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Feldordnungsgesetz
- Bremen -
Vom 13. April 1965
(Brem.GBl. 23.04.1965 S. 71; 29.04.1969 S. 53; 08.09.1970 S. 94; 18.12.1974 S. 351; 20.12.1976 S. 341; 17.09.1979 S. 345; 18.12.1990 S. 469; 13.10.1992 S. 607; 28.09.1999 S. 469; 27.06.2000 S. 237; 04.12.2001 S. 393; 22.06.2004 S. 313; 27.04.2010 S. 315; 02.08.2016 S. 434; 14.03.2017 S. 121; 30.03.2021 S. 300 21)
Gl.-Nr.: 45-b-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Feld im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Vieh im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Hausgeflügel.
§ 2 Verhältnis zu anderen Straf- und Bußgeldvorschriften
Dieses Gesetz ist nur anzuwenden, wenn die in den §§ 4 bis 7 bezeichneten Handlungen nicht
§ 3 Allgemeine Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten
(1) Die in den §§ 4 bis 7 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten können, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das unbefugte Benutzen von Grundstücken (§ 4 Abs. 1 Nrn. 3-5) können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
II. Abschnitt
Einzelne Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Unbefugtes Betreten und Benutzen von Grundstücken
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
§ 5 Feldschädigung
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
§ 6 Feldunfug
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
Nummer 2 gilt nicht für Hunde, die im Rahmen der befugten Jagdausübung geführt werden sowie für Diensthunde der Polizei oder anderer Behörden. Nummer 2 gilt ferner nicht für Hundeauslaufgebiete. Für die Stadtgemeinde Bremen kann die untere Naturschutzbehörde und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven durch Allgemeinverfügung abgrenzbare Flächen der freien Landschaft als Hundeauslaufgebiete ausweisen und dafür bestimmte Benutzungsregeln erlassen. Hundeauslaufgebiete sind hinreichend zu kennzeichnen. Die Rechte der Stadtgemeinden bleiben unberührt.
III. Abschnitt
Feldhüter
(1) Feldhüter sind die von Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten für den Feldschutz angestellten Personen. Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung durch den Senator für Inneres.
(2) Die Feldhüter haben innerhalb ihres Bezirks bei der Durchführung ihrer Aufgaben zum Schutz der Felder die Rechte von Polizeibeamten. § 83 Sätze 2 und 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205- a-1) gilt entsprechend.
IV. Abschnitt
Pfändung und amtliche Verwahrung
§ 9 Pfändung und zuständige Behörden
(1) Vieh, das auf Grundstücke, auf denen es nicht geweidet werden darf, übergetreten ist, kann auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung von dem Geschädigten, seinen Familienangehörigen, seinen Arbeitnehmern, dem mit der Grundstücksaufsicht Beauftragten oder einem zuständigen Beamten gepfändet (geschüttet) werden.
(2) Zuständige Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, in den Ortsamtsbezirken der Stadtgemeinde Bremen die Ortsämter.
§ 10 Pfandhaftung
(1) Das gepfändete Vieh haftet für den entstandenen Schaden und für alle Kosten der Pfändung und Schadensfeststellung einschließlich der Bergungs- und Verwahrungskosten.
(2) Das Vieh muß freigegeben werden, wenn bei der zuständigen Behörde (§ 9 Absatz 2) ein Geldbetrag oder ein anderer Pfandgegenstand hinterlegt wird, der den Schaden und die Kosten deckt, oder wenn der Geschädigte der Freigabe schriftlich zustimmt.
§ 11 Anzeigepflicht
(1) Der Pfändende hat die Pfändung binnen 24 Stunden der zuständigen Behörde (§ 9 Absatz 2) anzuzeigen. Diese regelt die vorläufige Verwahrung des Viehs.
(2) Ist die Pfändung nicht fristgerecht angezeigt worden, so erlischt das Pfandrecht. Verlangt der Gepfändete in diesem Falle die Pfandgegenstände nicht zurück, so ist nach § 16 zu verfahren.
§ 12 Verfahren vor der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde (§ 9 Absatz 2) erteilt den Beteiligten unverzüglich einen Bescheid darüber, ob die Pfändung ganz oder teilweise aufrechtzuerhalten oder aufzuheben oder ob ein angebotenes anderes Pfand anzunehmen ist. Sie hat dabei die Höhe des Schadens und der Kosten zu berücksichtigen; diese ist, falls erforderlich, mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln.
