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AGTierGesG - Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 22.12.2015 S. 357)
Gl.-Nr.: 7831-1



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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532), in der jeweils geltenden Fassung, der darauf gestützten Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde unter der Verantwortung einer Tierärztin oder eines Tierarztes mit Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst (Amtstierärztin bzw. Amtstierarzt).

(2) Die zuständige Behörde kann approbierte Tierärztinnen und Tierärzte und andere fachlich qualifizierte Personen, insbesondere in der Fachrichtung Bienen oder Fische, zur Unterstützung der Amtstierärztinnen oder Amtstierärzte nach Absatz 1 bei amtstierärztlichen Untersuchungen einschließlich Probenahmen in Tierbeständen und bei anderen Aufgaben als Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer hinzuziehen. Die nach Satz 1 herangezogenen Personen müssen sachkundig sein und sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten. Sofern nicht anderweitig vergütet, können nach Satz 1 hinzugezogene Personen für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung und eine Entschädigung für Dienst- oder Arbeitsausfall sowie Wegstreckenentschädigung oder Fahrtkostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 2 Absätze 1 und 4 und des § 3 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 197), und des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 70), in den jeweils geltenden Fassungen erhalten.

§ 2 Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung einer Tierseuche

(1) Die zuständige Amtstierärztin oder der zuständige Amtstierarzt ist verpflichtet, unverzüglich nach Feststellung einer Tierseuche oder des Verdachts einer Tierseuche die Gesamtzahl der Tiere im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg (Tierseuchenkasse) zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 angegebenen Tierzahlen mitzuteilen.

(2) Anordnungen gemäß § 24 Absatz 3 TierGesG sind, sofern sie an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind, unter der Bezeichnung "Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen" zu verkünden. Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen können über Printmedien, Rundfunk, Internet oder in vergleichbarer Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

(3) Schriftliche Einzelanordnungen sind unter der Bezeichnung "Tierseuchenverfügung" zuzustellen.

(4) Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen und Tierseuchenverfügungen unterschiedlicher Behörden mit jeweils gleichem Regelungssachverhalt sind zwischen den zuständigen Behörden abzustimmen.

§ 3 Beleihung

Die zuständige Behörde kann Aufgaben nach den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 204), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532), in der jeweils geltenden Fassung sowie die zugehörige Erhebung der Gebühren im eigenen Namen und in Handlungsformen des Öffentlichen Rechts auf juristische Personen des Privatrechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erstattet die mit der Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten, soweit diese nicht über Gebühren abgedeckt werden können.

§ 4 Untersuchungseinrichtungen

Im Rahmen der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung angeordnete Laboruntersuchungen dürfen nur in dafür zugelassenen Untersuchungseinrichtungen durchgeführt werden.

§ 5 Landeskrisenzentrum und Tierseuchenbekämpfungszentrum

Nach Maßgabe des § 30 Absatz 2 TierGesG richtet die zuständige Behörde ein Landeskrisenzentrum ein, trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Einsatzbereitschaft des Tierseuchenbekämpfungszentrums und erlässt den Landestierseuchenkrisenplan unter Berücksichtigung des Tierseuchenbekämpfungshandbuches der Bund-Länder-Task-Force Tierseuchen. Für die Unterstützung der Bekämpfung und zur Erfüllung der Berichtspflichten sind das Tierseuchenbekämpfungshandbuch sowie das Krisenverwaltungsprogramm des Tierseuchen-Nachrichtensystems anzuwenden.

§ 6 Datenübermittlung, Datenverarbeitung

(1) Die zuständigen Stellen und die nach § 3 Beliehenen sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz, der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten durch die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter Dateien zu verarbeiten.

(2) Erhoben und insbesondere in gemeinsamen oder verbundenen automatisierten Dateien verarbeitet werden folgende Daten:

  1. Name und Vorname der Halterin oder des Halters,
  2. Art und Anzahl der gehaltenen Tiere,
  3. Adresse der Halterin oder des Halters,
  4. Ort, an dem die Tiere gehalten werden, bezogen auf die jeweilige Tierart,
  5. Untersuchungsergebnisse von vorgeschriebenen oder von der zuständigen Behörde angeordneten veterinärmedizinischen Untersuchungen,
  6. Informationen zu durchgeführten Impfungen, die von der zuständigen Behörde angeordnet wurden.

