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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
- Bremen -

Vom 25. November 2014
(Brem.GBl. Nr. 122 vom 28.11.2014 S. 560)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331; 2009 S. 191 - 2190-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Es ist verboten, in Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Es ist verboten, einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten."

bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Tierärztinnen und Tierärzten ist verboten, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen."

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "vom Halter" durch die Wörter "von der Halterin oder dem Halter", das Wort "seine" durch die Wörter "ihre oder seine" und die Wörter "einen Tierarzt" durch die Wörter "eine Tierärztin oder einen Tierarzt" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter "Halter oder Halterin" durch die Wörter "Halterin oder Halter" ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

c) In Satz 7 werden die Wörter "Der Senator für Inneres, Kultur und Sport" durch die Wörter "Der Senator für Inneres und Sport" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter "der Betroffene" jeweils durch die Wörter "die oder der Betroffene" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der künftige Halter" durch die Wörter "die künftige Halterin oder der künftige Halter" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "über den künftigen Halter" durch die Wörter "über die künftige Halterin oder den künftigen Halter" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "ein Betreuer" durch die Wörter "eine Betreuerin oder ein Betreuer" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der oder dem Betroffenen" ersetzt.

f) In Absatz 6 werden die Wörter "Der Halter" durch die Wörter "Die Halterin oder der Halter" ersetzt.

g) Absatz 8

(8) Die Gestaltung der Ausnahmeregelung sowie die Zulassung von Ausnahmen werden rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten des Gesetzes am 31. Dezember 2009 im Rahmen einer Evaluation überprüft.

wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden die Wörter "der Halter" jeweils durch die Wörter "die Halterin oder der Halter" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "dem Hundehalter" durch die Wörter "der Halterin oder dem Halter" und die Wörter "der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "dem Senator für Gesundheit" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.

d) In Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter "die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "der Senator für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" ersetzt.

e) In Absatz 2 Satz 10 werden die Wörter "der Halter" durch die Wörter "die Halterin oder der Halter" ersetzt.

f) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die oder der Betroffene" ersetzt.

g) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Halter" durch die Wörter "die Halterin oder der Halter" und das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

h) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Halter" durch die Wörter "die Halterin oder der Halter" ersetzt.

i) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "des Halters" durch die Wörter "der Halterin oder des Halters" ersetzt.

j) In Absatz 6 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die oder der Betroffene" ersetzt.

k) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "die Hundehalterin oder der Hundehalter" durch die Wörter "die Halterin oder der Halter" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "des Halters" durch die Wörter "der Halterin oder des Halters" ersetzt.

6. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der oder des Betroffenen" und die Wörter "einem Amtstierarzt" durch die Wörter "einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt" ersetzt.

7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach Komma, die Wörter "ohne sie zu züchten" und ein Komma angefügt.

b) In Nummer 9 werden die Wörter "des künftigen Halters" durch die Wörter "der künftigen Halterin oder des künftigen Halters" ersetzt.

c) In Nummer 10 werden die Wörter "den künftigen Halter" durch die Wörter "die künftige Halterin oder den künftigen Halter" ersetzt.

d) In Nummer 14 wird das Wort "Halter" durch die Wörter "Halterin oder Halter" ersetzt.

e) In Nummer 16 werden die Wörter "des Halters" durch die Wörter "der Halterin oder des Halters" ersetzt.

8. § 7a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Wer entgegen § 1 Abs. 4 Hunde züchtet oder mit ihnen Handel treibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."(1) Wer entgegen § 1 Absatz 4
  1. Hunde, die in § 1 Absatz 3 genannt sind, züchtet, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
  2. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Hunden, die in § 1 Absatz 3 genannt sind, verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Handel verleitet, oder
  3. als Tierärztin oder Tierarzt wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in § 1 Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in § 1 Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde ausstellt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

9. § 9

§ 9 Befristung 05 14

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDEs