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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung

Vom 23. Juni 2009
(GBl. Nr. 33 vom 30.06.2009 S. 223)



Aufgrund des § 18 des Bremischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2006 (Brem.GBl. S. 211 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 467, 469) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647 - 790-a-6), die durch die Verordnung vom 30. September 2004 (Brem.GBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die im Flächennutzungsplan als Wald oder Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt sind" durch die Worte "die gemäß § 2 Abs. 1 des Bremischen Waldgesetzes Wald darstellen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Laubbäume" die Worte "einschließlich Schalenobst grundsätzlich" eingefügt und die Zahl "150" durch "120" ersetzt;

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. Bäume der Gehölzarten Ilex (Stechpalme) und Crataegus (Weiß- oder Rotdorn) mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm,"2. Obstbäume, die keiner erwerbsgärtnerischen Nutzung unterliegen, sowie Bäume der Gehölzarten Ilex (Stechpalme), Taxus (Eibe) und Crataegus (Weiß- oder Rotdorn) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm,"

cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

"3. Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm sowie als Kopfweiden ausgebildete Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,"

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

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 4. Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm."4. Nadelbäume, außer Taxus (Eibe), mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Nicht geschützt sind:
  1. Obstbäume, ausgenommen Schalenobst beispielsweise Walnüsse und Esskastanien,
  2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,
  3. Bäume der Gehölzarten Populus (Pappel), Salix (Weide) und Betula (Birke)
  4. Bäume in Kleingärten im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes,
  5. abgestorbene Bäume,
  6. Bäume, die einen Abstand von weniger als 5 Meter zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und dem Gebäude in 1 Meter Baumhöhe.
" (3) Nicht geschützt sind
  1. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,
  2. Bäume der Gehölzarten Populus (Pappel) und Betula (Birke),
  3. Bäume auf den Parzellen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes,
  4. abgestorbene Bäume,
  5. Bäume mit einem Stammumfang von weniger als 250 cm, die einen Abstand von weniger als 400 cm zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und der Gebäudewand (ohne Vorbauten wie beispielsweise Balkone, Wintergärten, Terrassen) in 100 cm Baumhöhe. "

2. § 3 erhält folgende Fassung:

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  § 3 Verbotene Maßnahmen

Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen au entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.

" § 3 Verbotene Maßnahmen

Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Krone geschützter Bäume, die zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen führen können."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

" (4) In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde die Vorlage eines Gutachtens durch vereidigte und öffentlich bestellte Sachverständige anordnen."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Die Anträge nach §§ 6 und 7 sind zu begründen und müssen nähere Angaben zum Antragsgegenstand, insbesondere zum Standort, Stammumfang sowie zu Art und Höhe der geschützten Bäume beinhalten. Ferner ist der Standort für die nach § 9 erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen zu benennen. Es kann verlangt werden, dass dem Antrag weitere Unterlagen, beispielsweise Pläne oder Gutachten, beigefügt werden."(1) Die Anträge nach §§ 6 und 7 sind zu begründen und müssen nähere Angaben zum Antragsgegenstand, insbesondere zum Standort, Stammumfang, zur Art und Höhe der geschützten Bäume sowie Angaben zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen beinhalten. Ferner ist der Standort für die nach § 9 erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen zu benennen. Es kann verlangt werden, dass dem Antrag weitere Unterlagen, beispielsweise Pläne oder Gutachten von vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen, beigefügt werden."

b) In Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Die Bedarfsträger haben sicherzustellen, dass alle Maßnahmen an geschützten Bäumen durch dafür qualifiziertes Personal, einen Fachbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus oder durch mit der Unterhaltung öffentlicher Grünanlagen betraute Eigenbetriebe oder Ämter durchgeführt werden."

bb) Die bisherigen Satze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.

5. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "standortgerechte" durch das Wort "standortheimische" ersetzt.

6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "eines vereidigten Sachverständigen" durch die Worte "durch vereidigte und öffentlich bestellte Sachverständige" ersetzt.

7. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Vorschriften des Abschnitts 4 des Bremischen Naturschutzgesetzes, insbesondere des § 28 und den nach diesem Abschnitt erlassenen Verordnungen sowie die artenschutzrechtlichen Regelungen bleiben unberührt."(2) Die Vorschriften des Bremischen Naturschutzgesetzes, insbesondere der auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, des § 30 sowie die sonstigen artenschutzrechtlichen Regelungen, bleiben unberührt."

8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft."(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.