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HundeVO - Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden
- Hessen -
Vom 22. Januar 2003
(GVBl. I Nr. 3 vom 07.02.2003 S. 54; 16.12.2008 S. 1028 08; 15.10.2010 S. 328 10; 12.11.2013 S. 640 13; 09.11.2021 S. 737 21; 30.11.2022 S. 686 22)
Gl.-Nr.: 310-94
Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 704), sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516), verordnet die Landesregierung, aufgrund des § 71a Abs. 1, des § 72 Abs. 1 und des § 100 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport für das Land Hessen:
§ 1 Halten und Führen von Hunden 08 22
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.
(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder Brustgeschirr anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
§ 3 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis 08
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter
Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, müssen die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 bis 3 bei einer von dieser mit der Verantwortung für den Hund beauftragten natürlichen Person vorliegen. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet, höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.
(2) Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Die befristete Erlaubnis nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Erlaubnis kann in den Fällen des § 2 Abs. 2 oder wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist, widerrufen werden.
(1) Auf Antrag der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 Abs. 2 kann die zuständige Behörde feststellen, dass keine Erlaubnis zum Führen eines Hundes nach § 1 Abs. 3 mehr erforderlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 keine weiteren Auffälligkeiten zu erkennen sind sowie von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist und dies durch eine positive Wesensprüfung nachgewiesen wird.
(2)Auf Antrag der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 kann die zuständige Behörde von der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 3 befreien, wenn eine Begleithundprüfung bei einem Gebrauchshundeverein, der vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. anerkannt ist, erfolgreich abgelegt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde nicht unaufgefordert alle zwei Jahre nachweist, dass die Begleithundprüfung erfolgreich wiederholt wurde oder dass an vom Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. anerkannten Veranstaltungen im Bereich Sport und Zucht teilgenommen wurde. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Blindenführ-, Therapie-, Assistenz- und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 findet auf ausgesonderte Diensthunde keine Anwendung.
(2) Die Erlaubnispflicht gilt nicht für Hunde in Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft. § 6 Abs. 2 findet auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft oder deren Beauftragte keine Anwendung.
(3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines im Inland erworbenen und gültigen Jagdscheins gilt die Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Dies gilt auch für Diensthundführerinnen und Diensthundführer für die von ihnen übernommenen ausgesonderten Diensthunde.
(4) Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Bei einem nicht länger als vier Wochen dauernden Aufenthalt des Hundes mit einer Begleitperson in Hessen ist der Sachkundenachweis entbehrlich, wenn der Hund mit einer Vorrichtung geführt wird, die das Beißen zuverlässig verhindert.Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter eines eigenen Hundes sachkundig. Dies gilt auch für Diensthundführerinnen und Diensthundführer für die von ihnen übernommenen ausgesonderten Diensthunde. Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach Abs. 1 Satz 2 gilt als sachkundig, soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes führt.
(6) Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist. Entsprechendes gilt für die Wesensprüfung.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind; in die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat nach Buchst. a bis f in einer Anstalt verbracht hat.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen Behörde bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis die Bescheinigung einer nach Abs. 3 Satz 1 benannten sachverständigen Person oder Stelle vorzulegen. Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen festgelegt worden sind.
(2) Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die Sachkundeprüfung im Sinne von Abs. 1 erfolgt ist.
(3) Die Benennung als sachverständige Person oder Stelle erfolgt auf Antrag durch das Regierungspräsidium Darmstadt, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen hierfür festgelegten Standards erfüllt. Die Benennung kann widerrufen werden, wenn die sachverständige Person oder Stelle wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat. § 49 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Wird über die beantragte Benennung nach Abs. 3 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Antragstellerin oder der Antragsteller als benannt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5) Das Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen. Sie hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen festgelegt worden sind. Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist. § 6 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist. Anordnungen nach § 9 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.
(2) Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
Der Nachweis der Zuverlässigkeit darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Hund führende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(3) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
(4) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
(5) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
§ 9 Leinen- und Maulkorbzwang 08 22
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. Leine, Halsband, Brustgeschirr und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter.
(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
(3) Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Führen an der Leine und das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
§ 10 Sicherung von Grundstücken und Wohnungen 08
(1) Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind zu kennzeichnen. Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird.
(2) Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht Hund!" zu versehen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung.
§ 11 Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.
(2) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausbildung Schutzzwecken oder dem jagdlichen Einsatz dient und
§ 12 Kennzeichnung
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Auf dem Chip wird lediglich eine Code-Nummer gespeichert; diese ist auf der Bescheinigung anzugeben.
§ 13 Vermehrung, Abgabeverbote für gefährliche Hunde 08
Vermehrung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist. Dies gilt nicht für die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.
§ 14 Sicherstellung und Tötung von Hunden
(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach den §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes nach § 42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat.
§ 15 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
(1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich bei ihrem oder seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Steilen zu übermitteln.
(3) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
(4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
(5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der Hunde zu unterrichten.
(6) Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde mit.
§ 16 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind auch zuständig für die Durchführung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 17 Geltungsbereich
Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten 08 22
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 14, 21 und 23 können die Hunde eingezogen werden.
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 08 13 21 22
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft. Abweichend von Satz 2 tritt § 19
§ 19 ÜbergangsregelungDie Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, der vor dem 31. Dezember 2008 gehalten worden ist, wird nicht vermutet, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich angezeigt wird; dies gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erzeugte Nachkömmlinge. Die Anzeige wird der Halterin oder dem Halter schriftlich bestätigt. Sie ist beim Führen des Hundes mitzuführen.
mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.