Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung fischereirechtlicher Verordnungen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Juni 2006

(GVBl. Nr. 20 vom 29.06.2006 S. 368)



Aufgrund

  1. (zu § 1)
    von § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34 Satz 2, § 36 Abs. 2 und § 49 Abs. 4,
  2. (zu § 2)
    des § 40 Nrn. 1 bis 6 und 9,
  3. (zu § 3)
    des § 31 Abs. 2 Satz 4
    des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 231), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 752), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 und 5

(4) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf den Eintrag im Verzeichnis der Fischereirechte zu führen. Dazu übersendet die obere Fischereibehörde dem zuständigen Katasteramt die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen.

(5) Als Nachweis der Eintragung eines selbständigen Fischereirechts kann die obere Fischereibehörde die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind oder zu keinem Ergebnis geführt haben. § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 412) ist anzuwenden.

wird aufgehoben.

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Statt der Anlage genügt als Nachweis einer Fischereierlaubnis an einem bestimmten Gewässer der Ausdruck aus dem von der obersten Fischereibehörde anerkannten digitalen Gewässerverzeichnis, aus dem sich das Gewässer, der Erlaubnisgeber als für dieses Gewässer Fischereiausübungsberechtigter und etwaige Maßgaben ergeben; der Ausdruck darf nicht älter als zwei Wochen sein."

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht

(1) Unterstützungshandlungen im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Fischereigesetzes sind

  1. der Transport und die Beaufsichtigung aller Fischereigeräte des Anglers,
  2. das Auswerfen und Halten einer Angelrute, mit Ausnahme von Spinn- und Flugangel,
  3. der Einsatz des Unterfangkeschers heim Anlanden und
  4. weitere Hilfstätigkeiten ohne Kontakt zum lebenden Fisch.

Anzahl und Art der nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt erlaubten Angelgeräte dürfen hierdurch nicht überschritten werden.

(2) Die Fischereibehörde kann auf Antrag im besonderen Einzelfall als Ausnahme die Fischereiausübung ohne Fischereischein befristet genehmigen, wenn die Einhaltung des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und des Wasserrechts durch den Antragsteller ausreichend gewährleistet ist. Die Befristung erfolgt in Abhängigkeit vom sachlichen Zweck der Antragstellung. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie ist nur wirksam, wenn sie bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorgezeigt wird."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die staatlich erteilten oder staatlich anerkannten Fischereischeine der anderen Länder werden für Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Lande Sachsen-Anhalt haben, dem Fischereischein nach dem Fischereigesetz gleichgestellt. "(1) Die staatlich erteilten oder staatlich anerkannten Fischereischeine der anderen Bundesländer werden für Personen, die ihre Hauptwohnung nicht in Sachsen-Anhalt haben, als Fischereischein nach dem Fischereigesetz anerkannt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gleichstellung nach Satz 2 ist nur in Verbindung mit der Bescheinigung nach Satz 3 gültig. "Ein nach Satz 1 gleichgestellter Fischereischein ist nur in Verbindung mit der Bescheinigung nach Satz 2 gültig."

5. § 6 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der in § 5 Abs. 1 genannten Länder werden der Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz gleichgestellt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. "Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer werden als Fischerprüfung nach dem Fischereigesetz anerkannt. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige einzige Satz wird Satz 1.

bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Jugendfischereischeine" die Wörter "und Sonderfischereischeine" eingefügt.

cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Fischereiabgabe für Fischereischeine, die auf Lebenszeit erteilt werden, beträgt 125 Euro."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige einzige Satz wird Satz 1.

bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Von der Fischereiabgabe befreit sind:"Während ihrer Tätigkeit sind von der Fischereiabgabe befreit:".

bbb) In Nummer 3 wird das Wort "hauptberufliche" gestrichen.

ccc) Nummer 4

4. Landesfischereiaufseher nach § 34 Satz 3 des Fischereigesetzes,

wird aufgehoben.

cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Beantragen die in Satz 1 genannten Personen einen Fischereischein auf Lebenszeit, ermäßigt sich die Fischereiabgabe um 20 vom Hundert.

Besitzt eine in Satz 1 genannte Person bei Beginn ihrer Tätigkeit bereits einen Fischereischein, wird die Fischereiabgabe nicht erstattet."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.

b) Absatz 4 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf Antrag der oberen Forstbehörde sind die Forstamtsleiter und deren ständige Revierassistenten, die Forstbetriebsbeamten sowie die Büroleiter der Forstämter mit forstlicher Ausbildung für die Fischereiaufsicht an Gewässern in den Forsten des Landes und seiner Sondervermögen, des Bundes und der Gemeinden und Landkreise als Fischereiaufseher von der oberen Fischereibehörde zu bestätigen, wenn sie den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 erbracht haben. Die Bestätigung gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses in der in Satz 1 genannten Funktion. "Auf Antrag der oberen Forstbehörde sind für staatlich bewirtschaftete Gewässer im Forstbereich von der oberen Fischereibehörde Bedienstete der Forstverwaltung als Fischereiaufseher zu bestätigen, wenn sie den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4 erbracht haben. Die Bestätigung gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses."

