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Änderungstext
Gesetz zum Verbot von Totschlagfallen und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Jagdgesetzes
- Hessen -
Vom 8. Juli 2021
(GVBl. Nr. 26 vom 14.07.2021 S. 326)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Das Hessische Jagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (GVBl. S. 232), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder sofort töten" gestrichen.
2. In § 23 wird nach Abs. 3 als Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes ist die Verwendung jeglicher Fanggeräte mit tödlicher Wirkung verboten."
3. § 42 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Buchst. b) wird eingefügt:
"b) entgegen § 23 Abs. 3a Fanggeräte mit tödlicher Wirkung einsetzt,"
b) Die bisherigen Buchst. b bis h werden die Buchst. c bis i.
4. In § 46 Satz 2 wird die Angabe "2021" durch "2024" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Hessischen Jagdverordnung
Die Hessische Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2020 (GVBl. S. 566), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 37 (weggefallen)". |
2. § 37 wird aufgehoben.
Artikel 3
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch Art. 2 dieses Gesetzes die Hessische Jagdverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der für das Jagdwesen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers, diese Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 211603
ENDE |