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Regelwerk Naturschutz

NatSch ZustVO - Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Juni 2011
(GVBl. LSA Nr. 14 vom 4. Juli 2011 S. 615; 13.06.2012 S. 199; 18.12.2012 S. 649 12)
Gl.-Nr.: 791.25



Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, bestimmte Zuständigkeiten für die Ausführung
    1. des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
    2. des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und
    3. der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2576),

    in den jeweils geltenden Fassungen, sowie

  2. die Zuständigkeit für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Naturschutzvereinigungen nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1168), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Geschützte Teile von Natur und Landschaft 12

(1) Zuständig für die Erklärung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft durch Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c und e des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist

  1. für Biosphärenreservate und Naturparke die oberste Naturschutzbehörde,
  2. für Naturschutzgebiete und Nationale Naturmonumente die obere Naturschutzbehörde.

(2) Zuständig für die Aufsicht über die Naturparke, ausgenommen den Naturpark "Drömling", ist die obere Naturschutzbehörde.

(3) Zuständig für die Verwaltung der Naturschutzgebiete und Nationalen Naturmonumente ist bis zum 31. Dezember 2013 die obere Naturschutzbehörde.

§ 3 Netz "Natura 2000" 12

(1) Zuständig für den Erlass von Verordnungen nach § 23 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die obere Naturschutzbehörde. Für die Verwaltung der Gebiete nach § 23 Abs. 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist bis zum 31. Dezember 2013 die obere Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Zuständig für den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen nach § 32 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist für Gebiete, die militärisch genutzt werden, die oberste Naturschutzbehörde. Zuständig für sonstige Gebiete ist bis zum 31. Dezember 2013 die obere Naturschutzbehörde. Verhandlungen über vertragliche Vereinbarungen, die am 31. Dezember 2013 bereits begonnen wurden, werden durch die obere Naturschutzbehörde zu Ende geführt.

(3) Zuständig für die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete nach § 32 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und für die Zulassung von Ausnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die für die Unterschutzstellung des jeweiligen Natura 2000-Gebietes zuständige Naturschutzbehörde.

(4) Zuständig für die Weiterleitung von Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten des Bundes aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ABl. L 59 vom 08.03.1996 S. 63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368) sowie aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7) erforderlich sind, ist die oberste Naturschutzbehörde.

(5) Bedarf ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde, so ist für die Entscheidungen nach § 34 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes die Behörde zuständig, die das Projekt zulässt oder der das Projekt anzuzeigen ist.

§ 4 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 38 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist

  1. für die Entwicklung von Vorschlägen und Grundlagen zur Definition von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen die Fachbehörde für Naturschutz,
  2. für die Erstellung und Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele im Zusammenhang mit der Erklärung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft die für die Erklärung zuständige Naturschutzbehörde.

(2) Zuständig für die Aufstellung von Artenhilfsprogrammen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz.

§ 5 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten

(1) Zuständig für die Beobachtung potenziell invasiver Arten nach § 40 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz.

(2) Zuständige Behörde für

  1. die Genehmigung für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ,
  2. die Anordnung zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen sowie sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitender Pflanzen sowie dorthin entkommener Tiere nach § 40 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes

ist die obere Naturschutzbehörde.

§ 6 Ausnahmen von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten

(1) Zuständig für die Bestimmung der Abgabestellen nach § 45 Abs. 4 und 5 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde.

(2) Als Abgabestellen für tot aufgefundene Tiere und Pflanzen im Sinne des § 45 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes werden bestimmt:

  1. das Institut für Zoologie und Zoologische Sammlungen der Martin-Luther-Universität Halle,
  2. das Museum für Naturkunde im Kulturhistorischen Museum Magdeburg,
  3. das Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau,
  4. das Museum Heineanum Halberstadt (nur Vögel und Fledermäuse),
  5. die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt,
  6. die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe,
  7. die "Nationalparkverwaltung Harz",
  8. die Naturparkverwaltung Drömling und
  9. die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz.

