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Waldschutzerlass - Waldschutz im Land Sachsen-Anhalt

Vom 11. April 2017
(MBl.LSA Nr. 16 vom 02.05.2017 S. 250)
Gl.-Nr.: 790



Bezug: RdErl. des MLU vom 21.02.2013 (MBl. LSA S. 182)

1. Rechtsgrundlagen

  1. Bundeswaldgesetz vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.01.2017 (BGBl. I S. 75),
  2. Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) vom 25.02.2016 (GVBl. LSA S. 77),
  3. Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 84 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666, 1674),
  4. Verordnung über die Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald (PKWaldVO) vom 11.12.2012 (GVBl. LSA S. 617),
  5. Grundsätze zur Durchführung des Waldschutzes in den Partnerländern der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (WSV - NW-FVA) vom 18.11.2008.

2. Vorbemerkungen

Der Klimawandel hat einen erheblichen Einfluss auf Waldökosysteme. Mit Veränderungen der Jahresmitteltemperaturen und der Niederschlagsmengen insbesondere in der Vegetationszeit werden sich langfristig auch Waldökosysteme in ihrer Baumartenzusammensetzung und in ihren Waldaufbaustrukturen von den heutigen Wäldern unterscheiden. Für die in langen Zeiträumen produzierende Forstwirtschaft stellen Ausmaß und Geschwindigkeit des erwarteten Klimawandels eine besondere Herausforderung dar.

Die Erhaltung und Mehrung der Waldfläche und der Aufbau stabiler und gemischter Wälder tragen wesentlich dazu bei, das Schadensrisiko im Falle biotischer und abiotischer Schadereignisse zu minimieren und zu verteilen.

Der Waldschutz besitzt unter den standörtlichen Bedingungen des Landes Sachsen-Anhalt eine herausragende Bedeutung. Er ist eine zentrale forstliche Aufgabe zur nachhaltigen Sicherung der Erträge aus der Forstwirtschaft und der bestehenden Waldfunktionen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfordert einen hohen Grad an ökologischen und physiologischen Kenntnissen der Schadorganismen, umfangreiche standörtliche Kenntnisse sowie ein notwendiges Grundwissen zu Überwachungsverfahren (Monitoring) und Verfahren zur Gefährdungsabschätzung (Prognose). Ein intensiver Informationsaustausch zwischen den forstlichen Dienststellen und den Waldbesitzern ist dabei unerlässlich, da Waldgefährdungen oftmals Eigentumsgrenzen überschreiten.

3. Grundsätze des Waldschutzes

Aufgabe des Waldschutzes ist die Vermeidung und Abwendung von Beeinträchtigungen der Gesundheit und Stabilität von Waldökosystemen sowie die Minimierung von wirtschaftlichen Schäden durch biotische und abiotische Störungen in allen Waldbesitzarten.

Gemäß § 16 Abs. 3 LWaldG ist der Waldbesitzer verpflichtet, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden. Für die forstlichen Dienststellen bestehen bei der Umsetzung der Waldschutzaufgaben unterschiedliche Handlungsfelder und -erfordernisse.

Dieser RdErl. regelt unter anderem die Zuständigkeiten der einzelnen forstlichen Dienststellen für Maßnahmen zur Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung und Minderung von Schäden durch tierische, pflanzliche und sonstige Schaderreger sowie für das Verfahren für Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr erheblicher Gefährdungen für größere Waldgebiete notwendig werden und ihrer Art nach nur großflächig (z.B. aviochemische Maßnahmen) für Waldflächen unterschiedlicher Besitz- und Eigentumsformen gemeinsam durchgeführt werden können (§ 16 Abs. 5 Satz 1 LWaldG).

Für den Waldbrandschutz sind die zusätzlichen Regelungen des RdErl. des MLU über Waldbrandschutz Sachsen-Anhalt vom 19.02.2013 (MBl. LSA S. 178), zuletzt geändert durch RdErl. vom 31.08.2015 (MBl. LSA S. 532), zu beachten.

Waldbauliche Maßnahmen, insbesondere der Waldumbau, sowie Maßnahmen der Waldhygiene sind wesentliche Elemente des vorbeugenden Waldschutzes. Bei der Waldbewirtschaftung sind nachfolgende Grundsätze notwendiger Bestandteil eines integrierten Waldschutzes:

  1. Sicherung der Umweltleistungen und Stoffkreisläufe von Wäldern und Schutz naturnaher, artenreicher Waldlebensgemeinschaften zur Erhöhung des Selbstregulierungsvermögens;
  2. Einhaltung der räumlichen Ordnung zur Vermeidung risikoreicher Waldstrukturen;
  3. Waldstrukturen mit hohen Waldschutzrisiken sind waldbaulich risikomindernd weiter zu entwickeln;
  4. Optimierung von Überwachungs- und Prognoseverfahren zur frühzeitigen Gefahrenerkennung und -abwehr;
  5. Beratung von Waldbesitzern;
  6. Qualifizierung des Forstpersonals;
  7. intensive Öffentlichkeitsarbeit zur Information von Waldbesitzern im Bereich des Waldschutzes.

4. Sicherung der Ökosystemleistungen von Wäldern

Zur nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes (§ 5 Abs. 3 LWaldG) gehört auch die rechtzeitige und ausreichende Bekämpfung bestimmter biotischer Schadfaktoren, insbesondere bei Bedrohungen, die existenzielle Gefährdungen von Waldbeständen auslösen können, wobei der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich minimiert werden soll. Trotz intensiver vorbeugender Maßnahmen können deshalb zur Abwehr von Schäden Waldschutzmaßnahmen notwendig werden.

Die Ursache des eingetretenen oder zu erwartenden Schadens ist dabei zu ermitteln (Diagnose) und die weitere Entwicklung des Schaderregers ist aufzuzeigen (Prognose).

Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit von Bekämpfungen ist eine Abwägung der Folgen hinsichtlich der betriebsspezifischen Wirtschaftsziele und des Schutzes der Umweltgüter durchzuführen. Die Umweltverträglichkeit von Maßnahmen und Mitteln hat dabei grundsätzlich Vorrang vor Kostenüberlegungen.

Bei gleicher Wirksamkeit ist das umweltschonendste Mittel zu verwenden, das heißt Einsatz biologischer oder biotechnischer Mittel vor chemischen Mitteln. Dabei sollen Waldschutzmaßnahmen (mit Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) nach Art und Dauer und Flächenumfang so gering wie möglich gehalten werden.

5. Aufgabenabgrenzung zwischen den forstlichen Behörden und Einrichtungen

Ein effizienter Waldschutz setzt ein intensives Zusammenwirken zwischen den beteiligten Forstbehörden und Einrichtungen der Forstverwaltung voraus.

Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten werden die Aufgaben für die Bereiche Waldbewirtschaftung, forstliches Versuchswesen, forstrechtlicher Vollzug und Durchführung konkreter Maßnahmen im Folgenden definiert und festgelegt. Der forstliche Pflanzenschutz wird gesondert geregelt.

5.1 Oberste Forstbehörde

Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium ist als oberste Forstbehörde für die Gewährleistung des Waldschutzes im Land Sachsen-Anhalt verantwortlich. Im Rahmen der Wahrnehmung der Fachaufsicht gegenüber den nachgeordneten Forstbehörden werden die Grundsätze des Waldschutzes sichergestellt. Durch das Ministerium werden in Zusammenarbeit mit der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt, als wissenschaftliche Einrichtung, die Überwachungs- und Prognoseverfahren für bedeutende Schaderreger festgelegt, die durch das Landeszentrum Wald gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG landesweit angewendet werden. Die Durchführung von Waldschutzmaßnahmen nach § 16 Abs. 5 Satz 1 LWaldG bedarf der Genehmigung durch die oberste Forstbehörde.

5.2 Landeszentrum Wald (untere Forstbehörde für Waldschutz)

Das Landeszentrum Wald hat folgende Aufgaben:

  1. Wahrnehmung der Funktion als untere Forstbehörde (Waldschutz) gegenüber Waldbesitzern gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, einschließlich der Forstaufsicht (§ 36 LWaldG) im Bereich des Waldschutzes für den Gesamtwald des Landes Sachsen-Anhalt;
  2. Anordnung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr (§ 16 Abs. 4 Satz 2 LWaldG);
  3. laufende Überwachung definierter Schaderreger (forstliches Monitoring) nach Vorgaben der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt;
  4. Bedienung des Waldschutzmeldeportals für den betreuten Privat- und Kommunalwald (§ 1 Abs. 1 PKWaldVO), Beratung und Anleitung nicht betreuter Waldbesitzer zur eigenständigen Bedienung;
  5. Prüfung und Vorauswertung der im Waldschutzmeldeportal auflaufenden Daten in der jeweiligen regionalen Zuständigkeit, Einbindung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt bei kritischen Entwicklungen (z.B. bei Überschreitungen von Warnschwellen oder bei Eilmeldungen);
  6. unverzügliche Information der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt, Abteilung Waldschutz bei auffälligen Schadereignissen (z.B. durch Eilmeldung im Waldschutzmeldeportal);
  7. Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Schutzmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 LWaldG, insbesondere von aviochemischen Maßnahmen in Abstimmung mit der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt;
  8. Einholung von erforderlichen Genehmigungen bei Waldschutzmaßnahmen nach § 16 Abs. 5 Satz 1 LWaldG, soweit die Zuständigkeit nicht bei der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt liegt;
  9. Beratung und Monitoring im Bereich des Pflanzenschutzes auf Waldflächen;
  10. aktive Unterstützung bei Waldschutzmaßnahmen im Landeswald;
  11. Beratung und Anleitung zu Waldschutzfragen für Waldbesitzer des Privat- und Körperschaftswaldes (§ 14 Abs. 1 LWaldG);
  12. Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Waldschutzes.

Zur effizienten Aufgabenwahrnehmung vor Ort benennt das Landeszentrum Wald für jedes Betreuungsforstamt einen Waldschutzbeauftragten, der Kontakt zu den Revieren, Waldbesitzern, Landkreisen oder kreisfreien Städten und zur Nordwestdeutschen forstlichen Versuchsanstalt unterhält.

Die durch das Landeszentrum Wald benannten Waldschutzbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. besitzartenübergreifende Koordinierung der Waldschutzaufgaben im Bereich des jeweiligen Betreuungsforstamtes in Abstimmung mit der Betriebsleitung des Landeszentrums Wald auf der Grundlage der Arbeitsanweisung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt;
  2. Beratung und Anleitung von Waldbesitzern im Bereich des Waldschutzes;
  3. Vorbereitung und gegebenenfalls Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen im Privat- und Kommunalwald;
  4. Koordinierung durchzuführender Maßnahmen beim Auftreten des Eichenprozessionsspinners bei den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen der Gefahrenabwehr und des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung;
  5. Wahrnehmung der Forstaufsicht im Bereich des Waldschutzes in Zusammenarbeit mit den Revierförstern der Betreuungsforstämter und den unteren Forstbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten;
  6. Bearbeitung des Waldschutzmeldeportals;
  7. anlassbezogene Mitarbeit in den Forstausschüssen (§ 35 LWaldG) zu Waldschutzfragen.

5.3 Obere Forstbehörde und untere Forstbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte)

Das Landesverwaltungsamt nimmt als obere Forstbehörde die Fachaufsicht wahr.

Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Forstbehörden sind gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht für die Wahrnehmung der Aufgaben des Waldschutzes zuständig. Sofern im Rahmen der Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben nach dem Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt waldschutzrelevante Sachverhalte festgestellt werden, sind diese umgehend und in geeigneter Weise dem Landeszentrum Wald zur Kenntnis zu geben.

5.4 Landesforstbetrieb und Nationalparkverwaltung Harz

Im Landeswald sind der Landesforstbetrieb mit seinen Betriebsteilen und die Nationalparkverwaltung Harz umfassend für den Schutz des Waldes gemäß § 16 Abs. 1 LWaldG verantwortlich.

Sie nehmen die Pflichten des Landes als Waldeigentümer gemäß des § 16 Abs. 3 LWaldG wahr. Der Landesforstbetrieb ist für die Umsetzung der Bewirtschaftungsgrundsätze im Bereich des Waldschutzes (Nummer 3) und für den Schutz der Umwelt (Nummer 4) im Landeswald verantwortlich. Die Nationalparkverwaltung gewährleistet, dass durch Schadinsekten, die zu Massenvermehrung neigen, angrenzende Waldgebiete außerhalb des Nationalparks vor wirtschaftlichen Schäden bewahrt und nicht waldexistenziell bedroht werden. Entsprechende Konzepte sind fortzuschreiben oder zu entwickeln.

Der Landesforstbetrieb und die Nationalparkverwaltung Harz nutzen das Waldschutzmeldeportal für ihre Waldflächen. Sofern für Maßnahmen des Waldschutzes im Landeswald Genehmigungen erforderlich sind, werden diese durch den Landesforstbetrieb oder durch die Nationalparkverwaltung Harz eingeholt. Die Zuständigkeit der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt für die Einholung pflanzenschutzrechtlicher Genehmigungen bei aviochemischen Maßnahmen bleibt davon unberührt.

5.5 Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt

Die Zusammenarbeit mit der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt - Abteilung Waldschutz ist in der von allen Trägerländern bestätigten Waldschutzvereinbarung "Grundsätze zur Durchführung des Waldschutzes in den Partnerländern der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt" geregelt. Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt - Abteilung Waldschutz ist für alle Waldbesitzarten des Landes Sachsen-Anhalt als wissenschaftliche Einrichtung mit Beratungsfunktion zuständig.

Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt unterhält ein länderübergreifendes Waldschutzmeldewesen (in Form des Waldschutzmeldeportals), das von allen Waldbesitzern des Landes kostenfrei genutzt werden kann. Darüber hinaus hat sie im Bereich des Waldschutzes folgende Aufgaben:

  1. regelmäßiger Informationsaustausch mit den forstlichen Dienststellen des Landes;
  2. Erstellung eines länderübergreifenden Sammelberichts zur Waldschutzlage jeweils zum 15. 8. und 15. 2. eines Jahres; weitergehende Auswertungen können von allen forstlichen Dienststellen, die Zugang zum Waldschutzmeldeportal haben, selbstständig erstellt werden;
  3. bedarfsorientierte Erstellung von speziellen Diagnosen und Ableitung von Prognosen, die mit Empfehlungen für weitere Waldschutzmaßnahmen verbunden sein können;
  4. Erarbeitung von Waldschutzmerkblättern für die forstliche Praxis, die auf der Internetseite der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt oder in Druckform allgemein verfügbar sind;
  5. Beratung der forstlichen Dienststellen und der Waldbesitzer sowie Unterstützung der Landesforstverwaltung bei der Durchführung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen;
  6. Einholung pflanzenschutzrechtlicher Genehmigungen bei aviochemischen Maßnahmen.

Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt, Abteilung Waldschutz prüft die Schließung von Indikationslücken gemäß pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen und führt die dazu erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Versuche (Mittelprüfungen) für den forstlichen Bereich des Landes Sachsen-Anhalt durch.

6. Qualifizierung Forstpersonal

Ein effizienter Waldschutz im Land Sachsen-Anhalt ist nur durch qualifiziertes Personal zu gewährleisten. Das Landeszentrum Wald führt deshalb Schulungen, Fortbildungen und Informationsveranstaltungen für eigene Bedienstete und Bedienstete anderer forstlicher Dienststellen, gegebenenfalls mit Unterstützung durch die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt, in eigener Verantwortung durch. Über die geplanten Maßnahmen ist das zuständige Ministerium in der Vorbereitungsphase zu informieren.

7. Außergewöhnliche Schäden und Schadenssituationen

Über außergewöhnliche Schäden und Schadenssituationen, insbesondere bei Ereignissen mit Waldflächenverlusten oder Schäden, die die Waldfunktionen temporär nicht mehr gewährleisten, ist das zuständige Ministerium unverzüglich durch das Landeszentrum Wald zu informieren.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

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