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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur effektiven Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
- Hessen -

Vom 27. März 2020
(GVBl. Nr. 15 vom 03.04.2020 S. 232)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Jagdgesetzes

Das Hessische Jagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)" durch "14. November 2018 (BGBl. I S. 1850)," ersetzt.

2. In § 23 wird als neuer Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166), zulässig ist."

3. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Jagd- und Schonzeiten nach § 22 Bundesjagdgesetz und abweichend vom Bundesrecht"3.
  1. Jagdzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, erster Halbsatz des Bundesjagdgesetzes, in jeweils geltender Fassung, auch abweichend von Bundesrecht,
  2. Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz und Abs. 3 in jeweils gültiger Fassung, auch abweichend von Bundesrecht,
  3. Ausnahmen von Schonzeiten nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2,"

b) In Nr. 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nr. 9 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

d) Als neue Nr. 10 wird angefügt:

"10.

  1. Ausnahmen von den Verboten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 und Nr. 17 bis 18, § 19a Satz 1 und § 20 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie nach § 18 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1 und § 30 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2,
  2. abweichende Regelungen von den Bestimmungen nach den §§ 22, 24 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 4 und Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 8 Satz 2 bis 5 und
  3. die Verpflichtung zur Duldung überjagender Hunde

für von der zuständigen Behörde festgelegte Gebiete nach § 14d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594), soweit es zur Wildseuchenbekämpfung und zur effektiven Umsetzung von Bekämpfungsmaßnahmen erforderlich erscheint."

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 200610

ENDE