8. In § 9 Abs. 4 werden nach den Wörtern "des Naturschutzrechts," die Wörter "des Wasserrechts," eingefügt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 29 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände" durch die Wörter "nach den §§ 59 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine, die nicht bereits ein weiteres Mitglied stellen" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Diese werden vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Vorschlag der Interessenverbände für die Dauer von drei Jahren berufen. Werden weniger als zwei Personen je Mitglied vorgeschlagen, ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht an den Vorschlag gebunden. "Diese werden von dem für Fischerei zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Interessenvereine auf die Dauer von drei Jahren berufen. Werden weniger als zwei Personen je Mitglied vorgeschlagen, ist das Ministerium nicht an den Vorschlag gebunden."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Jedes Mitglied erhält einen Stellvertreter."Jedes Mitglied soll einen Stellvertreter erhalten." 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" werden durch die Wörter "Das für Fischerei zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Interessenverband" durch das Wort "Interessenverein" ersetzt.

10. Anlage 1 § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der Gewässer, auf denen die Fischerei nicht ausgeübt werden darf" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2

befriedete Bezirke, für die eine Zustimmung des Nutzungsberechtigten zur Fischereiausübung erforderlich ist (§ 15 FischG) sind kenntlich zu machen

aufgehoben.

11. Anlage 2 erhält folgende Fassung:

"Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)


Farbe: gelb
DIN A 6
 
(Vorderseite)(Rückseite)


Fischereiausübungsberechtigter:Verlängert bis:Verlängert bis:
Ausstellungsbevollmächtigter:
Fischereierlaubnisschein Nr. ................./....
(Angelkarte)

Frau/Herr .............................................................................................

Name, Vorname

geb. am ................................................................................................

wohnhaft .............................................................................................

(Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)

wird

O für folgende Gewässer oder -strecken*

O für die aus der Anlage ersichtlichen (Vereins)gewässer*

für die Dauer von ............................. die Fischereierlaubnis erteilt.

................................................................. den, ...................................

.............................................................................................................

(Unterschrift des Ausstellungsberechtigten)

Umfang der Fischereierlaubnis (z.B. Fangmenge, Fanggeräte, Wasserfahrzeuge, Aneignungsrecht)

O Diese Fischereierlaubnis umfasst die Befugnis zur Beteiligung eines Helfers gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 Fische nach Maßgabe von § 4a Abs. 1

O Diese Fischereierlaubnis umfasst die Befugnis zum Töten nachhaltig verletzter Fische

Zutreffendes bitte ankreuzen

12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Außenseite wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Ausweis" werden in einer neuen Zeile die Wörter "für Fischereischutzberechtigte" angefügt.

bb) Das Wort "Fischereischutzberechtigter" wird durch das Wort "Fischereiausübungsberechtigter" ersetzt.

b) Auf der Innenseite werden die Zeilen "Wohnort" und "Straße, Nr." gestrichen.

§ 2 Änderung der Fischereiordnung

Die Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 1994 (GVBl. LSA S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2002 (GVBl. LSA S. 25) und Nummer 508 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 174), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Angel" die Wörter " , mit Ausnahme der Hegene," eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Das Schleppangeln in Gewässern unter 30 Hektar ist verboten."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "oder Fische" durch die Wörter "oder Tiere" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Grundangeln" durch die Wörter "Wurfruten mit Rolle" ersetzt und es werden die Wörter "und Ringe" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Angelgeräte" die Wörter "müssen sich in Blickweite befinden und" eingefügt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei der Verwendung einer Spinn- oder Flugangel dürfen keine weiteren Angelruten benutzt werden."

e) In Absatz 5 wird das Wort "Im" durch die Wörter "Bis zu einem" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 2, 8 und 15 werden aufgehoben.

bbb) Die Nummern 21 und 22 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "21. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),

22. Weißflossengründling (Gobio albipinnatus)."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Lachse" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bbb) Die Wörter "Rapfen, Barben, Zährten, Große Maränen und Welse" werden gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige einzige Satz wird Satz 1.

bb) Der Klammerzusatz "(Anlage 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung vom 18. September 1989, BGBl. I S. 1677, in der jeweils geltenden Fassung)" wird durch den Klammerzusatz " (§ 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)" ersetzt.

cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

" § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und § 6 gelten entsprechend."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige einzige Satz wird Satz 1.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Fachbehörde für Naturschutz überwacht im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde den Erhaltungszustand der in Anhang II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten, dem Fischereirecht unterliegenden Arten."

