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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Naturschutzgesetzes

Vom 28. Februar 2006
(GBl. Nr. 15 vom 17.03.2006 S. 107, ber. 24.08.2006 S. 374 06)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Naturschutzgesetzes

Das Bremische Naturschutzgesetz vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt neu gefasst:

" § 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege".

b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt neu gefasst:

" § 2 Allgemeine Pflicht".

c) Nach der neuen Angabe zu § 2 wird eingefügt:

" § 2a Biotopverbund

§ 2b Land, Forst- und Fischereiwirtschaft".

d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt neu gefasst:

" § 3 Begriffsbestimmungen".

e) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Abschnitt 2 Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung" .

f) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt neu gefasst:

" § 4 Aufgaben der Landschaftsplanung, allgemeine Vorschriften".

g) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt neu gefasst:

" § 5 Inhalte der Landschaftsplanung".

h) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt neu gefasst:

" § 7 Aufstellung der Landschaftspläne".

i) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt neu gefasst:

" § 8 Zusammenwirken der Länder bei der Planung".

j) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt neu gefasst:

" § 9 Übergangsvorschrift".

k) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt neu gefasst:

" § 10 Umweltbeobachtung".

l) Nach der Angabe zu § 19 wird eingefügt:

" § 19a Biosphärenreservate

§ 19b Naturparke

§ 19c Nationalparke".

m) Nach der Angabe zu § 22a wird eingefügt:

" § 22b Schutz von Gewässern und Uferzonen".

n) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt neu gefasst:

"Abschnitt 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten".

o) Die Angaben der §§ 27 bis 30 werden wie folgt neu gefasst:

" § 27 Aufgaben des Artenschutzes

§ 28 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz

§ 29 Artenschutzprogramm

§ 30 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen".

p) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt neu gefasst:

" § 34 Betreten von Wald und Flur".

q) Nach der Angabe zu § 34 wird eingefügt:

" § 34a Öffentliche Grünanlagen".

r) Die Angabe zu § 39 wird durch folgende Worte ergänzt:

"und öffentlichen Stellen, Umweltbildung".

s) Die Angabe zu § 42 wird neu gefasst:

" § 42 Naturschutzwacht".

t) In der Angabe zu § 43 wird das Wort "Verbänden" durch das Wort "Vereinen" ersetzt.

u) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt neu gefasst:

" § 44 Rechtsbehelfe von Vereinen".

v) In der Angabe zu § 45 werden die Worte "Mitteilungs- und" vorangestellt.

w) Die Angabe zu § 46 wird gestrichen.

x) In der Angabe zu § 48 werden das Wort und Satzzeichen "Ausnahmen," vorangestellt.

y) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt neu gefasst:

" § 52 Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde".

z) Die Angaben zu den §§ 56 und 57 werden gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege "Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß
  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.
 "(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume,
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie
  5. der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. "(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
  1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
  2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht Land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
  4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen.
  5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.
  6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
  8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
  9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
  11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
  12. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
  13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zwecke der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
  14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
  15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes. "(3) Die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu unterstützen. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen."

3. Der bisherige § 2

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:

  1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.
  2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
  3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit ist zu vermeiden.
  5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.
  6. Wasserflächen und Feuchtgebiete sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.
  7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.
  8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind,zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.
  9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen.
  10. Wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere sind als Teil des Naturhaushalts zu schützen und zu pflegen; ihre Lebensstätten und Lebensbedingungen sind zu erhalten oder bei Bedarf neu zu schaffen.
  11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten.
  12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern.
  13. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Vielfalt, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen, oder die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind, sind von einer Bebauung freizuhalten.
  14. Bei baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Versorgungsanlagen und Versorgungsleitungen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 3 wird § 2 .

5. Nach § 2 werden die § § 2a und 2b eingefügt.

6. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

" § 3 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung."

7. Der Abschnitt 2 wird neu gefasst und die §§ 4 bis 10 werden durch folgende neue §§ 4 bis 10 ersetzt:

altneu

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung

§ 4 Allgemeine Vorschriften

(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die Landschaftsplanung.

(2) Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm (§ 5) und den Landschaftsplänen (§ 7).

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Landesraumordnungsprogramm und in der Bauleitplanung zu berücksichtigen: Für das Verfahren gilt § 1 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes entsprechend.

§ 5 Landschaftsprogramm

(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den Grundzügen für den Bereich des Landes unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einem Landschaftsprogramm durch Text, Karten und Begründung dargestellt.

(2) Das Landschaftsprogramm wird unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufgestellt.

(3) Das Landschaftsprogramm enthält

  1. eine Analyse und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft und

  2. die Entwicklungsziele für Natur und Landschaft.

(4) In dem Landschaftsprogramm sollen dargestellt werden

  1. für den Naturhaushalt und die Wissenschaft wertvolle Gebiete,

  2. weitere erhaltenswerte Landschaften, Landschaftsbestandteile, Einzelschöpfungen und Lebensstätten im Sinne des § 29 Abs. 5,

  3. vorhandene Naturgüter, wie Bodenschätze, Wasser, Böden unterschiedlicher Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit,

  4. die derzeitige und zu erwartende Nutzungsart mit ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild,

  5. erforderliche Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Bereiche,

  6. Bereiche für die Erholung und Leitlinien für ihre Ausgestaltung,

  7. Bereiche und Leitlinien für den Bodenabbau,

  8. Leitlinien des Naturschutzes und der Landschaftspflege für Maßnahmen anderer Fachbereiche sowie

  9. Bereiche, für die zur Vertiefung der Aussagen des Landschaftsprogrammes Landschaftspläne aufzustellen sind.

§ 6 Aufstellung des Landschaftsprogrammes

(1) Den Entwurf des Landschaftsprogrammes stellt die oberste Naturschutzbehörde auf. Sie soll die Behörden und Stellen, die Träger der öffentlichen Belange sind, möglichst frühzeitig beteiligen. Die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen und die nach § 43 anerkannten Verbände sind zu beteiligen.

(2) Der Entwurf des Landschaftsprogrammes wird von der obersten Naturschutzbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 1 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Einwendern mit. Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Durch öffentliche Bekanntmachung ist bekanntzugeben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Der Senat legt den Entwurf des Landschaftsprogrammes mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen der Bürgerschaft (Landtag) zur Beschlußfassung vor. Der Beschluß ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben. Hierbei ist anzugeben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.

§ 7 Landschaftsplan

(1) Für Teile des Gemeindegebietes sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Bereiche

  1. die das Landschaftsprogramm vorschreibt,

  2. die nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,

  3. die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,

  4. in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu befürchten sind,

  5. die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete) und

  6. die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind.

