, welche bisher von den Einwohnern oder von Angehörigen einer Gemeinde oder Ortschaft als solchen ausgeübt worden ist, geht auf die Gemeinde oder Ortschaft zur Ausübung über.
(2) Fischereirechte in Gewässern, die bisher dem freien Fischfang unterlagen, werden bei öffentlichen Gewässern auf den Staat, bei Privatgewässern auf die Gemeinde übertragen. Gehört ein Privatgewässer auf einer Strecke zu zwei oder mehreren Gemeinden, so sind die Gemeinden auf dieser Strecke bezüglich des Fischfangs gleichberechtigt.
Art. 8
Die bisher in einzelnen Landesteilen jedermann zustehende Befugnis, in den öffentlichen Gewässern die Angelfischerei auszuüben, wird ohne Entschädigung aufgehoben.
werden aufgehoben.
8. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Für" die Worte "bestehende und neu zu bestellende" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "den Erwerb des Eigentums und" gestrichen.
c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt."
Art. 10Ein Fischereirecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder zu Gunsten einer bestimmten Person bestellt werden.
wird aufgehoben.
10. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; in Satz 2 wird das Wort "Rechte" durch das Wort "Fischereirechte" ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Beschränkte Fischereirechte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur ungeteilt und nur an den Inhaber des Eigentümerfischereirechts oder eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke veräußert werden."
11. Art. 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 12
(1) Der Fischereiberechtigte kann von demjenigen, welchem das an sein Fischwasser angrenzende Fischereirecht zusteht, die Mitwirkung dazu verlangen, dass die Grenze der beiden Fischereirechte an dem Ufer durch feste Zeichen abgemarkt und, wenn ein Grenzzeichen verrückt worden oder unkenntlich geworden ist, es wiederhergestellt wird. (2) Die Mitwirkung kann nicht verlangt werden, soweit die Grenze des Fischereirechts mit der Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt und letztere bereits durch ein Grenzzeichen nach Maßgabe des Abmarkungsgesetzes vom 30. Juni 1900 oder des Gesetzes über die Abmarkung von Grundstücken (AbmG) vom 6. August 1981 (GVBl. S. 318) gesichert ist. (3) Die Art der Abmarkung und das Verfahren werden durch Verordnung geregelt. (4) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. | "Art. 12
(1) Die Grenze eines Fischereirechts kann in entsprechender Anwendung des Abmarkungsgesetzes auf Antrag abgemarkt werden, soweit sie einwandfrei feststeht oder die beteiligten Fischereiberechtigten sich auf einen Grenzverlauf einigen und die Fischereirechtsgrenze nicht mit der abgemarkten Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt. Die zum Vollzug des Abmarkungsgesetzes erlassenen Vorschriften gelten entsprechend. (2) Die Grenzzeichen zur Abmarkung der Fischereirechtsgrenzen müssen zweifelsfrei als solche erkennbar sein. (3) Beteiligte an der Abmarkung sind die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte durch die Abmarkung unmittelbar berührt sind, und die Eigentümer der Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen. (4) Den Antrag auf Abmarkung kann jeder beteiligte Fischereiberechtigte stellen." |
Die zur Bestellung eines Fischereirechts erforderliche Einigung des Eigentümers des Gewässers und des Erwerbers des Fischereirechts muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem bayerischen Notar erklärt werden.
aufgehoben.
13. Art. 14 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung von Fischereirechten werden vom Staatsministerium der Justiz erlassen. | "(6) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung von Fischereirechten zu regeln." |
14. Art. 15 und 16
Art. 15Als Dienstbarkeit kann ein Fischereirecht nicht bestellt werden. Bestehende Fischereirechte, welche nach dem bisherigen Recht Dienstbarkeiten sind, gelten von dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an, sofern sie Grunddienstbarkeiten sind, als Fischereirechte, welche zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks und, sofern sie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind, als Fischereirechte, welche zu Gunsten einer bestimmten Person bestellt sind.
Art. 16
(1) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störung der Ausübung geschützt, soweit das Fischereirecht innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
(2) Ist das Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen, so wird der Besitzschutz nur gewährt, wenn das Fischereirecht in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist.
werden aufgehoben.
