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Änderungstext
Gesetz zum Verbot von bleihaltiger Munition bei der Jagdausübung
- Bremen -
Vom 13. Juli 2021
(Brem.GBl. Nr. 81 vom 21.07.2021 S. 555)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Landjagdgesetzes
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
Artikel 20 Absatz 1 des Bremischen Landesjagdgesetzes (LJagdG) vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 werden folgende Nummer 2 und Nummer 3 eingefügt:
"2. bei der Jagd auf Wasserwild in Feuchtgebieten Bleischrot zu verwenden; Feuchtgebiete sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, sind ausgenommen niederschlagsbedingte, nur kurzzeitig bestehende Kleinst-Wasseransammlungen;
"3. bei der Jagd auf Schalenwild bleihaltige Büchsengeschosse und bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden;"
2. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 211601
ENDE |