Die Landschaftspläne sollen aus dem Landschaftsprogramm entwickelt werden.

(2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich ist, Darstellungen

  1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Batur und Landschaft und der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

    1. der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

    2. der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und

    3. der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.

(3) Der Landschaftsplan setzt, soweit es erforderlich ist, die Zweckbestimmung für Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen fest. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu seinem Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist. Auf die Verwertbarkeit des Landschaftsplanes für die verbindliche Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Festsetzungen nach Absatz 3 können auch im Rahmen von Bebauungsplänen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen werden, getroffen werden. Hierfür kommen insbesondere in Betracht

  1. die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise,

  2. Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen,

  3. die Herrichtung und Begründung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe,

  4. die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,

  5. die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzungen,

  6. Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten,

  7. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten,

  8. die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen.

Die oberste Naturschutzbehörde und die nach § 43 anerkannten Verbände sind zu beteiligen.

(5) Die Festsetzungen des Landschaftsplanes dürfen denen eines Bebauungsplanes nicht widersprechen.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausarbeitung von Landschaftsplänen einschließlich der dazugehörenden Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen. Hierbei sind die für Bauleitpläne geltenden Planzeichen zu berücksichtigen. Die Vorschriften sind entsprechend für die Ausarbeitung des Landschaftsprogrammes anzuwenden.

(7) Wenn es erforderlich ist, kann ein Landschaftsplan aufgestellt werden, bevor das Landschaftsprogramm aufgestellt ist.

§ 8 Aufstellung des Landschaftsplanes

(1) Den Entwurf des Landschaftsplanes stellt die untere Naturschutzbehörde auf. Sie soll die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, möglichst frühzeitig beteiligen. Die oberste Naturschutzbehörde, die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen sowie die nach § 43 anerkannten Verbände sind zu beteiligen. § 6 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde die untere Naturschutzbehörde tritt.

(2) Sofern Landschaftspläne für Flächen aufgestellt werden, die als Grünflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Bundesbaugesetzes dargestellt oder festgesetzt worden sind, ist das Einvernehmen mit der für die Ausbauplanung zuständigen Behörde herzustellen.

(3) Der Entwurf des Landschaftsplanes wird mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen dem nach Ortsrecht zuständigen Beschlußorgan zur Beschlußfassung vorgelegt. Die Gemeinden beschließen den Landschaftsplan als Satzung. Der Beschluß ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben. Hierbei ist anzugeben, wo und wann der Landschaftsplan eingesehen werden kann.

§ 9 Änderung, Ergänzung und Aufhebung

Wird das Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, so gelten die Vorschriften der §§ 5 bis 8 sinngemäß. Die Landschaftsplanung ist zu ändern oder zu ergänzen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.

§ 10 Auswirkungen von Planungen auf das benachbarte Bundesland und das Bundesgebiet in seiner Gesamtheit

(1) Bei der Aufstellung des Programms und der Pläne nach den Vorschriften dieses Abschnitts soll Rücksicht darauf genommen werden, daß die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 im Lande Niedersachsen und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen das Programm und die Pläne nach den Vorschriften dieses Abschnittes für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Landes Niedersachsen aufgestellt werden.

"Abschnitt 2
Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung

§ 4 Aufgaben der Landschaftsplanung, allgemeine Vorschriften

(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die Landschaftsplanung.

(2) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Landes- und Gemeindeebene darzustellen und zu begründen.

(3) Die Landschaftsplanung dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf die Natur im Planungsraum auswirken können. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in diesen Planungen und Verwaltungsverfahren sowie bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 26c der zur Entscheidung gestellten Maßnahme zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(4) Die Landschaftsplanung besteht für das Land Bremen und für die Stadtgemeinde Bremen aus dem Landschaftsprogramm und für die Stadtgemeinde Bremerhaven aus den Landschaftsplänen.

§ 5 Inhalte der Landschaftsplanung

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für das gesamte Land Bremen im Landschaftsprogramm dargestellt. Die örtlichen Darstellungen erfolgen für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremen im Landschaftsprogramm und für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Bestandteil des Landschaftsprogramms nach den Sätzen 1 und 2 können auch Teilprogramme sein.

(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Landesraumordnungsplanung aufgenommen und in der Bauleitplanung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs berücksichtigt.

(3) Im Landschaftsprogramm und in den Landschaftsplänen ist in Text und Karte mit Begründung im Einzelnen darzustellen:

  1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand der Natur und Landschaft,

  2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,

  4. Bereiche, in denen erhebliche Veränderungen der Landschaft zu erwarten sind,

  5. die Erfordernisse und Maßnahmen

    1. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

    2. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,

    3. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds nach § 2a besonders geeignet sind,

    4. zum Aufbau und Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",

    5. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässer, Luft und Klima,

    6. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft,

    7. zur Erhaltung und Entwicklung der Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.

(4) Soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen insbesondere für Bereiche darzustellen,

  1. die nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder konkurrierenden Nutzungsanforderungen ausgesetzt sind,

  2. die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,

  3. in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu erwarten sind,

  4. die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),

  5. die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind und

  6. die für den Schutz und die Pflege historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes von besonders charakteristischer Bedeutung sind.

(5) Das Landschaftsprogramm oder die Landschaftspläne stellen, soweit es erforderlich ist, die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen dar, insbesondere

  1. die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise,

  2. Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen,

  3. die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe,

  4. die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,

  5. die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzungen,

  6. Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten,

  7. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten,

  8. die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen.

(6) Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen des Landschaftsprogramms und der Landschaftspläne für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in das Landschaftsprogramm oder in Landschaftsplänen nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu deren Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist.

(7) Das Landschaftsprogramm oder die Landschaftspläne müssen geändert oder fortgeschrieben werden, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich verändert haben. Das Landschaftsprogramm soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und, soweit nach Satz 1 erforderlich, geändert oder fortgeschrieben werden. Von der Darstellung örtlicher Erfordernisse oder Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.

(8) Die Darstellungen nach Absatz 1 können auch als Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitpläne aufgenommen werden.

§ 6 Aufstellung des Landschaftsprogramms

(1) Der Entwurf des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach § 5 Abs. 1 wird von der obersten Naturschutzbehörde aufgestellt. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend.

(2) Der Senat legt den Entwurf des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach Absatz 1 Satz 1 mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen nach Anhörung der Gemeinde, deren Gebiet von der beabsichtigten Landschaftsplanung betroffen ist, der Bürgerschaft (Landtag) zur Beschlussfassung vor. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.

(3) Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Änderungen des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach § 5 Abs. 1 entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausarbeitung eines Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms und eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 einschließlich der dazugehörenden Unterlagen sowie über die Darstellung des Programminhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen. Hierbei sind die für Bauleitpläne geltenden Planzeichen zu berücksichtigen.

§ 7 Aufstellung der Landschaftspläne

(1) Den Entwurf des Landschaftsplanes stellt die untere Naturschutzbehörde Bremerhaven auf. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend.

(2) Der Entwurf des Landschaftsplanes wird mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven zur Beschlussfassung vorgelegt. Diese beschließt den Landschaftsplan als Satzung. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, wo und wann der Landschaftsplan eingesehen werden kann.

(3) Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Änderungen eines Landschaftsplans entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird.

§ 8 Zusammenwirken der Länder bei der Planung

(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms oder eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Lande Niedersachsen und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert werden.

(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen mit den zuständigen Behörden des Landes Niedersachsen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms oder eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festgelegt werden.

§ 9 Übergangsvorschrift

Das von der Bürgerschaft (Landtag) am 11. September 1991 beschlossene Landschaftsprogramm 1991 gilt in der am 10. Mai 2005 von der Bürgerschaft (Landtag) geänderten Fassung (Brem.ABl. S. 380) solange fort, bis und soweit es nach dem Verfahren des § 6 durch ein neues Landschaftsprogramm oder Teilprogramme nach § 5 Abs. 1 ersetzt wird. Die Zeitpunkte des Außer-Kraft-Tretens des Landschaftsprogrammes oder der Teilprogramme werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht. Die von der Stadtgemeinde Bremen beschlossenen Landschaftspläne Nr. 1 Lesumufer, beschlossen von der Stadtbürgerschaft am 23. Februar 1984, bekannt gemacht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 15. März 1984 (Brem.ABl. S. 121), Nr. 3 Niederung Huchting-Grolland, beschlossen von der Stadtbürgerschaft am 20. September 1984, bekannt gemacht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 23. Oktober 1984 (Brem.ABl. S. 351), Nr. 4 Schönebecker Aue, beschlossen von der Stadtbürgerschaft am 19. Februar 1996, bekannt gemacht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 14. März 1996 (Brem.ABl. S. 129) gelten als Bestandteil des Landschaftsprogramms fort, bis das Landschaftsprogramm durch ein neues Landschaftsprogramm oder Teilprogramm nach § 5 Abs. 1 ersetzt wird.

§ 10 Umweltbeobachtung

Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts kontinuierlich zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Dazu gehört insbesondere:

  1. die Ermittlung der Veränderung des im Landschaftsprogramm dokumentierten Zustands von Naturhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt sowie der Landschaft einschließlich der Ursachen für die Veränderung sowie

  2. das Ziehen von Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Umweltbeobachtung und die Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Umweltsituation.

Die Informationen anderer Programme der Umweltbeobachtung sollen aufgenommen werden. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

Zuständig für die Umweltbeobachtung ist die oberste Naturschutzbehörde." 

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Grundflächen" die Wörter "oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels" eingefügt und das Wort "Leistungsfähigkeit" durch die Wörter "Leistungs- und Funktionsfähigkeit" ersetzt und nach dem Wort "Landschaftsbild" die Worte "einschließlich seines Erholungswertes" eingefügt und nach dem Wort "erheblich" die Worte "oder nachhaltig" gestrichen sowie in Satz 2 Nummern 3, 4, 7 und 8 jeweils das Wort "Bundesbaugesetzes" durch das Wort "Baugesetzbuchs" ersetzt.

b) Die Absätze 2 bis 9 werden durch folgende Absätze 2 bis 10 ersetzt:

altneu
(2) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen.

(3) Der Verursacher eines nach § 12 Abs. 1 beantragten oder angezeigten Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist nach Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

(4) Der nach § 12 Abs. 1 beantragte oder angezeigte Eingriff ist zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Verursacher bei nicht ausgleichbaren, aber nach Abwägung gemäß Absatz 4 vorrangigen Eingriffen verpflichtet ist,

  1. Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle (Absatz 6) durchzuführen oder
  2. eine Ausgleichsabgabe (Absatz 7) zu entrichten.

(6) Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen, die geeignet sind, die durch den Eingriff zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in dem von dem Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen.

(7) Voraussetzung für die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe ist, daß der Verursacher die Ersatzmaßnahme nicht selbst durchführen kann oder sinnvolle Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind. Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zu verwenden, durch die dem zerstörten Gut entsprechende Werte oder Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 5 regelt ferner

  1. das Verfahren zur Festsetzung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen
  2. die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung. Für ihre Höhe bilden die Kosten, die der Verursacher für Ersatzmaßnahmen aufwenden mußte, die Obergrenze.

(9) Für die Erfüllung der Ausgleichspflicht nach Absatz 3 und für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle oder die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe haften Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.

"(2) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2b genannten Anforderungen sowie den Vorschriften des Rechts der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit diese innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.

(3) Der Verursacher eines nach § 12 Abs. 1 beantragten oder angezeigten Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild einschließlich seines Erholungswertes landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Haupteinheit in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild einschließlich seines Erholungswertes landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Hierbei soll möglichst ein enger räumlicher Bezug zum Eingriffsort hergestellt werden. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.

(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind insbesondere dann ganz oder teilweise nicht in angemessener Frist möglich, wenn der Verursacher des Eingriffs die zu ihrer Durchführung erforderliche Verfügbarkeit von geeigneten Flächen nicht innerhalb eines Zeitraums sicherstellen kann, der in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. Der Verursacher hat gegenüber der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde glaubhaft zu machen, dass die Verfügbarkeit von geeigneten Flächen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden konnte. Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wildlebende Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz nicht ausgleichbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

(5) Als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können von der zuständigen Behörde auch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anerkannt werden, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn des Eingriffs durch den Verursacher oder einen Dritten durchgeführt worden sind, wenn die untere Naturschutzbehörde den Maßnahmen vor ihrer Durchführung zugestimmt hat; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

  1. eine von der unteren Naturschutzbehörde bestätigte Dokumentation des Ausgangszustandes der aufgewerteten Flächen vorliegt,
  2. die Maßnahmen den Darstellungen oder Festsetzungen der Landschaftsplanung entsprechen,
  3. bei Durchführung der Maßnahmen durch einen Dritten dieser der Zuordnung der Maßnahmen zu einem späteren Eingriff zugestimmt hat und
  4. die dauerhafte Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich, insbesondere durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, gesichert ist. Das Erfordernis einer Zustimmung nach Satz 1 entfällt, wenn der Verursacher ein staatlicher Vorhabenträger ist und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch einen Zulassungsbescheid oder Planfeststellungsbeschluss langfristig gesichert sind.

(6) Bei nach Absatz 4 zulässigen, ganz oder teilweise nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensierbaren Eingriffen hat der Verursacher Ersatzzahlungen zu leisten. Die Ersatzzahlung ist mit der Zulassung des Eingriffs festzusetzen. Ihre Höhe bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten, die beim Ausgleich oder Ersatz der verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen voraussichtlich entstanden wären. Mit dem Eingriff darf erst begonnen werden, wenn die Ersatzzahlung geleistet wurde. Dies gilt nicht, wenn der vorzeitige Beginn nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen worden ist. Die Ersatzzahlung steht der unteren Naturschutzbehörde zu.

(7) Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen ist zweckgebunden für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden und darf nicht für Maßnahmen verwendet werden, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die untere Naturschutzbehörde kann die Einnahmen aus Ersatzzahlungen nach ihren Vorgaben mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde auf Dritte übertragen.

(8) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei bestimmten Eingriffen oder Eingriffsarten festlegen und
  2. Näheres über die Höhe, das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Ersatzzahlung regeln.

(9) Haftbar für die Ausführung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.

(10) Die oberste Naturschutzbehörde führt ein Kataster, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen erfasst werden; dieses ist laufend fortzuschreiben. Die zur Führung des Katasters erforderlichen Unterlagen stellen die nach § 12 zuständigen Behörden zur Verfügung. Die oberste Naturschutzbehörde ist befugt, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften Auszüge aus dem Kataster zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 und 4 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 setzen voraus, daß für den Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. "(1) Die Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 bis 6 setzen voraus, dass für den Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften und solchen des Naturschutzrechts eine behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist oder dass der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde spricht die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 sowie die Untersagung nach § 11 Abs. 4 im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde aus. Die Verpflichtung oder Untersagung kann auch als Nebenbestimmung ausgesprochen werden. Einer Herstellung des Benehmens bedarf es nicht bei Entscheidungen aufgrund eines Bebauungsplanes. "(2) Die Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 bis 6 ergehen im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde. Die Verpflichtung oder Untersagung kann auch als Nebenbestimmung ausgesprochen werden."

c) Absatz 2a erhält folgende Fassung:

altneu
(2a) Eingriffe, die durch ein Vorhaben verursacht werden, das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach anderen Rechtsvorschriften dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und für die keine sonstige behördliche Zulassung oder eine Anzeigevorgeschrieben sind, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 bis 6 getroffen werden, muss den gesetzlichen Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verursacher schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Aus ihm müssen alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sein. "(2a) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach anderen Rechtsvorschriften dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (UVP-pflichtiges Vorhaben), so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen und Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 bis 6 getroffen werden, den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. UVP-pflichtige Vorhaben, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verursacher schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Er muss alle für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen."

d) In Absatz 3 werden nach " § 11 Abs. 3" die Worte "oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5" gestrichen und durch die Worte "bis 6" ersetzt.

e) In Absatz 4 werden nach " § 11 Abs. 3" die Worte "oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5" gestrichen und durch die Worte "bis 6" ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "können ihm Verpflichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 auferlegt werden" durch die Worte "kann er zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder zu einer Ersatzzahlung verpflichtet werden" ersetzt.

g) Nach Absatz 5 wird der neue Absatz 6 angefügt.

10. § 13 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 13 Verfahren bei Eingriffen aufgrund von Fachplänen

(1) Bei einem Eingriff, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger von der gleichgeordneten Naturschutzbehörde eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen, soweit in andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die gutachtliche Stellungnahme soll die bei Durchführung des Planes notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes darstellen.

(2) Der Planungsträger stellt auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde die zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karte in dem Fachplan oder, soweit es erforderlich ist, in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dar. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans und nimmt als solcher am Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren teil.

 " § 13 Verfahren bei Eingriffen auf Grund von Fachplänen

(1) Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, müssen Anträge auf Zulassung und Anzeigen nach § 12 Abs. 1 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Entscheidungen der zuständigen Behörde erforderlichen Angaben für die naturschutzfachliche Bewertung enthalten, insbesondere über

  1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Vorhabens,
  2. Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens sowie über dessen Auswirkungen auf Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,
  3. die vom Verursacher vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf,
  4. die vom Verursacher vorgesehenen Maßnahmen zur rechtlichen Sicherung der Flächen für Maßnahmen nach Nr. 3.

Der Träger des Vorhabens unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde frühzeitig. Diese berät ihn bei der Erstellung der Antragsunterlagen.

(2) Der Träger des Vorhabens kann bei der zuständigen Naturschutzbehörde die Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme beantragen. Die gutachtliche Stellungnahme soll die bei der Durchführung des Planes notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach § 1 dieses Gesetzes darstellen und ist Grundlage für die Erstellung der Planunterlagen gemäß Absatz 1.

(3) Der Träger des Vorhabens stellt die zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karte in dem Fachplan oder, soweit es erforderlich ist, in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dar. Soweit es sich nicht um ein Verfahren durch Behörden des Bundes im Sinne des § 15 handelt, erfolgt dies im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans und nimmt als solcher am Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren teil."

11. In § 14 werden nach " § 11 Abs. 3" die Worte "oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5" gestrichen und durch die Worte "bis 6" ersetzt.

12. § 16 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen, die in einem Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet liegen oder auf denen sich Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile befinden, sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes sowie im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden, soweit sie die Durchführung in einer hierfür festgesetzten angemessenen Frist nicht selbst übernehmen. "(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen, die in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturpark oder Landschaftsschutzgebiet liegen oder auf denen sich Naturdenkmale oder besonders geschützte Biotope befinden, sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund dieses Gesetzes sowie im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden, soweit sie die Durchführung in einer hierfür festgesetzten angemessenen Frist nicht selbst übernehmen."

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "von der obersten Naturschutzbehörde" durch die Worte "vom Senat" ersetzt und in Nummer 1 werden nach dem Wort "Naturschutzgebiet" die Worte "Biosphärenreservat, Naturpark" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen. In ihr sollen die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bezeichnet werden. Die Rechtsverordnung kann ferner bestimmen, daß in Fällen der Befreiung nach § 48 angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten sind. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 findet entsprechend Anwendung. "(2) Die Rechtsverordnung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Errtwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dein jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden."

14. § 19 Abs. 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1. zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten, "1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,"

15. Nach § 19 werden die § § 19a, 19b und 19c eingefügt.

16. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, "1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,"

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Schönheit" die Worte "oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Worte " § 1 Abs. 3" durch die Worte " § 2b Abs. 1" ersetzt.