15. Art. 17 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Fischereirechte, welche auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen (Art. 11) gerichtet sind, können in nicht geschlossenen Gewässern gegen Entschädigung der Berechtigten aufgehoben oder weiteren Beschränkungen, als dieses Gesetz vorsieht, unterworfen werden. | "(1) Beschränkte Fischereirechte können gegen Entschädigung der Berechtigten durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde aufgehoben oder weitergehend beschränkt werden." |
b) Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften, wenn von ihnen nachgewiesen wird, dass die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestands dauernd nachteilig ist und einem wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegensteht. | "2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften, wenn das beschränkte Fischereirecht nachweislich einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht." |
c) Abs. 3
(3) Die zu gewährende Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, welcher die Beschränkung oder Aufhebung der Berechtigung beansprucht.
wird aufgehoben.
16. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "ordnungsmäßige und nachhaltige Bewirtschaftung" durch die Worte "dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei" ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Bildet ein Fischereirecht einen selbständigen Fischereibetrieb, kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann geteilt veräußert werden, wenn jeder Teil für sich einen selbständigen Fischereibetrieb bildet."
17. Art. 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 21
(1) Kommt eine Regelung der Fischereiausübung nach Art. 20 nicht zu Stande, so hat die Kreisverwaltungsbehörde die bei einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb Beteiligten nach den für die Bildung von Zwangsgenossenschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft zu vereinigen oder für Rechnung der Beteiligten die Ausübung der Fischerei an die Gemeinde und, wenn die Gewässer in den Markungen mehrerer Gemeinden gelegen sind, an eine derselben zu übertragen. (2) Erfolgt die Überweisung der Fischereiausübung an eine Gemeinde, so sind die Reinerträgnisse der Fischerei nach Abzug von zehn v.H., welche der Kasse der Gemeinde zufließen, unter die Beteiligten mangels anderweitiger Vereinbarung nach dem Verhältnis des Umfangs des Fischereirechts jedes Einzelnen zu verteilen. | "Art. 21
'Kommt eine Regelung der Fischereiausübung nach Art. 20 nicht zu Stande, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten nach den für die Bildung von Zwangsgenossenschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft vereinigen oder die Ausübung der Fischerei zur Verpachtung für Rechnung der Beteiligten dem Landesfischereiverband Bayern e. V. übertragen; dieser kann vor Verteilung des Reinertrags, die gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 erfolgt, zehn v. H. des Reinertrags einbehalten. Die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt." |
18. Art. 22 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 22
(1) Die Ausübung von Fischereirechten, welche weder einen selbstständigen Fischereibetrieb bilden noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb angehören, ist auf Antrag dem Inhaber eines am gleichen Wasserlauf bestehenden selbstständigen Fischereibetriebs und, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dem Inhaber des selbstständigen Fischereibetriebs in der angrenzenden Gewässerstrecke gegen eine angemessene jährliche Entschädigung zu überlassen. (2) Stößt die Gewässerstrecke eines solchen Fischereirechts an Gewässerstrecken mehrerer selbstständiger Fischereibetriebe an (Inklave), so kann für jeden dieser Betriebe die Fischereiausübung gegen eine angemessene jährliche Entschädigung beansprucht werden. Wollen die Inhaber der selbstständigen Betriebe von diesem Recht Gebrauch machen, so ist ihnen die Fischereiausübung im Anschluss an ihre Gewässerstrecken auf räumlich gleichen Teilen der Inklave einzuräumen. | "Art. 22
Die Ausübung eines Fischereirechts, das weder einen selbständigen Fischereibetrieb bildet noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb oder einer öffentlichen Fischereigenossenschaft angehört, hat der Berechtigte auf Verlangen gegen Entschädigung dem Inhaber eines an derselben Gewässerstrecke bestehenden oder angrenzenden selbständigen Fischereibetriebs zu überlassen." |
19. Art. 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Gewässer" die Worte "im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "Abs. 1" gestrichen.
20. In Art. 24 Abs. 2 werden die Worte "oder zu einem Stammgut" gestrichen.
21. In Art. 25 Abs. 2 werden die Worte "der Gemeinde bekannt zu gebenden," gestrichen.
22. In Art. 26 Abs. 1 werden die Worte " §§ 504 bis 509, des § 510 Abs. 1 und der §§ 511, 512" durch die Worte " §§ 463 bis 468, des § 469 Abs. 1 und der §§ 470, 471" ersetzt.
