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Richtlinie über Biosicherheitsmaßnahmen und Frühwarnsystem in Rinderhaltungen
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 23. März 2007
(MBl. Nr. 20 vom 29.05.2007 S. 408)



1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt im Sinne einer Basisrichtlinie für alle Betriebe, die Rinder zur Zucht sowie zur Milch- oder Fleischerzeugung halten. Spezielle Anforderungen in den einzelnen Haltungsformen und Nutzungsrichtungen, die über diese Richtlinie hinausgehen, werden in weiter-führenden Richtlinien abgebildet.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Rinder

Alle Spezies der Unterfamilie Bovinae, die zur Zucht oder zur Milch- oder zur Fleischerzeugung gehalten werden.

1.2.2 Betrieb

Alle Rinderställe (Stallanlagen) oder sonstige Standorte für Rinder, einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und Flächen, Gebäude und Einrichtungen (Betriebsbereich), die (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Versorgung oder Entsorgung, eine seuchenhygienische Einheit bilden. Steuerrechtliche oder prämienrechtliche formale Betriebsteilungen bleiben insofern unberücksichtigt.

1.2.3 Betriebsabteilung

Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte Haltung von Rindern als Einzelbestand geeignet ist.

1.2.4 Stall

Ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Rindern.

1.2.5 Isolierstall

Ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem neu oder wieder einzustellende Rinder gehalten und untersucht werden können.

1.2.6 Mastbetrieb

Ein Betrieb, der ausschließlich Mast- oder Schlachtrinder hält, keine Nachzucht erzeugt und Rinder nur zur unmittelbaren Schlachtung abgibt.

1.2.7 Bestand

Rinder eines Betriebes.

1.2.8 Teilbestand

Rinder eines Bestandes, die räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes gehalten werden.

2 Anforderungen an die Rinderhaltung

Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften (Hygieneordnung) festzulegen, darin sind die nachfolgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

2.1 Bauliche Einrichtung

2.1.1 Es sind Hinweisschilder an den Einfahrts- und Eingangsbereichen mit dem Aufdruck: "Wertvoller Tierbestand - für Unbefugte Betreten verboten" anzubringen.

2.1.2 Rinder müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden. Die für die Haltung von Rindern bestimmten Gebäude oder Ställe sowie die für die Ver- und Entsorgung erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem guten baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. Alle Räumlichkeiten müssen über ausreichende Lichtquellen verfügen, um im Stallbereich jederzeit eine gründliche Beobachtung der Rinder zu ermöglichen.

2.1.3 Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muss über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht.

Die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern, damit bei Bedarf über Möglichkeiten zur wirksamen Reinigung (u: a. Hochdruckreiniger) und Desinfektion der Stallungen sowie der dort verwendeten Gerätschaften verfügt werden kann.

2.1.4 Der Betrieb sollte über eine Einfriedung dergestalt verfügen, dass er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann.

2.1.5 Der Betrieb muss neben den Stallungen für Rinder und den erforderlichen Produktionseinrichtungen wie Melkstand, Lagerräume und Kühlmöglichkeiten für Milch, Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter über folgende Räume verfügen:

2.1.5.1 Isolierstall

Er muss vorhanden sein, wenn ein Zukauf oder eine Wiedereinstallung abzusondernder Rinder erfolgen. Der Isolierstall muss von den übrigen Stallungen und Einrichtungen des Betriebes auch hinsichtlich der Ver- und Entsorgung einschließlich der Arbeitsgeräte sicher abgetrennt sein. Das Betreten des Isolierstalles darf nur mit gesonderter Schutzkleidung erfolgen. Die Umkleide-, Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sind bei der Absonderung von Rindern entsprechend dieser Richtlinie zu nutzen.

2.1.5.2 Raum mit Umkleidemöglichkeit

Dieser Raum muss so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muss ohne Betreten der Stallungen erreicht werden können und mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

  1. Handwaschbecken und Einrichtung zur Händedesinfektion,
  2. Wasseranschluss mit Abfluss sowie Desinfektionswanne zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk,
  3. Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits-, Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung einschließlich der Schuhe.

Dem Umkleideraum unmittelbar angeschlossen sollten Sanitärräume und Toiletten für das Betreuungspersonal vorhanden sein.

2.1.5.3 Einrichtung zum Verladen von Rindern

Der Betrieb muss über eine ausreichend große, befestigte und desinfizierbare Einrichtung verfügen, auf der Rinder ver- oder entladen werden können.

2.1.5.4 Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

Betriebe, die Rinder ihres Bestandes in betriebseigenen Transportfahrzeugen aus dem Bestand oder in den Bestand verbringen, müssen sicherstellen, dass die Fahrzeuge nach jedem Transport auf einem befestigten Platz mit undurchlässigem Boden gereinigt und desinfiziert werden. Die auf diesem Platz anfallenden Dungreste und Flüssigkeiten müssen gesammelt und der Dunglagerstätte oder einer Kläranlage zugeführt werden.

