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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes
Vom 20. April 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 29.04.2005 S. 146)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes

Das Hamburgische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 6. September 2004 (HmbGVBl. S. 356), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Achten Abschnitt wird wie folgt geändert:

1.1 Im Eintrag zur Überschrift des Achten Abschnitts wird
das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.

1.2 Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: " § 40 Mitwirkung von Vereinen".

1.3 Hinter dem Eintrag zu § 40 wird folgender Eintrag eingefügt: " § 40 A Anerkennung von Vereinen".

1.4 Der Eintrag zu § 42 erhält folgende Fassung: " § 42 Beteiligung von Vereinen im Verfahren".

1.5 Der Eintrag zu § 44 erhält folgende Fassung: "Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen durch Vereine".

2. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.

3. § 40 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 40 Mitwirkung von Verbänden

(1) Über die Mitwirkungsrechte des § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) hinaus ist einem nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannten Verein, soweit er dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren,
  2. bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Verordnungen,
  3. vor Befreiungen oder Ausnahmen von Verboten oder Geboten, die zum Schutz eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebietes oder eines Naturdenkmals erlassen sind, oder die zum Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops im Sinne des § 28 Absatz 1 bestehen,
  4. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 3,
  5. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 15 Absatz 5,
  6. vor Plangenehmigungen über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 verbunden sind,
  7. vor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 oder mit stofflichen Belastungen im Sinne des § 19e des Bundesnaturschutzgesetzes verbunden sind,
  8. bei der Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1696), zuletzt geändert am 3. Mai 2000 (Bundesgesetzblatt I Seiten 632, 634), und von Bewirtschaftungsplänen nach § 36b des Wasserhaushaltsgesetzes,
  9. vor wasserrechtlichen Entscheidungen über das Einleiten von Abwasser, das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 verbunden sind,
  10. bei der Vorbereitung von forstlichen Rahmenplänen nach § 2 des Landeswaldgesetzes und
  11. vor waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen.

(2) Die nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Vereine sind von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung.

 " § 40 Mitwirkung von Vereinen

Einem von der zuständigen Behörde anerkannten rechtsfähigen Verein ist, soweit er durch das jeweilige Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und anderen im Rang unterhalb von Gesetzen stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  2. bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren sowie bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen nach § 3,
  4. bei Plänen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 185, 195), in der jeweils geltenden Fassung,
  5. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  6. bei der Vorbereitung von Plänen nach § 15 Absatz 5,
  7. vor Befreiungen oder Ausnahmen von Verboten oder Geboten zum Schutz eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes,
  8. vor Befreiung von Verboten oder Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder zum Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 28 Absatz 1,
  9. in Planfeststellungsverfahren, die von hamburgischen Behörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 9 verbunden sind,
  10. bei Plangenehmigungen, die von hamburgischen Behörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 9 treten und für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
  11. bei der Vorbereitung von Beiträgen nach § 27 b des Hamburgischen Wassergesetzes zum Bewirtschaftungsplan,
  12. bei wasserrechtlichen Entscheidungen über das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 9 verbunden sind,
  13. bei der Vorbereitung von forstlichen Rahmenplänen nach § 2 des Landeswaldgesetzes und
  14. bei waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen."

4. Hinter § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

" § 40 A Anerkennung von Vereinen

(1) Die Anerkennung wird einem Verein auf Antrag erteilt. Sie ist von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert am 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3085), in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftssteuer befreit ist und
  6. jedermann den Eintritt als in der Mitgliederversammlung voll stimmrechtberechtigtes Mitglied ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der vorstehend genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

(2) In Anerkennung nach Absatz 1 ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.

(4) Die nach Absatz 1 für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Vereine sind von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung."

5. § 42 wird wie folgt geändert:

5.1 In der Überschrift wird das Wort "Verbänden" durch das Wort "Vereinen" ersetzt.

5.2 In Absatz 1 wird die Textstelle " § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 40 Absatz 1" durch die Bezeichnung " § 40" ersetzt.

5.3 Absatz 2 Satz 2

Kann der Verein unter den Voraussetzungen des § 41 Absätze 1 und 2 gegen das Ergebnis Klage erheben oder vorläufigen Rechtsschutz beantragen, so stellt die Behörde das Verfahrensergebnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.

und Absatz 3

(3) Die für die Entscheidungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden unterrichten die Beteiligten unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung nach Absatz 2. Sie weisen die Beteiligten auf das dem Verein eingeräumte Klagerecht und auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Rechtskraft der Entscheidung hin.

werden aufgehoben.

6. § 44 wird wie folgt geändert:

6.1 In der Überschrift wird das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.

6.2 In Satz 1 wird die Textstelle "nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Textstelle "nach § 40 A Absatz 1" ersetzt.

Artikel 2
Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten und im Amtlichen Anzeiger bekannt gegebenen Vereine gelten als auf Grund von § 41 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anerkannt. Das Gleiche gilt für den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung.