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Änderungstext
Richtlinie Erschwernisausgleich - 3. Änderungsrichtlinie zur Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
- Bremen -
Vom 6. November 2023
(Brem.ABl. Nr. 245 vom 21.11.2023 S. 1218)
Die Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich) vom 6. April 2015 (Brem.ABl. S. 528) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "(Natura 2000 Schutzgebiet)" gestrichen.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. nach Bekanntgabe nach § 23 Absatz 5 BremNatG über die Eintragung des Biotops in ein Verzeichnis oder | "2. nach Rechtskraft einer Anordnung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) oder § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) über die Einschränkung der Bewirtschaftung eines nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützten Biotops oder." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die der für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (L 347/608 Amtsblatt der Europäischen Union 20. Dezember 2013), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen erforderlich ist, darf die für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Dateien einsehen oder abrufen und nutzen, die für den Erschwernisausgleich relevant sind und die der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer vorliegen. | "(3) Die bewilligende Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen darf vorliegende Antragsdaten der Direktzahlungen abrufen und nutzen, soweit diese Daten für die Antragsprüfung des Erschwernisausgleichs erforderlich sind. Antragsdaten der Direktzahlungen sind Daten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelung des Satzes 1 findet auch Anwendung bei der Antragstellung von Direktzahlungen und der damit im Zusammenhang stehenden Antragsdaten des Erschwernisausgleichs." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angaben "2014-2020 (2014/C 204/1)" durch die Angaben "(2022/C 485/01)" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. Gegenstand der Förderung/Beihilfefähige Kosten
Die Beihilfen werden zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Natura-2000-Gebieten und andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen. Die Beihilfen werden nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen. Die Beihilfen gleichen Bewirtschaftungserschwernisse und Mindererträge aus, die aufgrund von hoheitlichen Einschränkungen in den Schutzgebieten eintreten. Sie werden ausschließlich für die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste aufgrund der verordneten Bewirtschaftungsauflagen in Grünlandflächen in Schutzgebieten gewährt. Es kommen für die Beihilfen die als Natura-2000-Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen landwirtschaftlichen Gebiete sowie andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zu der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, in Betracht. | "2. Gegenstand der Förderung/Beihilfefähige Kosten
Die Beihilfe wird in Form eines direkten Zuschusses zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Natura-2000-Gebieten und andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen. |
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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3. Beihilfebetrag
Der bei Vorhaben zur Umsetzung von Natura 2000-Zielen festgesetzte kofinanzierungsfähige Beihilfehöchstbetrag von 500 Euro/ha (Anhang II VO (EU) Nr. 1305/2013) kann unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die zu prüfen sind, angehoben werden. Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festgesetzt. Die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen (a) umfassen nur überprüfbare Elemente; (b) beruhen auf fachlich fundierten Zahlenangaben; (c) enthalten genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen; (d) sind gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert und (e) enthalten keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente. Die Bemessung des Erschwernisausgleichs wird anhand der Punktwerttabelle (Anhang in Anlage 1) berechnet. | "3. Beihilfebetrag Der bei Vorhaben zur Umsetzung von Natura 2000-Zielen festgesetzte kofinanzierungsfähige Beihilfebetrag darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen und gemäß Randnummer 88 der Rahmenregelung (2022/C 485/01) keine Mehrwertsteuer ausgleichen. Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festgesetzt. Die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen
Die Bemessung des Erschwernisausgleichs wird anhand der Punktwerttabelle (Anhang in Anlage 1) berechnet." |
d) In Nummer 4 werden die Angaben "702/2014" und "Landbewirtschaftern" durch die Angaben "2022/2472" und "Landbewirtschaftenden" ersetzt.
e) Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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a) Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 (Randnummer 35 Ziffer 13 der Rahmenregelung 2014-200 (2014/C 204/01)) erfüllen | "a) Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen," |
f) Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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b) Unternehmen, bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung 2014-2020 (2014/C 204/01) handelt | "b) Unternehmen, bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung (2022/C 485/01) handelt," |
g) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
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Transparenz Gemäß Artikel 111-113 der ELER-VO (EU) Nr. 1306/2013 werden die notwendigen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Randnummer 128 der Rahmenregelung 2014-2020 (2014/C 204/01) auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden. | "7. Transparenz Gemäß der Artikel 98 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 werden die notwendigen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass Angaben gemäß der Randnummern 112 und 114 der Rahmenregelung (2022/C 485/01) auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden." |
3. § 6 werden folgende Nummern hinzugefügt:
"8. Evaluierung
Es besteht keine Evaluierungspflicht gemäß der Randnummern 639 und 640 der Rahmenregelung (2022/C 485/01).
9. Aufbewahrung
Alle Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind, werden gemäß Randnummer 653 der Rahmenregelung (2022/C 485/01) aufbewahrt und können der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden"
4. § 7 erhält folgende Fassung:
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. | " § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft." |
ID: 232266
ENDE |