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "bis zu einem Hektar" durch die Worte "bis zu fünf Hektar" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird der neue Absatz 5 angefügt.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
  1. zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist.
 "(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

erforderlich ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken, Röhricht und anderen Landschaftsbestandteilen innerhalb des Landes oder in bestimmten Teilgebieten erstrecken. "(2) Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken, Röhrichten oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken."

19. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

"1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,"

b) Die Absätze 4 und 5

(4) Auf Antrag können von der Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zugelassen werden, wenn
  1. die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen der gesetzlich geschützten Biotope durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können oder
  2. Maßnahmen und Handlungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind.

In den Fällen nach Nr. 2 sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen können auch zugelassen werden, wenn sich durch die zeitweise Einschränkung oder Aufgabe der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung aufgrund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder Stillegungsprogramm oder aufgrund rechtlicher Vorgaben zum Schutz von Natur und Landschaft auf den Flächen gesetzlich geschützte Biotope entwickelt haben.

(5) Über die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 4 entscheidet

  1. in den Fällen, in denen wegen der beabsichtigten Zulassung eines Vorhabens aufgrund eines Antrages auch eine Entscheidung im Sinne des § 48 zu treffen ist, die insoweit entscheidungsberechtigte Naturschutzbehörde,
  2. in allen übrigen Fällen die untere Naturschutzbehörde.

Bei Ausnahmeentscheidungen der unteren Naturschutzbehörden ist die oberste Naturschutzbehörde zu beteiligen.

werden aufgehoben.

20. Nach § 22a wird der neue § 22b angefügt.

21. § 23 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:

altneu
§ 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 197 - 114-a-2) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß zusätzlich eine Ausfertigung der Karte in dem Archiv der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Rechtsverordnung bezieht, verwahrt wird "Im Falle des Satzes 2 wird die Rechtsverordnung mit Karte verkündet; außerdem erhält die Verkündung einen Hinweis, wo eine Ausfertigung der Karte zusätzlich bei der Gemeinde auf dem Gebiet der Rechtsverordnung eingesehen werden kann. Im Übrigen wird auf § 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 197 - 114-a-2) verwiesen."

22. In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort "Biotope" die Worte " und die besonderen Schutzgebiete des Abschnitts 4a)" eingefügt.

23. In § 26 Abs. 1 wird nach dem 'Wort "Naturschutzgebiete," das Wort "Biosphärenreservate" und in Absatz 2 wird nach dem Wort "Naturschutzgebiet," das Wort "Biosphärenreservat" eingefügt.

24. § 26a wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 26a Allgemeine Vorschriften

Für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzesbesonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 32 bis 37 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen entsprechenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

 " § 26a Allgemeine Vorschriften

Die §§ 26b bis 26d dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" und damit dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete."

25. In § 26d werden die Worte "und § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes" gestrichen.

26. Abschnitt 5 erhält folgende neue Überschrift:

"Abschnitt 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten".

27. Die § § 27 bis 30 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 27 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere, ihrer Entwicklungsformen, ihrer vorhandenen und neuzuschaffenden Lebensstätten und Lebensräume sowie ihrer Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts (Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die internationalen Bemühungen um den Schutz und die Erhaltung der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere.

(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt.

§ 28 Allgemeiner Schutz von Pflanzen und Tieren

(1) Es ist verboten,

  1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  3. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln,
  4. wildwachsende Pflanzen, Teile von ihnen sowie wildlebende Tiere oder ihre Entwicklungsformen gewerbsmäßig zu sammeln, zu töten, zu bearbeiten oder zu verarbeiten,
  5. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungemähtem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen abzubrennen,
  6. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September in der freien Natur Wallhecken, Feldhecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrichtbestände abzuschneiden, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören,
  7. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu fällen oder zu besteigen.

(2) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sollen Teiche, Tümpel, Quellbereiche, Sümpfe, Moore, Röhrichtbestände, Heideflächen, Gebüsche, Hecken, Waldwiesen, Feldgehölze und ähnliche Lebensstätten für Pflanzen und Tiere erhalten oder neu geschaffen werden.

(3) Es ist verboten, in der freien Natur chemische Pflanzenbehandlungsmittel und chemische Ungeziefervernichtungsmittel zu verwenden. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies wichtige öffentliche Belange erfordern und diesen nicht Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen. Auf landwirtschaftlich, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen diese Mittel nur in dem Umfang verwendet werden, wie dies nicht den überwiegenden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht.

(4) Absatz 1 Nrn. 5 bis 7 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, in den Fällen der Nummern 6 und 7, sofern sie aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Die Maßnahme ist vor Durchführung der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Maßnahmen gegen unbeaufsichtigte Katzen und Hunde zu erlassen.

§ 29 Besonders geschützte Pflanzen und Tiere

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere unter besonderen Schutz zu stellen, wenn der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Arten in einer Rechtsverordnung gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht unter Schutz gestellt hat und wenn ihr Schutz

  1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen,
  3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder
  4. zur Erhaltung von Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft

erforderlich ist. Die durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter besonderen Schutz gestellten Pflanzen- und Tierarten sowie die in ihr bezeichneten Pflanzen- und Tierarten, die von einzelnen Verboten ausgenommen werden können, werden in die Rechtsverordnung nach Satz 1 nachrichtlich übernommen. Vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten sind in der Rechtsverordnung nach Satz 1 hervorzuheben.

(2) Es ist verboten,

  1. Pflanzen der besonders geschützten Arten oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  2. Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  3. Tiere der als vom Aussterben bedroht bezeichneten Arten an ihren Laichplätzen, ihren Nist-, Brut-, Nahrungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
    1. frische oder getrocknete Pflanzen der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Pflanzen sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse und
    2. lebende oder tote Tiere der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Tiere, ihre Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungsformen oder Nester sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse

in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben, zu be- oder verarbeiten, abzugeben, feilzuhalten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für den Fall, daß die Handlung bei der ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach den §§ 11 bis 14 zugelassenen Eingriffs vorgenommen wird, sowie in den Fällen des § 28 Abs. 4.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einzelne Arten bezeichnen, die um ihrer Erhaltung willen bei einer Nutzung nach Absatz 3 nicht betroffen werden dürfen. Sie kann zur Erhaltung dieser Arten in der Rechtsverordnung geeignete Maßnahmen bestimmen sowie Handlungen verbieten oder einschränken, die die Bestände weiter verringern könnten.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für vorhandene oder zu entwickelnde Lebensstätten der besonders geschützten Arten, insbesondere für ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutz- und Pflegemaßnahmen festzulegen. In der Rechtsverordnung oder Einzelanordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben die Schutz- und Pflegemaßnahmen zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten zu bestimmen, die ohne Gefährdung des Schutzzweckes unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Verboten nach Absatz 2 Nr. 4 ausgenommen werden können, sofern in der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nichts anderes bestimmt wird.

