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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
- Bremen -

Vom 8. Mai 2018
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 14.05.2018 S. 227)



Artikel 1

Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten. Es ist verboten, in Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Es ist verboten, einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten. Tierärztinnen und Tierärzten ist verboten, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen."(4) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten. Es ist verboten, in Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Es ist verboten, einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten. Tierärztinnen und Tierärzten ist es verboten, wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen."

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wohnung," die Wörter "und in öffentlichen Einrichtungen" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

ID 180791

ENDE