23. In Art. 27 Abs. 1 werden die Worte ", der Gemeinde anzuzeigenden" gestrichen.
24. In Art. 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der ordnungsmäßigen und nachhaltigen Bewirtschaftung" durch die Worte "einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei in" ersetzt.
25. In Art. 29 werden die Worte "Abs. 1" gestrichen.
26. Abschnitt 3 "Ausübung von Fischereien durch Gemeinden und Stiftungen" und Art. 30 werden
Abschnitt 3
Ausübung von Fischereien durch Gemeinden und StiftungenArt. 30
(1) Gemeinden und Stiftungen können die ihnen zustehende oder zur Ausübung übertragene Fischerei, sofern sie nicht einer Genossenschaft angeschlossen sind, nur durch besonders aufgestellte Fischer oder durch Verpachtung oder durch Ausstellung von Erlaubnisscheinen nutzen. Zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist die Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde erforderlich. Das Freigeben des Fischfangs ist verboten.
(2) Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Markungen begrenzenden Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sie die Fischerei nur auf gemeinschaftliche Rechnung nutzen. Ist eine Einigung über die Art der Nutzung nicht zu erreichen, so entscheidet darüber die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für Pfründestiftungen.
aufgehoben.
27. In Art. 31 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Abs. 1" gestrichen.
28. In Art. 35 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "jedoch nicht in elektronischer Form." angefügt.
29. Art. 36 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 36
Die Vorschriften des Art. 31 Abs. 1, 4 und 5, des Art. 33 Satz 2 und des Art. 35 finden auf Fischwasser, in denen der Staat fischereiberechtigt ist, keine Anwendung. | "Art. 36
Für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist, gelten die Art. 31 bis 35 mit folgenden Maßgaben:
|
30. In Art. 41 werden die Worte "oder des Familienrats" gestrichen.
31. Art. 46 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Satzung und alle Änderungen der Satzung unterliegen der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. | "(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde; Änderungen der Satzung sind der Behörde innerhalb von acht Tagen anzuzeigen." |
32. Art. 50
Art. 50(1) Die Genossenschaft ist verpflichtet, Fischereiberechtigte, deren Fischwasser zum Genossenschaftsgebiet gehört oder an dasselbe angrenzt, auf ihren Antrag in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn diesen Fischereiberechtigten erweislich wesentliche Vorteile aus dem Anschluss an die Genossenschaft zugehen und den bisherigen Genossen Nachteile aus dem Beitritt nicht erwachsen.
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den beitretenden Fischereiberechtigten einen angemessenen Anteil an den bisherigen Aufwendungen für die Genossenschaft, soweit sie auch dem Beitretenden zugute kommen, und die vorgängige Entrichtung der ihr durch den Beitritt erwachsenden besonderen Kosten zu verlangen.
wird aufgehoben.
33. Art. 51 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 51
(1) Die Genossenschaft ist verpflichtet, Genossen auf ihren Antrag das Ausscheiden aus der Genossenschaft zu gestatten, wenn sie aus der Genossenschaft erweislich einen Vorteil nicht ziehen oder durch dieselbe Schaden erleiden und der Austritt die Erfüllung des Genossenschaftszwecks nicht wesentlich beeinträchtigt. (2) Ist der Austritt ausgeschlossen, weil durch ihn die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigt würde, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass die Genossenschaft die Fischereiberechtigung gegen Entschädigung übernimmt. (3) Zwangsweise beigezogene Genossen haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 Anspruch auf Rückersatz der bezahlten Beiträge und auf Ersatz des erlittenen Schadens aus der Genossenschaftskasse. Der Rückersatz der bezahlten Beiträge unterbleibt für die Zeit, während welcher der Genosse aus dem Unternehmen einen Vorteil gezogen hat. | "Art. 51
Die Genossenschaft kann einem Fischereiberechtigten den Austritt nur verweigern, wenn dieser die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigen würde." |
34. Art. 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Genehmigungsantrags versagt wird."
(4) Besteht das Pachtverhältnis bereits beim In-Kraft-Treten des Gesetzes, so bedarf der Pächter zum freiwilligen Beitritt zu einer Genossenschaft in allen Fällen der Zustimmung des Fischereiberechtigten.
wird aufgehoben.