(3) Als Abgabestellen für verletzte, hilflose oder kranke Tiere im Sinne des § 45 Abs. 5 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes werden bestimmt:

  1. der Heimatnaturgarten Weißenfels,
  2. die Vogelschutzwarte Storchenhof Loburg,
  3. der Tiergarten Bernburg,
  4. der Tiergarten Halberstadt,
  5. der Tierpark Staßfurt,
  6. der Tiergarten Stendal,
  7. der Zoo Aschersleben,
  8. der Tierpark Bad Kösen,
  9. der Tierpark Dessau (nur Greifvögel und Eulen),
  10. der Tierpark Hexentanzplatz Thale,
  11. der Tierpark Köthen,
  12. der Tierpark Lutherstadt Wittenberg,
  13. die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe (nur Elbebiber),
  14. der Wildpark Christianental Wernigerode,
  15. die Zoologische Garten Halle GmbH,
  16. der Zoologische Garten Magdeburg,
  17. die Naturparkverwaltung Drömling,
  18. die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz (nur Fledermäuse) und
  19. der Bergtierpark Petersberg bei Halle.

(4) Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zur wissenschaftlichen Kennzeichnung wildlebender Tiere ist die Fachbehörde für Naturschutz.

(5) Zuständig für die Zulassung weiterer Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes gemäß § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die obere Naturschutzbehörde. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf

  1. Elbebiber (Castor fiber albicus),
  2. Hornisse (Vespa cabro),
  3. Weißstorch (Ciconia ciconia),
  4. Mehlschwalbe (Delichon urbica),
  5. Mauersegler (Apus apus),
  6. Schleiereule (Tyto alba),
  7. Turmfalke (Falco tinnunculus),
  8. Kranich (Grus grus),
  9. Fischadler (Pandion haliaetus),
  10. Rauchschwalbe (Hirundo rustica),
  11. Dohle (Corvus monedula),
  12. Feldhamster (Cricetus cricetus),
  13. Fledermäuse (Chiroptera),
  14. Ameisen (Formicidae),
  15. Wildbienen (Apoidea) und
  16. Orchideen (Orchidaceae).

§ 7 Nachweispflicht

Zuständige Behörde für ein Verlangen des Nachweises einer Berechtigung zum rechtmäßigen Besitz besonders geschützter Arten gemäß § 46 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist neben der unteren Naturschutzbehörde das CITES-Büro der Fachbehörde für Naturschutz.

§ 8 Vollzugsbehörde für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97

Zuständige Vollzugsbehörde für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1; ABl. L 100 vom 17.04.1997 S. 72; ABl. L 298 vom 01.11.1997 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.08.2010 S. 1), gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das CITES-Büro der Fachbehörde für Naturschutz.

§ 9 Auskunftsrecht

Zuständig für das Verlangen von Auskünften nach § 52 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind neben der unteren Naturschutzbehörde die obere Naturschutzbehörde und das CITES Büro der Fachbehörde für Naturschutz.

§ 10 Befreiungen

(1) Zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Naturschutzbehörde, die für die Vollziehung des jeweiligen Gebotes oder Verbotes, von dem befreit werden soll, zuständig ist.

(2) Zuständig für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes gemäß § 67 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die obere Naturschutzbehörde. § 6 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Härteausgleich; Ausgleichszahlung für Schäden durch Großraubtiere

Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung des Härteausgleichs nach § 68 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und des Schadensausgleichs auf der Grundlage eines festgestellten Schadens nach § 33 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die obere Naturschutzbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 12 Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung

(1) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung ist die obere Naturschutzbehörde.

(2) Zuständig für die Zulassung weiterer Ausnahmen von den Verboten des § 2 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung nach § 2 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung ist die obere Naturschutzbehörde. § 6 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Zuständige Behörde

  1. für die Anerkennung eines Verfahrens nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Bundesartenschutzverordnung, durch das eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist,
  2. für die Prüfung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern nach § 6 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung neben der unteren Naturschutzbehörde,
  3. für die abweichende Festlegung der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung ,
  4. zur Vorlage weiterer Dokumentationen nach § 13 Abs. 3 Satz 4 der Bundesartenschutzverordnung ,
  5. für die Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht bei bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der Bundesartenschutzverordnung ,
  6. für die Anerkennung bereits vor Inkrafttreten der Bundesartenschutzverordnung angebrachter Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Bundesartenschutzverordnung ,
  7. für die Entgegennahme von Angaben über die ausgegebenen Kennzeichen und deren Empfänger nach § 15 Abs. 6 der Bundesartenschutzverordnung

ist das CITES-Büro der Fachbehörde für Naturschutz.

§ 13 Zuständigkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist die Fachbehörde für Naturschutz.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 und 3 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2 und 3 tritt am Tag nach Inkrafttreten von § 6 Abs. 1 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE