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Änderungstext
Mantelgesetz zur Novellierung des Bremischen Naturschutz-, Jagd- und Wasserrechts
- Bremen -
Vom 1. März 2022
(Brem.GBl. Nr. 26 vom 23.03.2022 S. 149)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
Das Bremische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden aus. Befolgen diese innerhalb einer gesetzten Frist eine erteilte Weisung nicht oder ist Gefahr im Verzug, kann die oberste Naturschutzbehörde an ihrer Stelle auf deren Kosten selbst oder durch einen Dritten tätig werden."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "ihr gleichgeordneten" durch das Wort "zuständigen" ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Soweit im Zusammenhang mit dem Eingriff auch eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 24a dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die oberste Naturschutzbehörde allein zuständig für alle naturschutzbehördlichen Stellungnahmen."
b) In Absatz 7 werden die Wörter "die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau" durch die Wörter "die oberste Naturschutzbehörde" ersetzt.
3. § 24 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die konkreten Erhaltungsziele für die einzelnen Arten und Lebensraumtypen des betreffenden Gebietes und die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, mit welchen die Erhaltungsziele erreicht werden sollen, werden insbesondere durch Schutzverordnungen im Sinne von §§ 14 und 17, durch Managementpläne der obersten Naturschutzbehörde, durch Bewirtschaftungspläne, durch vertragliche Vereinbarungen oder durch Förderprogramme erreicht. | "(4) Die konkreten Erhaltungsziele für die einzelnen Arten und Lebensraumtypen des betreffenden Gebietes und die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, mit welchen die Erhaltungsziele erreicht werden sollen, werden insbesondere durch Schutzverordnungen im Sinne von §§ 14 und 17 und durch Managementpläne der obersten Naturschutzbehörde oder durch Bewirtschaftungspläne festgelegt. Für die Umsetzung werden vertragliche Vereinbarungen oder Förderprogramme eingesetzt, soweit sie einen gleichwertigen Schutz im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten." |
4. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Betretensrecht" die Wörter "gemäß § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes" eingefügt.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau" durch die Wörter "oberste Naturschutzbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Handlungen" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "ordnet an" durch die Wörter "benachrichtigt die Betroffenen" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Betriebsräume sowie das unmittelbar daran angrenzende befriedete Besitztum dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden während der Betriebszeiten betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Kartierungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung oder Kontrolle von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird eingeschränkt."
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
7. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 und 4 angefügt:
"(3) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Behörde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist die oder der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt die verpflichtete Person vom Vertrag zurück, trägt die Freie Hansestadt Bremen die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.
(4) Absatz 3 gilt nur für den Fall, dass das Vorkaufsrecht für das gesamte Grundstück ausgeübt worden ist und nicht lediglich für eine Teilfläche."
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort "durchzuführen" die Wörter "zum Zweck von Naturschutz und Landschaftspflege" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau" durch die Wörter "oberste Naturschutzbehörde" ersetzt.
9. § 38 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen und Erklärungen zum Schutze von Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 14 bis 20 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig."
10. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "2" die Angabe ", 4" eingefügt.
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz
Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz vom 3. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 165) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Bremischen Landesjagdgesetzes
Das Bremische Landesjagdgesetz vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 171 - 792-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Zusammenlegung benachbarter gemeinschaftlicher Jagdbezirke innerhalb einer Gemeinde zu einem neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann von der Unteren Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung zugelassen werden, wenn sie von allen beteiligten Jagdgenossenschaften beschlossen worden ist."
2. Artikel 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben. Die Landesjagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern gestatten, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, insbesondere für Forschungszwecke oder zur Behandlung von Krankheiten des Wildes; | "1. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen oder elektrischem Strom auszuüben; die Landesjagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln gestatten, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, insbesondere für Forschungszwecke oder zur Behandlung von Krankheiten des Wildes;" |
b) In Nummer 4 wird die Angabe ". Die" ersetzt durch die Angabe "; die".
3. In Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "bestellt" durch das Wort "beauftragt" und das Wort "bestätigt" durch das Wort "bestellt" ersetzt.
4. In Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landesjagdgesetzes" durch das Wort "Bundesjagdgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Bremischen Verordnung über die Jäger und Falknerprüfung
Die Bremische Verordnung über die Jäger und Falknerprüfung vom 13. Oktober 1998 (Brem.GBl. S. 271, 288 - 792-a-2) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte" gestrichen.
2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Jägerprüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Jägerprüfung oder den Prüfungsabschnitt wegen Krankheit nicht ablegen kann. Der Krankheitsfall ist durch ein ärztliches Attest zu belegen." |
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen
Die Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 135, 235; 2016 S. 432) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die untere Wasserbehörde kann durch Allgemeinverfügung eine abgrenzbare Fläche eines Badegewässers nach Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 11 einschließlich der Badestrände und Liegewiesen für eine bestimmte Sondernutzung, insbesondere für die Gestattung des Mitführens oder des Aufenthalts von Hunden in oder an Gewässern, ausweisen und zu diesem Zweck konkrete Benutzungsregeln erlassen. Diese Fläche ist hinreichend zu kennzeichnen. In dieser Fläche ist die Sondernutzung das ganze Jahr erlaubt. Die Nutzung dieser Flächen erfolgt auf eigene Gefahr. In der Stadtgemeinde Bremen ist der zuständige Beirat zu beteiligen."
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 5 bis 10.
2. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 innerhalb der Zeit vom 1. April bis einschließlich 30.September eines Jahres Tiere an die Badestrände oder Liegewiesen mitnimmt oder ihnen den Aufenthalt in einem Badegewässer ermöglicht; | "4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 innerhalb der Zeit vom 1. April bis einschließlich 30. September eines Jahres Tiere an die Badestrände oder Liegewiesen mitnimmt oder ihnen den Aufenthalt in einem Badegewässer ermöglicht, soweit keine Sondernutzung nach § 5 Absatz 4 vorliegt." |
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 220573
ENDE |