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Änderungstext
HG 2022 - Haushaltsgesetz 2022
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022
- Bayern -
Vom 22. April 2022
(GVBl. Nr. 8 vom 29.04.2022 S. 102; 21.06.2024 S. 114 24)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 71.188 667.600 Euro festgestellt.
Art. 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2022 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 0 Euro aufzunehmen.
(2) Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und 13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind, sowie um die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren nach Art. 8 Abs. 3 des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder der ihr vorangegangenen Vorschrift übertragenen und nicht beanspruchten Ermächtigungen für Anschlussfinanzierungen. Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach den Abs. 1 und 2 keinen Gebrauch macht.
Art. 2a Kreditermächtigung - Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie)
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Kapitel 13 18 (Corona-Investitionsprogramm), Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und die Hightech Agenda Plus sowie den in Kapitel 13 19 auszugleichenden Mindereinnahmen im Haushaltsjahr 2022 Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von 5.806 256.000 Euro aufzunehmen. Die Kreditermächtigung kann übertragen werden, soweit diese Kreditmittel nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2022 aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2022 Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen, soweit die Kreditermächtigung im vorausgegangenen Haushaltsjahr für Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2021 nicht in Anspruch genommen wurde und zur Deckung noch benötigt wird.
(3) Ab dem Jahr 2026 ist jährlich ein Zwanzigstel der auf Grundlage der Kreditermächtigung in Abs. 1 im Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) aufgenommenen und bis Ende des Haushaltsjahres 2025 noch nicht zurückgezahlten Schulden zu tilgen.
(4) Art. 2 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Art. 3 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.
(2) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.
Art. 4 Haushaltswirtschaftliche Sperren
(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.
(2) Nach Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.
(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.
Art. 5 (nicht besetzt)
Art. 6 Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung
(1) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 08 und 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 08) gebunden. Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2022 (Anlage 2 - DBestHG 2022) verbindlich zu beachten.
(2) Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind. Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können im Haushaltsjahr 2022 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.
(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:
Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) sowie Planstellen mit einer Kombination der genannten Zulagen gelten als eigene Besoldungsgruppe. Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 3.) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen; die Ausgaben können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auch bei Titel 428 08 nachgewiesen werden.
(4) In den Kapiteln 15 05, 15 28 und 15 49 kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, in den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, 15 50 sowie 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern sowie die Bayerische Akademie der Wissenschaften innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Amtsbezeichnungen, Stellenwertigkeiten und Stellenzahlen der ausgebrachten Stellen für Forschung und Lehre kostenneutral neu festsetzen, soweit die Stellen frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf für die Neufestsetzung besteht. Veränderungen im Bereich der Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 oder 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. Hierbei können die Amtsbezeichnungen, Stellenwertigkeiten und die Stellenzahlen kostenneutral geändert werden. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten Stellen kostenneutral neu festzusetzen.
(5) Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare Stellen einzuweisen. Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.
(6) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, aus ausschließlich durch den Freistaat Bayern für bestimmte Zwecke und Programme bereit gestellten Mitteln im Einzelplan 15 Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer zu schaffen, jedoch aus den Ausgaben zur Verbesserung der Studienbedingungen bei in Kapitel 15 06 Titelgruppe 96 veranschlagten Mitteln nur bis zu 65 %, dabei zur Schaffung von Planstellen höchstens bis zu 40 %, der veranschlagten Mittel. Die Stellen erhalten den Vermerk "kw mit Auslaufen der Finanzierung".
(7) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, aus Zuwendungen Dritter - EU, Bund, Sonstige - einschließlich der Bund-/Länderprogramme zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen (Professorinnenprogramm), für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre und zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhochschulen sowie der Mittel zur Einrichtung von Projekten in den beiden Förderlinien der Exzellenzstrategie, Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer zu schaffen. Die Stellen erhalten den Vermerk "kw mit Auslaufen der Finanzierung". 3Die geschaffenen Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Stellen können abweichend von Satz 3 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.
(8) Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. Im Haushaltsjahr 2022 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 340 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; für die Justizvollzugsanstalten sind Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG veranschlagt. Für die Zahlung von Zuschlägen zur Gewinnung von IT-Fachkräften gemäß Art. 60a BayBesG und die Zahlung von Zuschlägen zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst gemäß Art. 60b BayBesG sind Ausgabemittel zu veranschlagen. Außertarifliche Zulagen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften dürfen nur geleistet werden, soweit im Haushaltsplan geeignete Ausgabemittel oder Stellen zur Verfügung stehen. Notwendige Abweichungen bei der Stellenbesetzung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(9) Über Stellen und die entsprechenden Ausgabemittel, die der Stellenplan als "kw gemäß Art. 6 Abs. 9 Haushaltsgesetz 2022" bezeichnet, darf mit ihrem Freiwerden ab dem 1. August 2024 nicht mehr verfügt werden. Satz 1 gilt unabhängig vom Grund des Freiwerdens. Art. 47 Abs. 2 BayHO ist nicht anzuwenden. Soweit eine Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), der ein vor dem 31. Juli 2024 zum Freistaat Bayern begründetes Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unmittelbar vorausgegangen ist, auf Grund des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht möglich ist, verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf den ersten Kalendertag, der nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung liegt. Schließt sich unmittelbar nach dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder an oder ist vor der Ernennung ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorgeschrieben, gilt Satz 4 entsprechend. Satz 4 gilt nicht für Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Soweit die mit einem kw-Vermerk gemäß Satz 1 versehenen Stellen mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt wurden, verschiebt sich der in Satz 1 genannte Zeitpunkt auf das Ende des jeweiligen befristeten Arbeitsvertrags, höchstens jedoch um zwölf Monate. Die Art. 6c und 6f bleiben unberührt.
(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kostenneutral bis zu 20 Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.
(11) Art. 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBesG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags "12.200 000 Euro" der Betrag "8.800 000 Euro" und an die Stelle des Prozentsatzes "0,2" der Prozentsatz "0,14" tritt.
(12) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel aus den Einzelplänen 02 bis 16 in die für die Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte zuständigen Behörden umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist. Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Einführung und für den Betrieb eines zentralen Lizenzmanagements.
(13) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber oder für den Vollzug der Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung zuständigen staatlichen Behörden Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. Die für die umgesetzten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel sind zusammen mit den Stellen umzusetzen. Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht.
(14) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel im Rahmen von Behördenverlagerungen sowie im Rahmen der Einrichtung von Behördensatelliten in besonderen Einzelfällen umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
(15) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, die Stellen und die entsprechenden Personalmittel sowie die Amtsentschädigung und die Mittel, die für die Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung und ihre Geschäftsstellen veranschlagt sind, umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.
(16) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Stellen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 sind neben den im Stellenplan ausgewiesenen Planstellen der Bayerischen Staatsgüter auch die im Wirtschaftsplan vorgesehenen Haushaltsmittel für Arbeitnehmer. Die für die umgesetzten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel sind zusammen mit den Stellen umzusetzen.
(17) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen, die entsprechenden Personalmittel sowie Mittel für den Aufbau und den Betrieb des Arbeitsmedizinischen Instituts für Schulen nach Kapitel 14 23 umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.
(18) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für Maßnahmen der Verwaltungsdigitalisierung umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
Art. 6a Vergleichbare Stellen
(1) Folgende Stellen gelten bei der Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften als vergleichbar:
Besoldungsgruppe | Entgeltgruppe | |
A 16 | E 15Ü | - |
A 15 | E 15 | - |
A 14 | E 14 | S 18 |
A 13 | E 13, E 13Ü | - |
A 12 | E 12 | S 17 |
A 11 | E 11 | S 16, S 15 |
A 10 | E 10 | S 14 - S 8b |
A 9 | E 9 | S 8a, S 7 |
A 8 | E 8 | S 4 |
A 7 | E 7, E 6 | S 3 |
A 6 | E 5, E 4 | - |
A 5 | E 3 | S 2 |
A 4 | - | - |
A 3 | E 2Ü, E 2, E 1 | - |
(2) Abs. 1 hat keine Bedeutung für die Eingruppierung von Arbeitnehmern; hierfür sind ausschließlich die Tätigkeitsmerkmale maßgebend.
