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Richtlinie über Biosicherheitsmaßnahmen und Frühwarnsystem in Geflügelhaltungen
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 23. März 2007
(MBl. Nr. 20 vom 29.05.2007 S. 411)
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt im Sinne einer Basisrichtlinie für alle Betriebe, die Geflügel zu Zucht-, Vermehrungs-, oder Mastzwecken oder zum Zweck der Konsumeierproduktion halten.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Geflügel
Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten werden.
1.2.2 Bruteier
Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind.
1.2.3 Herde
Sämtliches Geflügel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine seuchenhygienische Einheit bildet.
1.2.4 Betrieb
Alle Geflügelställe (Stallanlagen) oder sonstige Standorte für Geflügel, einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und Flächen, Gebäude und Einrichtungen (Betriebsbereich), die (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Versorgung oder Entsorgung, eine seuchenhygienische Einheit bilden. Steuerrechtliche oder prämienrechtliche formale Betriebsteilungen bleiben insofern unberücksichtigt.
1.2.5 Stall
Ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Geflügel innerhalb eines Betriebes.
1.2.6 Freilandhaltung
Haltung von Geflügel in Ställen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, tagsüber uneingeschränkt einen Auslauf im Freien zu nutzen.
1.2.7 Brüterei
Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst.
2 Anforderungen an die Geflügelhaltung
Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften (Hygieneordnung) festzulegen, darin sind die nachfolgenden Anforderungen zu berücksichtigen:
2.1 Bauliche Einrichtung
2.1.1 Lage und Anordnung der Einrichtungen müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und es ermöglichen, die Einschleppung von Krankheiten zu verhindern oder im Fall des Auftretens diese einzudämmen. Werden in einem Betrieb mehrere Geflügelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen klar zu trennen.
2.1.2 Im Zugangsbereich zur Stallanlage, in der Geflügel gehalten wird, muss gut sichtbar ein Hinweisschild mit dem Aufdruck "Wertvoller Tierbestand - für Unbefugte Betreten verboten" angebracht sein.
2.1.3 Die für die Haltung von Geflügel bestimmten Gebäude oder Ställe sowie die für die Ver- und Entsorgung erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen
sich in einem guten baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.
2.1.4 Alle Räumlichkeiten müssen über ausreichende Lichtquellen verfügen, um im Stallbereich jederzeit eine gründliche Gesundheitskontrolle des Geflügels zu ermöglichen. .
2.1.5 Der Betrieb muss ständig über Möglichkeiten zur wirksamen Reinigung (u. a. Hochdruckreiniger) und Desinfektion der Stallungen sowie der dort verwendeten Gerätschaften verfügen.
2.1.6 Der Betrieb muss neben den Stallungen für Geflügel und den erforderlichen Produktionseinrichtungen (u. a. Lagerräume für Brut- und Konsumeier) über folgende Räume verfügen:
Der Raum mit Umkleidemöglichkeit muss so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muss ohne Betreten der Stallungen erreicht werden können und mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
2.1.7 Der Zugang von Personen zu den Tieren in den Ställen darf für betriebsfremde Personen nur unmittelbar nach Nutzung des Umkleideraumes in betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung erfolgen.
2.1.8 Der Betrieb muss über einen ausreichend großen, befestigten und desinfizierbaren Platz verfügen, auf dem Geflügel ver- oder entladen werden kann. Betriebe, die Geflügel ihres Bestandes in betriebseigenen Transportfahrzeugen aus dem Bestand oder in den Bestand verbringen, müssen sicherstellen, dass die Fahrzeuge nach jedem Transport auf einem befestigten Platz mit undurchlässigem Boden gereinigt und desinfiziert werden.
2.1.9 Die Behälter (Kleincontainer) zur Aufbewahrung toten Geflügels müssen außerhalb des Stallbereiches aufgestellt sein. Zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt werden die Behälter an die Grenze des Betriebsgeländes verbracht, so dass es nach Möglichkeit nicht befahren werden muss. Für die Sommerperiode sollte ein Kühlcontainer zur Kadaverkühlung eingesetzt werden.
2.1.10 Zwischen der Brüterei und den Geflügelhaltungseinrichtungen muss eine räumliche und funktionelle Trennung bestehen.
2.2 Betriebsführung
2.2.1 Vermeidung von Außenkontakten
Die Besitzerin, der Besitzer oder deren Vertretung hat dafür zu sorgen, dass
2.2.2 Tierverkehr
2.2.2.1 In den Bestand dürfen nur Tiere aus Beständen eingestallt werden, die einen gleichwertigen Gesundheitsstatus besitzen. Die Geflügelhaltung hat sich soweit wie möglich nach dem Grundsatz der "Bestandserneuerung in einem Zug" zu richten.
2.2.2.2 Die Zulieferung oder Abholung von Geflügel darf nur zu vorher mit der Besitzerin, dem Besitzer oder deren Vertretung festgelegten Zeiten stattfinden. Auf die Einhaltung der Bestimmungen in Nummer 2.1 durch das Transportpersonal wird hingewiesen. Das Transportpersonal darf die Stallungen nicht oder nur in betriebseigener oder Einwegkleidung betreten.