(3) Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gegenüber den Betroffenen ist die zuständige Behörde. Diese trifft die zum Schutz der Daten erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(4) Lesende und schreibende (verarbeitende) Zugriffe sind zu protokollieren.

(5) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sind die zuständigen Stellen berechtigt und verpflichtet, sich soweit erforderlich die Daten der bei ihnen registrierten Tierhaltungsbetriebe gegenseitig zur Verfügung zu stellen.

(6) Nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung erhobene Daten zur Erfassung von Viehbeständen können zu Zwecken der Erledigung von Tierseuchenkassenangelegenheiten gemäß §§ 12 bis 14 verarbeitet werden.

Abschnitt 2
Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 7 Entschädigungen und Beihilfen

(1) Die zuständige Behörde leistet auf Antrag Entschädigungen und Kostenerstattungen für Tierverluste nach Maßgabe der §§ 15 bis 22 TierGesG. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kann sie ferner auf Antrag Kosten in den in § 9 genannten Fällen vollständig oder teilweise erstatten (Beihilfen).

(2) Entschädigungen oder Beihilfen werden nur gewährt, wenn sich die Tiere zurzeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung, der Behandlung oder der Maßnahme diagnostischer Art im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befunden haben.

(3) Entschädigungen oder Beihilfen nach Absatz 2 werden auch für die Tiere gewährt, die sich zum Zeitpunkt des Todes außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg aufhalten, sofern Beiträge zur Tierseuchenkasse gezahlt werden; es sei denn, es werden Entschädigungen oder Beihilfen durch andere Stellen gewährt. Satz 1 gilt auch für die Tiere, die zur Schlachtung oder zur diagnostischen Untersuchung aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg entfernt worden sind.

§ 8 Schätzung des gemeinen Wertes

(1) Der gemeine Wert des Tieres (§ 16 TierGesG) wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Schätzung festgestellt. Die Schätzung ist vor der Tötung oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich nach dem Tode des Tieres vorzunehmen.

(2) Die Schätzung ist von der zuständigen Amtstierärztin oder dem zuständigen Amtstierarzt vorzunehmen. Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt können bis zu zwei ehrenamtliche Schätzerinnen und Schätzer oder andere sachkundige Personen zu ihrer Unterstützung hinzuziehen; sie oder er ist hierzu verpflichtet, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter dies verlangt. Der Tierhalterin oder dem Tierhalter ist Gelegenheit zu geben, bei der Schätzung anwesend zu sein.

(3) Ehrenamtliche Schätzerinnen oder ehrenamtliche Schätzer werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 1 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Das Ergebnis der Schätzungen ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter mitzuteilen. Über die Schätzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von denjenigen, die die Schätzung vorgenommen haben, zu unterzeichnen ist.

(5) Wirken ehrenamtliche Schätzerinnen oder ehrenamtliche Schätzer bei der Schätzung mit, so ist der von jeder

Schätzerin und jedem Schätzer geschätzte Wert in der Niederschrift anzugeben. Der Feststellung des gemeinen Wertes ist der Durchschnitt aller geschätzten Werte zugrunde zu legen. Liegt der Wert von zwei übereinstimmenden Schätzungen unter diesem Durchschnittswert, so ist der geringere Wert der Feststellung des gemeinen Wertes zugrunde zu legen.

§ 9 Beihilfegewährung

Beihilfen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 können gewährt werden:

  1. für Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen, wenn eine Entschädigung nicht gewährt wird,
  2. für die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
  3. für Vorbeugungs-, Heil- oder diagnostische Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen,
  4. zum Ausgleich von Schäden bei Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, soweit kein Entschädigungsanspruch besteht,
  5. für die Abholung und Beseitigung gefallener landwirtschaftlicher Nutztiere (Falltiere).

Anträge auf Beihilfen sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten einzureichen. Im Übrigen sind die §§ 17 bis 19 TierGesG entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3
Sondervermögen Tierseuchenkasse

§ 10 Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Freien und Hansestadt Hamburg, das von der zuständigen Behörde mit dem Zweck der Vermögensbildung zur Absicherung von Entschädigungen und Beihilfen im Sinne von § 7 verwaltet wird. Darüber hinaus trägt die Tierseuchenkasse dazu bei, die für eine effektive Seuchenbekämpfung erforderlichen Tierhalterdaten zu verarbeiten und die Beteiligung der Tierhalterinnen und Tierhalter an der Seuchenbekämpfung zu fördern. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in § 13 Absatz 1 genannten Zwecke sowie für die Erstattung von Verwaltungskosten der Tierseuchenkasse verwendet werden.

