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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Fischereigesetzes und des Landeswaldgesetzes

Vom 3. April 2007
(HmbGVBl. Nr. 13 vom 10.04.2007 S. 104, ber. S. 158)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Fischereigesetzes

Das Hamburgische Fischereigesetz vom 22. Mai 1986 (HmbGVBl. S. 95), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 1 erhält folgende Fassung:

" § 1 Zielsetzung".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 1 wird der Eintrag " § 1a Geltungsbereich" eingefügt.

1.3 Der Eintrag zu § 8 erhält folgende Fassung:

" § 8 Fischerprüfung".

1.4 Der Eintrag zu § 11 erhält folgende Fassung:

" § 11 Gemeinschaftsfischen".

1.5 Der Eintrag zu § 16 erhält folgende Fassung:

" § 16 Einschränkung von Grundrechten".

2. Hinter der Inhaltsübersicht wird folgender neuer § 1 eingefügt:

" § 1 Zielsetzung

Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität, Naturnähe und die Vielfalt der Gewässer sind wichtige Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner. Ziel dieses Gesetzes ist es, sie in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts bei."

3. Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle "16. Oktober 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3018)" durch die Textstelle "19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756)," ersetzt.

3.2 In Absatz 4 wird die Textstelle "vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) durch die Textstelle "in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S 146)," ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.1.1 In Satz 1 wird das Wort "einheimischen" durch das Wort "heimischen" ersetzt.

4.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt:

"Zum heimischen Fischartenbestand gehört jede wild lebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet ganz oder teilweise in Hamburg und der Elbe hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt. Als heimisch gilt eine Fischart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der betreffenden Art hier in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten."

4.2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

4.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei der Fischereiausübung sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit zu beachten. "Die Fischerei ist nachhaltig und nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Waidgerechtigkeit auszuüben."

4.2.2 In Satz 2 wird das Wort "geschädigt" durch die Wörter "erheblich beeinträchtigt" ersetzt.

4.2.3 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei berufsmäßig betriebenen Teichwirtschaften sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken."

5. Hinter § 3 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Der Pachtvertrag soll auf neun Jahre abgeschlossen werden."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort "Befugten" die Wörter "oder den Polizeivollzugsbeamten" eingefügt.

6.2 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 5 eingefügt:

"(3) Die Berufs- oder Nebenberufsfischerei darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine Ausbildung zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Berufs- oder Nebenberufsfischer bei der zuständigen Behörde gemeldet sind und nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, dürfen die Fischerei wie bisher nach Art und Umfang weiter ausüben.

(4) Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben.

(5) Ein Fischereischein ist ferner nicht für Personen erforderlich, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischerprüfung abzulegen. Sie sind nur berechtigt, in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel auszuüben."

6.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

7.1.1 In Satz 1 wird die Bezeichnung "Absatzes 5" durch die Bezeichnung "Absatzes 6" ersetzt.

7.1.2 In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Sportfischerprüfung" durch das Wort "Fischerprüfung" ersetzt.

7.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland keinen Wohnsitz haben und im Besitz einer Fischereiberechtigung ihres Heimatlandes sind, kann ein jeweils auf ein Jahr befristeter Fischereischein erteilt werden, soweit besondere Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind."

7.3 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Diese gilt für ein Kalenderjahr und beträgt mindestens fünf und höchstens zehn Euro. "Die Fischereiabgabe beträgt mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Kalenderjahr und kann für ein Kalenderjahr oder für drei aufeinander folgende Kalenderjahre entrichtet werden."

8.2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

8.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Fischbesatzmaßnahmen,"1. Maßnahmen zur Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden gesunden und artenreichen Fischbestandes,".

8.2.2 Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufseher."

8.3 Absatz 3

(3) Vor der Verwendung der Mittel hat die zuständige Behörde einen von ihr für diesen Zweck bestellten beratenden Ausschuss zu hören. Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden und bis zu sechs ehrenamtlichen Mitgliedern, die die Bereiche Sportfischerei, Berufsfischerei Fischereiwissenschaft, Gewässerkunde und Naturschutz sachkundig vertreten sollen.

wird aufgehoben.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

9.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Sportfischerprüfung "Fischerprüfung".

9.2 In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Sportfischerprüfung" durch das Wort "Fischerprüfung" ersetzt.

10. In § 9 Absatz 3 wird das Wort "nichteinheimischer" durch das Wort "nichtheimischer" ersetzt.

11. In § 10 Satz 2 Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:

"über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt und".

12. § 11 wird wie folgt geändert:

12.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Wettkampfangeln "Gemeinschaftsfischen".

12.2 In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Wettkampfangeln" durch das Wort "Gemeinschaftsfischen" ersetzt.

12.3 In Absatz 3 wird das Wort "Wettkampfangelns" durch das Wort "Gemeinschaftsfischens" ersetzt.

13. § 12 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, "Die für die wasserrechtliche Entscheidung nach Satz 1 zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen,".

14. § 13 wird wie folgt geändert:

14.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen ihre Personalien anzugeben und die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. "(2) Personen dürfen an oder auf Gewässern, an oder in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, keine gebrauchsfertigen Fanggeräte oder verbotene Geräte nach § 9 Absatz 1 mitführen. Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten im Sinne von Satz 1 angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern oder Polizeivollzugsbeamten auf Verlangen ihre Personalien in geeigneter Weise nachzuweisen und die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. Die Fischereiaufseher sind befugt, in Ausübung der Fischereiaufsicht Grundstücke - mit Ausnahme von Gebäuden - zu betreten, Gewässer zu befahren und Wasserfahrzeuge, von denen aus Fischfang betrieben wird, anzuhalten. Die Führer der Wasserfahrzeuge haben den Fischereiaufsehern zu ermöglichen, an Bord zu kommen."

14.2 In Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort "abzunehmen" die Wörter ",soweit dies zur Unterbindung der Rechtsverletzung oder zur Beweissicherung zwingend erforderlich ist" eingefügt.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

15.1 In Nummer 2 wird das Wort "Sportfischerprüfung" durch das Wort "Fischerprüfung"ersetzt.

15.2 In Nummer 7 wird das Wort "einheimischer" durch das Wort "heimischer" ersetzt.

16. § 15 wird wie folgt geändert: 16.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

16.1.1 In Nummern 6 und 7 wird jeweils das Wort "Wettkampfangeln" durch das Wort "Gemeinschaftsfischen" ersetzt.

16.1.2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. entgegen § 13 Absatz 2 die mitgeführten Fanggeräte, die Fische oder die Fischbehälter nicht vorzeigt,"9. entgegen § 13 Absatz 2 die Personalien nicht in geeigneter Weise nachweist, gebrauchsfertige Fanggeräte oder verbotene Geräte nach § 9 Absatz 1 mitführt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt oder dem Fischereiaufseher nicht ermöglicht, an Bord eines Wasserfahrzeugs zu kommen,".

16.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
  1. in den Fällen der Nummern 1, 3, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und
  2. in den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
 "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden."

16.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung."

17. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Übergangsbestimmungen

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort, sofern sie mit einem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe versehen sind. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist ausgeschlossen.

(2) In den ersten zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kann der Fischereischein Personen, die in den letzten fünf Jahren fortlaufend einen Fischereischein erhalten haben, auch ohne Sportfischerprüfung erteilt werden. In diesen Fällen ist die Gültigkeit des Fischereischeins auf zwei Jahre zu begrenzen.

 " § 16 Einschränkung von Grundrechten

Durch die §§ 4 und 13 dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf Eigentum (Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt."

Artikel 2
Viertes Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung, insbesondere zur Erhaltung der günstigen Wirkungen auf das Klima, den Wasserhaushalt, das Landschaftsbild und für die allgemeine Erholung der Stadtbevölkerung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen sachkundig und nachhaltig zu pflegen und zu bewirtschaften. Er ist verpflichtet, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist
  1. wieder aufzuforsten oder
  2. zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,

falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

 "(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung, insbesondere zur Erhaltung der günstigen Wirkungen auf das Klima, den Wasserhaushalt, das Landschaftsbild und für die allgemeine Erholung der Bevölkerung gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sachkundig und nachhaltig zu pflegen und zu bewirtschaften. Er ist verpflichtet,
  1. den Wald zu erhalten und die Bestände nachhaltig, strukturreich, standortgerecht und naturnah zu bewirtschaften; dabei ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Forstpflanzen am Zielbestand zu gewährleisten,
  2. den Wald als Lebensraum für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten,
  3. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten; insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport sind boden- und bestandsschonende Techniken anzuwenden,
  4. der Gefahr einer Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Schädlinge vorzubeugen,
  5. bei der Waldverjüngung die Naturverjüngung zu fördern, soweit sie standortgerecht und heimisch ist,
  6. auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen zu verzichten."

1.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:

"(1a) Ein Kahlhieb oder eine dieser in der Wirkung gleichkommende Lichthauung von über 0,5 Hektar beziehungsweise das Herabsetzen des Bestockungsgrades unter 0,6 bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Maßnahme forstfachlich erforderlich ist und keine wesentliche Einschränkung der Schutzfunktionen des Waldes zu besorgen ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zur Erhaltung der Funktion des Waldes erforderlich ist. Der Waldbesitzer ist verpflichtet, verlichtete oder kahl geschlagene Waldflächen in angemessener Frist

  1. wieder aufzuforsten oder
  2. zu ergänzen, soweit die natürliche Bestockung unvollständig bleibt."

2. § 7a wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2

(2) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn damit keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzwirkung des Waldes verbunden ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.

wird aufgehoben.

2.2 Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

3. In § 9 Absatz 1 A wird die Textstelle "gemäß der Anlage 3 beidseitig" gestrichen.

4. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 15 Absatz 1 Nummer

4a wird die Bezeichnung " § 7 A Absatz 2" jeweils durch die Bezeichnung " § 6 Absatz 1 A Satz 2" ersetzt.

5. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Bezeichnung " § 7a Absatz 3" durch die Bezeichnung " § 7a Absatz 2" ersetzt.

6. In § 15 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle "Absatz 1" durch die Textstelle "Absätze 1 und 1a" ersetzt.

7. Anlage 3 wird aufgehoben.

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