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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
- Hamburg -
Vom 24. Januar 2020
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 07.02.2020 S. 92)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
§ 18a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Textstelle "Absatz 3" gestrichen.
2. Hinter der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Das Vorkaufsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 66 BNatSchG erstreckt sich neben den dort in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen auch auf Grundstücke, die in Landschaftsschutzgebieten liegen."
3. Der bisherige Text wird Absatz 2.
ID 200187
ENDE |