2.2.2.3 In nicht ausreichend gereinigte und desinfizierte Fahrzeuge darf Geflügel nicht verladen werden. Dazu soll sich die Betriebsleitung oder ihre Vertretung auch davon überzeugen, dass das Transportfahrzeug gemäß der Viehverkehrsverordnung i. d. F. der Bek. vom 24.03.2003 (BGBl. I. S. 381), zuletzt geändert durch Art. 411 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407, 1461), in der jeweils geltenden Fassung, gereinigt und desinfiziert wurde und die vorgeschriebenen Eintragungen in das Desinfektionskontrollbuch vorgenommen worden sind.
2.2.3 Reinigung, Desinfektion und Schadnagerbekämpfung
Die Besitzerin, der Besitzer oder deren Vertretung hat dafür zu sorgen, dass
3 Überwachung von Tierseuchen- und Tiergesundheitsstatus
In der betriebsspezifischen Hygieneordnung ist weiterhin die Tierseuchen- und Tiergesundheitsüberwachung zu berücksichtigen, die folgende Grundsätze erfüllen muss:
3.1 Tierseuchenalarmplan
Im Betrieb ist ein aktueller und anwendungsbereiter Tierseuchenalarmplan für die Bekämpfung notstandsplanpflichtiger Tierseuchen, wie der Aviären Influenza (AI), vorhanden.
3.2 Bestandsregister
Wer Geflügel hält, hat zur Einhaltung der Geflügelpest-Verordnung i. d. F. der Bek. vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3538), in der jeweils geltenden Fassung, ein Bestandsregister zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
3.3 Tierärztliche Bestandsbetreuung
3.3.1 Der Bestand unterliegt einer vertraglich geregelten, regelmäßigen tierärztlichen Betreuung mit einer speziellen Gesundheits- und Hygieneberatung. Jeder Verdacht auf eine Infektionskrankheit im Geflügelbestand ist mit Hilfe der Betreuungstierärztin oder des Betreuungstierarztes unverzüglich unter Hinzuziehung oder Unterstützung von amtlichen Untersuchungseinrichtungen abzuklären und, wenn notwendig, sind Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Beim Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Wird der Verdacht des Ausbruches oder der Ausbruch einer notstandsplanpflichtigen Tierseuche wie der Al amtlich festgestellt, kommt der in Nummer 3.1 genannte Tierseuchenalarmplan des Betriebes zur Anwendung.
Die Bestandsbesuche, das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung (Diagnose) und die gegebenenfalls eingeleiteten Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen sind regelmäßig und zeitnah von der Tierärztin oder dem Tierarzt als Anlage zum Bestandsregister (u. a. durch Arzneimittelabgabebelege, Behandlungsanweisungen oder zusätzlich in einem Bestandskontrollbuch) zu dokumentieren. Tierärztliche Arzneimittelanwendungs- und -abgabebelege sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter fünf Jahre aufzubewahren.
3.3.2 Die Besitzerin, der Besitzer oder das Betriebspersonal führen bei Geflügel Behandlungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur unter tierärztlicher Anweisung und Kontrolle durch und beachten die vorgeschriebenen Nachweispflichten aufgrund der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung vom 20.12.2006 (BGBl. I S. 3450, 3453), in der jeweils geltenden Fassung. Danach hat die Halterin oder der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb von Apotheken nicht freigegeben sind, unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch einzutragen.
3.4 Besondere Untersuchungen
Über die gesetzlich geforderten Untersuchungen und Monitoringprogramme hinaus ist Folgendes zu beachten:
Treten in einem Geflügelbestand
so hat die Besitzerin oder der Besitzer unverzüglich durch die Tierärztin oder den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.
Bei tot aufgefundenen Wildvögeln auf dem Betriebsgelände oder dem Grundstück ist der direkte Kontakt zu meiden und umgehend die zuständige Behörde zu informieren.
3.5 Zusätzliche Anforderungen an Freilandhaltungen
3.5.1 Untersuchungen
Wer als Geflügelhalterin oder Geflügelhalter
hat die Tiere des Bestandes jeweils im Zeitraum vom 15.3. bis 31.5. und vom 15.10. bis 15.12. eines jeden Jahres auf das Influenza-A Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.
Diese Untersuchungen sind bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
3.5.2 Ergebnismitteilung
Die Besitzerin oder der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen.
3.5.3 Fütterung
Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möwen nicht zugänglich sind.
4 Dokumentation
4.1 Die Bestandsbesuche, das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung (Diagnose) und die gegebenenfalls eingeleiteten Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen und -ergebnisse sind von der Tierärztin oder dem Tierarzt als Anlage zum Bestandsregister (u. a. durch Arzneimittelabgabebelege, Behandlungsanweisungen, Tierarztrechnungen) oder in einem Bestandskontrollbuch zu dokumentieren.
4.2 Über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus ist von den Verantwortlichen des Betriebes sicherzustellen, dass unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle eingetragen wird.
4.3 Die regelmäßige Schädlingsbekämpfung ist zu dokumentieren.
4.4 Die regelmäßige Reinigung und Desinfektion ist zu dokumentieren.
4.5 Eigenkontrollmaßnahmen des Betriebes wie Futtermitteluntersuchungen, Tierzukaufs- oder Tierhandelsuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen, Personen- und Fahrzeugverkehr (Besucherbuch), Liefer- und Abgabescheine, Rechnungen, Verkäufe u. ä. sind zu dokumentieren.
ENDE | |