36. Art. 64 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Abs. 1" gestrichen.
b) Abs. 3
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geltung von Fischereischeinen anderer Länder in Bayern zu regeln.
wird aufgehoben.
37. Art. 65 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag und mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). Art. 68 Abs. 1 Satz 1 sowie die Vorschriften über die Geltungsdauer des Jugendfischereischeins und von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung bleiben unberührt. | "(1) Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit), als Jugendfischereischein oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt. Eine Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen." |
b) Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 64 Abs. 3 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland. | "Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 68 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein." |
c) Abs. 4
(4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Fischereischeine und das Verfahren ihrer Erteilung sowie die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung zu regeln.
wird aufgehoben.
38. Art. 66 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 66
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins setzt voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
An der Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Fischerei zuständig. (2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
| "Art. 66
Die Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit setzt vorbehaltlich einer Regelung nach Art. 68 Abs. 3 Nr. 5 voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
An der Fischerprüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig." |
39. Art. 68 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. (Verband) für die Förderung des Fischgesundheitsdienstes.
Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Verband für die Förderung der Fischerei einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke zur Verfügung; der Haushalt des Verbands unterliegt insoweit der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Landesfischereibeirat anzuhören.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen und das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Fischereiabgabe näher zu regeln. | "(2) Die Fischereiabgabe dient der Förderung einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Fischerei, insbesondere der Verbesserung der Lebensbedingungen standortgerechter Fischbestände. Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. unmittelbar oder unter Einschaltung nachgeordneter Behörden für die Förderung zentraler fischereilicher Zwecke und Einrichtungen.
Es stellt das verbleibende Aufkommen auf Antrag dem Landesfischereiverband Bayern e. V. nach näherer Maßgabe von Förderrichtlinien durch Bescheid zur Verfügung.
(3) Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
|
40. Art. 70 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "zur ordnungsgemäßen" durch die Worte "für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht" durch die Worte "für eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei" ersetzt.
Art. 71(1) Die Eigentümer der Ufergrundstücke haben die Errichtung von Zeichen zur Abgrenzung der Fischereirechte zu dulden, soweit die Grenze des Fischereirechts nicht mit der Grenze eines ordnungsgemäß vermarkten Ufergrundstücks zusammenfällt.
(2) Für den durch die Errichtung solcher Zeichen verursachten Schaden haften die Fischereiberechtigten als Gesamtschuldner.
wird aufgehoben.
42. Die Überschrift der Abteilung IV erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Schutz der Fischerei gegen Schädigungen | "Schutz, Pflege und Entwicklung der Fischerei". |
43. Art. 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 erhält der Wortlaut vor Nr. 1 folgende Fassung:
alt | neu |
Zum Schutz der Fische sowie der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über | "Zum Schutz sowie zur Pflege und Entwicklung der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und des Leitbildes der Nachhaltigkeit einschließlich der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Fischerei kann das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über". |
b) In Satz 2 wird das Wort "Ernährung," gestrichen.
Art. 73Es ist verboten, den in den Gewässern befindlichen Fischlaich ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. In geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 darf der Fischereiberechtigte den Fischlaich auch ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegnehmen, zerstören oder beschädigen.
wird aufgehoben.
45. Art. 75 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5
(5) Zur Anlage von Fischwegen, insofern sie nicht durch den Staat erfolgt, ist die Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich. Die Verwaltungsbehörde kann über die Benutzung und Offenhaltung eines Fischwegs Vorschriften erlassen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.
