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Richtlinie über Biosicherheitsmaßnahmen und Frühwarnsystem in Schaf- und Ziegenhaltungen
- Land Sachsen-Anhalt -
Vom 23. März 2007
(MBl. Nr. 20 vom 29.05.2007 S. 411)
1 Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt im Sinne einer Basisrichtlinie für alle Betriebe, die Schafe zur Zucht sowie zur Wollproduktion oder zur Milch- oder Fleischerzeugung halten. Sie gilt weiterhin für alle Betriebe, die Ziegen zur Zucht sowie zur Milch- oder Fleischerzeugung halten. Spezielle Anforderungen in den einzelnen Haltungsformen und Nutzungsrichtungen, die über diese Richtlinie hinausgehen, werden in weiterführenden Richtlinien abgebildet.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Schafe
Alle Spezies der Gattung Ovis, die zur Zucht, zur Wollproduktion, zur Milch- oder zur Fleischerzeugung gehalten werden.
1.2.2 Ziegen
Alle Spezies der Gattung Capra, die zur Zucht, zur Milch- oder zur Fleischerzeugung gehalten werden.
1.2.3 Betrieb
Alle Schaf- und Ziegenställe (Stallanlagen) oder sonstige Standorte für Schafe und Ziegen, einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und Flächen, Gebäude und Einrichtungen (Betriebsbereich), die (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Versorgung oder Entsorgung, eine seuchenhygienische Einheit bilden. Steuerrechtliche oder prämienrechtliche formale Betriebsteilungen bleiben insofern unberücksichtigt.
1.2.4 Betriebsabteilung
Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte Haltung von Schafen und Ziegen als Einzelbestand geeignet ist.
1.2.5 Stall
Ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schafen und Ziegen.
1.2.6 Isolierstall
Ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem neu oder wieder einzustellende Schafe und Ziegen gehalten und untersucht werden können.
1.2.7 Mastbetrieb
Ein Betrieb, der ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast hält, keine Nachzucht erzeugt und Schafe und Ziegen nur zur unmittelbaren Schlachtung abgibt.
1.2.8 Bestand
Schafe und Ziegen eines Betriebes.
1.2.9 Teilbestand
Schafe und Ziegen eines Bestandes, die räumlich getrennt von den übrigen Schafen und Ziegen des Bestandes gehalten werden.
1.2.10 Wanderschafherden
Herden von Schafen, die besonderen gesetzlichen Regelungen gemäß § 14 der Viehverkehrsverordnung i. d. F. der Bek. vom 24.03.2003 (BGBl. I. S. 381), zuletzt geändert durch Art. 411 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407, 1461), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
2 Anforderungen an die Schaf- und Ziegenhaltung
Von der Tierhalterin oder dem Tierhalter sind Hygienevorschriften in einer Hygieneordnung festzulegen. Folgende Anforderungen sind zu berücksichtigen:
2.1 Bauliche Einrichtung
2.1.1 Es sind Hinweisschilder an den Einfahrts- und Eingangsbereichen mit dem Aufdruck: "Wertvoller Tierbestand - für Unbefugte Betreten verboten" anzubringen.
2.1.2 Schafe und Ziegen müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden. Die für die Haltung von Schafen und Ziegen bestimmten Gebäude oder Ställe sowie die für die Ver- und Entsorgung erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem guten baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. Alle Räumlichkeiten sollten über ausreichende Lichtquellen verfügen, um im Stallbereich jederzeit eine gründliche Beobachtung der Schafe und Ziegen zu ermöglichen.
2.1.3 Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muss über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht.
Die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern, damit bei Bedarf über Möglichkeiten zur wirksamen Reinigung (u. a. Hochdruckreiniger) und Desinfektion der Stallungen sowie der dort verwendeten Gerätschaften verfügt werden kann.
2.1.4 Der Betrieb sollte über eine Einfriedung dergestalt verfügen, dass er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann.
2.1.5 Der Betrieb muss neben den Stallungen für Schafe und Ziegen und den erforderlichen Produktionseinrichtungen wie Melkstand, Lagerräume und Kühlmöglichkeiten für Milch, Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter über folgende Räume verfügen:
2.1.5.1 Isolierstall
Er muss vorhanden sein, wenn ein Zukauf oder eine Wiedereinstallung abzusondernder Schafe und Ziegen erfolgen. Der Isolierstall muss von den übrigen Stallungen und Einrichtungen des Betriebes auch hinsichtlich der Ver- und Entsorgung einschließlich der Arbeitsgeräte sicher abgetrennt sein. Das Betreten des Isolierstalles darf nur mit gesonderter Schutzkleidung erfolgen. Die Umkleide-, Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sind bei der Absonderung von Schafen und Ziegen entsprechend dieser Richtlinie zu nutzen.
2.1.5.2 Raum mit Umkleidemöglichkeit
Dieser Raum sollte so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er sollte ohne Betreten der Stallungen erreicht werden können und mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
Dem Umkleideraum unmittelbar angeschlossen sollten Sanitärräume und Toiletten für das Betreuungspersonal vorhanden sein.
2.1.5.3 Einrichtung zum Verladen von Schafen und Ziegen
Der Betrieb sollte über eine ausreichend große, befestigte und desinfizierbare Einrichtung verfügen, auf der Schafe und Ziegen ver- oder entladen werden können.
2.1.5.4 Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
Betriebe, die Schafe und Ziegen ihres Bestandes in betriebseigenen Transportfahrzeugen aus dem Bestand oder in den Bestand verbringen, sollten sicherstellen, dass die Fahrzeuge nach jedem Transport auf einem befestigten Platz mit undurchlässigem Boden gereinigt und desinfiziert werden. Die auf diesem Platz anfallenden Dungreste und Flüssigkeiten sollten gesammelt und der Dunglagerstätte oder einer Kläranlage zugeführt werden.
Die in Nummern 2.1.5.3 und 2.1.5.4 genannten Einrichtungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Reinigung und Desinfektion eine Einheit bilden.
2.1.5.5 Dunglagerstätte
Im Betrieb müssen Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen vorhanden sein.
2.1.5.6 Krankenbucht in ausreichender Größe
In den Ställen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Vereinzelung und separate Betreuung kranker und verletzter Schafe und Ziegen ermöglicht. Die Anzahl derartiger Einrichtungen ist der jeweiligen Bestandsgröße anzupassen.
2.1.5.7 Aufbewahrungsmöglichkeit für verendete Schafe und Ziegen
Der Betrieb muss über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schafe und Ziegen verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schafe und Ziegen sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so zu positionieren, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können. In der Regel erfolgt dies an der Grenze der in Nummer 2.1.4 beschriebenen Einfriedung.
2.2 Betriebsführung
2.2.1 Personen- und Fahrzeugverkehr
Im Betrieb ist dafür zu sorgen, dass
2.2.2 Schadnagerbekämpfung
Im Betrieb müssen wirkungsvolle Maßnahmen zur Schadnagerbekämpfung durchgeführt und einschließlich einer jeweiligen Erfolgskontrolle dokumentiert werden.
2.2.3 Weidehaltung
Bei der Weidehaltung ist der unmittelbare Kontakt zu Schafen und Ziegen mit einem schlechteren Tierseuchen-, Tiergesundheitsstatus ebenso wie der Kontakt zu anderen Wiederkäuern (Rinder, Wildwiederkäuer u. a.) zu vermeiden. Erforderlichenfalls ist eine Abtrennung durch Doppelzaun im Abstand von mindestens zwei Metern vorzunehmen. Wanderschafherden dürfen Kälberweiden nicht beweiden. Eine Weide darf, nachdem Schafe dort geweidet haben, für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht als Kälberweide genutzt werden. Nach Möglichkeit sind Nach- und Totgeburten unschädlich zu beseitigen.
2.2.4 Tierverkehr
2.2.4.1 In den Bestand dürfen nur Tiere aus Beständen eingestallt werden, die einen höheren oder zumindest gleichwertigen Tierseuchen- und Tiergesundheitsstatus aufweisen.
2.2.4.2 Die Zulieferung oder Abholung von Schafen und Ziegen darf nur zu vorher mit den Verantwortlichen des Betriebes festgelegten Zeiten stattfinden. Auf die Einhaltung der Bestimmungen in Nummer 2.2.1 durch das Transportpersonal wird hingewiesen.
2.2.4.3 In nicht ausreichend gereinigte und desinfizierte Fahrzeuge dürfen Schafe und Ziegen nicht verladen werden. Dazu sollen sich die Verantwortlichen des Betriebes davon überzeugen, dass das Transportfahrzeug gemäß der Viehverkehrsverordnung gereinigt und desinfiziert wurde und die vorgeschriebenen Eintragungen in das Desinfektionskontrollbuch vorgenommen worden sind. Bezüglich der Reinigung und Desinfektion betriebseigener Fahrzeuge wird auf die Nummern 2.1.5.4 und 2.2.5.2 verwiesen. In allen Transportfahrzeugen dürfen gleichzeitig nur Schafe und Ziegen transportiert werden, die einen höheren oder zumindest gleichwertigen Tierseuchen- und Tiergesundheitsstatus aufweisen.
2.2.4.4 Der Zukauf von Masttieren sollte auf wenige, möglichst nicht mehr als fünf bekannte Herkunftsbetriebe beschränkt werden. Die Anlieferung sollte direkt aus diesen Betrieben erfolgen.
2.2.4.5 Werden auf Tierschauen und Ausstellungen nicht nur ausschließlich Tiere aus Beständen, mit gesichertem tierseuchenhygienischen Bestandsstatus ausgestellt, der dem des eigenen Betriebes entspricht oder hatten die Schafe und Ziegen auf dem Transport Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Beständen mit unbekanntem tierseuchenhygienischen Status, dürfen die Schafe und Ziegen erst nach einer vierwöchigen Isolierung im Isolierstall in den Bestand eingegliedert werden. Dies gilt ebenso für zugekaufte sowie für bestandseigene Schafe und Ziegen, die nach einem stationären Aufenthalt in einer Klinik o. ä. Einrichtung in den Bestand zurückgeführt werden. Die Isolierung kann nach vier Wochen beendet werden, wenn eine klinische Untersuchung auf Krankheitserscheinungen und eine in der zweiten Hälfte der Isolierung durchgeführte diagnostische Untersuchung in einem amtlichen Labor, die auf den bestehenden Bestandsstatus ausgerichtet ist, ein negatives Ergebnis erbracht haben.
2.2.5 Reinigung und Desinfektion
2.2.5.1 Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schafen und Ziegen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und die Verladeeinrichtung zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der frei gewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
2.2.5.2 Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf der in Nummer 2.1.5.4 beschriebenen Einrichtung zu reinigen und zu desinfizieren.
2.2.5.3 Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schaf- und Ziegenhaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
2.2.5.4 Im Betrieb ist weiterhin sicherzustellen, dass
2.2.5.5 Zur Desinfektion sind ausschließlich von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. oder der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. geprüfte Desinfektionsmittel einzusetzen. Das Desinfektionsmittel muss auch die sehr widerstandsfähigen unbehüllten Viren sicher abtöten. Die vorgeschriebenen Anwendungskonzentrationen und Einwirkungszeiten sind zu beachten.
3 Überwachung von Tierseuchen- und Tiergesundheitsstatus
In der betriebsspezifischen Hygieneordnung ist weiterhin die Tierseuchen- und Tiergesundheitsüberwachung zu berücksichtigen, die folgende Grundsätze erfüllen muss: .