Die in Nummern 2.1.5.3 und 2.1.5.4 genannten Einrichtungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Reinigung und Desinfektion eine Einheit bilden.

2.1.5.5 Dunglagerstätte

Im Betrieb müssen Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen vorhanden sein.

2.1.5.6 Krankenbucht in ausreichender Größe

In den Ställen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Vereinzelung und separate Betreuung kranker und verletzter Rinder ermöglicht. Die Anzahl derartiger Einrichtungen ist der jeweiligen Bestandsgröße anzupassen.

2.1.5.7 Aufbewahrungsmöglichkeit für verendete Rinder

Der Betrieb muss über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Rinder verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Rinder sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so zu positionieren, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können. In der Regel erfolgt dies an der Grenze der in Nummer 2.1.4 beschriebenen Einfriedung.

2.2 Betriebsführung

2.2.1 Personen- und Fahrzeugverkehr

Im Betrieb ist dafür zu sorgen, dass

  1. unbefugter Fahrzeugverkehr ferngehalten wird,
  2. die Stallanlagen von betriebsfremden Personen nur in Begleitung von Betriebsangehörigen betreten werden,
  3. der Stall von betriebsfremden Personen nur unmittelbar nach Nutzung des Umkleideraumes mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen,
  4. jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidungen zur Verfügung stehen.

2.2.2 Schadnagerbekämpfung

Im Betrieb müssen wirkungsvolle Maßnahmen zur Schadnagerbekämpfung durchgeführt und einschließlich einer jeweiligen Erfolgskontrolle dokumentiert werden.

2.2.3 Weidehaltung

Bei der Weidehaltung ist der unmittelbare Kontakt zu Rindern mit einem schlechteren Tierseuchen-, Tiergesundheitsstatus ebenso wie der Kontakt zu anderen Wiederkäuern (Schafen und Ziegen, Wildwiederkäuer u. a.) zu vermeiden. Erforderlichenfalls ist eine Abtrennung durch Doppelzaun im Abstand von mindestens zwei Metern vorzunehmen. Nach Möglichkeit sind Nach- und Totgeburten unschädlich zu beseitigen.

2.2.4 Tierverkehr

2.2.4.1 In den Bestand dürfen nur Tiere aus Beständen eingestallt werden, die einen höheren oder zumindest gleichwertigen Tierseuchen- und Tiergesundheitsstatus aufweisen.

2.2.4.2 Die Zulieferung oder Abholung von Rindern darf nur zu vorher mit den Verantwortlichen des Betriebes festgelegten Zeiten stattfinden. Auf die Einhaltung der Bestimmungen in Nummer 2.2.1 durch das Transportpersonal wird hingewiesen.

2.2.4.3 In nicht ausreichend gereinigte und desinfizierte Fahrzeuge dürfen Rinder nicht verladen werden. Dazu sollen sich die Verantwortlichen des Betriebes davon überzeugen, dass das Transportfahrzeug gemäß der Viehverkehrsverordnung i. d. F. der Bek. vom 24.03.2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Art. 411 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407, 1461), in der jeweils geltenden Fassung, gereinigt und desinfiziert wurde und die vorgeschriebenen Eintragungen in das Desinfektionskontrollbuch vorgenommen worden sind. Bezüglich der Reinigung und Desinfektion betriebseigener Fahrzeuge wird auf die Nummern 2.1.5.4 und 2.2.5.2 verwiesen. In allen Transportfahrzeugen dürfen gleichzeitig nur Rinder transportiert werden, die einen höheren oder" zumindest gleichwertigen Tierseuchen- und Tiergesundheitsstatus aufweisen.

2.2.4.4 Der Zukauf von Masttieren sollte auf wenige, möglichst nicht mehr als fünf bekannte Herkunftsbetriebe beschränkt werden. Die Anlieferung sollte direkt aus diesen Betrieben erfolgen.

2.2.4.5 Werden auf Tierschauen und Ausstellungen nicht nur ausschließlich Tiere aus Beständen, mit gesichertem tierseuchenhygienischen Bestandsstatus ausgestellt, der dem des eigenen Betriebes entspricht oder hatten die Rinder auf dem Transport Kontakt mit Rindern aus Beständen mit unbekanntem tierseuchenhygienischen Status, dürfen die Rinder erst nach einer vierwöchigen Isolierung im Isolierstall in den Bestand eingegliedert werden. Dies gilt ebenso für zugekaufte sowie für bestandseigene Rinder, die nach einem stationären Aufenthalt in einer Klinik, Embryotransfer- o. ä. Einrichtung in den Bestand zurückgeführt werden. Die Isolierung kann nach vier Wochen beendet werden, wenn eine klinische Untersuchung auf Krankheitserscheinungen und eine in der zweiten Hälfte der Isolierung durchgeführte diagnostische Untersuchung in einem amtlichen Labor, die auf den bestehenden Bestandsstatus ausgerichtet ist, ein negatives Ergebnis erbracht haben.