§ 11 Beirat der Tierseuchenkasse

(1) Dem Beirat der Tierseuchenkasse gehören sechs Angehörige des landwirtschaftlichen Berufsstandes sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Landwirtschaft und der für das Veterinärwesen zuständigen Behörde an. Der Beirat berät die zuständige Behörde in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen; er ist auf sein Verlangen vor Entscheidungen der zuständigen Behörde anzuhören. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist seine Zustimmung erforderlich.

(2) Die Angehörigen des landwirtschaftlichen Berufsstandes werden von der Landwirtschaftskammer Hamburg unter Berücksichtigung der in der Freien und Hansestadt Hamburg gehaltenen beitragspflichtigen Tierarten (§ 12 Absatz 1 Satz 1) vorgeschlagen und von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer Hamburg können sie von der zuständigen Behörde abberufen werden. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, mindestens jedoch mit drei Stimmen gefasst. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 93 HmbVwVfG.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt die Vertreterin oder der Vertreter der für das Veterinärwesen zuständigen Behörde.

§ 12 Beiträge zur Tierseuchenkasse

(1) Zur Bildung von angemessenen Rücklagen und zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge für folgende Tierarten:

  1. Pferde,
  1. 2 Rinder, einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
  2. Schweine,
  3. Schafe und Ziegen.

Die Tierseuchenkasse führt nach Tierarten getrennt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

(2) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tierarten sind dem Grunde nach beitragspflichtig (Beitragspflichtige):

  1. Halterinnen oder Halter, deren Tiere sich auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg dauerhaft oder vorübergehend aufhalten,
  2. Viehhandels- und Viehtransportunternehmen für 4 vom Hundert (v. H.) der im Vorjahr umgesetzten und transportierten beitragspflichtigen Tiere.

Viehhandels- und Viehtransportunternehmen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 sind natürliche und juristische Personen, die mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Tieren gewerbsmäßig Handel betreiben, Tierhändlerställe unterhalten oder, falls dies nicht zutrifft, diese Tiere nach Erwerb in Eigenbesitz haben. Diesen gleichzusetzen sind Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften. Die Beitragserhebung kann auch bei Personen erfolgen, die im Auftrag der Halterin oder des Halters beitragspflichtige Tiere in Obhut nehmen und pflegen (Tierpensionsbetriebe). Keine Beiträge werden erhoben für

  1. Wildtiere und gefangen gehaltene Wildtiere,
  2. Tiere, die Versuchszwecken dienen,
  3. Tiere im Eigentum des Bundes oder eines Landes,
  4. Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführtes Schlachtvieh.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Stichtag für die Beitragsberechnung und -erhebung sowie die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge und die Inhalte der Meldepflicht gemäß § 14 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden:

  1. Form und Frist für Angaben zur bzw. zum Beitragspflichtigen sowie zu Art, Anzahl, Alter, Gewicht und Nutzungsart der gehaltenen Tiere,
  2. Voraussetzungen für das vollständige oder teilweise Absehen von der Beitragserhebung für Tiere, die sich am Stichtag nur vorübergehend im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befunden haben oder deren Haltung erst nach dem maßgebenden Stichtag begonnen oder nach dem maßgebenden Stichtag aufgegeben wurde,
  3. Erhebung von Zuschlägen im Falle der Nichtmeldung oder entgegen § 14 verspäteter Meldung.

Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(4) Die Beitragsschuld verjährt nach Ablauf von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge geschuldet werden. Die Verjährung wird unterbrochen durch Festsetzung, Stundung, Anerkenntnis der Beitragspflichtigen, schriftliche Zahlungsaufforderung, Rechtsmittel und jede nach außen tretende Handlung der zuständigen Behörde zur Feststellung der Beitragspflicht oder des Anspruchs. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist. Durch die Verjährung erlischt die Beitragsschuld.

(5) Soweit es zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlich ist, sind die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Abschnitt betrauten Personen berechtigt, bei Beitragspflichtigen

  1. Grundstücke, Wohnungen, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,
  2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Abzüge anzufertigen,
  3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzern zu verlangen.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Inhaberin oder der Inhaber der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Gebäude und Räume und die von ihnen bestellten Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Abschnitt betrauten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ihnen insbesondere auf Verlangen die Grundstücke und Räume zu bezeichnen und zu öffnen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 13 Verwendung der Rücklagen

(1) Die Rücklagen der Tierseuchenkasse sind in geeigneter Weise anzulegen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen Rücklagen nur für die Tierart verwendet werden, für die sie jeweils erhoben worden sind.

