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BremBHV1-VO - Bremische Verordnung zum Schutz
der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Bremen -
Vom 19. April 2005
(GBl. Nr. 19 vom 28.04.2005 S. 144; 27.04.2010 S. 311 aufgehoben)
Auf Grund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet der Senat:
Rinder, die nicht BHV1-frei im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) sind, dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden. Satz 1 gilt nicht
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums unverzüglich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Register für Rinderhaltungen nach § 24 i der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren und dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen auf Verlangen vorzulegen.
Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes im Register für Rinderhaltungen nach § 24 i der Viehverkehrsverordnung in der Spalte Bemerkungen durch die Angabe "BHV1" zu kennzeichnen. Die Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. Satz 2 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
ENDE