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Verwaltungsvorschrift über den Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden
- Bremen -
Vom 24. Januar 2007
(ABl. Nr. 36 vom 06.03.2007 S. 289)
1. Vorbemerkung
Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden soll die Ortspolizeibehörde in nachfolgenden Fällen anordnen, dass der Halter oder die Halterin - nachfolgend Halter genannt - einen Sachkundenachweis innerhalb einer bestimmten Frist zu führen hat:
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erlässt nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden die für den Sachkundenachweis erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Der Sachkundebescheinigung müssen die nachfolgenden Bestimmungen zu Grunde liegen, damit gegenüber der Ortspolizeibehörde der Nachweis der Sachkunde geführt werden kann.
2. Ausbildung und Sachkundeprüfung
2.1 Ausbildung
Vor Ablegen der Sachkundeprüfung ist der Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung des Hundehalters und seines Hundes durch eine anerkannte Person, durch den Besuch einer anerkannten Hundeschule oder einer anderen geeigneten anerkannten Einrichtung zu erbringen.
Die Anerkennung einer zur Ausbildung geeigneten Person, einer geeigneten Hundeschule oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt unter Auflagen, die sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen der anerkennenden Behörde zur Prüfung unverzüglich mitgeteilt werden. Die Kriterien der Anerkennung und der Ausbildung werden in Durchführungshinweisen zu dieser Verwaltungsvorschrift festgelegt und von der zuständigen Behörde überprüft. Die Anerkennung wird auf 5 Jahre befristet und bezeichnet die Personen namentlich.
In der Ausbildung werden unter Berücksichtigung der vorgegebenen Inhalte der Sachkundeprüfung insbesondere folgende Gebiete vermittelt:
Die Ausbildung muss der Hundehalter gemeinsam mit seinem Hund absolvieren. Eine Abgabe des Hundes an Dritte zur Unterrichtung ist grundsätzlich unzulässig und bedarf im Ausnahmefall der Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde.
Der Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Halters und seines Hundes hat in Form einer Bescheinigung mit Bewertung/Einschätzung von Hund und Halter zu erfolgen. Aus den Unterlagen sollen Art, Schwerpunkte und Dauer sowie prüfungsrelevante Besonderheiten des Hund-/Halterteams aus der Ausbildung hervorgehen.
Zweitschriften dieser Unterlagen sind 10 Jahre lang ab Ausstellung der Bescheinigung aufzubewahren.
2.2 Sachkundeprüfung
Die Prüfung für den Sachkundenachweis dürfen nur von sachverständigen Stellen oder sachverständigen Personen durchgeführt werden, die vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anerkannt worden sind. Die Kriterien werden in Durchführungshinweisen zu dieser Verwaltungsvorschrift festgelegt. Die Anerkennung erfolgt unter Auflagen, die sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen der anerkennenden Behörde unverzüglich zur Prüfung mitgeteilt werden. Die Anerkennung wird auf 5 Jahre befristet und bezeichnet die Personen namentlich.
Die Termine der Sachkundeprüfung sind der Ortspolizeibehörde im Voraus mitzuteilen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der bestandene theoretische Teil ist Voraussetzung zum Ablegen des praktischen Teiles. Durch die Sachkundeprüfung soll festgestellt werden, ob der zu prüfende Halter über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den betroffenen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.
Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Bezug auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Sachkundeprüfung erfolgt ist. Die Ortspolizeibehörde kann in begründeten Einzelfällen vom theoretischen Teil der Prüfung absehen, sofern dieser Prüfungsteil bereits bestanden wurde.
Die Sachkundebescheinigung ist vom Prüfer zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Prüfer, dass die Sachkundeprüfung nach dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt worden ist und der Hundehalter zum Zeitpunkt der Prüfung theoretisch und praktisch in der Lage war, seinen Hund jederzeit so zu kontrollieren, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.
Zum praktischen Teil der Prüfung zugelassen sind nur Hunde mit einem Alter von mindestens 12 Monaten. Bei Hunden im fortgeschrittenen Alter liegt es im Ermessen der Ortspolizeibehörde, ob mit dem Hund noch das Ablegen des praktischen Teils erforderlich ist oder aufgrund z.B. des altersbedingten Gesundheitszustandes des Hundes erlassen werden kann. Ist es der zu prüfenden Person auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht möglich, alle Teile der praktischen Prüfung durchzuführen, kann der Prüfer Übungen, die Schwierigkeiten bereiten, abwandeln.
Wer in einer Sachkundeausbildung des Halters tätig gewesen ist, darf beide Prüfungsteile nicht abnehmen.
Die Sachkundeprüfung erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten:
Teil A: Kenntnisse (theoretischer Teil):
Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-Tests erfolgen. Der Nachweis wird für den praktischen Teil als Hintergrundwissen vorausgesetzt. Das Ergebnis dieses Prüfungsteils ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind 10 Jahre lang ab Erstellung der Dokumentation aufzubewahren.
Der theoretische Teil der Prüfung gilt als bestanden, wenn von den zu stellenden 32 Fragen (mindestens zwei Fragen aus jedem der 8 Bereiche) mindestens 24 Fragen bzw. 75 % der Fragen richtig beantwortet wurden. Der theoretische Prüfungsteil darf wiederholt werden.
Teil B: Fähigkeiten (praktischer Teil):
Die Beobachtungen in diesem Prüfungsteil sind durch den Prüfer zu dokumentieren und zu bewerten. Diese Unterlagen sind 10 Jahre lang ab Erstellung der Dokumentation aufzubewahren.
Der praktische Teil der Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eines der 4 Prüfungselemente gar nicht gezeigt wird oder der Hundehalter bei eventuell auftretendem ängstlichen bzw. aggressivem Verhalten des Hundes die Kontrolle verliert oder mehr als ein Prüfungselement mehrfach bzw. über weite Teile der Prüfung unzulässig ausgeführt werden. Das Laufen an lockerer Leine sollte höchstens kurzzeitig bei stärkerer Ablenkung oder kritischen Situationen unterbrochen werden. Das Werturteil "Nichtbestanden" ist in jedem Falle auszusprechen, wenn erkennbar wird, dass der Hundeführer nicht in der Lage ist, seinen Hund zu kontrollieren.
Dieser Prüfungsteil darf einmal wiederholt werden und zwar frühestens vier Wochen und spätestens sechs Monate nach dem ersten Versuch. Die Ausbildung ist nach der nicht bestandenen Prüfung unverzüglich fortzusetzen. Dies ist der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Der theoretische Teil muss in diesem Falle nicht wiederholt werden.
Der Prüfer hat der Ortspolizeibehörde umgehend Rückmeldung zu erstatten, sofern Teile der Prüfung oder die Sachkundeprüfung insgesamt nicht bestanden wurden. Der Prüfer darf der Ortspolizeibehörde Empfehlungen geben.
Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können von der Ortspolizeibehörde anerkannt werden.
ENDE |