Art. 6b (nicht besetzt)
Art. 6c Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
(1) Im Jahr 2022 sind 200 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des jeweiligen Haushaltsjahres angerechnet werden kann. Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. Als Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinne des Teils 3 SGB IX.
(2) Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 umgesetzt. Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
Art. 6d Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit oder durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).
(2) Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.
(3) Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Blockmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 % des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.
(4) Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.
(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von einem Achtzehntel einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 lag; begann oder beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre ein Zwölftel.
(6) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersteilzeit bei Richtern (Art. 10 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes - BayRiStAG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 66 BayRiStAG) entsprechend. Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayRiStAG), in den Fällen des Blockmodells (Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 BayRiStAG) und in den Fällen des modifizierten Blockmodells (Art. 10 Abs. 3 BayRiStAG) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. Die Ersatzstelle kann auch bis zu ihrer ausgebrachten Wertigkeit besetzt werden, wenn der Beschäftigte, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, unmittelbar im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Staatsdienst ausscheidet und nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme des Beschäftigten, der auf der Ersatzstelle verrechnet wird, auf frei werdenden, besetzbaren Stellen gesichert ist; Gleiches gilt auch bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand. Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.
(8) Über den weiteren Verbleib der nach den Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen.
(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gilt insoweit Art. 6d des Haushaltsgesetzes 2009/2010 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entsprechend.
Art. 6e (nicht besetzt)
Art. 6f Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer
(1) Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.
(2) Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:
Einzelplan | Sperrekontingente |
02 | 1 |
03 | 164 |
04 | 80 |
05 | 5 |
06 | 69 |
07 | 2 |
08 | 44 |
09 | 26 |
10 | 19 |
12 | 67 |
15 | 23 |
Summe | 500 |
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.
(4) Art. 6c bleibt unberührt.
Art. 6g Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer
(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat möglich.
(2) Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden. Art. 6 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.
Art. 6h (nicht besetzt)
Art. 6i (nicht besetzt)
Art. 6j Stellenansparung - Lernzeitverlängerung am Gymnasium
In den Jahren 2019 bis 2025 sind die am Gymnasium im Kapitel 05 19 in der Aufwuchsphase des neuen neunjährigen Gymnasiums im jeweiligen Schuljahr nicht benötigten Stellen längstens bis zum 31. Juli 2025 gesperrt. Die zahlenmäßige Festlegung des Gesamtumfangs der zum 1. August des jeweiligen Jahres nicht benötigten Stellen erfolgt in Abstimmung zwischen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Art. 6k (nicht besetzt)
Art. 6l Personalübergang auf eine Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesstraßen
Kehrt ein im Vollzug des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes versetzter oder übergegangener Beschäftigter, dem ein Rückkehrrecht eingeräumt worden ist, in den Staatsdienst zurück, ist der Beschäftigte in eine zur Verrechnung seiner Bezüge geeignete freie besetzbare Stelle einzuweisen. Sofern eine solche besetzbare Stelle nicht zur Verfügung steht, ist bis zu deren Freiwerden Art. 50 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BayHO entsprechend anzuwenden; soweit der Beschäftigte auf einer Leerstelle geführt werden kann, gilt die Leerstelle in der entsprechenden Wertigkeit als ausgebracht.
Art. 7 Übertragung von Ausgaben
(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2022 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.
(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Satz 2 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.
Art. 8 Sonstige Ermächtigungen und Regelungen
(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:
(2) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10.000 000 Euro jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.
(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1.000 000 Euro bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10.000 000 Euro; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.