(7) Das Aufnehmen verletzter oder hilfloser Tiere der besonders geschützten Arten ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Sie dürfen nur in Besitz genommen werden, um sie gesund zu pflegen oder aufzuziehen. Auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde sind sie an eine von ihr bezeichnete Stelle abzugeben. Sobald sie sich selbständig erhalten können, sind sie unverzüglich in die Freiheit zu entlassen.

§ 30 Herkunftsnachweis

(1) Wer

  1. Pflanzen oder Tiere im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 4,
  2. Pflanzen im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a, die im In- oder Ausland gewerbsmäßig durch Anbau gewonnen worden sind, oder
  3. Tiere im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b, die im In- oder Ausland gezüchtet worden sind,

besitzt oder wer die tatsächliche Gewalt über diese Pflanzen und Tiere ausübt, hat der unteren Naturschutzbehörde in den Fällen der Nummer 1 seine Befugnis und in den Fällen der Nummern 2 und 3 deren ursprüngliche Herkunft auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Personen, die mit den in Absatz 1 bezeichneten Gegenständen Handel treiben oder sie gewerbsmäßig be- oder verarbeiten, über den Zu- und Abgang in bestimmter Form Buch zu führen und das Buch den unteren Naturschutzbehörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen haben.

 " § 27 Aufgaben des Artenschutzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst insbesondere

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen.

Er kann auch die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes umfassen.

§ 28 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 27 trifft die oberste Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen

  1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
  2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung weitere Vorschriften zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten, erlassen.

§ 29 Artenschutzprogramm

Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Entwicklung der Bestände von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt dienen, können von der obersten Naturschutzbehörde

  1. die im Landesgebiet vorkommenden frei lebenden höheren Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen sowie deren Veränderungen erfasst werden und
  2. Richtlinien, Vorschläge und Hinweise zur Förderung der Bestandsentwicklung gefährdeter Arten erarbeitet werden.

§ 30 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  2. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  3. Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. wildlebende Pflanzen, Teile von ihnen sowie wildlebende Tiere oder ihre Entwicklungsformen gewerbsmäßig zu sammeln, zu töten, zu bearbeiten oder zu verarbeiten,
  5. die Bodenvegetation abzubrennen oder Flächen so zu behandeln, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird,
  6. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September in der freien Natur Wallhecken, Feldhecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichtbestände abzuschneiden, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören,
  7. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume zu fällen.

(2) Die Verbote des Absatz 1 Nummern 5 bis 7 gelten nicht für Maßnahmen einer guten land- und forstwirtschaftlichen Praxis sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Diese Verbote gelten auch nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Es ist verboten, Tiere oder Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ohne Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde in der freien Natur anzusiedeln oder auszusetzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen:

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
  1. nicht gebietsfremder Arten,
  2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,

  1. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

(4) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes zwingend erforderlich ist, können die unteren Naturschutzbehörden anordnen, dass in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte oder ausgesetzte Tiere und Pflanzen, die eine erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Inland oder im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen, beseitigt werden. Die oberste Naturschutzbehörde kann das Nähere, insbesondere zum Verfahren und den betroffenen Arten, durch Verordnung regeln.

(5) Es ist verboten, in der freien Natur Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies wichtige öffentliche Belange erfordern und diesen nicht die Grundsätze der guten fachlichen Praxis entgegenstehen. Auf landwirtschaftlich, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen diese Mittel nur in dem Umfang verwendet werden, wie dies nicht den überwiegenden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht."

28. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Tiergehege im Sinne des Satzes 1 sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten nicht zwecks Zurschaustellung und nicht nur vereinzelt im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Volieren oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen, in denen Greifvögel, Eulen oder andere Wirbeltiere nicht zwecks Zurschaustellung und nicht nur vereinzelt gehalten werden. Die Genehmigung wird für bestimmte Grundflächen oder Anlagen, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. Eine Änderung dieser Betriebsmerkmale steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. keine nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 unter Schutz gestellten Tierarten gehalten werden sollen,
  2. die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet sind,
  3. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  4. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt und das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  5. das Gehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht und
  6. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
"(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 32a und kein Schau- oder Sondergehege nach Artikel 22 Abs. 2 des Bremischen Landesjagdgesetzes sind. Nicht als Tiergehege im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten:
  1. Gehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach § 10 Abs. 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden,
  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. Gehege für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn andere fachrechtliche Vorschriften, beispielsweise des Baurechts, des Tierschutzrechts oder des Artenschutzrechts nicht entgegenstehen, insbesondere wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
  2. ein Register über den Tierbestand des Geheges in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
  3. das Entweichen von Tieren unterbunden wird,
  4. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird." 

b) Die Absätze 4 und 6

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann von der Regelung des Absatzes 2 Nr. 1 in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn eine seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Tierart gezielt nachgezüchtet werden soll oder die Haltung zu hervorragenden wissenschaftlichen Zwecken erfolgt oder der Volksbelehrung dient und sichergestellt ist, daß die Haltung unter ständiger fachwissenschaftlicher Leitung steht.

(6) Zusammen mit der Genehmigung soll die oberste Naturschutzbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 und 7 werden Absätze 4 und 5.

29. § 34 erhält folgende neue Fassung:

altneu
§ 34 Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen zum Zwecke der Erholung ist nach Maßgabe näherer Vorschriften des § 43 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem. GBl. S. 341 - 2182-a-1) in der jeweils geltenden Fassung auf eigene Gefahr gestattet. Das Betreten der Flur auf ungenutzten Grundflächen ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die näheren Vorschriften nach Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Reiten in der Flur ist auf Straßen und Wegen und besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder, soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben, gestattet. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten in der Flur nur auf den dafür gekennzeichneten Wegen gestattet. Die näheren Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend.

 " § 34 Betreten von Wald und Flur

(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 - 45-b-1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.

(3) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, in Wald und Flur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Angezündetes Feuer ist zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden. Die zuständigen Behörden können in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

  1. den Zutritt verbieten oder beschränken,
  2. Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen oder
  3. den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen anders oder weitergehend regeln.

(4) Die Ausübung der Rechte erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht begründet.

(5) Das Benutzungsrecht gilt nicht für Privatwege in Gärten, Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder gewerblichen oder öffentlichen Betrieben dienenden Flächen.