(2) Aus den Rücklagen erstattet die Tierseuchenkasse der zuständigen Behörde oder nach vorheriger Absprache mit dieser an die jeweils Begünstigten:

  1. die Hälfte der gezahlten Entschädigungen und Kostenerstattungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,
  2. die für Entschädigungen und Erstattungen von ehrenamtlichen Schätzerinnen und Schätzern gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 entstehenden Kosten,
  3. Kosten für Beihilfen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2, soweit der Beirat zugestimmt hat,
  4. die Hälfte der Kosten der Impfungen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b TierGesG angeordnet worden sind, soweit die zuständige Behörde diese Kosten getragen hat,
  5. die Kosten der Identitätssicherung der Tiere. Mit Ausnahme von Satz 1 Nummern 1 und 2 dürfen Erstattungen nur geleistet werden, wenn Rücklagen in entsprechender Höhe vorhanden sind.

(3) Übersteigen die Erstattungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 die Rücklagen für eine Tierart, so sind die Fehlbeträge zunächst aus den Rück lagen für andere Tierarten zu decken. Entnommene Beträge aus den Rücklagen für andere Tierarten sind durch Umlage oder zeitlich gestaffelte Zusatzbeiträge bei den Beitragspflichtigen für diejenigen Tierarten, für die die Beträge eingesetzt wurden, auszugleichen. Verbleibende Fehlbeträge können durch eine Umlage oder gestaffelte Zusatzbeiträge bei allen Beitragspflichtigen ausgeglichen werden.

(4) Über die zu erstattenden Beträge rechnet die zuständige Behörde nach dem Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gegenüber der Tierseuchenkasse nach Tierarten getrennt ab. Die Verwaltungskosten gemäß § 10 Satz 3 können abweichend von Satz 1 abgerechnet werden. Sie werden angemessen auf alle Tierarten verteilt.

(5) Werden der Freien und Hansestadt Hamburg von der Europäischen Union nachträglich Kosten für Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung erstattet, an denen sich die Tierseuchenkasse beteiligt hat, so sind dieser die anteiligen Erstattungsbeiträge zuzuleiten.

§ 14 Meldepflicht

(1) Zum Zweck der Feststellung der Höhe der Beitragspflicht sind Beitragspflichtige verpflichtet, die Haltung und die gehaltene, umgesetzte oder transportierte Anzahl von Tieren im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg der Tierseuchenkasse unverzüglich nach Beginn der Haltung mitzuteilen. Unterbleibt die Meldung nach Satz 1, kann zur Ermittlung der Beitragshöhe auf die nach den §§ 26 und 45 ViehVerkV gemeldeten Haltungen und Tiere zurückgegriffen werden.

(2) Ändert sich bei einer Tierart die Zahl der Tiere um mehr als 10 v. H., jedoch mindestens um fünf Tiere, so haben Beitragspflichtige die Änderung der zuständigen Behörde spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Änderungen nach Satz 1 liegen insbesondere vor bei

  1. Zugängen aus anderen Beständen,
  2. Zuzügen aus anderen Ländern,
  3. Aufnahme einer bisher nicht vorhandenen Tierart in den Bestand,
  4. Neugründung eines Tierbestandes,
  5. Wegzug,
  6. Aufgabe der Tierhaltung.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 12 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Beiträge zur Tierseuchenkasse nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,
  2. entgegen § 14 Tiere oder Bestandsveränderungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
  3. gegen eine auf dieses Gesetz gestützte Rechtsverordnung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 16 Umsetzung Europäischer Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Artikel 76 und 77 der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EG Nr. L 306 S. 1), zuletzt geändert am 4. August 2015 (ABl. EU Nr. L 209 S. 11), sowie des Artikels 23 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG 2001 Nr. L 316 S. 5, ABl. EG 2002 Nr. L 168 S. 58), zuletzt geändert am 15. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 219 S. 40), und Artikel 62 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU 2005 Nr. L 10 S. 16, ABl. EU 2015 Nr. L 137 S. 13), geändert am 15. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 219 S. 40).

§ 17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 68) in der geltenden Fassung außer Kraft.

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