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Änderungstext
Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 5. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 20 vom 14.12.2016 S. 247)
Aufgrund des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des § 37 Nr. 1 bis 10, 13 und 16 bis 21 und des § 47 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Hessischen Fischereiverordnung
Die Hessische Fischereiverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "HFO" durch "HFischV" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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" § 1 Fangverbote
Es ist verboten, Fische, Krebse oder Muscheln folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:
| " § 1 Fangverbote
Es ist verboten, Tiere folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:
Atlantische Forellen (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) mit einer Größe von mehr als 60 Zentimeter dürfen nicht gefangen oder entnommen werden." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:
Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. Satz 1 gilt nicht für Zuchtformen und genetisch veränderte Arten. | "(1) Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:
Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen." |
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 2" gestrichen.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Den Fangverboten nach § 1 oder § 2 Abs. 1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden. Werden mit geschleppten Fanggeräten gefangene Fische zwischengehältert, sind die untermaßigen Fische sofort nach der Anlandung auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen. | "(3) Den Fangverboten nach § 1 oder Abs. 1 oder einem Fangverbot in einem nach § 39 des Hessischen Fischereigesetzes ausgewiesenen Schonbezirk unterliegende Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden." |
d) Abs. 4
(4) Fische, die entgegen einem Fangverbot nach § 1 oder 2 Abs. 1 gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden; das gilt nicht für Fische, die außerhalb des Landes Hessen gefangen worden sind.
wird aufgehoben.
4. In § 2a Abs. 3 wird nach dem Wort "der" das Wort "oberen" eingefügt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "müssen" die Wörter "dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem Otterkreuz auszurüsten. | "(3) Werden Reusen, deren Kehlenöffnung eine Querschnittsfläche von mehr als 80 Quadratzentimeter aufweist, zum Fischfang eingesetzt, sind sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend in geeigneter Weise gegen das Eindringen von Fischottern zu sichern oder mit einem Notausstieg auszustatten." |
6. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird und welche nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden Seiten mit Namen und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu kennzeichnen. Das Gleiche gilt für Fischereigeräte, Fanggeräte und Fischbehälter, sofern diese in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen. | " § 4 Kennzeichnung von Fischereigeräten, Fischbehältern und Fischereifahrzeugen
Fischereigeräte und Fischbehälter, die in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen, sind mit deren Namen und Anschrift zu kennzeichnen. Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird und welche nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden Seiten mit Namen und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu kennzeichnen." |
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angelhaken" die Wörter "an Handangeln" eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368, 2003 Nr. L 80 S. 15)" durch "2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193)" ersetzt.
8. In § 6 Satz 5 wird die Angabe "Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung vom 23. Mai 2003 (BGBl. I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2010 (BGBl. I S. 540)" durch "des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2003 (BGBl. I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
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" § 8 Besatzmaßnahmen
(1) Es ist verboten Fische, Krebse und Muscheln der Arten, die nicht in § 1 oder § 2 Abs. 1 oder nachfolgend aufgezählt sind, auszusetzen oder anzusiedeln:
Das Verbot in Satz 1 gilt für Fische der nachfolgend aufgezählten Arten nur in Fließgewässern einschließlich aller damit in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen im Sinne des § 24 Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes:
Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von diesen Verboten zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. (2) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten verboten. In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion ist der Besatz mit Regenbogenforellen und Bachsaiblingen verboten. | " § 8 Besatzmaßnahmen
(1) Es ist verboten Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln auszusetzen. Das gilt nicht für 1. die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 sowie die nachfolgend genannten Arten:
2. die nachfolgend genannten Arten, die nur in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, besetzt werden:
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 ist der Besatz mit
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn
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10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "lebender Wirbeltiere" durch "von Krebsen oder lebenden Wirbeltieren" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Fischen in der Absicht, die Fische ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen, ist verboten. | "(3) Das Zurücksetzen eines Fisches, Rundmaules, Krebses oder einer Muschel nach dem Fang ohne vernünftigen Grund ist verboten. Gebietsfremde invasive Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden." |
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
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§ 11 Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter
Für Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden, gelten nur § 7, § 10 Abs. 1 und 4 und § 12. | " § 11 Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter
Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes, die nicht ausschließlich angelfischereilich genutzt werden, gelten nur § 7, § 10 Abs. 1 und 4, § 12 und § 15 Nr. 11, 12, 16, 19 und 20." |
12. Als neuer § 14 wird eingefügt:
" § 14 Fischereiaufsicht
(1) Zur amtlich verpflichteten Fischereiaufseherin oder zum amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes kann durch die Fischereibehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, wer
Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Kenntnisse sind durch Absolvierung eines Lehrgangs der staatlichen Fischereischule des Landes Hessen nachzuweisen. Im Falle der Wiederbestellung nach Satz 1 ist die Absolvierung eines Fortbildungslehrgangs der staatlichen Fischereischule für Fischereiaufseher binnen eines Jahres vor der Wiederbestellung nachzuweisen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern stellt die Fischereibehörde einen Ausweis nach Anlage 1 aus.
(2) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind befugt
(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben eine angemessene Fischereiaufsicht zu gewährleisten. Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen Bericht bei der Fischereibehörde vorzulegen.
(4) Ist eine amtlich verpflichtete Fischereiaufseherin oder ein amtlich verpflichteter Fischereiaufseher nicht mehr im Besitz eines Fischereischeins nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes, erlischt die Bestellung nach Abs. 1.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher entsprechend."
13. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:
a) Die Nr. 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
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b) Als neue Nr. 7 wird eingefügt:
"7. eine Reuse verwendet, die nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 3 erfüllt,"
c) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und die Wörter "Fanggeräte oder seine" werden gestrichen.
d) Die bisherigen Nr. 8 bis 11 werden die Nr. 9 bis 12.
e) Die bisherigen Nr. 12 bis 14 werden durch folgende Nr. 13 ersetzt:
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12. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt oder ansiedelt,
13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Fischarten in Fließgewässern aussetzt oder ansiedelt, 14. entgegen § 8 Abs. 2 die dort bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt, | "13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel aussetzt," |
f) Die bisherige Nr. 15 wird durch folgende Nr. 14 und 15 ersetzt:
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15. entgegen § 9 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder die Aufbewahrungs- oder Mitteilungspflicht nach § 9 Satz 2 verletzt, |
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g) In Nr. 16 werden nach dem Wort "Wirbeltiere" die Wörter "oder Krebse" eingefügt.
h) Nr. 18 wird wie folgt gefasst:
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18. entgegen § 10 Abs. 3 Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen, | "18. entgegen § 10 Abs. 3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nach dem Fang zurücksetzt," |
§ 15 Aufhebung von VorschriftenEs werden aufgehoben:
1. die Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische vom 27. Oktober 1992 (GVBl. I S. 612)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 374),
2. die Verordnung über gemeinschaftliches Fischen vom 5. November 1991 (GVBl. I S. 346)2), geändert durch Verordnung vom 10. August 2005 (GVBl. I S. 640).
wird aufgehoben.
15. In § 16 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch "2024" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe
§ 11 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677), wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. In Satz 2 wird die Angabe "15. Juli" durch "15. August" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über die Fischereiaufsicht
Die Verordnung über die Fischereiaufsicht vom 18. April 1996 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2015 (GVBl. S. 409), wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 162039 |
ENDE |