2.2.5 Reinigung und Desinfektion

2.2.5.1 Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Rindern sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und die Verladeeinrichtung zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

2.2.5.2 Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf der, in Nummer 2.1.5.4 beschriebenen Einrichtung zu reinigen und zu desinfizieren.

2.2.5.3 Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Rinderhaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.

2.2.5.4 Im Betrieb ist weiterhin sicherzustellen, dass

  1. freiwerdende Stallbereiche umgehend gereinigt werden,
  2. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Rinder nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden,
  3. Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhzeug regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese sofort nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden und
  4. im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten schadlos entsorgt werden.

2.2.5.5 Zur Desinfektion sind ausschließlich von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. oder der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. geprüfte Desinfektionsmittel einzusetzen. Das Desinfektionsmittel muss auch die sehr widerstandsfähigen unbehüllten Viren sicher abtöten. Die vorgeschriebenen Anwendungskonzentrationen und Einwirkungszeiten sind zu beachten.

3 Überwachung von Tierseuchen- und Tiergesundheitsstatus

In der betriebsspezifischen Hygieneordnung ist weiterhin die Tierseuchen- und Tiergesundheitsüberwachung zu berücksichtigen, die folgende Grundsätze erfüllen muss:

3.1 Im Betrieb ist ein aktueller und anwendungsbereiter Tierseuchenbekämpfungsplan für die Bekämpfung notstandsplanpflichtiger Tierseuchen, wie der Maul- und Klauenseuche, vorhanden.

3.2 Die Viehverkehrsverordnung wird eingehalten; insbesondere die Kennzeichnung der Rinder, das Führen des Bestandsregisters und der Rinderpässe sowie die Meldungen bei Zu- und Abgängen.

3.3 Der Betrieb unterliegt einer vertraglich geregelten, regelmäßigen tierärztlichen Betreuung mit einer speziellen Gesundheits- und Hygieneberatung. Jeder Verdacht auf eine Infektionskrankheit im Rinderbestand ist mit Hilfe der Betreuungstierärztin oder des Betreuungstierarztes unverzüglich unter Hinzuziehung oder Unterstützung einer amtlichen Untersuchungseinrichtung abzuklären und, wenn notwendig, sind Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Beim Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Wird der Verdacht des Ausbruches oder der Ausbruch einer notstandsplanpflichtigen Tierseuche wie der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, kommt der in Nummer 3.1 genannte Tierseuchenbekämpfungsplan des Betriebes zur Anwendung.

3.4 Über die gesetzlich geforderten Untersuchungen und Monitoringprogramme hinaus ist Folgendes zu beachten:

Bei vermehrten fieberhaften Erkrankungen, Leistungseinbrüchen sowie bei Todesfällen ungeklärter Ursache ist die betreuende Tierärztin oder der betreuende Tierarzt hinzuzuziehen, die Einsendung von geeigneten Proben oder Tierkörpern unverzüglich zu weitergehenden Untersuchungen in eine amtliche Untersuchungseinrichtung zu veranlassen und die zuständige Behörde zu informieren. Das Untersuchungsergebnis ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter, der einsendenden Tierärztin oder dem einsendenden Tierarzt und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Vermehrte fieberhafte Erkrankungen oder Todesfälle liegen vor, wenn u. a. innerhalb eines Monats vor oder nach der Geburt oder in der Kälberaufzucht mehr als zehn v. H. der Jahreserzeugung, in der Rindermast oder in der Milchrinderhaltung mehr als fünf v. H. der Tiere erkranken, verenden oder abortieren.

3.5 Die Besitzerin oder der Besitzer oder das Betriebspersonal führen bei Rindern Behandlungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur unter tierärztlicher Anweisung und Kontrolle durch und beachten die vorgeschriebenen Nachweispflichten für Arzneimittel. Danach hat die Halterin oder der Halter . von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, jede Anwendung von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb von Apotheken nicht freigegeben sind, unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch einzutragen.

4 Dokumentation

4.1 Die Bestandsbesuche, das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung (Diagnose) und die gegebenenfalls eingeleiteten Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen und -ergebnisse sind von der Tierärztin oder dem Tierarzt als Anlage zum Bestandsregister (u. a. durch Arzneimittelabgabebelege, Behandlungsanweisungen, Tierarztrechnungen) oder in einem Bestandskontrollbuch zu dokumentieren.

4.2 Über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus ist von den Verantwortlichen des Betriebes sicherzustellen, dass unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle sowie die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.

4.3 Die Schädlingsbekämpfung ist zu dokumentieren.

4.4 Die Reinigung und Desinfektion ist zu dokumentieren.

4.5 Eigenkontrollmaßnahmen des Betriebes wie Futtermitteluntersuchungen, Tierzukaufs- und Tierhandelsuntersuchungen, Milchqualitätsuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen, Personen- und Fahrzeugverkehr (Besucherbuch), Liefer- und Abgabescheine, Rechnungen, Verkäufe u. ä. sind zu dokumentieren.

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