(6) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Benutzungsrecht durch Sperren, insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwehren,

  1. wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder
  2. wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.

(7) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden.

(8) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden.

(9) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 bis 5 sowie 7 und 8 ergebenden Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die nach Absatz 6 zuständigen Behörden sind die Ortspolizeibehörden."

30. Nach § 34 wird der § 34a eingefügt.

31. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "es sei denn, dass dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist" werden durch die Worte "soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, dabei in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden."

32. § 37 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 37 Enteignung

Zugunsten der Stadtgemeinden im Lande Bremen kann enteignet werden, um ein Grundstück entsprechend den Darstellungen eines nach § 8 Abs. 3 beschlossenen Landschaftsplanes zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129-214-a-1) in der jeweils geltenden Fassung.

 " § 37 Enteignung

(1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,

  1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
  2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.

(2) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung."

33. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Aufgaben der Behörden " § 39 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen, Umweltbildung".

b) Nach Absatz 3 werden die Absätze 4 und 5 angefügt.

34. § 42 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 42 Naturschutzwarte

Zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Verbote und Gebote nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die untere Naturschutzbehörde Naturschutzwarte bestellen. Die Naturschutzwarte sind ehrenamtlich tätig. Hoheitliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Bei ihrer Tätigkeit haben sie den Ausweis über ihre Bestellung mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

" § 42 Naturschutzwacht

Zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Verbote und Gebote nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die untere Naturschutzbehörde für die Naturschutzwacht Mitarbeiter bestellen. Die Mitarbeiter der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. Hoheitliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Bei ihrer Tätigkeit haben sie den Ausweis über ihre Bestellung mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen." 

35. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 43 Mitwirkung von Verbänden  § 43 Mitwirkung von Vereinen"

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,
  2. bei der Vorbereitung des Programmes und der Pläne nach § 4 Abs. 2,
  3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und nach § 26b ausgewiesenen Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebieten,
  4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 11 verbunden sind,

soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 und 4 ist der Verein von der Einleitung des Verfahrens schriftlich zu benachrichtigen. Im übrigen gelten § 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) sinngemäß.

 "(1) Einem nach Absatz 2 anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,
  2. bei der Vorbereitung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsplänen,
  3. :3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 26b Abs. 2 und
  6. in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden oder sonstigen Behörden im Auftrag zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Der für den Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senator kann durch Verordnung festlegen, dass

  1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren erfolgt, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht sowie
  2. in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem. Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann."

c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. "5. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt."

d) Nach Absatz 4 wird der neue Absatz 5 angefügt.

36. § 44 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 44 Klagerecht von Verbänden

(1) Ein nach § 43 Abs. 2 anerkannter rechtsfähiger Verein kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, wenn er geltend macht, daß Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes einer Behörde des Landes oder einer Gemeinde den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften widerspricht.

(2) Das Klagerecht besteht nur

  1. in den Fällen, in denen dem Verein nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 ein Mitwirkungsrecht zustand (Anfechtungsklage) oder zustehen würde (Verpflichtungsklage),
  2. soweit der Verein durch Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt wird,
  3. wenn er im Falle der Anfechtungsklage von einer bestehenden Mitwirkungsmöglichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 Gebrauch gemacht hat
    und
  4. wenn Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist.
 " § 44 Rechtsbehelfe von Vereinen

(1) Ein nach § 43 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen

  1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 26b Abs. 2 sowie
  2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein

  1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
  2. er dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
  3. zur Mitwirkung nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 und 6 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 43 Abs. 1 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.

(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können."

37. § 45 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 45 Zustellungsverfahren

(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden haben dem nach § 43 Abs. 1 mitwirkungsberechtigten Verein Verwaltungsakte, die Befreiungen von Verboten und Geboten im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 enthalten und Planfeststellungsbeschlüsse, die mit Eingriffen im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 verbunden sind, zuzustellen. Eine Zustellung ist nicht erforderlich, wenn der Verein trotz erfolgter Benachrichtigung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 von seinem Mitwirkungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist § 74 Abs. 4 und 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem. GBl. S. 243 - 202-a-3) entsprechend anzuwenden.

(2) Die Behörde unterrichtet die Beteiligten, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die von ihm betroffen sind, unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung an den Verein. Dies gilt nicht bei Planfeststellungsbeschlüssen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.

(3) Ein Verwaltungsakt ist abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG auch dann zuzustellen, wenn ein Verein Beteiligter nach § 13 BremVwVfG ist.

 " § 45 Mitteilungs- und Zustellungsverfahren

(1) In den Fällen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde den nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereinen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend.

(2) In Verfahren, in denen Naturschutzvereine nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes beteiligt worden sind, teilt die Behörde den Vereinen die Entscheidung in den Fällen des § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes mit. Entscheidungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 Abs. 1 Nr. 6 dieses Gesetzes stellt sie den beteiligten Vereinen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu."

38. § 46

§ 46 Vorverfahren

(1) Im Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) ist der Verein, der Widerspruch erhoben hat, Beteiligter im Sinne von § 13 BremVwVfG.

(2) Für das Vorverfahren gilt der Verein unter den gleichen Voraussetzungen als beschwert, unter denen nach § 44 Abs. 2 ein Klagerecht bestehen würde.

(3) Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 3 BremVwVfG hat der Verein, der den Widerspruch eingelegt hat, auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des durch den Erlaß oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes Begünstigten zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist.

entfällt.

39. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Befreiungen " § 48 Ausnahmen, Befreiungen".

b) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "erfordern" der Punkt gestrichen und es werden die Worte "und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EWG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) nicht entgegenstehen." angefügt.

c) Nach Absatz 3 werden die Absätze 4 bis 6 angefügt.

40. In § 48a Abs. 2 Nr. 1 wird " § 6 Abs. 2" durch " § 6 Abs. 1" ersetzt und die Worte "der Aufstellung von Landschaftsplänen nach § 8 Abs. 1 oder in Verfahren nach § 8 Abs. 1" gestrichen sowie in Nr. 5 das Wort "Naturschutzwarte" durch die Worte "Mitarbeiter der Naturschutzwacht" ersetzt.

41. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird die Nummer 2a) eingefügt.