(2) In dem Bescheid ist der Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Zahlung der Gepfändete das gepfändete Vieh oder die dafür in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen kann. Ferner ist zu bestimmen, wie die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände weiter zu verwahren sind.
(3) Der Bescheid ist den Beteiligten, deren Aufenthaltsort bekannt ist, zuzustellen. Ist ein Beteiligter unbekannt, so ist der Bescheid ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Wird die Pfändung durch den Bescheid aufgehoben oder nur teilweise aufrechterhalten oder wird bestimmt, daß ein angebotenes anderes Pfand anzunehmen ist, so sind die freigegebenen Pfandstücke dem Gepfändeten zurückzugeben, sobald der Bescheid unanfechtbar geworden ist.
§ 13 Rechtsbehelf
(1) Gegen den Bescheid nach § 12 steht den Beteiligten das Recht der Klage gegen den anderen Teil zu.
(2) Die Klage ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder ortsüblicher Bekanntmachung des Bescheides bei dem Amtsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die mit dem Verfahren befaßte Behörde (§ 9 Absatz 2) liegt.
(3) Das Gericht entscheidet nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durch Urteil. Es hat der zuständigen Behörde (§ 9 Absatz 2) eine beglaubigte Abschrift des Urteils zu übersenden.
§ 14 Versteigerung
Ist die Pfändung unanfechtbar aufrechterhalten, so läßt die zuständige Behörde (§ 9 Absatz 2) die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern. Bis zum Zuschlag kann der Gepfändete die Pfandsachen durch Zahlung des nach § 12 Absatz 2 festgesetzten Geldbetrages und der Versteigerungskosten einlösen.
§ 15 Verteilung des Erlöses
(1) Der Versteigerungserlös oder der eingezahlte Geldbetrag dient zur Deckung aller entstandenen Kosten. Er dient ferner zur Deckung des Schadens, wenn dessen Höhe durch eine Einigung der Beteiligten oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, im letzteren Falle jedoch nur dann, wenn der Schadensersatzanspruch innerhalb von drei Monaten nach der Pfändung gerichtlich geltend gemacht worden ist.
(2) Den Betrag, der nach Deckung der Kosten und des Schadens verbleibt, erhält der Gepfändete. Ist dieser oder sein Aufenthalt unbekannt, so erhält die Stadtgemeinde, in der das Vieh gepfändet worden ist, den Versteigerungserlös nach Deckung aller entstandenen Kosten. Innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung an die Stadtgemeinde kann der Gepfändete den Betrag zurückverlangen.
§ 16 Amtliche Verwahrung
(1) Entlaufenes Vieh mit Ausnahme von Hausgeflügel kann von der zuständigen Behörde (§ 9 Absatz 2) in amtliche Verwahrung genommen werden, wenn anzunehmen ist, daß es Schaden anrichten wird. Wer solches Vieh an sich nimmt, ist verpflichtet, es der zuständigen Behörde (§ 9 Absatz 2) zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Diese hat den Eigentümer des Viehs oder den sonst Berechtigten zu ermitteln und ihn aufzufordern, es gegen Erstattung der Bergungs- und Verwahrungskosten abzuholen.
(2) Bei der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, daß das Vieh anderenfalls versteigert, würde.
(3) Wird der Berechtigte nicht festgestellt oder holt er das Vieh nicht ab, so kann die zuständige Behörde (§ 9 Absatz 2) es nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern.
(4) Bis zum Zuschlag kann der Berechtigte das Vieh durch Zahlung der Bergungs-, Verwahrungs- und Versteigerungskosten einlösen.
(5) Der Versteigerungserlös dient zur Deckung der Bergungs-, Verwahrungs- und Versteigerungskosten. Den Betrag, der nach Deckung dieser Kosten verbleibt, erhält der Berechtigte. Ist dieser oder sein Aufenthalt unbekannt, so erhält den Betrag die Stadtgemeinde, in der das Vieh in amtliche Verwahrung genommen ist. Innerhalb von sechs Monaten nach der Versteigerung kann der Berechtigte den Betrag zurückverlangen.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 17 Verweisung auf andere Gesetze
Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften anderer Gesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 18 Inkrafttreten und Aufhebung anderer Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Die bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes begangenen Zuwiderhandlungen unterliegen den bisher geltenden Vorschriften.
ENDE |