3.1 Im Betrieb'ist ein aktueller und anwendungsbereiter Tierseuchenbekämpfungsplan für die Bekämpfung notstandsplanpflichtiger Tierseuchen, wie der Maul- und Klauenseuche, vorhanden.
3.2 Die Viehverkehrsverordnung wird eingehalten; insbesondere die Kennzeichnung der Schafe und Ziegen, das Führen des Bestandsregisters sowie die Registrierung von Zu- und Abgängen.
3.3 Der Betrieb unterliegt einer vertraglich geregelten, regelmäßigen tierärztlichen Betreuung mit einer speziellen Gesundheits- und Hygieneberatung. Jeder Verdacht auf eine Infektionskrankheit im Schaf- und Ziegenbestand ist mit Hilfe der Betreuungstierärztin oder des Betreuungstierarztes unverzüglich unter Hinzuziehung oder Unterstützung von amtlichen Untersuchungseinrichtungen abzuklären und, wenn notwendig, sind Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Beim Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.
Wird der Verdacht des Ausbruches oder der Ausbruch einer notstandsplanpflichtigen Tierseuche wie der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, kommt der in Nummer 3.1 genannte Tierseuchenbekämpfungsplan des Betriebes zur Anwendung.
3.4 Über die gesetzlich geforderten Untersuchungen und Monitoringprogramme hinaus ist Folgendes zu beachten:
Bei vermehrten fieberhaften Erkrankungen, Leistungseinbrüchen sowie bei Todesfällen ungeklärter Ursache ist die betreuende Tierärztin oder der betreuende Tierarzt hinzuzuziehen, die Einsendung von geeigneten Proben oder Tierkörpern unverzüglich zu weitergehenden Untersuchungen in eine amtliche Untersuchungseinrichtung zu veranlassen und die zuständige Behörde zu informieren. Das Untersuchungsergebnis ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter, der einsendenden Tierärztin oder dem einsendenden Tierarzt und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Vermehrte fieberhafte Erkrankungen oder Todesfälle liegen vor, wenn u. a. innerhalb eines Monats vor oder nach der Geburt oder in der Lämmeraufzucht mehr als sechs v. H. der Jahreserzeugung, in der Schaf- und Ziegenmast oder in der Milchschaf- und -ziegenhaltung mehr als drei v. H. der Tiere erkranken, verenden oder abortieren.
3.5 Die Besitzerin, der Besitzer oder das Betriebspersonal führen bei Schafen und Ziegen Behandlungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur unter tierärztlicher Anweisung und Kontrolle durch und
beachten die vorgeschriebenen Nachweispflichten für Arzneimittel. Danach hat die Halterin oder der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, jede Anwendung von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb von Apotheken nicht freigegeben sind, unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch einzutragen.
4 Dokumentation
4.1 Die Bestandsbesuche, das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung (Diagnose) und die gegebenenfalls eingeleiteten Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen und -ergebnisse sind von der Tierärztin oder dem Tierarzt als Anlage zum Bestandsregister (u. a. durch Arzneimittelabgabebelege, Behandlungsanweisungen, Tierarztrechnungen) oder in einem Bestandskontrollbuch zu dokumentieren.
4.2 Über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erförderliche Bestandsregister hinaus ist von den Verantwortlichen des Betriebes sicherzustellen, dass unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle sowie die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.
4.3 Die Schädlingsbekämpfung ist zu dokumentieren.
4.4 Die Reinigung und Desinfektion ist zu dokumentieren.
4.5 Eigenkontrollmaßnahmen des Betriebes wie Futtermitteluntersuchungen, Tierzukaufs- oder Tierhandelsuntersuchungen, Milchqualitätsuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen, Personen- und Fahrzeugverkehr (Besucherbuch), Liefer- und Abgabescheine, Rechnungen, Verkäufe u. ä. sind zu dokumentieren.
ENDE | |