"2a) ohne eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2a einen UVP-pflichtigen Eingriff vornimmt,"

b)In Nummer 5 b) wird die Bezeichnung " § 22a Abs. 4 Satz 2" durch die Bezeichnung " § 48 Abs. 6" ersetzt.

c) In Nummer 7 werden die Bezeichnung " § 28 Abs. 1 Nr. 1" durch die Bezeichnung " § 30 Abs. 1 Nr. 1" und das Wort "wildwachsende" durch die Worte "wild lebende" ersetzt.

d) In Nummer 8 wird die Bezeichnung " § 28 Abs. 1 Nr. 2" durch die Bezeichnung " § 30 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

e) Nummer 9 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
9. entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 3 gebietsfremde Tiere aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt, "9. entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 3 Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört."

f) In Nummer 10 werden die Bezeichnung " § 28 Abs. 1 Nr. 4" durch die Bezeichnung " § 30 Abs. 1 Nr. 4" und das Wort "wildwachsende" durch die Worte "wild lebende" ersetzt.

g) In Nummer 11 wird die Bezeichnung " § 28 Abs. 1 Nr. 5" durch die Bezeichnung " § 30 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

h) Nummer 12 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
12. entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 6 in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September in der freien Natur Wallhecken, Feldhecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrichtbestände abschneidet, rodet oder auf andere Weise zerstört, " 12. entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 6 in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September in der freien Natur Wallhecken, Feldhecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichtbestände abschneidet, rodet oder auf andere Weise zerstört,"

i) Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
13. entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 7 in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen fällt oder besteigt, "13. entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 7 in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume fällt,"

j) Nummer 14 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
14. entgegen § 28 Abs. 3 chemische Mittel anwendet, "14. entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 Tiere oder Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ohne Genehmigung in der freien Natur ansiedelt oder aussetzt,"

k) Nummer 15 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
15. entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzen der besonders geschützten Arten oder einzelne Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder sonst beschädigt, " 15. gegen die Verbotsvorschriften für besonders geschützte Arten nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt,"

l) Die bisherigen Nummern 16 bis 22

16. entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 2 Tieren der besonders geschützten Arten nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

17. entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 Tiere der als vom Aussterben bedroht bezeichneten Arten an ihren Laichplätzen, ihren Nist-, Brut-, Nahrungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

18. entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 4 frische oder getrocknete Pflanzen der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Pflanzen oder hieraus gewonnene Erzeugnisse oder lebende oder tote Tiere der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Tiere, ihre Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungsformen oder Nester oder hieraus gewonnene Erzeugnisse in Besitz nimmt, erwirbt, die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, be- oder verarbeitet, abgibt, feilhält, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt,

19. entgegen § 29 Abs. 7 die Aufnahme verletzter oder hilfloser Tiere der besonders geschützten Arten nicht unverzüglich anzeigt oder solche Tiere auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde nicht abliefert,

20. entgegen § 30 Abs. 1 seine Befugnis zum Besitz von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 4 oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Pflanzen oder Tiere nicht nachweist,

21. entgegen § 30 Abs. 1 die ursprüngliche Herkunft der im Besitz oder in der tatsächlichen Gewalt befindlichen Pflanzen oder Tiere im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 4 nicht nachweist,

22. entgegen § 31 Abs. 3 Bezeichnungen ohne Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde führt,

werden gestrichen.

m) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 16 und dort werden die Worte "oder § 56 Abs. 2" gestrichen.

n) Nach der neuen Nummer 16 werden die neuen Nummern 17 bis 25 angefügt.

42. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 52 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen " § 52 Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde"

b) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort "Ausgleichsabgaben" durch das Wort "Ersatzzahlungen", in Satz 2 die Worte "5 bis 9" durch die Zahl " 6" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 werden die Absätze 2 und 3 angefügt.

43. In § 55 Abs. 3 Nr. 3 wird " § 9" durch " § 20 Abs. 3" ersetzt.

44. Die §§ 56 bis 57

§ 56 Übergangsvorschrift für besondere Fälle

(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken

  1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
  2. des Bundesgrenzschutzes,
  3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
  4. der See- oder Binnenschiffahrt,
  5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
  6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
  7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost

dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Tiergehege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden sind, gelten als genehmigt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der obersten Naturschutzbehörde unter Angabe des gehaltenen Tierbestandes und der Betriebsgrundstücke gemeldet werden. Die Berechtigung zur Unterhaltung des Geheges kann durch Verwaltungsakt der obersten Naturschutzbehörde entzogen oder befristet werden, wenn Belange des § 32 Abs. 2 beeinträchtigt werden.

§ 57 Bundesrechtliche Vorschriften

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, bei einer Änderung oder Ergänzung der §§ 1 bis 3, 12 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 4, §§ 23, §§ 28 bis 40 des Bundesnaturschutzgesetzes dem sich daraus ergebenden neuen Wortlaut der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes im Bremischen Gesetzblatt bekanntzumachen.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Aufhebung der Ersatzmaßnahmeverordnung

Die Verordnung über Ersatzmaßnahmen nach dem Bremischen Naturschutzgesetz vom 26. Mai 1986 (Brem.GBl. 121) wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413), wird wie folgt geändert:

1. § 43

§ 43 Benutzung zum Zwecke der Erholung

(1) Jedermann darf zum Zwecke der Erholung Privatwege in Wald und Flur betreten und, soweit sich die Wege dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren. Privatwege sind auch Privatstraßen und Privatplätze.

(2) Das Recht nach Absatz 1 darf nur so ausgeübt werden, daß die Belange der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Ausübung des Rechts erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht begründet.

(3) Das Benutzungsrecht gilt nicht für Privatwege in Gärten, Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder gewerblichen oder öffentlichen Betrieben dienenden Flächen.

(4) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Benutzungsrecht durch Sperren, insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwehren,

  1. wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt oder erhebliche Schäden entstehen würden oder
  2. wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.

(5) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden.

(6) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden

wird aufgehoben.

2. 06 In § 47 Abs. 1 wird nach dem Wort "bis" die Zahl "43" durch die Zahl "42" ersetzt; in Absatz 2 werden nach der Zahl "42" die Angaben "und 43 Abs. 1 bis 3, 5 und 6" gestrichen, Absatz 3 wird gestrichen, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

3. In § 48 Abs. 1 werden die Nummern 6 und 7

6. entgegen § 43 Abs. 1 oder entgegen genehmigter Beschränkungen Privatwege unbefugt benutzt,
7. entgegen § 43 Abs. 4 ohne die erforderliche Genehmigung das Benutzungsrecht von Privatwegen beeinträchtigt oder verwehrt.

aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über die zuständige Behörde nach § 43 Abs. 4 des Bremischen Landesstraßengesetzes

Die Verordnung über die zuständige Behörde nach § 43 Abs. 4 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 16. Mai 1977 (Brem.ABl. S. 233 - 2182-a-2) wird aufgehoben.

Artikel 5
Neufassung des Bremischen Naturschutzgesetzes

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann den Wortlaut des Bremischen Naturschutzgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 6
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.