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Barbe 1. April bis 30. Juni,".

b) Nummer 6 wird aufgehoben.

4. § 4 Abs. 1 Nrn. 2, 6, 8 und 21 wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 Unzulässigerweise gefangene Fische".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Fische, die" die Wörter "trotz Fangverbotes (§ 2) oder" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Andere Fische, die nicht absichtlich gefangen wurden, können zurückgesetzt werden, wenn dies aus einem vernünftigen Grund geschieht."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

6. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 Abs. 2 bleibt unberührt."

7. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Aquakultur im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die kontrollierte Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen einschließlich Muscheln und Krebsen mit entsprechenden Techniken und dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden Organismen sind dabei in allen Haltungsstadien nicht herrenlos."

8. § 19 wird aufgehoben.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "sowie § 19" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Zuständigkeit kann auf einen nachgeordneten Bereich übertragen werden."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Ausnahme nach Satz 1 ersetzt die Genehmigung nach § 50 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt."

10. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe " , 19" gestrichen.

11. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 gefangene Krebse, Muscheln oder Fischnährtiere nicht unverzüglich zurücksetzt, sie verwertet oder vermarktet,".

b) In Nummer 6 werden die Wörter "während der Schonzeit" und "oder untermaßige" gestrichen.

§ 3 Änderung der Fischerprüfungsordnung

Die Fischerprüfungsordnung vom 14. November 1994 (GVBl. LSA S. 998), geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 553), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "benachbarten" wird durch das Wort "anderen" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Fischereibehörde" werden die Wörter "des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird nach dem Wort "aus" das Wort "mindestens" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Wort "zwei" wird das Wort "mindestens" vorangestellt.

bbb) Nach dem Wort "Landesfischereiverbandes" werden die Wörter "oder seiner angeschlossenen Verbände oder deren Vereine" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "soll" durch das Wort "darf" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Beisitzer sind in so ausreichender Anzahl zu berufen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann."

e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Ausschüsse" durch das Wort "Unterausschüsse" ersetzt.

f) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Auf sie findet § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), in Verbindung mit den §§ 81 bis 84, 86 und 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung." 

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "51,13 Euro" durch die Angabe "52 Euro" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Diese sind entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der jeweils geltenden Fassung, abzurechnen; für die Wegstreckenentschädigung ist dessen § 5 Abs. 2 anzuwenden."

2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 A angefügt:

"(1a) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an einem Lehrgang mit mindestens 30 Unterrichtsstunden zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss die Voraussetzungen gemäß der Anlage erfüllen. Sein Beginn darf nicht länger als 18 Monate vor dem Prüfungstermin liegen."

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige einzige Satz wird Satz 1.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. ein gemäß § 4 Abs. 1a erforderlicher Lehrgangsbesuch nicht nachgewiesen werden kann."

c) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 kann eine Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass der Lehrgangsbesuch bis zum Beginn der Prüfung nachgewiesen wird. Wird bis zum Beginn der Prüfung kein Lehrgangsbesuch nachgewiesen, ist die Zulassung zur Prüfung mündlich zu versagen und ein schriftlicher Bescheid nachträglich zu erteilen."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Vertretern des Fischereiverbandes soll" durch die Wörter "Personen kann" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Analphabeten und Personen mit nachgewiesener Lese- und Rechtschreibschwäche kann auf Antrag die schriftliche Prüfung dahingehend erleichtert werden, dass die Prüfungsfragen von einem Mitglied des Prüfungsausschusses vorgelesen werden. Dies hat im Beisein eines weiteren Mitgliedes des Prüfungsausschusses in einem gesonderten Raum zu erfolgen. Weitere Hilfen sind unzulässig."