(3) Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn
(5) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 554/5 der Gemarkung Dachau mit 3.840 m2, Flurstück-Nrn. 12844/7, 12844/23 und 12844/24 jeweils der Gemarkung München, Sektion 7, mit insgesamt 3.781 m2 und Flurstück-Nrn. 5637 und 5638 jeweils der Gemarkung München, Sektion 3, mit insgesamt 765 m2 jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen. Auf die Zahlung von Ablösesummen hinsichtlich etwaiger Gebäuderestwerte auf diesen Grundstücken kann verzichtet werden.
(6) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an einer noch zu vermessenden Teilfläche von etwa 2.400 m2 des staatseigenen Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 9/9 der Gemarkung Oberschleißheim ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen. Ferner wird das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigt, zugunsten der Erbbaurechtsnehmerin die für die Zeit des Erbbaurechts zur Nutzung des Erbbaugrundstücks notwendigen Grunddienstbarkeiten und Geh- und Fahrtrechte unentgeltlich zu bestellen und die Mitnutzung staatseigener Grundstücke für die Dauer der Bauzeit insoweit unentgeltlich zu gestatten, als dies zur Durchführung der Bauarbeiten erforderlich ist.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 80 % zu Gunsten der Flughafen München Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Absicherung von Bankkrediten der Flughafen München GmbH von bis zu 300.000 000 Euro auf die Dauer von bis zu sechs Jahren zu übernehmen. Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Landeshauptstadt München zum gleichen Zeitpunkt Bürgschaften zu Gunsten der Flughafen München GmbH in dem ihrem Beteiligungsverhältnis entsprechenden Volumen und zu gleichen Bedingungen übernehmen.
(8) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zulasten des Freistaates Bayern für die Absicherung von Darlehen einschließlich der dazugehörigen Zinsen an Eigentümer und Erbbauberechtigte entsprechend der Richtlinie für das Darlehensprogramm zur Schaffung von energieeffizientem Mietwohnraum gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) bis zur Höhe von insgesamt 400.000 000 Euro zu übernehmen.
(9) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von einer oder mehreren Garantien im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt "1. Münchner S-Bahn-Vertrag" bis zu einem Betrag von 4.100 000.000 Euro anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Erfüllung der je nach Art der Finanzierung bestehenden Zahlungspflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber einem oder mehreren Finanziers einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit jeder dieser Garantien darf höchstens 30 Jahre betragen. Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 30 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie). 4Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ferner ermächtigt, jede der Garantien auch auf den Zeitraum ab dem Abschluss der Finanzierungsverträge (Bauzeitphase) zu erstrecken, um damit ohne Unterbrechung auch während dieses Zeitraums jeweils für die ordnungsgemäße Erfüllung der je nach Art der Finanzierung bestehenden Zahlungspflichten sowohl in Bezug auf die Finanzierung der Bauzeitphase als auch in Bezug auf die Finanzierung der Betriebsphase gegenüber einem oder mehreren Finanziers einzustehen. Diese zeitliche Ausweitung der Garantien darf zusätzlich zu der in Satz 2 genannten maximalen Laufzeit jeder Garantie bis zu zwölf weitere Jahre umfassen. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag der Garantien insgesamt bleibt hiervon unberührt.
(10) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantien im Rahmen der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt "Werdenfels 2026+" bis zu einem Betrag von insgesamt 450.000 000 Euro und für das Projekt "Expressverkehr Ostbayern" bis zu einem Betrag von insgesamt 340.000 000 Euro anzubieten, mit denen es umfassend für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber Dritten einsteht. Die Laufzeit der Garantien darf jeweils maximal 28 Jahre betragen; sie kann bei Bedarf bis zum Ende des bei Ablauf der Laufzeit laufenden Rechnungsjahres verlängert werden. Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit sicherzustellen (Wiedereinsatzgarantie).
(11) Bei Ausgabeansätzen, die mit Einnahmen aus Mitteln des Bundes oder der Europäischen Union gekoppelt sind, ist abweichend von Art. 34 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 BayHO eine Vorfinanzierung zulässig, soweit die bewirtschaftende Dienststelle sicherstellt, dass die vorfinanzierten Drittmittel noch im selben Haushaltsjahr vereinnahmt werden. Die Vorfinanzierung sollte die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.
