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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über das Halten von Hunden

Vom 20. Dezember 2005
(GBl. Nr. 60 vom 29.12.2005 S. 635)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 2190-b-1), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden. "Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. " (6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Tatsache der Markierung sowie die Markierungsnummer und der Abschluss der Haftpflichtversicherung sind der Ortspolizeibehörde nachzuweisen."

2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, und Hunde nach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen. "(2) Einen beißsicheren Maulkorb müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung tragen
  1. gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3,
  2. gefährliche Hunde, die gebissen haben, obwohl sie nach Absatz 1 angeleint waren oder hätten angeleint sein müssen,
  3. gefährliche Hunde, die Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben.

§ 4 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 2 Abs. 1 und 2 und § 5 bleiben unberührt."

bb) In Satz 4 (neu) wird die Zahl "2" durch die Zahl "1" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

altneu
1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, eine gemeingefährliche Straftat oder eine Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen," 1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder nach § 370 der Abgabenordnung wegen Hinterziehung der Hundesteuer." 

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Ortspolizeibehörde ist ein Nachweis über die Erfüllung der Hundesteuerpflicht vorzulegen."

c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Tiere" ein Komma gesetzt und die Wörter "um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

"(1) Bei gefährlichen Hunden, die sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 als bissig erwiesen haben, soll die Ortspolizeibehörde anordnen, dass der Halter einen Sachkundenachweis innerhalb einer bestimmten Frist zu führen hat. Ferner prüft die Ortspolizeibehörde, ob der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend ohne dass sich der Hund als bissig erwiesen hat, sofern der Halter wiederholt entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt hat, entgegen § 3 Abs. 7 einen gefährlichen Hund trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht ausbruchsicher untergebracht oder den Eingang zum Besitztum trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht mit einem Hinweisschild gekennzeichnet oder wiederholt entgegen § 5 Abs. 1 einen Hund in der Öffentlichkeit durch ungeeignete Personen hat führen lassen.

(2) Der Sachkundenachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person zu führen. Die Bescheinigung wird nach bestandener Sachkundeprüfung erteilt. Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung ist der Nachweis einer Ausbildung erforderlich. Sachverständige Personen, die in der Ausbildung tätig sind, dürfen keine Sachkundeprüfungen bei Personen oder bei Hunden abnehmen, die sie ausgebildet haben. Die Sachkunde umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit Hunden. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über das Wesen, das Verhalten und die natürlichen Bedürfnisse von Hunden sowie deren Erziehung und sachgerechte Beeinflussung sowie ferner Grundkenntnisse der für die Hundehaltung geltenden Rechtsvorschriften. Die Ortspolizeibehörde benennt dem Hundehalter Personen oder Einrichtungen, die vom Senator für Arbeit, Frauen Gesundheit, Jugend und Soziales oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Ausbildung geeignet anerkannt worden sind. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist ferner für die Anerkennung von sachverständigen Personen zuständig. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens zum Sachkundenachweis und der Anerkennung von zur Ausbildung geeigneten Personen oder Einrichtungen sowie von sachverständigen Personen regelt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch Verwaltungsvorschrift. § 2 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Kosten für den Sachkundenachweis trägt der Halter.

(3) Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Der Betroffene hat ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Ortspolizeibehörde darf ferner Auskünfte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes einholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist. " (4) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken, wenn Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen oder untunlich sind. Sie soll ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist, wenn der Halter auch nach einer wiederholten Aufforderung keinen Sachkundenachweis vorlegt oder wenn er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6; der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Ortspolizeibehörde kann ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können. "(6) Die Ortspolizeibehörde soll ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können oder wenn der Betroffene unzuverlässig zum Halten von Hunden ist."

5. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben."

6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird Nummer 3

3. die nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 1 Abs. 1 aufgefallen sind,

gestrichen. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b) In Satz 3 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

7. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. entgegen § 1 Abs. 4 Hunde vermehrt, ".

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 15 werden neue Nummern 2 bis 16.

c) In Nummer 12 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe " § 4 Abs. 4" und die Angabe " § 4 Abs. 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 5" ersetzt.

d) In Nummer 13 wird das Komma nach dem Wort "wird" gestrichen und die Wörter "oder einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat," angefügt.

8. Nach § 7 wird der § 7a eingefügt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.

10. Nach § 8 wird der § 9 eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.