46. Art. 77 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Es ist verboten, außer in Notfällen Fischwasser zu einer anderen als zu der durch die Gemeinde bestimmten Zeit oder über das durch Vorschrift der Gemeinde oder in Ermangelung einer solchen Regelung durch das Bedürfnis bestimmte Maß hinaus abzuzapfen oder ablaufen zu lassen.
wird aufgehoben.
bb) Die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 2 entfällt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Zum Ausgleich zwischen Gewässerbenutzungen und Fischerei findet § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Anwendung."
c) Abs. 4
(4) Streitigkeiten zwischen dem zur Ableitung des Wassers Berechtigten und dem Fischereiberechtigten über das Maß und die Zeit der Ableitung werden, insoweit es sich nicht um besondere, auf Privatrechtstiteln beruhende Rechte handelt, durch die Verwaltungsbehörde unter entsprechender Anwendung der Art. 65 bis 72 des Wassergesetzes über das Ausgleichsverfahren entschieden.
wird aufgehoben.
Art. 79Der Fischereiberechtigte ist befugt, an den Aus- und Einmündungen von Gräben und kleineren Wasserläufen, in welchen in der Hauptsache nur auf den Fang der aus dem Wasser des Fischereiberechtigten einwechselnden Fische gerechnet werden kann, in seinem Fischwasser Vorkehrungen (Rechen, Gitter u. dgl.) anzubringen, um den Eintritt der Fische in die Gräben und die kleinen Wasserläufe zu verhindern.
wird aufgehoben.
48. Art. 80 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Gewässerstrecken, die fischereilich von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke), | "1. Gewässer oder Gewässerstrecken, die für die fischereiliche Bewirtschaftung sowie den Schutz und die Entwicklung des Fischbestands und seiner Lebensgrundlagen von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke)," |
b) Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
das Einlassen zahmer Enten, Gänse und Schwäne. | "4. das Einlassen zahmen Wassergeflügels und das Füttern von Wasservögeln." |
49. Art. 86 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ", Fischereigenossenschaften und Gemeinden" durch die Worte "und Fischereigenossenschaften" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort "Ernährung," gestrichen.
50. Art. 87 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die in Satz 1 genannten Personen haben den Anordnungen der Fischereiaufseher nach dieser Vorschrift Folge zu leisten."
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
c) In Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.
d) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.
bb) Satz 2
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Dienstabzeichen.
wird aufgehoben.
51. Art. 88 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "beruhen," die Worte "sowie zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände," eingefügt.
bb) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Die Aufsicht über den Vollzug obliegt den Landratsämtern, den Regierungen und dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten. 5Die Beurteilung einer Maßnahme der Fischereiausübung als unvereinbar mit dem Leitbild der Nachhaltigkeit und den Regeln der guten fachlichen Praxis bedarf des Benehmens mit dem Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend."
b) In Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Fischerei" durch das Wort "Landwirtschaft" ersetzt.
52. Art. 89 und 97
Art. 89Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Regierungen und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Art. 97
Auf die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Abmarkung von Fischereirechten findet Art. 21 AbmG entsprechende Anwendung.
werden aufgehoben.
53. Art. 98 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In den Fällen der Art. 5a, 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4, Art. 17 Abs. 1 und 3, Art. 22, 70 Abs. 2 (auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2), Art. 71 Abs. 2, Art. 75 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 3 hat auf Antrag eines Beteiligten die Feststellung der Entschädigung im Weg der Schätzung durch die Kreisverwaltungsbehörde zu erfolgen. | "In den Fällen der Art. 5a, 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 22, 70 Abs. 2 (auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2), Art. 75 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 3 stellt auf Antrag eines Beteiligten die Kreisverwaltungsbehörde die Entschädigung im Weg der Schätzung fest." |
54. In Art. 99 Abs. 2 werden nach der Zahl "63" das Komma gestrichen und die Worte "80 bis 82" durch die Worte "und 80" ersetzt.
55. Art. 100 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 100
Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,
| "Art. 100
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer die Fischereiausübung dadurch vereitelt, dass er
(4) Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; Gegenstände in diesem Sinn sind auch die bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." |
56. Art. 101, 103, 104 und 106 werden aufgehoben.
Art. 101Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,
- wer entgegen dem Art. 6 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern;
- (aufgehoben)
- wer einen Erlaubnisschein unbefugt ausstellt oder die für die Ausstellung von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Nebenbestimmungen nicht beachtet oder entgegen Art. 35 Abs. 1 Satz 2 einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet (Art. 35);
- wer einer Rechtsverordnung nach Art. 72 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder entgegen Art. 72 Abs. 2 ein Fischsterben nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
- wer den über die Benützung und die Offenhaltung eines Fischwegs erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt (Art. 75 Abs. 5);
- wer den Vorschriften des Art. 77 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder eine der in Art. 77 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen unterlässt;
- wer entgegen Art. 73 Fischlaich ohne Genehmigung wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder einer Rechtsverordnung nach Art. 80 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- wer entgegen Art. 78 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schildbestände beseitigt;
- wer als Führer eines Wasserfahrzeugs, von dem aus der Fischfang betrieben wird, den Anordnungen eines Fischereiaufsehers nach Art. 87 Abs. 5 nicht Folge leistet.
Art. 103
Mit Geldbuße kann belegt werden,
- wer, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Fracht- oder Passagiergut zu befördernde Fischereigerätschaften irgendwelcher Art in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitführt;
- wer außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe von Fischwassern Fischereigeräte irgendwelcher Art in nicht verpacktem Zustand mit sich führt, ohne in dem Gewässer zur Fischereiausübung befugt zu sein oder in Begleitung des Fischereiberechtigten oder seines Stellvertreters sich zu befinden;
- wer verbotene Fischgeräte unbefugt mit sich führt;
- wer der Vorschrift des Art. 69 zuwiderhandelt;
- wer entgegen Art. 35 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den erforderlichen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen Befugten nicht zur Prüfung aushändigt.
Art. 104
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne den Fischereischein nach diesem Gesetz oder einen gleichgestellten Fischereischein bei sich zu führen,
- entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischereischein Befugten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
- entgegen Art. 65 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, als Inhaber eines Jugendfischereischeins, eines gleichgestellten Fischereischeins oder eines nach Art. 65 Abs. 4 Satz 1 erteilten Fischereischeins den Fischfang ohne die vorgeschriebene Begleitung ausübt,
- einer Verordnung nach Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 5 oder Art. 66 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Art. 106
(1) Auf Einziehung der bei einer verbotenen Fangart gebrauchten Geräte, der entgegen Vorschriften über Fangbeschränkungen gefangenen Fische oder der entgegen Vorschriften über den Verkehr mit Fischen gekauften, verkauften, feilgehaltenen oder sonst in Verkehr gebrachten Fische kann erkannt werden. In den Fällen des Art. 103 Nrn. 1 bis 3 und des Art. 103 Nr. 4 können die Geräte und Fischerzeuge eingezogen werden.
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
57. Art. 108 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 108
(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Freistaat Bayern oder Dritten zustehende Perlfischereirechte bestehen als beschränkte Fischereirechte im Sinn des Art. 11 fort. Für bestehende Verträge zur Übertragung des Rechts zur Ausübung der Perlfischerei gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die bisherigen Vorschriften weiter. Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu auch künftig keinen Fischereischein. (2) Fischereirechte nach Art. 4 Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 bleiben unberührt. (3) Auf Grund aufgehobener oder geänderter Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen bleiben unberührt. Für bestehende Rechtsverordnungen über Laichschonstätten und Winterlager gelten die bisherigen Vorschriften der Art. 81 und 84 weiter. | "Art. 108
Perlfischereirechte, die bei Ablauf des 31. August 1986 dem Freistaat Bayern oder Dritten zustanden, bestehen seit dem 1. September 1986 als beschränkte Fischereirechte im Sinn des Art. 11 fort. Personen, die in der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 31. August 1986 die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu weiterhin keinen Fischereischein." |
58. Art. 110 wird aufgehoben.
59. Art. 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die bisher in Geltung gewesenen fischereirechtlichen Vorschriften, soweit sie einen Gegenstand betreffen, der in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere der Art. 126 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871 außer Kraft. | "(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung." |
§ 2
Übergangsbestimmungen, eingetretene Rechtswirkungen
(1) § 1 Nr. 29 berührt nicht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge und ausgestellte Erlaubnisscheine sowie bereits laufende Verfahren zur Verpachtung von Fischereirechten des Freistaates Bayern.
(2) Die durch aufgehobene Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen und erworbene subjektive Rechte und Berechtigungen bleiben unberührt.
§ 3
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, das Bayerische Fischereigesetz mit neuer Artikel-, Absatz- und Nummernfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2008 treten außer Kraft:
...
X
⍂
↑
↓