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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Baumschutzverordnung

Vom 30. September 2004
(GBl. Nr. 50 vom 06.10.2004 S. 476; Berichtigung: GBl. Nr. 59 vom 02.11.2004 S. 578)



Auf Grund des § 18 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647 - 790-a-6) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Laubbäume" durch das Wort "Bäume" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm," 1. Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 150 cm", 

bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und eine neue Nummer 3 angefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Bäume der Gehölzarten Populus (Pappel) und Salix (Weide), "3. Bäume der Gehölzarten Populus (Pappel), Salix (Weide) und Betula (Birke) ",

bb) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 7

7. Bäume, die einen Abstand von weniger als 2 Meter zur Grundstücksgrenze aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der der Grundstücksgrenze zugewandten Stammseite und der Grundstücksgrenze in 1 Meter Baumhöhe.

wird aufgehoben.

2. In § 2 wird das Wort "Laubbaumbestandes" durch das Wort "Baumbestandes" ersetzt.

3. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für geschützte Bäume auf öffentlichen Grünflächen, wie öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen Sport-, Spiel- und Badeplätzen, städtischen Friedhöfen, Gemeinschaftsflächen einschließlich Rahmengrün in Kleingartenanlagen, auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf Gemeinbedarfsflächen, die für Zwecke der Stadtgemeinden oder des Landes Bremen genutzt werden, sowie auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz vor Überflutung oder Hochwasser dienen, gelten die Schutz- und Erhaltungsvorschriften dieser Verordnung, mit Ausnahme der Regelungen in § 1 Abs. 3 Nr. 6 und 7, sowie § 9 sinngemäß. "Für geschützte Bäume auf öffentlichen Grünflächen, wie öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen Sport-, Spiel- und Badeplätzen, städtischen Friedhöfen, Gemeinschaftsflächen einschließlich Rahmengrün in Kleingartenanlagen, auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf Gemeinbedarfsflächen, die für Zwecke der Stadtgemeinden oder des Landes Bremen genutzt werden, sowie auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz vor Überflutung oder Hochwasser dienen, gelten die Schutz- und Erhaltungsvorschriften dieser Verordnung, mit Ausnahme der Regelungen in § 1 Abs. 3 Nr. 6, sowie § 9 sinngemäß."

4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Vorschriften des § 28 des Bremischen Naturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt."(2) Die Vorschriften des Abschnitts 4 des Bremischen Naturschutzgesetzes, insbesondere des § 28 und den nach diesem Abschnitt erlassenen Verordnungen sowie die artenschutzrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. " 

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Inkrafttreten " § 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der Absatz 2 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.