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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Bremen -
Vom 18. Oktober 2022
(Brem.GBl. Nr. 111 vom 03.11.2022 S. 599)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Das Bremische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 541 - 7831-k-1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Beseitigungspflichtige Körperschaften
Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. | " § 1 Einzugsbereiche und Zuständigkeiten
Als Einzugsbereiche im Sinne von § 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bestimmt. Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegen in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung. | "(1) Die zuständige Behörde erhebt für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. | "(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" durch die Wörter "vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" durch die Wörter " § 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)" ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. das Abholen, Sammeln und Befördern von sonstigen Falltieren, | "2. das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Verwenden von sonstigen Falltieren," |
bb) Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
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Der nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtige trägt die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh, die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleiben. Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so werden diese Kosten von dem nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen getragen. | "Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven tragen in ihrem jeweiligen Einzugsbereich die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh abzüglich des Verwertungserlöses (Verlust). Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so ist der Verlust von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in ihrem jeweiligen Einzugsbereich zu 40 vom Hundert auszugleichen." |
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Fall des Satzes 4 ist der Verlust in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen."
dd) In dem neuen Satz 6 werden nach den Wörtern "nicht verwertbar sind" die Wörter "oder auf dem Transport zur Schlachtung oder in Schlachtstätten anfallen" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen für Tierkörper von Vieh 60 vom Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Sätze 3 und 4 zu tragenden Kosten. | "(5) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für Tierkörper von Vieh 60 vom Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Satz 3 zu tragenden Verluste." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erstattet die Niedersächsische Tierseuchenkasse diesem 60 vom Hundert der Verluste."
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Die Niedersächsische Tierseuchenkasse ist berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen, ob die vom Inhaber der Beseitigungseinrichtung geltend gemachten Kosten wirtschaftlich notwendig sind. | "Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen, ob die vom Inhaber der Beseitigungseinrichtung bei der Berechnung des Verlustes geltend gemachten Kosten wirtschaftlich notwendig sind." |
dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven teilen sich die Ergebnisse ihrer Prüfungen jeweils unverzüglich mit."
e) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter "dem Beseitigungspflichtigen nach § 1 Satz 1" durch die Wörter "den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven" ersetzt.
f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz angefügt:
"(8) Für die Erstellung von Gebührenbescheiden nach § 2 Absatz 6 übermittelt die Niedersächsische Tierseuchenkasse dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung auf dessen Anforderung die folgenden Daten in Bezug auf Tierhalter im Einzugsbereich der Beseitigungseinrichtung:
Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Heimtiere sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273, S. 1) Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden. | "(2) Heimtiere sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14. November 2009, S. 1) Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 222285
ENDE |