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Prüfungsausschuss" werden die Wörter "oder einem Unterausschuss" eingefügt.

bb) Die Wörter "mündlichpraktische" werden durch das Wort "mündliche" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "mündlichpraktischen" durch das Wort "mündlichen" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Nur wenn beide Prüfungsteile mit "bestanden" bewertet sind, gilt die Fischerprüfung insgesamt als bestanden. Die Auswertung der Prüfungsfragebögen erfolgt unmittelbar im Anschluss an die schriftliche Prüfung mittels von der oberen Fischereibehörde vorgegebener Kontrollbögen. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 75 vom Hundert der Fragen richtig beantwortet wurden. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt eine bestandene schriftliche Prüfung voraus. Für die Bewertung der mündlichen Prüfung ist ein der schriftlichen Prüfung vergleichbarer Maßstab anzulegen."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "mündlichpraktischen" durch das Wort "mündlichen" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 7 Abs. 5 gilt entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Bei Bedarf kann die Prüfungsbehörde den Termin für die Jugendfischerprüfung auf den der Fischerprüfung folgenden Tag festsetzen. Die Teilnahme an einem Lehrgang nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes ist nicht erforderlich."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

8. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 15 Wahl der Prüfung

Personen, die im Zeitpunkt der Prüfung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zwischen der Teilnahme an einer Jugendfischerprüfung und an der Fischerprüfung nach Teil 1 wählen."

9. Nach § 15 wird folgender Teil 2a eingefügt:

"Teil 2a
Pflichtlehrgang

§ 15a Anforderungen an den Lehrgang

(1) Der Lehrgang nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes muss den Mindestanforderungen der Anlage genügen.

(2) Die Lehrgänge sind in geeigneten Räumlichkeiten durchzuführen. Lehr- und Anschauungsmaterial ist in ausreichendem Umfang vom Lehrgangsdurchführenden bereitzustellen.

§ 15b Übertragung der Durchführung

(1) Die Übertragung der Durchführung der Lehrgänge erfolgt auf Antrag durch die obere Fischereibehörde. Die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 16 ist nachzuweisen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann die Teilnahme der Ausbilder an Fortbildungsveranstaltungen verlangen.

(3) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn

  1. die Mindestanforderungen an den Lehrgang und die Ausbilder nicht eingehalten werden,
  2. Ausbilder an angeordneten Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen oder
  3. die Lehrgangsdurchführung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Die obere Fischereibehörde und von ihr Beauftragte können die Durchführung der Lehrgänge jederzeit überprüfen."

10. Es wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage
(zu § 4 Abs. 1a und § 15a Abs. 1)

Anforderungen für die Lehrgänge

1. Anforderungen an den Inhalt

Der in den Lehrgängen vermittelte Stoff muss folgendem Lehrplan entsprechen:

FachgebietMindeststunden
1.1 Einführung

a) Vorstellung

b) Erläuterung des Lehrgangsablaufes

c) Vorstellung der Lehr- und Arbeitsmittel, benötigte Fachliteratur

1
1.2 Fischkunde

a) Übersicht über die Systematik der Fische, Stellung im Tierreich

b) Anatomie und Physiologie der Fische

c) Kennzeichen und Unterscheidungsmerkmale der einzelnen Fischarten

d) Lebensraum und Lebensweise der Fische

e) Bestandssituation, Gefährdungsursachen der Fische, Krebse und Muscheln

5
1.3 Gewässerkunde

a) Allgemeine Grundlagen, physikalische Eigenschaften

b) Arten der Gewässer

c) Ökologischer Zustand der Gewässer

d) Bioindikatoren, Wasserpflanzen, Wassertiere

e) Bewertung von Gewässern

f) Hege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

g) Maßnahmen bei Fischsterben, Fischkrankheiten

5
1.4 Gerätekunde

a) Arten der Fanggeräte, Zusammenstellung und Gebrauch

b) Fischereimethoden

c) Behandlung gefangener Fische, Versorgung und Verwertung

d) Grundsätze der Fischereiausübung

e) Verbotene Methoden und Geräte

5
1.5 Rechtskunde

Wesentlicher Inhalt der für die Fischerei wichtigen rechtlichen Bestimmungen aus den Gebieten:

a) Fischereirecht

b) Wasserrecht einschließlich Wasserrahmenrichtlinie

c) Naturschutzrecht einschließlich FFH-Richtlinie

d) Tierschutzrecht

e) Fischseuchen- und Hygienerecht

f) Feld- und Forstordnungsrecht

g) BGB, StGB

6
1.6 Praktische Unterweisung

a) Zusammenstellung und Gebrauch der Fanggeräte

b) Wurftechnik

c) Praktische Fischereiausübung (Stipp-, Grund-, Spinn- und Flugangeln)

d) Behandlung gefangener Fische, Versorgung und Verwertung

5
1.7 Wiederholung, Zusammenfassung

a) Auswertung

b) Klärung offener Fragen

c) Ausblick auf den weiteren Weg zur Fischereiausübung

3

2. Anforderungen an die Ausbilder

Die Ausbilder sollen nachweisbar über folgende Befähigungen verfügen:

a) Anforderungen nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 des Fischereigesetzes,

b) besondere Sachkunde im Fachgebiet, ausreichende Erfahrung in der Anleitung, Ausbildung oder Prüfung von Anglern."

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

...

X