(12) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, Gemeinden und Gemeindeverbänden die Anbringung und den Betrieb von Sirenenanlagen zur Warnung der Bevölkerung auf staatlichen Liegenschaften unentgeltlich zu gestatten, sofern nicht genügend geeignete gemeindeeigene Standorte für die Anbringung einer Sirene vorhanden sind.
(13) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, den Reitvereinen Reiterfreunde Landshut e. V. und Reit- und Fahrverein Landshut e. V. ein Erbbaurecht an einem Teilgrundstück der Flurstück-Nr. 791 der Gemarkung Landshut von etwa 1.860 m2 zur teilweisen oder vollständigen Neuerrichtung einer Reithalle durch die Erbbaurechtsnehmer einzuräumen und für die Laufzeit des Erbbaurechts von 27 Jahren auf die Erhebung des Erbbauzinses zu verzichten.
(14) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2022 eine globale Rückbürgschaft in Höhe des im Jahr 2021 nicht ausgeschöpften Ermächtigungsrahmens gemäß Art. 8 Abs. 13 des Haushaltsgesetzes 2021 (HG 2021) vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150, BayRS 630-2-23-F) für Bürgschaften oder Haftungsfreistellungen der LfA Förderbank Bayern zu Gunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen, die angesichts des Coronavirus oder infolge des Kriegs in der Ukraine vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.
(15) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zulasten des Freistaates Bayern für die Absicherung von Darlehen einschließlich der dazugehörigen Zinsen an Eigentümer und Erbbauberechtigte gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zur energetischen Sanierung und dauerhaften Erhaltung von bestehenden Staatsbedienstetenwohnungen bis zur Höhe von insgesamt 100.000 000 Euro zu übernehmen.
(16) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, der Forschungszentrum Jülich Gesellschaft mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1946/745 der Gemarkung Erlangen mit 3.132 m2 ein auf die Dauer von bis zu 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht einzuräumen. Die Ermächtigung beinhaltet die unentgeltliche Übertragung des vom bisherigen Erbbaurechtsnehmer Bayerisches Zentrum für Angewandte Energieforschung e. V. erstellten Gebäudes unter der Maßgabe, dass bei Ablauf oder Heimfall des Erbbaurechts eine Gebäudewertentschädigung entfällt.
Art. 9 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Anlage 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Besoldungsgruppe B 2 wird die Zeile "Vizepräsident, Vizepräsidentin der Landesbaudirektion Bayern" angefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile "Präsident, Präsidentin der Landesbaudirektion Bayern" gestrichen.
3. In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Zeile "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin3)" die Zeile "Präsident, Präsidentin der Landesbaudirektion Bayern" eingefügt.
Art. 10 Änderung des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes
Das BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) vom 27. April 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "26" durch die Angabe "6,5" und die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
2. In Art. 9 Abs. 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "10" ersetzt.
3. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"2Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 7 und 8 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden."
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "30. Juni 2022" ersetzt.
Art. 11 Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes
Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 345 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 33 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nr. 5 wird angefügt:
"5. abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes unter Beachtung der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen zu gestatten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt."
b) In Abs. 5 Nr. 2 werden die Wörter "Absatz 3 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5" ersetzt.
2. Art. 37 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Absätze 1 und 3" durch die Angabe "Abs. 1, 3 und 6" ersetzt.
b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:
"(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 Vorschriften zur Wildfolge durch anerkannte Nachsuchengespanne zu erlassen. Es kann insbesondere die Anforderungen, die Anerkennung und die Befugnisse von Nachsuchengespannen einschließlich des Führens von und des Schießens mit Schusswaffen regeln."
3. Art. 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nrn. 2 bis 4 werden die Nrn. 1 bis 3.
b) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
"4. die Anerkennung von Nachsuchengespannen nach Art. 37 Abs. 6,".
Art. 12 Durchführungsbestimmungen
Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die weiteren haushaltsgesetzlichen Regelungen in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Art. 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 11 am 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
(3) Art. 2a Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
ID 220877
ENDE |